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   OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 2 B 10323/14.OVG   

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https://dejure.org/2014,28101
OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 2 B 10323/14.OVG (https://dejure.org/2014,28101)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.07.2014 - 2 B 10323/14.OVG (https://dejure.org/2014,28101)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Juli 2014 - 2 B 10323/14.OVG (https://dejure.org/2014,28101)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 44 Abs 3 Nr 8 LMG RP 2005, § 26 Abs 4 RdStVtr, § 26 Abs 5 RdStVtr, § 27 Abs 1 S 1 RdStVtr, § 31 Abs 3 S 1 RdStVtr
    Auswahl von Anbietern von sog. Fensterprogrammen - Drittsendezeiten; private Fernsehprogramme; Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Urteile

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrages an die Ausschreibung und die Auswahl von Anbietern von Fensterprogrammen in privaten Fernsehprogrammen; Gesetzliche Reichweite der Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Urteile; Rechtliche Anforderungen im ...

  • esovgrp.de

    LMG § 44,LMG § 44 Abs 3,LMG § 44 Abs 3 Nr 8,RStV § 26,RStV § 26 Abs 4,RStV § 26 Abs 5,RStV § 27,RStV § 27 Abs 1,RStV § 27 Abs 1 S 1,RStV § 31,RStV § 31 Abs 3,RStV § 31 Abs 3 S 1,Vw... GO § 121,VwGO § 121 Nr 1
    Anteil, Ausschreibung, Auswahlentscheidung, Auswahlverfahren, Auswahlvoraussetzung, Bindungswirkung, Drittsendezeit, einstweiliger Rechtsschutz, Ermessen, Ermessensreduzierung, Erörterung, Fensterprogramm, Fensterprogrammveranstalter, Fernsehen, gleichgewichtige ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschreibung; Auswahlentscheidung; Auswahlverfahren; Auswahlvoraussetzungen; Bindungswirkung; Drittsendezeit; einstweiliger Rechtsschutz; Ermessen; Ermessensreduzierung; Fensterprogrammveranstalter; Fernsehen; Fernsterprogramm; Hauptprogramm; konsensuales ...

  • rechtsportal.de

    Rechtliche Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrages an die Ausschreibung und die Auswahl von Anbietern von Fensterprogrammen in privaten Fernsehprogrammen; Gesetzliche Reichweite der Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Urteile; Rechtliche Anforderungen im ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anforderungen an die Vergabe sog. Fensterprogramme?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Drittsendezeiten im Programm von Sat1 entfallen vorerst

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sat. 1-Sendezeiten - Vorläufig keine anderen Anbieter im Hauptprogramm

  • Jurion (Kurzinformation)

    Drittsendezeiten im Programm von SAT.1 entfallen vorläufig

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Drittsendezeiten im Programm von SAT.1 entfallen vorläufig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Drittsendezeiten im Programm von SAT.1 entfallen vorläufig

  • beck.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrige Vergabe von Drittsendezeiten bei Sat.1 durch LMK

  • juve.de (Kurzinformation)

    Drittsendezeiten: Sat.1 und N24 setzen sich durch

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Drittsendezeiten im Programm von SAT.1 entfallen vorläufig - OVG Rheinland-Pfalz stuft Zulassungsbescheid für Sendezeiten von "News and Pictures" und DCTP insgesamt als rechtswidrig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (43)

  • VG Neustadt, 05.09.2012 - 5 K 417/12

    Drittsendezeiten bei Sat. 1: Alle Klagen haben Erfolg

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 2 B 10323/14
    Dieser Bescheid wurde nach der von der Antragstellerin seinerzeit erhobenen Klage durch Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. September 2012 (Az. 5 K 417/12.NW) aufgehoben.

    a) Der Senat ist durch die Urteile des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. September 2012 (Az. 5 K 404/12.NW, 5 K 417/12.NW und 5 K 452/12.NW) nicht gemäß § 121 Nr. 1 VwGO gehindert, die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung, d. h. der ersten Stufe des Verfahrens zur Vergabe der Drittsendezeiten, zu überprüfen.

    Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in seinen Urteilen ausgeführt, auf die im Verfahren 5 K 417/12.NW von der Hauptprogrammveranstalterin geltend gemachte Verletzung ihres Beteiligungsrechts in Bezug auf die zeitliche Aufteilung der Sendezeitschienen und die Frage, ob die Drittsendezeiten gebündelt oder einzeln ausgeschrieben werden sollten, könnten sich die Klägerinnen der Verfahren 5 K 404/12.NW und 5 K 452/12.NW nicht berufen.

    cc) Schließlich enthält auch das im Verfahren der Antragstellerin gegen den Zulassungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 17. April 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. September 2012 (5 K 417/12.NW) keine materiell rechtskräftige Feststellung der Rechtmäßigkeit der ersten Stufe des Auswahlverfahrens.

    In der Erwiderung der LMK zur anschließend erhobenen Klage vom 19. Juli 2012 (Bl. 161 der Gerichtsakten in dem Verfahren 5 K 417/12.NW) wurde auf die Rüge in der Klageschrift, die Versammlung habe sich mit den Argumenten von Sat.1 nicht hinreichend auseinandergesetzt, lediglich erwidert, der Direktor der LMK habe über das Erörterungsgespräch vom 10. Juni 2011 berichtet, der Bericht sei in der Versammlung erörtert worden und es habe eine kurze Diskussion gegeben; in der Versammlung sowie im Rechts- und Zulassungsausschuss habe eine ergebnisoffene Auseinandersetzung mit den Sachargumenten der Antragstellerin über die Frage der Sendezeitschienen stattgefunden.

    Im Schriftsatz vom 22. August 2012 (Bl. 255 der Gerichtsakten in dem Verfahren 5 K 417/12.NW) ist ausgeführt, beim Bericht über den aktuellen Erörterungsstand mit der Antragstellerin am Anfang der Versammlung hätten deren geänderten Vorstellungen über die Sendezeiten im Vordergrund gestanden.

    Diese nach Aktenlage offensichtliche Beeinflussung kann nicht schon deshalb dahingestellt bleiben, weil die Ausschreibung und damit auch die Festlegung der Drittsendezeiten nicht von der LMK-Verwaltung, sondern verbindlich erst von der LMK-Versammlung beschlossen wurden (so aber das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße im Urteil vom 5. September 2012 - 5 K 417/12.NW -).

    In den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße im Urteil vom 5. September 2012 (5 K 417/12.NW) ist hingegen ausgeführt, der stellvertretende Direktor der LMK habe "auch in der mündlichen Verhandlung des Gerichts ausdrücklich versichert, dass die Versammlung zur Sitzung am 20. Juni 2011 in aktualisierter Form unterrichtet worden sei.

    Die Maßgeblichkeit sachfremder Erwägungen für die Festlegung der Drittsendezeiten ist im Übrigen noch offenkundiger, wenn man sich - wie die Beigeladene zu 1) im erstinstanzlichen Vortrag des Verfahrens 5 K 417/12.NW - auf den Standpunkt stellte, für die Ausgestaltung der Ausschreibung und das Führen der Erörterungsgespräche sei allein die Verwaltung, nicht jedoch die Versammlung zuständig, welche nach § 42 Nr. 9 LMG nur über Erteilung, Verkürzung der Geltungsdauer, Einschränkung, Entziehung und Ruhen von Zulassungen zu befinden habe.

    Der Einwand der LMK im erstinstanzlichen Verfahren 5 K 417/12.NW, Gespräche mit potentiellen Interessenten seien üblich und zulässig; sie dienten dazu, der LMK bereits im Vorfeld einer Ausschreibung die notwendigen Informationen über verschiedene Sichtweisen und Erfahrungen zu vermitteln, stimmt bereits nicht mit dem protokollierten Inhalt des Gesprächs überein; zudem ist auch dann nicht verständlich, warum nur Gespräche mit einem potentiellen Bewerber geführt wurden und warum dies sogar vor einer Erörterung mit dem Hauptprogrammveranstalter erfolgen musste.

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 2 B 10323/14
    Die Rundfunkfreiheit ist eine der Freiheit der Meinungsbildung dienende Freiheit: Sie bildet unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation eine notwendige Ergänzung und Verstärkung der Meinungsfreiheit und dient der Aufgabe, freie und umfassende Meinungsbildung durch den Rundfunk zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 57, 295 [319 f.]; 73, 118 [152]).

