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   OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2013 - 6 B 11027/13.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2013 - 6 B 11027/13.OVG (https://dejure.org/2013,33583)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.11.2013 - 6 B 11027/13.OVG (https://dejure.org/2013,33583)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. November 2013 - 6 B 11027/13.OVG (https://dejure.org/2013,33583)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 123 Abs 3 VwGO, § 167 Abs 1 VwGO, § 170 VwGO, § 172 VwGO, § 887 Abs 1 ZPO
    Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung gegenüber Behörde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifikation einer gem. § 123 Abs. 1 VwGO einstweilig angeordneten Leistung eines Geldbetrags zur Sicherheit auf ein Sperrkonto als Geldforderung i.S.d. § 170 VwGO; Bestimmung des § 172 VwGO als allgemeine Norm zur Erzwingung behördlichen Verhaltens; Voraussetzung für den ...

  • esovgrp.de

    VwGO § 123,VwGO § 123 Abs 3,VwGO § 167,VwGO § 167 Abs 1,VwGO § 170,VwGO § 172,ZPO § 887,ZPO § 887 Abs 1,ZPO § 929,ZPO § 929 Abs 2
    Anordnung, Beginn der Vollziehungsfrist, Beihilfe, Beschwerde, Beschwerdeverfahren, Durchsetzung der Kommissionsentscheidung, einstweilige Anordnung, Ermächtigung, Ermächtigung des Schuldners, Ermächtigung zur Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Geldforderung, Handlung, ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Qualifikation einer gem. § 123 Abs. 1 VwGO einstweilig angeordneten Leistung eines Geldbetrags zur Sicherheit auf ein Sperrkonto als Geldforderung i.S.d. § 170 VwGO; Bestimmung des § 172 VwGO als allgemeine Norm zur Erzwingung behördlichen Verhaltens; Voraussetzung für den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 293
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • VG Trier, 08.03.2013 - 1 L 83/13

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren Landkreis Birkenfeld gegen Zweckverband

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2013 - 6 B 11027/13
    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Vollstreckungsgläubiger zu Recht ermächtigt, zum Zwecke der Vollstreckung der mit Beschluss vom 8. März 2013 im Verfahren 1 L 83/13.TR erlassenen und mit Senatsbeschluss vom 10. Juni 2013 im Verfahren 6 B 10351/13.OVG bestätigten einstweiligen Anordnung die darin angeordnete Sicherheitsleistung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Vollstreckungsschuldners bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu bewirken.

    a) Die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vom 8. März 2013 (1 L 83/13.TR) erfolgt nicht wegen einer Geldforderung i.S.d. § 170 VwGO.

    b) Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es die Bestimmung des § 172 VwGO nicht als einschlägige Rechtsgrundlage für eine Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vom 8. März 2013 (1 L 83/13.TR) herangezogen hat.

    Dass der Vollstreckungsschuldner der ergangenen einstweiligen Anordnung vom 8. März 2013 (1 L 83/13.TR) nicht durch Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto Folge geleistet hat, eröffnet noch nicht den Anwendungsbereich des § 172 VwGO.

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt in Gestalt der im Verfahren 1 L 83/13.TR ergangenen und vom Senat bestätigten einstweiligen Anordnung vom 8. März 2013 ein vollstreckbarer Titel i.S.d § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vor.

    Soweit der Vollstreckungsschuldner meint, die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung habe ihre Wirksamkeit verloren (vgl. BayVGH, 4 CE 06.637, juris; HessVGH, 10 TG 1498/04, juris), weil ihre Vollziehung nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 8. März 2013 (1 L 83/13.TR) beantragt worden sei, folgt ihm der Senat nicht.

    Diese besonderen Umstände sind dadurch gekennzeichnet, dass der Vollstreckungsgläubiger den Vollstreckungsschuldner, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, mit Schreiben vom 18. März 2013 schon wenige Tage nach der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 8. März 2013 (1 L 83/13.TR) aufgefordert hat, der ergangenen einstweiligen Anordnung nachzukommen.

