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   OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2008 - 6 B 10778/08.OVG   

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https://dejure.org/2008,21023
OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2008 - 6 B 10778/08.OVG (https://dejure.org/2008,21023)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.10.2008 - 6 B 10778/08.OVG (https://dejure.org/2008,21023)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Oktober 2008 - 6 B 10778/08.OVG (https://dejure.org/2008,21023)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • aufrecht.de

    Vorerst ist Pokern unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung zwischen unerlaubtem Glücksspiel und bloßem Unterhaltungsspiel in Bezug auf ein Pokerturnier; Qualifizierung einer bestimmten Art von gewerblicher Betätigung anhand der Genehmigungsfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Glücksspiel & Recht (Zusammenfassung)

    Pokern mit 15 EUR Startgeld ist kein verbotenes Glücksspiel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Poker-Turnier mit 15,- EUR kein verbotenes Glücksspiel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Poker-Turnier mit 15,- EUR kein verbotenes Glücksspiel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Hessen, 07.08.2008 - 8 B 522/08

    Veranstaltung von Pokerturnieren in Gaststätten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2008 - 6 B 10778/08
    Der Antragsgegner kann sich für seine Auffassung auch nicht auf die Entscheidung des Hessischen VGH im Verfahren 8 B 522/08 (juris) stützen, dem insoweit ein anderer Sachverhalt zugrundelag, als die als "buy-in" gezahlten Geldbeträge nicht nur Voraussetzung für die Zulassung zum Spiel waren, sondern in Form von Wertgutscheinen den Turniergewinnern zugewendet wurden und somit den "Einsatz" der Spielteilnehmer darstellten.
  • BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86

    Begriff des Glücksspiels; Kettenbriefaktion

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2008 - 6 B 10778/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 4 StR 148/86, BGHSt 34, 171) gehört zu jedem Glücksspiel in dem in § 284 StGB vorausgesetzten Sinn ein Einsatz, der in der Hoffnung erbracht wird, im Falle des "Gewinnens" eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass er im Falle des "Verlierens" dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheimfällt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2008 - 4 B 606/08

    Pokerverbot: Behörde muss erneut prüfen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2008 - 6 B 10778/08
    Dementsprechend hat das OVG Nordrhein-Westfalen (4 B 606/08, juris) entschieden, dass die in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV gegebene Legaldefinition mit dem Glücksspielbegriff des § 284 Abs. 1 StGB deckungsgleich ist und dass Poker kein Glücksspiel i.S.d. §§ 284 Abs. 1 StGB, 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV darstellt, wenn die Spielteilnehmer keinen Spieleinsatz leisten, aus dem die Gewinnchance des Einzelnen erwächst (vgl. hierzu auch Fischhaber/Manz, GewArch 2007, 405 (407).
  • VG Hamburg, 30.04.2008 - 6 E 4198/07

    Untersagung von Pokerveranstaltungen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2008 - 6 B 10778/08
    Die vom Antragsgegner vorgelegte Entscheidung des VG Hamburg (6 E 4198/07, juris) beruht ebenfalls auf einer Fallgestaltung, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist, weil sowohl ein nachträglicher Einsatz ("re-buy") als auch ein Rückkauf der Gewinne möglich waren.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2009 - 6 A 10199/09

    Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag

    Schließlich hat die Klägerin bei den Ankündigungen der Pokerturniere - auch im Internet - an gut sichtbarer Stelle darauf hinzuweisen, dass nur Sachpreise im Wert von höchstens 60, 00 EUR je Sachpreis gewonnen werden können (Az.: 6 B 10778/08.OVG).

    Die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen, den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen und der Gerichtsakte 5 L 592/08.OVG - 6 B 10778/08.OVG.

    Die Untersagung von Pokerturnieren, die den Auflagen im Beschluss des erkennenden Senats vom 21. Oktober 2008 - 6 B 10778/08.OVG - entsprechen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

    Die von § 33h GewO gewollte Trennung beider Materien wäre aufgeweicht mit der Folge, dass sich die Genehmigungsvoraussetzungen, die Untersagungsermächtigungen und die behördlichen Zuständigkeiten für eine solche gewerbliche Betätigung (zufallsabhängige Gewinnspiele gegen Unkostenbeitrag) sowohl aus der Gewerbeordnung als auch aus dem Landesglücksspielrecht ergäben (vgl. hierzu den Beschluss des erkennenden Senats vom 21. Oktober 2008, a.a.O.).