    Hierzu bedarf es vielmehr einer positiven Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet und dass auf diese Weise eine umfassende Information geboten wird (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]. Hierbei hat der Gesetzgeber nicht bloß dafür Sorge zu tragen, dass dieses maßgebliche Instrument der Meinungsbildung nicht dem Staat, sondern auch, dass es nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppe überlassen wird, dass die in Betracht kommenden gesellschaftlichen Kräfte im Gesamtprogramm zu Wort kommen und dass die Freiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt (vgl. BVerfGE 31, 314 [325]; 57, 295 [322]; 73, 118 [153]).

    Sendungen, die nur für eine geringere Zahl von Teilnehmern von Interesse sind und die oft - wie etwa anspruchsvolle kulturelle Sendungen - einen hohen Kostenaufwand erfordern, treten daher in der Regel zurück oder fehlen gänzlich, obwohl erst mit ihnen die ganze Breite umfassender Information zu erreichen ist, ohne die es keine "Meinungsbildung" im Sinne der Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 3 LV geben kann (vgl. BVerfGE 73, 118 [155 f.]).

    Es muss der Gefahr begegnet werden, dass auf Verbreitung angelegte Meinungen von der öffentlichen Meinungsbildung ausgeschlossen werden und Meinungsträger, die sich im Besitz von Sendefrequenzen und Finanzmitteln befinden, an der öffentlichen Meinungsbildung vorherrschend mitwirken (vgl. BVerfGE 57, 295 [323]; 73, 118 [160]; 95, 163 [172]).

    Die Verfassung schreibt ihm keine bestimmte Form der Rundfunkorganisation vor (vgl. BVerfGE 57, 295 [321]; 73, 118 [153]; 114, 371 [387]; 119, 181 [214]).

    Es kommt insofern nur darauf an, dass die Vorkehrungen, welche der Gesetzgeber zu treffen hat, dazu bestimmt und geeignet sind, ein möglichst hohes Maß gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk zu erreichen und zu sichern (vgl. BVerfGE 73, 118 [157 ff.]).

    Nur die Einhaltung dieser Mindestanforderungen wahrt die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 3 LV (vgl. BVerfGE 73, 118 [159 f.]).

    Gerade die Auswahl und Gestaltung von Sendungen, die Entscheidung darüber, was gesendet und worüber nicht berichtet werden soll sowie die inhaltliche Präsentation des Gesendeten haben angesichts der Leitbildfunktion des Fernsehens weitreichende Bedeutung für die Bewertung nicht nur des politischen, sondern des gesamten gesellschaftlichen Umfelds in der Bevölkerung und damit für öffentliche Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 12, 205 [260]; 31, 314 [326]; 35, 202 [222]; 73, 118 [152]; 97, 228 [257]).

  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 8.93

    Bewilligung eines erhöhten Wohngeldes - Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 2 B 10323/14
    Daneben folgt jedoch aus dem Rechtsstaatsprinzip, dass auch die Gerichte in einem späteren Prozess der Beteiligten über denselben Gegenstand an das rechtskräftige Urteil gebunden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1981 - 3 B 90.80 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 46; Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70).

    Sie setzt insoweit keine Identität der Streitgegenstände voraus, sondern tritt auch in den Fällen ein, in denen die rechtskräftige Zu- oder Aberkennung eines prozessualen Anspruchs für einen anderen zwischen den Beteiligten streitigen prozessualen Anspruch vorgreiflich ist; sie erstreckt sich in diesem Rahmen daher im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage nicht nur auf den seinerzeit angefochtenen, sondern gleichfalls auf einen nachfolgenden Verwaltungsakt (BVerwG, Urteile vom 15. März 1989 - 7 C 10.88 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 56; vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 63, vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70, vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30 [34], und vom 18. September 2001 - 1 C 4.01 -, BVerwGE 115, 111 [115]).

    Sie tritt deshalb unabhängig davon ein, ob das rechtskräftige Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 -, a.a.O., und vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, a.a.O.).

    Bei Bescheidungsurteilen im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - wie auch bei Bestimmungsurteilen nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO - nehmen daher die tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe an der Rechtskraft teil (BVerwG, Urteile vom 4. Oktober 1962 - 1 C 97.61 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 9, vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70, und vom 3. Juni 2010 - 9 C 4.09 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 2 VwGO Nr. 2).