    Insbesondere war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, den Vollstreckungsgläubiger zu ermächtigen, selbst oder durch Dritte auf Kosten des Schuldners die mit dem Beschluss vom 8. März 2013 (1 L 83/13.TR) angeordnete Sicherheitsleistung entsprechend § 108 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu bewirken.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 6 B 10351/13

    Einstweilige Anordnung zwecks Durchsetzung einer Entscheidung der Europäischen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2013 - 6 B 11027/13
    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Vollstreckungsgläubiger zu Recht ermächtigt, zum Zwecke der Vollstreckung der mit Beschluss vom 8. März 2013 im Verfahren 1 L 83/13.TR erlassenen und mit Senatsbeschluss vom 10. Juni 2013 im Verfahren 6 B 10351/13.OVG bestätigten einstweiligen Anordnung die darin angeordnete Sicherheitsleistung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Vollstreckungsschuldners bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu bewirken.

    Diese Monatsfrist ist in Bezug auf die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 10. Juni 2013 (6 B 10351/13.OVG) eingehalten worden.

    An dieser Entschlossenheit durfte der Vollstreckungsschuldner vorliegend schon deshalb nicht zweifeln, weil die Vollstreckung der effektiven Umsetzung der Negativentscheidung der Europäischen Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/2010) (exNN 23/2010) dient, die den Vollstreckungsgläubiger unmittelbar verpflichtet (vgl. OVG RP, 6 B 10351/13, NVwZ 2013, 1173, esovgrp, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.1999 - 7 S 2505/99

    Devolutiveffekt des Zulassungsantrags - Zuständigkeit des Beschwerdegerichts -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2013 - 6 B 11027/13
    Verzichtet der Vollstreckungsgläubiger hingegen im Hinblick auf ein Beschwerdeverfahren auf die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nach der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und könnte sich der Schuldner nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO auf die fehlende Vollziehbarkeit der einstweiligen Anordnung berufen, so würde ein erneutes Anordnungsverfahren notwendig (vgl. VGH BW, 7 S 2505/99, NVwZ 2000, 691, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2013 - 4 S 226/13

    Vollziehung einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2013 - 6 B 11027/13
    Damit kann aber gleichzeitig ausgeschlossen werden, dass unter diesen Umständen der Neubeginn der Vollziehungsfrist nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens den Zweck dieser Monatsfrist beeinträchtigt, der darin besteht, den Vollstreckungsschuldner nicht über Gebühr im Ungewissen zu lassen, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen wird (VGH BW, 4 S 226/13, NVwZ-RR 2013, 737, juris; BayVGH, 4 C 03.640, NVwZ-RR 2003, 699).
  • VGH Bayern, 13.03.2003 - 4 C 03.640

    Beginn der Vollziehungsfrist für die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2013 - 6 B 11027/13
    Damit kann aber gleichzeitig ausgeschlossen werden, dass unter diesen Umständen der Neubeginn der Vollziehungsfrist nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens den Zweck dieser Monatsfrist beeinträchtigt, der darin besteht, den Vollstreckungsschuldner nicht über Gebühr im Ungewissen zu lassen, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen wird (VGH BW, 4 S 226/13, NVwZ-RR 2013, 737, juris; BayVGH, 4 C 03.640, NVwZ-RR 2003, 699).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.02.2009 - 4 M 463/08

    Zur Anwendbarkeit des § 929 Abs. 2 ZPO nach Erlass einer auf eine Unterlassung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2013 - 6 B 11027/13
    Vielmehr hatte der Vollstreckungsgläubiger dem Vollstreckungsschuldner seinen Willen, von dem Titel Gebrauch zu machen, deutlich zum Ausdruck gebracht (vgl. auch BGH, IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, juris; OVG LSA, 4 M 463/08, NVwZ 2009, 855, juris).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-232/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2013 - 6 B 11027/13
    Dies dürfte mit der Verpflichtung, die Negativentscheidung der Europäischen Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/2010) (exNN 23/2010) unverzüglich und effektiv umzusetzen (vgl. EuGH, C-232/05 - Scott Paper -, Slg. 2005, I-10017, juris, Rn. 41 f.), kaum vereinbar sein.
  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2013 - 6 B 11027/13
    Vielmehr hatte der Vollstreckungsgläubiger dem Vollstreckungsschuldner seinen Willen, von dem Titel Gebrauch zu machen, deutlich zum Ausdruck gebracht (vgl. auch BGH, IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, juris; OVG LSA, 4 M 463/08, NVwZ 2009, 855, juris).
  • OLG Zweibrücken, 27.08.2002 - 5 WF 60/02