  • VG München, 03.03.2010 - M 22 K 09.4793

    Internet-Sportwetten mit 50 Cent Speileinsatz unerlaubtes Glücksspiel

    Während das OVG Lüneburg (vom 10.8.2009, GewArch 2009, 406) darauf hinweist, dass § 3 Abs. 1 GlüStV von "Entgelt" und nicht von "Einsatz" spricht, sind alle von der Klägerseite zur Stützung ihrer Rechtsansicht herangezogenen obergerichtlichen Entscheidungen (OVG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2009, ZfWG 2009, 190; OVG Münster vom 10.6.2008, GewArch 2008, 407; OVG Koblenz vom 21.10.2008, ZfWG 2008, 396) zur Zulässigkeit von Pokerturnieren ergangen, von deren fortbestehender Zulässigkeit bei Leistung eines lediglich zur Deckung der Unkosten und nicht zur Refinanzierung der Gewinne verwendeten "Entgelts" die von der Klägerseite zitierten Entscheidungen ausgehen.

    Keine dieser Entscheidungen setzt sich mit der in der Amtlichen Begründung vorgenommenen Qualifizierung einer Mehrwertdienstgebühr als "Entgelt" auseinander, vielmehr gehen diese Entscheidungen bei der Begriffsbestimmung von der zu § 284 StGB verfassten Kommentarliteratur aus oder verweisen auf die Amtlichen Begründungen zum Lotteriestaatsvertrag (OVG Münster vom 10.6.2008 a.a.O. und OVG Koblenz vom 21.10.2008 a.a.O., jeweils unter Hinweis auf die Drucks. 13/5365 des Landtags NW, die jedoch den Lotteriestaatsvertrag erläutert).

    Obwohl auch nach der Entscheidung des OVG Koblenz vom 21.10.2008 (a.a.O.) die Wortwahl des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ("Entgelt") und Formulierungen in den Erläuterungen zu § 3 GlüStV für eine Abweichung des Glücksspiel-Begriffs des Glücksspielstaatsvertrages von demjenigen des § 284 StGB in der Auslegung des BGH sprechen, wird dennoch angenommen, dass eine Abkehr von dem Glücksspiel-Begriff des § 284 StGB "mit dem GlüStV wohl nicht beabsichtigt" gewesen sei.

    Soweit auf eine andernfalls eintretende Kollision des Glücksspielstaatsvertrages mit § 33d i.V.m. § 33h Nr. 3 GewO abgestellt wird (so das tragende Argument der Entscheidung des OVG Koblenz vom 15.9.2009, ZfWG 2009, 143, unter Bestätigung seiner Entscheidung vom 21.10.2008 a.a.O.) kann es zu dieser Kollision tatsächlich nicht kommen: Der Bundesgesetzgeber hat die Kompetenz lediglich für Wirtschaftsrecht, nicht jedoch für den Bereich des Sicherheitsrechts.

  • VG Trier, 03.02.2009 - 1 K 592/08

    Pokerturniere

    Die Verfügung des Beklagten vom 11. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2008 wird aufgehoben, soweit davon auch Pokerturniere erfasst sind, die den Auflagen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2008 - 6 B 10778/08.OVG- entsprechen.

    den Bescheid vom 11. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2008 aufzuheben, soweit davon auch Pokerturniere erfasst sind, die den Auflagen im Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2008 - 6 B 10778/08.OVG- entsprechen.

    Nach der Entstehungsgeschichte des Staatsvertrages wollten die vertragsschließenden Länder nicht in abschließend geregelte bundesrechtliche Bestimmungen des gewerblichen Spielrechts eingreifen (offengelassen: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Oktober 2008, a.a.O.).

    Wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in der zugrundeliegenden Eilentscheidung vom 21. Oktober 2008 a.a.O. bereits ausgeführt hat, gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 4 StR 148/86, BGHSt 34, 171) zu jedem Glücksspiel in dem in § 284 StGB vorausgesetzten Sinn ein Einsatz, der in der Hoffnung erbracht wird, im Falle des "Gewinnens" eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass er im Falle des "Verlierens" dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheimfällt.