    Soweit in der Rechtsprechung ausgeführt wird, eine Beschwer - und damit Rechtsmittelbefugnis - könne sich auch dann ergeben, wenn zwar der gerichtliche Tenor mit dem klägerischen Antrag übereinstimme, sich jedoch die vom Gericht als verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit derjenigen des Klägers decke und für ihn mit der Folge nachteiliger sei, dass bei der erneuten Bescheidung mit einem ungünstigeren Ergebnis als bei Anwendung der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht zu rechnen sei, betrifft dies ausschließlich Bescheidungsurteile gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO und Bestimmungsurteile im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70; OVG Brandenburg, Urteil vom 9. Februar 2005 - 4 A 723/03 -, RdL 2007, 322).

    Dies kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn das (teilweise) Unterliegen des Klägers im Tenor durch die Tenorierung der Klageabweisung "im Übrigen" eindeutig zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70, und vom 3. Juni 2010 - 9 C 4.09 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 2 Nr. 2).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 2 B 10323/14
    a) Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit folgt daher nicht nur ein Abwehrrecht des Rundfunkveranstalters, sondern zugleich die Pflicht des Gesetzgebers zu deren gesetzlicher Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 57, 295 [319]; 114, 371 [387]).

    Die Rundfunkfreiheit ist eine der Freiheit der Meinungsbildung dienende Freiheit: Sie bildet unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation eine notwendige Ergänzung und Verstärkung der Meinungsfreiheit und dient der Aufgabe, freie und umfassende Meinungsbildung durch den Rundfunk zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 57, 295 [319 f.]; 73, 118 [152]).

    Hierzu bedarf es vielmehr einer positiven Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet und dass auf diese Weise eine umfassende Information geboten wird (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]. Hierbei hat der Gesetzgeber nicht bloß dafür Sorge zu tragen, dass dieses maßgebliche Instrument der Meinungsbildung nicht dem Staat, sondern auch, dass es nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppe überlassen wird, dass die in Betracht kommenden gesellschaftlichen Kräfte im Gesamtprogramm zu Wort kommen und dass die Freiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt (vgl. BVerfGE 31, 314 [325]; 57, 295 [322]; 73, 118 [153]).

    Es muss der Gefahr begegnet werden, dass auf Verbreitung angelegte Meinungen von der öffentlichen Meinungsbildung ausgeschlossen werden und Meinungsträger, die sich im Besitz von Sendefrequenzen und Finanzmitteln befinden, an der öffentlichen Meinungsbildung vorherrschend mitwirken (vgl. BVerfGE 57, 295 [323]; 73, 118 [160]; 95, 163 [172]).

    Die Verfassung schreibt ihm keine bestimmte Form der Rundfunkorganisation vor (vgl. BVerfGE 57, 295 [321]; 73, 118 [153]; 114, 371 [387]; 119, 181 [214]).

    Denn eine einseitige Berücksichtigung nur einzelner Meinungsrichtungen im privaten Rundfunk würde das für die Gesamtheit der inländischen Programme wesentliche Gleichgewicht des "Zu-Wort-Kommens" der gesellschaftlichen Gruppen stören, schlimmstenfalls sogar aufheben (vgl. BVerfGE 57, 295 [324]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2003 - 2 B 11374/03
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 2 B 10323/14
    Ausgenommen hiervon ist allein die Dauer der Zulassung, welche § 31 Abs. 6 Satz 4 RStV auf fünf Jahre beschränkt; ein Überschreiten dieser Frist schränkt die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit ein, sich grundsätzlich in regelmäßigen Abständen um die Zulassung als Veranstalter von Drittsendezeiten bewerben zu können, und kann deshalb von Mitbewerbern gerügt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. November 2003 - 2 B 11374/03.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP; OVG Nds, Beschluss vom 19. März 2010 - 10 ME 439/08 -, a.a.O.; VG Hannover, Beschluss vom 29. September 2008 - 7 B 3575/08 -, juris Rn. 52).

    (1) Zunächst ist auch hier nochmals hervorzuheben, dass dem konsensualen Vorgehen bei der Vergabe der Drittsendezeiten nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. November 2003 - 2 B 11374/03.OVG -, ESOVGRP) im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 LV eine besondere Bedeutung zukommt.

    Die gesetzliche Regelungsabsicht, dem Hauptprogrammveranstalter für diese Rechtsnachteile eine Kompensation zu gewähren, indem ihm ein Mitentscheidungsrecht bei der Auswahl des Fensterprogrammanbieters eingeräumt wird, trägt ersichtlich Kompromisscharakter, wie er unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in einer grundrechtlich ausgelösten Konfliktsituation angebracht ist (vgl. zum Vorstehenden: OVG RP, Beschluss vom 6. November 2003, a.a.O.) Diesen Vorgaben ist - wie oben dargelegt - nicht entsprochen worden.