    Arrestverfahren: Erneute Vollziehungsfrist für einen Arrestbefehl nach dessen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2013 - 6 B 11027/13
    Der mit der Entscheidung über die Beschwerde erneut beginnende Lauf der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO wird auch insoweit dem Schuldnerschutz gerecht, als durch die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO verhindert werden soll, dass eine einstweilige Anordnung vollzogen wird, obwohl sich seit ihrem Erlass die maßgeblichen Umstände wesentlich verändert haben (vgl. PfOLG Zweibrücken, 5 WF 60/02, NJW-RR 2002, 1657, juris, m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.1996 - F 2 S 202/96
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2013 - 6 B 11027/13
    Dieses Begehren bedarf jedoch in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO der Auslegung (vgl. OVG LSA, F 2 S 202/96, juris; OVG B-Bbg, OVG 2 A 14.10, juris), wobei das Gericht nach seinem Ermessen die konkreten Vollstreckungsmaßnahmen bestimmt, ohne an Anträge oder Anregungen gebunden zu sein (vgl. Waldhoff in Gärditz, VwGO, 2013, § 170 Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 170 Rn. 3).
  • VGH Hessen, 08.11.1999 - 8 TM 3106/99

    Behörde als Vollstreckungsschuldner - Durchsetzung von nicht auf Geldleistung

  • VGH Hessen, 07.09.2004 - 10 TG 1498/04

    Anwendbarkeit und Beginn der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO im Verfahren

  • VGH Bayern, 02.04.2001 - 8 C 01.587

    Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Ersatzvornahme) gegen eine Gemeinde

  • VGH Bayern, 03.05.2006 - 4 CE 06.637
  • OVG Niedersachsen, 12.09.2006 - 5 OB 194/06

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Vollstreckung aus einem rechtskräftigen

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 4 S 118/03

    Urteilsvollstreckung einer allgemeinen Leistungsklage

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2007 - 1 E 10786/07
  • VG Trier, 19.11.2013 - 1 K 1053/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung muss Beihilfen seiner Mitglieder zurückzahlen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2021 - 10 S 3.21

    Anwendbarkeit der zivilprozessualen Monatsfrist des § 929 Abs 2 ZPO im

    Zwar findet die zivilprozessuale Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch im Rahmen des verwaltungsprozessualen Vollstreckungsverfahrens Anwendung (so Beschluss des Senats vom 7. Februar 2012 - OVG 10 S 26.11 -, juris Rn. 2; wie hier: Hessischer VGH, Beschluss vom 7. September 2004 - 10 TG 1498/04 -, juris Rn. 3 f; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 4 CE 06.637 -, juris Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 16. Februar 2009 - 4 M 463/08 -, juris Rn. 5, vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 3 f. und vom 1. Juni 2018 - 1 O 61/18 -, juris Rn. 4 sowie Urteil vom 8. Oktober 2020 - 1 L 72/19 -, juris Rn. 97; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. November 2013 - 6 B 11027/13 -, juris Rn. 9 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 -, juris Rn. 9 und vom 1. Februar 2019 - 4 S 2770/18 -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 5 B 1391/19 -, juris Rn. 3).
  • VG Ansbach, 14.09.2020 - AN 14 V 20.01544

    Herausgabe der Corona-Zahlen an Presse, Vollstreckungsantrag

    Der in der VwGO geregelte Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 VwGO war im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig, da er teleologisch dahingehend zu beschränken ist, dass er nur die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung gegen die öffentliche Hand erfasst, mit der die Verwaltung zu Maßnahmen verpflichtet wird, mit denen sie eine spezielle hoheitliche Regelungsbefugnis in Anspruch nimmt, z. B. den Erlass eines Verwaltungsakts (vgl. zum ganzen Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 172 Rn. 8, 2ff m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 21.11.2013 - 6 B 11027/13 - juris LS 2 und Rn. 6; als h.M dargestellt bei Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37.EL Juli 2019, § 172, Rn. 16, die allerdings anderer Auffassung sind).

