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   OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2021 - 10 A 10076/21.OVG   

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https://dejure.org/2021,34777
OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2021 - 10 A 10076/21.OVG (https://dejure.org/2021,34777)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.07.2021 - 10 A 10076/21.OVG (https://dejure.org/2021,34777)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Juli 2021 - 10 A 10076/21.OVG (https://dejure.org/2021,34777)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst c EUV 2016/679, Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst e EUV 2016/679, Art 6 Abs 2 EUV 2016/679, Art 6 Abs 3 EUV 2016/679, § 114 Abs 2 GemO RP
    Verpflichtung des Oberbürgermeisters zur Beantwortung der Anfrage eines Gemeinderatsmitglieds betreffen die Höhe der Vergütung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit Gemeindebeteiligung

  • esovgrp.de

    DSGVO Art 6,DSGVO Art ... 6 Abs 1,DSGVO Art 6 Abs 1 UAbs 1,DSGVO Art 6 Abs 1 UAbs 1c,DSGVO Art 6 Abs 1 UAbs 1e,DSGVO Art 6 Abs 2,DSGVO Art 6 Abs 3,GemO § 114,GemO § 114 Abs 2,GemO § 114 Abs 2 S 2,GemO § 19,GemO § 19 Abs 3,GemO § 19 Abs 3 S 1,GemO § 20,GemO § 20 Abs 1,GemO § 20 Abs 2,GemO § 32,GemO § 32 Abs 2,GemO § 32 Abs 2 Nr 14,GemO § 33,GemO § 33 Abs 3,GemO § 33 Abs 3 S 1,GemO § 33 Abs 4,GemO § 33 Abs 4 S 1,GemO § 33 Abs 5,GemO § 87,GemO § 87 Abs 3,GemO § 87 Abs 3 S 1,GemO § 87 Abs 3 S 1 Nr 1,GemO § 87 Abs 3 S 1 Nr 1d,GemO § 88,GemO § 88 Abs 1,GemO § 88 Abs 1 S 6,GemO § 88 Abs 3,GemO § 90,GemO § 90 Abs 1,GemO § 90 Abs 2 S 1,GemO § 90 Abs 2 S 2,GemO § 90 Abs 2 S 2 Nr 3,GemO § 91,GG Art 1,GG Art 1 Abs 1,GG Art 2,GG Art 2 Abs 1,GmbHG § 51,GmbHG § 51a,GmbHG § 51a Abs 1,GmbHG § 51a Abs 2,HGB § 285,HGB § 285 Nr 9,HGB § 285 Nr 9a,HGB § 285 Nr 9b,HGB § 286,HGB § 286 Abs 4,LDSG § 7,LDSG § 7 Abs 1,LDSG § 7 Abs 1 Nr 6,GemO § 90 Abs 2
    Anfrage, Angelegenheit, Angelegenheit der Gemeinde, Anspruch, Antwort, Antwortpflicht, Aufsichtsrat, Auskunft, Auskunftsanspruch, Beantwortung, Befassung, Befassungskompetenz, Bestimmung, Beteiligung, Beteiligungsbericht, Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfrage; Angelegenheit der Gemeinde; Antwortpflicht; Aufsichtsrat; Auskunft; Auskunftsanspruch; Beantwortung; Befassungskompetenz; Beteiligung; Beteiligungsbericht; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse; Bürgermeister; Daten; Datenschutz; einzelne Angelegenheit; Fragerecht; ...

  • rechtsportal.de

    Informationsanspruch eines Gemeinderatmitglieds über die Vergütung der Geschäftsführer von kommunalen Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2021, 1083
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Thüringen, 14.11.2013 - 3 KO 900/11

    Recht eines thüringischen Gemeinderatsmitglieds auf Auskunft über

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2021 - 10 A 10076/21
    Wenn sich die Gemeinde zur Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgabe der Daseinsvorsorge eines Unternehmens in Privatrechtsform bedient, gehört hierzu auch die Organisation und Haushaltsführung der betroffenen Unternehmen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 53; SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 21).

    Dies ist eine grundsätzliche Steuerungs- oder Kontrollfrage, für deren Beurteilung wiederum gerade die Höhe und Zusammensetzung der Gehälter der Geschäftsführer ein erhebliches Kriterium sein kann (vgl. ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 54 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 1 BvR 3255/07 -, juris, Rn. 40).

    So lässt sich schon dem Wortlaut des § 33 Abs. 4 GemO nicht entnehmen, dass ein Auskunftsrecht nur für solche Angelegenheiten der Gemeinde bestünde, für die der Zuständigkeitsbereich des Rates oder seiner Ausschüsse berührt ist (siehe auch SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 21; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris, Rn. 4; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 27. Oktober 2014 - 3 K 452/14.NW -, juris, Rn. 60 ; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 51).

    Schließlich ergibt sich die Zuständigkeit des Gemeinderats aus der ihm nach § 32 Abs. 2 Nr. 14 GemO zustehenden Entscheidung über die Errichtung, Erweiterung, Übernahme oder Aufhebung wirtschaftlicher Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen der Gemeinde, für die die Höhe und Zusammensetzung der Gehälter der Geschäftsführer ein erhebliches Kriterium sein kann (vgl. ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 54 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 1 BvR 3255/07 -, juris, Rn. 40).

    Hierzu gehört aber gerade die eigenverantwortliche Mitwirkung an den dem Rat obliegenden Aufgaben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris, Rn. 4; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 27. Oktober 2014 - 3 K 452/14.NW -, juris, Rn. 60 ; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 51).

    d) Da sich aus § 33 Abs. 4 GemO auch keine Verpflichtung des Ratsmitglieds zur Begründung seiner Anfrage ergibt (vgl. auch ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 52), ist schließlich nicht entscheidend, welches konkrete Informationsinteresse das Ratsmitglied mit seiner Anfrage tatsächlich verfolgt, so lange sich aus der Frage hinreichend ergibt, dass sie eine einzelne Angelegenheit der Gemeinde und ihrer Verwaltung betrifft.