    Dies ist jedoch der Auswahlmaßstab, der gemäß § 31 Abs. 4 Satz 6 RStV erst dann zur Anwendung gelangt, wenn keine einvernehmliche Auswahl zustande kommt (OVG RP, Beschluss vom 6. November 2003, a.a.O.).

  • VG Neustadt, 23.08.2012 - 5 K 452/12

    Drittsendezeiten bei Sat. 1: Alle Klagen haben Erfolg

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 2 B 10323/14
    Auf die Klagen der beiden abgelehnten Mitbewerber hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Antragsgegnerin durch Urteile vom gleichen Tag (Az. 5 K 404/12.NW und 5 K 452/12.NW) verpflichtet, über die Zulassungsanträge der Mitbewerber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

    a) Der Senat ist durch die Urteile des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. September 2012 (Az. 5 K 404/12.NW, 5 K 417/12.NW und 5 K 452/12.NW) nicht gemäß § 121 Nr. 1 VwGO gehindert, die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung, d. h. der ersten Stufe des Verfahrens zur Vergabe der Drittsendezeiten, zu überprüfen.

    bb) Danach hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in seinen Urteilen vom 5. September 2012 in den Verfahren 5 K 404/12.NW und 5 K 452/12.NW, in denen zwei Konkurrentinnen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) erfolgreich die Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17. April 2012 und deren Verpflichtung zur Neubescheidung ihrer Zulassungsanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrten, die Rechtmäßigkeit der Festlegung der Sendezeitschienen und der Ausschreibung nicht gemäß § 121 Nr. 1 VwGO bindend festgestellt.

    Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in seinen Urteilen ausgeführt, auf die im Verfahren 5 K 417/12.NW von der Hauptprogrammveranstalterin geltend gemachte Verletzung ihres Beteiligungsrechts in Bezug auf die zeitliche Aufteilung der Sendezeitschienen und die Frage, ob die Drittsendezeiten gebündelt oder einzeln ausgeschrieben werden sollten, könnten sich die Klägerinnen der Verfahren 5 K 404/12.NW und 5 K 452/12.NW nicht berufen.

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 2 B 10323/14
    Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Rundfunk nicht nur Übermittler, sondern auch (Mit-)Gestalter im permanenten Prozess der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung ist und dass gerade dem Fernsehen aufgrund seiner Breitenwirkung, seiner Aktualität, des von ihm vermittelten Anscheins der Authentizität und des Miterlebens sowie seiner bequemen Verfügbarkeit besondere, wenn nicht herausragende Bedeutung für die Deckung des Informationsbedarfs der Bevölkerung zukommt (vgl. BVerfGE 12, 205 [260]; 97, 228 [256]; 114, 371 [387]; 119, 181 [214 f.]).

    a) Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit folgt daher nicht nur ein Abwehrrecht des Rundfunkveranstalters, sondern zugleich die Pflicht des Gesetzgebers zu deren gesetzlicher Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 57, 295 [319]; 114, 371 [387]).

    Die Verfassung schreibt ihm keine bestimmte Form der Rundfunkorganisation vor (vgl. BVerfGE 57, 295 [321]; 73, 118 [153]; 114, 371 [387]; 119, 181 [214]).

    Ausschlaggebend ist vielmehr, dass das Rundfunksystem in seiner Gesamtheit dem verfassungsrechtlich Gebotenen im Rahmen des Möglichen entspricht (vgl. BVerfGE 114, 371 [387 f.]).

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 2 B 10323/14
    Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Rundfunk nicht nur Übermittler, sondern auch (Mit-)Gestalter im permanenten Prozess der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung ist und dass gerade dem Fernsehen aufgrund seiner Breitenwirkung, seiner Aktualität, des von ihm vermittelten Anscheins der Authentizität und des Miterlebens sowie seiner bequemen Verfügbarkeit besondere, wenn nicht herausragende Bedeutung für die Deckung des Informationsbedarfs der Bevölkerung zukommt (vgl. BVerfGE 12, 205 [260]; 97, 228 [256]; 114, 371 [387]; 119, 181 [214 f.]).