    Diese Argumentation gilt ebenso für die vorliegende verwaltungsprozessuale Konstellation, auf die § 929 Abs. 2 ZPO über § 167 VwGO Anwendung findet (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 21.11.2013 - 6 B 11027/13 - juris LS 3 und Rn. 10-12): Auch hier hat der Vollstreckungsschuldner das von der maßgeblichen Verfahrensordnung vorgesehene Rechtsmittel gegen die einstweilige Anordnung vom 3. August 2020 erhoben und damit den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2020 veranlasst (vgl. zu einem ähnlichen Fall VG Ansbach, B.v. 13.8.2020 - AN 14 V 20.01444-, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2017 - 15 B 200/17

    Gesetzliche Regelung der Informationsansprüche gegenüber dem Bundesrechnungshof

    Schließlich kann der Antragsteller aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. November 2013 - 6 B 11027/13 -, juris (= NVwZ-RR 2014, 293), nichts für sich Günstigeres herleiten.
  • VG Ansbach, 13.08.2020 - AN 14 V 20.01444

    Festsetzung eines Zwangsgelds

    Der in der VwGO geregelte Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 VwGO ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da er aus teleologischen Gründen dahingehend zu beschränken ist, dass er nur die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung gegen die öffentliche Hand erfasst, mit der die Verwaltung zu Maßnahmen verpflichtet wird, mit denen sie eine spezielle hoheitliche Regelungsbefugnis in Anspruch nimmt, z. B. den Erlass eines Verwaltungsakts (vgl. zum ganzen Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 172 Rn. 8, 2ff m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 21.11.2013 - 6 B 11027/13 - juris LS 2 und Rn. 6; als h.M dargestellt bei Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37.EL Juli 2019, § 172, Rn. 16, die allerdings anderer Auffassung sind).

    Diese Argumentation gilt ebenso für die vorliegende verwaltungsprozessuale Konstellation, auf die § 929 Abs. 2 ZPO über § 167 VwGO Anwendung findet (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 21.11.2013 - 6 B 11027/13 - juris LS 3 und Rn. 10-12): Auch hier hat die Antragsgegnerin das von der maßgeblichen Verfahrensordnung vorgesehene Rechtsmittel gegen die einstweilige Anordnung vom 2. Juni 2020 erhoben und damit den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli 2020 veranlasst.

  • VG Berlin, 13.03.2017 - 27 M 98.17

    Festsetzung eines Zwangsgeldes aufgrund einer einstweiligen Anordnung;

    Offen bleiben kann vorliegend, ob die Monatsfrist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO erneut zu laufen beginnt, wenn - wie hier - eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung eines Beschlusses, mit dem einem Beteiligten im Wege der einstweiligen Anordnung ein Tun aufgegeben worden ist, aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt (vgl. für die Entscheidung über die Beschwerde OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. November 2013 - 6 B 11027/13 - zit. nach juris, Rn. 10; vgl. auch Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage, § 929 Rn. 5; Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 929 Rn. 7; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 929 Rn. 3; a. A. Buchheister in Wysk, VwGO, 2. Auflage, § 123 Rn. 32).
  • OVG Hamburg, 07.02.2023 - 4 Bf 222/22

    Gebührenerhebung für eine Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung; Ermäßigung

    Wird - wie vorliegend in § 29 Abs. 8 GlüStV - in einer Norm geregelt, dass eine andere Vorschrift "entsprechend" gilt, müssen die einzelnen Elemente des durch die Verweisung geregelten und desjenigen Tatbestands, auf dessen Rechtsfolgen verwiesen wird, miteinander so in Beziehung gesetzt werden, dass unsachgemäße Gleichsetzungen vermieden und von der Sache her gebotene Differenzierungen nicht ausgeschlossen werden (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 21.11.2013, 6 B 11027/13, NVwZ-RR 2014, 293, juris Rn. 10 m.w.N.).
  • VG München, 22.05.2023 - M 10 E 23.2433

    Aufhebung der einstweiligen Anordnung wegen veränderter Umstände (verneint),

    Im Übrigen dürfte in der vorliegenden Konstellation, in der (alleine) der Beigeladene durch die Beschwerdeeinlegung den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 14. März 2023 hinausgeschoben hat, sich nun aber auf den Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO beruft, eine Sondersituation vorliegen, in der die Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufgrund der Beschwerdeeinlegung mit der Zustellung der Beschwerdeentscheidung erneut zu laufen beginnt (vgl. zu dieser Möglichkeit: Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 83; Kuhla in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 65. Ed. 1.7.2022, § 123 VwGO Rn. 180.1 jeweils unter Verweis auf OVG RhPf, B.v. 21.11.2013 - 6 B 11027/13 - juris zur unionsrechtlich gebotenen Vollstreckung gegen die öffentliche Hand; zurückhaltender: Schoch in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 123 VwGO Rn. 172b; OVG NW, B.v. 29.6.2017 - 15 B 200/17 - juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 23.7.2020 - 5 B 1391/19 - juris).
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