  • OVG Niedersachsen, 10.08.2009 - 11 ME 67/09

    Pokervariante "Texas Hold´em" als Glücksspiel

    Allerdings spricht einiges dafür, eine solche "Teilnahmegebühr" bzw. ein solches "Eintrittsgeld" dann nicht als Entgelt im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zu bewerten, wenn es sich nur um einen Unkostenbeitrag handelt, der dazu dient, die Spieler an den Aufwendungen für die Organisation der Veranstaltung zu beteiligen (so: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.4.2009, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.6.2008, a.a.O.; vgl. auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.2008 - 6 B 10778/08.OVG - a.A. Dietlein, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 3 GlüStV Rn. 5).
  • VGH Bayern, 13.04.2010 - 10 CS 10.453

    Das Online-Bundesligaspiel "Super-Manager" darf als öffentliches Glücksspiel

    Das gleiche gilt für den ebenfalls zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2008 (ZfWG 2008, 396), weil mit den im dortigen Tenor wiedergegebenen Auflagen dem Tatbestand des § 3 GlüStV in dem oben dargelegten Sinne Rechnung getragen wird.
  • VG Düsseldorf, 20.04.2010 - 27 L 1529/09

    Stopp des Internet-Glücksspiels "Super-Manager" von Bild.de - Gewinner werden

    Das gleiche gilt für den ebenfalls zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 2008 (ZfWG 2008, 396), weil mit den im dortigen Tenor wiedergegebenen Auflagen dem Tatbestand des § 3 GlüStV in dem oben dargelegten Sinne Rechnung getragen wird.
  • VG Wiesbaden, 12.08.2010 - 5 L 142/10

    Poker im Internet

    Poker ist nach allgemein herrschender Auffassung als ein Glücksspiel anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.07.2010 in den verbundenen Rechtssachen C - 447/08 und C - 448/08, Rdnr. 21; Hess. VGH, Beschluss vom 24.06.2009, Az.: 8 A 985/08; Beschluss vom 07.08.2008, Az.: 8 B 522/08; OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2010, Az.: 13 B 676/10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.08.2009, Az.: 11 ME 67/09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2009, Az.: 1 F 203.08; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.10.2008, Az.: 6 B 10778/08; Bay. VGH, Beschluss vom 20.11.2008, Az.: 10 CS 08.2069).
  • VG Ansbach, 15.06.2010 - AN 4 S 10.00573

    Untersagung von öffentlichem Glücksspiel im Internet im Freistaat Bayern

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Pokerturnieren (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.6.2008, Az. 4 B 606/08; OVG Rheinland-Pfalz vom 15.9.2009, Az. 6 A 10199/09; vom 21.10.2008, Az. 6 B 10778/08; OVG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2009, Az. 1 S 203.08; Juris), da sich diese, soweit ersichtlich, ausschließlich auf die Abgrenzung vom bloßen Unkostenbeitrag zum verdeckten Einsatz bezieht, nicht aber auf die Frage, ob das Entgelt im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV eine Geringfügigkeitsgrenze beinhaltet oder nicht.
  • VG Ansbach, 19.07.2012 - AN 4 K 11.02346

    Untersagung der Veranstaltung öffentlichen Glückspiels über Internet

    Nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg Urteil vom 23.5.2012 Az. 6 S 389/11 und des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 15.9.2009, Az. 6 A 10199/09, Juris; vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 21.10.2008, Az. 6 B 10778/08, Juris) wird ein zu fordernder "Einsatz" nicht geleistet, wenn ein in jedem Fall verlorener Beitrag gezahlt wird, der nur der Mitspielberechtigung dient.
  • VG Ansbach, 23.02.2010 - AN 4 S 09.01848

    Untersagung von öffentlichem Glücksspiel im Internet; Glücksspielbegriff des § 3

    Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 15.9.2009, Az. 6 A 10199/09, Juris; vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 21.10.2008, Az. 6 B 10778/08, Juris) werde ein zu fordernder "Einsatz" nicht geleistet, wenn ein in jedem Fall verlorener Beitrag gezahlt werde, der nur der Mitspielberechtigung diene.
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