    Vielfaltsdefizite werden zusätzlich dadurch bewirkt, dass der wirtschaftliche Wettbewerbsdruck und das publizistische Bemühen um die immer schwerer zu gewinnende Aufmerksamkeit der Zuschauer häufig zu wirklichkeitsverzerrenden Darstellungsweisen führen, etwa zu der Bevorzugung des Sensationellen und zu dem Bemühen, dem Berichtsgegenstand nur das Besondere, etwa Skandalöses, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 119, 181 [216]).

    Auch die vertikale Verflechtung von Rundfunkveranstaltern mit Produktionsfirmen, Inhabern von Film- und Sportübertragungsrechten und Eigentümern von (Programm-)Zeitschriften, die Privatisierung der Übertragungswege, der erhebliche Konzentrationsdruck und das zunehmende Auftreten von Kapitalgesellschaften unter maßgeblicher Beteiligung internationaler Finanzinvestoren unterstreichen die Notwendigkeit, dem Gebot der Vielfaltssicherung durch eine gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 95, 163 [173]; 119, 181 [216]).

    Die Verfassung schreibt ihm keine bestimmte Form der Rundfunkorganisation vor (vgl. BVerfGE 57, 295 [321]; 73, 118 [153]; 114, 371 [387]; 119, 181 [214]).

  • BVerwG, 04.10.1962 - I C 97.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 2 B 10323/14
    Bei Bescheidungsurteilen im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - wie auch bei Bestimmungsurteilen nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO - nehmen daher die tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe an der Rechtskraft teil (BVerwG, Urteile vom 4. Oktober 1962 - 1 C 97.61 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 9, vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70, und vom 3. Juni 2010 - 9 C 4.09 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 2 VwGO Nr. 2).

    (2) Ungeachtet dessen, ob darüber hinaus an der Rechtskraft auch die Entscheidungsgründe teilnehmen (so BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1990 - 9 B 325/89 -, NVwZ 1990, 1069; Urteil vom 7. August 2008 - 7 C 7.08 -, BVerwGE 131, 346 [350]; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 121 Rn. 71) oder ob diese nur zur Auslegung des Tenors heranzuziehen sind (so BVerwG, Beschluss vom 15. März 1968 - 7 C 183.65 -, BVerwGE 29, 210 [212]; Urteile vom 19. Januar 1984 - 3 C 88.82 -, BVerwGE 68, 306 [309], vom 21. September 1984 - 8 C 4.82 -, BVerwGE 70, 159 [161], und vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24 [26]; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 121 Rn. 10), beschränkt sich danach deren Bindungswirkung jedenfalls auf die tragenden Aufhebungsgründe (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1962 - 1 C 97.61 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 9; Beschluss vom 16. Februar 1990 - 9 B 325/89 -, NVwZ 1990, 1069; Urteil vom 3. Juni 2010 - 9 C 4.09 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 2 VwGO Nr. 2).

    Insoweit ist die Behörde gehindert, ohne eine zwischenzeitliche Änderung der Sach- oder Rechtslage erneut einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1962 - 1 C 97.61 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 9), und ist die Vorfrage in einem nachfolgenden Rechtsstreit keiner erneuten Sachprüfung zugänglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1990 - 9 B 325.89 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.06.2010 - 9 C 4.09

    Straßenausbaubeitrag; Verfahrensfehler; Fortwirkung im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 2 B 10323/14
    Bei Bescheidungsurteilen im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - wie auch bei Bestimmungsurteilen nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO - nehmen daher die tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe an der Rechtskraft teil (BVerwG, Urteile vom 4. Oktober 1962 - 1 C 97.61 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 9, vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70, und vom 3. Juni 2010 - 9 C 4.09 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 2 VwGO Nr. 2).

    (2) Ungeachtet dessen, ob darüber hinaus an der Rechtskraft auch die Entscheidungsgründe teilnehmen (so BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1990 - 9 B 325/89 -, NVwZ 1990, 1069; Urteil vom 7. August 2008 - 7 C 7.08 -, BVerwGE 131, 346 [350]; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 121 Rn. 71) oder ob diese nur zur Auslegung des Tenors heranzuziehen sind (so BVerwG, Beschluss vom 15. März 1968 - 7 C 183.65 -, BVerwGE 29, 210 [212]; Urteile vom 19. Januar 1984 - 3 C 88.82 -, BVerwGE 68, 306 [309], vom 21. September 1984 - 8 C 4.82 -, BVerwGE 70, 159 [161], und vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24 [26]; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 121 Rn. 10), beschränkt sich danach deren Bindungswirkung jedenfalls auf die tragenden Aufhebungsgründe (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1962 - 1 C 97.61 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 9; Beschluss vom 16. Februar 1990 - 9 B 325/89 -, NVwZ 1990, 1069; Urteil vom 3. Juni 2010 - 9 C 4.09 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 2 VwGO Nr. 2).

    Dies kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn das (teilweise) Unterliegen des Klägers im Tenor durch die Tenorierung der Klageabweisung "im Übrigen" eindeutig zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70, und vom 3. Juni 2010 - 9 C 4.09 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 2 Nr. 2).

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2010 - 10 ME 439/08
  • VG Neustadt, 02.04.2012 - 5 L 147/12

    Rechtsstreit um Drittsendezeiten bei Sat.1: Auch Sat.1 muss

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 10.88

    Kommune - Wahlbeamter - Ungültigerklärung - Nichtigkeit der Ernennung -

  • BVerwG, 16.02.1990 - 9 B 325.89

    Einziehung des Vertriebenenausweises

  • BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 12.92

    Rechtskraftwirkung; Rechtskraftbindung; Anfechtungsklage; erfolgreiche

  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 C 4.01

    Auslegung eines Urteils, Feststellung von Abschiebungshindernissen, Umdeutung,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.07.2013 - 2 A 11197/12

    Zum Streitwert für Verfahren im Fernsehrecht

  • VG Hannover, 29.09.2008 - 7 B 3575/08

    Auswahl und Zulassung bei konkurrierenden Bewerbungen von

  • BVerwG, 03.07.1956 - III C 102.55

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • VG Neustadt, 05.03.2014 - 5 K 752/13

    Hält die Vergabe der Drittsendezeit-Lizenzen bei Sat.1 im zweiten Durchgang ?

  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 127/74
  • BVerwG, 10.01.1964 - V B 83.62
  • BVerwG, 03.12.1981 - 3 B 90.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Funktionsnachfolge eines

  • BVerwG, 03.12.1981 - 7 C 30.80

    Neubewertung schriftlicher Prüfungsleistungen - Beschwer des Rechtsmittelführers

  • BVerwG, 21.09.1984 - 8 C 4.82

    Vertriebene - Stichtag - Voraussetzungen - Verwaltungsgerichtsverfahren -

  • BVerwG, 22.04.1987 - 7 B 76.87

    Zum Umfang der materiellen Rechtskraft von Bescheidungsurteilen

  • BVerwG, 24.11.1998 - 9 C 53.97

    Asylverfahrensrecht; Verwaltungsprozeßrecht - Asylanerkennung, unrichtige

  • BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00

    Feststellungsklage; Subsidiarität; Unterlassungsklage; Erledigung;

  • BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01

    Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für

  • BVerwG, 10.07.2003 - 1 B 338.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verletzung der Bindungswirkung

  • BVerwG, 07.08.2008 - 7 C 7.08

    Bindungswirkung; Rechtskraft; tragende Gründe; Auslegung von Bescheid;

  • OVG Brandenburg, 09.02.2005 - 4 A 723/03

    Gewährung einer Tierseuchenentschädigung; Umfang der Bindungswirkung eines

  • BVerwG, 24.11.2010 - 6 C 16.09

    Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Rehabilitationsinteresse; Makel;

  • BVerwG, 15.03.1968 - VII C 183.65

    Antrag auf die Erteilung der Genehmigung in der Sonderform des Berufsverkehrs -

  • BVerwG, 19.01.1984 - 3 C 88.82

    Bindungswirkung einer Normenkontrollentscheidung des Oberverwaltungsgerichts über

  • BVerwG, 11.02.1957 - III C 268.56

    Notwendigkeit einer Beschwer für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels - Ergeben

  • BVerwG, 19.06.1968 - V C 85.67
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2017 - 2 B 11451/17

    Privatsender SAT.1 vorläufig zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige

    Auf die hiergegen von der Antragstellerin, der Antragsgegnerin sowie der Firma N. eingelegten Beschwerden ordnete der Senat durch Beschluss vom 23. Juli 2014 (2 B 10323/14.OVG) die aufschiebende Wirkung der jeweiligen Klagen auch hinsichtlich der Firma N. an.

    Diese einander oftmals widerstreitenden verfassungsrechtlichen Positionen sind nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz schon auf der Ebene des einfachen Rechts einander so zuzuordnen und dergestalt zum Ausgleich zu bringen, dass sie jeweils möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. zum Vorstehenden: OVG RP, Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 2 B 10323/14.OVG -, ZUM-RD 2015, 35; und vom 22. Juni 2017 - 2 A 10449/16.OVG - juris).

    Die rechtliche Fixierung auf den Anfangszeitpunkt des Vergabeverfahrens hat der Senat im Übrigen bereits in seinen den Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 23. Juli und 8. September 2014 (2 B 10323/14.OVG und 2 B 10327/14.OVG) im Einzelnen dargelegt.

    Den rechtlich mit erheblichen Konsequenzen versehenen Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung fiktiv auf einem Zeitpunkt zu verlegen, in dem bereits zuvor mehrere, für die spätere Vergabeentscheidung mitbestimmende (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 2 B 10323/14.OVG -, Beschlussabdruck S. 28 ff.) Verfahrensschritte durchgeführt worden sind, ist nicht nur denkgesetzlich schwer zu begründen.

    Zum zweiten ist die Auffassung der Antragstellerin, bei jedem auch nur geringfügigen Sinken von Zuschaueranteilen unterhalb der Schwellenwerte des § 26 Abs. 5 Satz 2 RStV läge bereits ein stark abnehmender Zuschaueranteil im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 23. Juli 2014 - 2 B 10323/14.OVG -, Beschlussabdruck S. 19) vor, aber auch nicht zutreffend.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.2017 - 2 A 10449/16

    Regionalfensterprogramm bei Sat.1: Verlängerung der Zulassung rechtmäßig

    Die Regeln, die bei der Vergabe von Drittsendezeiten nach § 31 RStV einzuhalten sind (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG RP, Beschlüsse vom 23. Juli und 8. September 2014 - 2 B 10323/14.OVG und 2 B 10327/14.OVG -, jeweils juris und ESOVGRP), sind mangels einer vergleichbaren gesetzlichen Ausgestaltung des Vergabeverfahrens bei dem Verfahren zur Regionalfensterzulassung nicht anwendbar.

    Unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation bildet daher der grundrechtliche Schutz der Vermittlungsfunktion des Rundfunks eine unerlässliche Voraussetzung der Erreichung des Normziels von Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 89/78 -, BVerfGE 57, 295 [319]; und vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 396/98 -, BVerfGE 114, 371 [387]); OVG RP, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 2 B 10323/14.OVG -, juris).

    Aus den dort im Einzelnen aufgeführten Regularien, die bei der Ausschreibung und anschließenden Vergabe von Sendezeiten für unabhängige Dritte zu beachten sind (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG RP, Beschlüsse vom 23. Juli und 8. September 2014 - 2 B 10323/14.OVG und 2 B 10327/14.OVG -, jeweils juris) folgt im Umkehrschluss, dass derartige Besonderheiten mangels einer vergleichbaren gesetzlichen Ausgestaltung des Vergabeverfahrens bei der Regionalfensterzulassung gerade nicht Platz greifen.

  • VG Neustadt, 19.06.2018 - 5 K 313/17

    Sat.1 zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige Dritte verpflichtet

    Auf die gegen den Beschluss der Kammer vom 5. März 2014 - 5 L 753/13.NW - von der Klägerin, der Beklagten sowie der Firma "N" eingelegten Beschwerden stellte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschluss vom 23. Juli 2014 - 2 B 10323/14.OVG - die aufschiebende Wirkung der jeweiligen Klagen auch hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) wieder her.

    Im gegen den Beschluss der Kammer vom 8. März 2014 - 5 L 753/13.NW -, juris, von der Klägerin angestrengten Beschwerdeverfahren stellte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 - 2 B 10323/14.OVG -, juris, Rn. 41 klar, dass die Verpflichtung zur Einräumung von Drittsendezeiten nicht bestehe, solange ein durchschnittlicher Zuschaueranteil von zehn bzw. 20 v.H. erreicht werde, sondern sie bestehe ungeachtet dessen für eine Dauer von fünf Jahren bereits dann, wenn diese Anteile zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht worden seien.

  • VG Minden, 18.01.2017 - 11 K 1025/16

    Auszahlungsanspruch der Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012; Rücknahme des

    - 2 B 10323/14 -, juris Rn. 50 ff.
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