    Dahinstehen kann deswegen auch, ob ein Auskunftsrecht besteht, wenn die begehrten Informationen zwar nicht vorliegen, der Bürgermeister sie aber in zumutbarer Weise erlangen kann (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 10 A 10631/13.OVG -, juris, Rn. 4; Höhlein, in: PdK RhPf B-1, Stand: Dezember 2010, 1nformations- und Fragerecht des Ratsmitglieds, § 33 GemO , Rn. 11; SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris, Rn. 13; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 51).

    Weiter haben die Beklagte und der zuständige Bürgermeister die jeweiligen Kenntnisse in ihrer amtlichen Funktion - hier als gesetzliche Vertreter der Gemeinde - erlangt (vgl. Höhlein, in: PdK RhPf B-1, Stand: Dezember 2010, 1nformations- und Fragerecht des Ratsmitglieds, § 33 GemO , Rn. 11; SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris, Rn. 13; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 51), da sie die Stadt nach § 88 Abs. 1, Abs. 3 GemO in den Gesellschafterversammlungen und den Aufsichtsräten, die über die Bestellung und Anstellung der Geschäftsführer und über die Ausgestaltung der Verträge entscheiden, vertreten.

    Dies folgt im Ausgangspunkt daraus, dass das Ratsmitglied grundsätzlich selbst darüber befinden können muss, welche Informationen es für die eigenverantwortliche Erfüllung seiner Aufgaben bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris, Rn. 4; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 44; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 27. Oktober 2014 - 3 K 452/14.NW -, juris, Rn. 60 ).

    Die Regelung über den Beteiligungsbericht und dessen Inhalt in § 90 Abs. 2 GemO begrenzt aber Inhalt und Umfang des Fragerechts des Ratsmitglieds und der korrespondierenden Antwortpflicht des Bürgermeisters nach § 33 Abs. 4 GemO nicht; es handelt sich nicht um eine spezielle, das Auskunftsrecht insoweit abschließend regelnde, Vorschrift (so auch ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 59 zu § 75a Abs. 2 Nr. 3 ThürKO; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 8. Mai 2006 - 4 BV 05.756 -, juris, Rn. 34).

    Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob die Weitergabe der Informationen an ein Ratsmitglied als Organteil der (Haupt-)Gesellschafterin aufgrund deren gesellschaftsrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 51a GmbHG überhaupt einen Eingriff in das Grundrecht "von außen" darstellt (dies verneinend ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 60; dagegen Richter, LKV 2016, 36 [39]).

    Die Schweigepflicht greift hier unabhängig davon ein, dass der Kläger die schriftliche Beantwortung einer Anfrage und nicht deren (mündliche) Beantwortung im nichtöffentlichen Teil einer Gemeinderatssitzung begehrt (so im Fall des ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 62).

  • BVerfG, 25.02.2008 - 1 BvR 3255/07

    Pflicht zur Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen der gesetzlichen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2021 - 10 A 10076/21
    Dies ist eine grundsätzliche Steuerungs- oder Kontrollfrage, für deren Beurteilung wiederum gerade die Höhe und Zusammensetzung der Gehälter der Geschäftsführer ein erhebliches Kriterium sein kann (vgl. ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 54 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 1 BvR 3255/07 -, juris, Rn. 40).

    Schließlich ergibt sich die Zuständigkeit des Gemeinderats aus der ihm nach § 32 Abs. 2 Nr. 14 GemO zustehenden Entscheidung über die Errichtung, Erweiterung, Übernahme oder Aufhebung wirtschaftlicher Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen der Gemeinde, für die die Höhe und Zusammensetzung der Gehälter der Geschäftsführer ein erhebliches Kriterium sein kann (vgl. ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 54 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 1 BvR 3255/07 -, juris, Rn. 40).

    Zwar unterfällt der Schutz der Geschäftsführer vor einer Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten - wozu auch Informationen über die Höhe und Zusammensetzung ihrer Einkünfte gehören - dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als einer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 1 BvR 3255/07 -, juris, Rn. 18 f. zu der in § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV normierten Pflicht zur Veröffentlichung der Vergütungen der Vorstände von Krankenkassen; BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 236).

    Jedenfalls wäre ein solcher Eingriff nämlich gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 1 BvR 3255/07 -, juris, Rn. 42 zu § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV).

    Der Einzelne muss solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die durch überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt sind, wobei diese Beschränkungen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage bedürfen, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 1 BvR 3255/07 -, juris, Rn. 21).

    Zwar handelt es sich bei der Weitergabe von Informationen über die Vergütungen für die Geschäftsführer grundsätzlich um einen Eingriff von nicht unerheblichem Gewicht, da personenbezogene Daten über die Vergütung im ausgeübten Beruf des Grundrechtsträgers Rückschlüsse über dessen wirtschaftliche Verhältnisse im privaten Bereich ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 1 BvR 3255/07 -, juris, Rn. 31 f. zu § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV).

    Gleichwohl wiegt der Eingriff in die Rechte der Geschäftsführer im konkreten Fall nicht schwer, da vorliegend nicht eine Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Geschäftsführer in Rede steht (so aber in BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 1 BvR 3255/07 -, juris, Rn. 34 zu § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV), sondern lediglich eine interne Weitergabe von einem Organ der (Haupt-)Gesellschafterin an Teile eines anderen Organs.

    In diesem Zusammenhang wird der Vergütung von Führungspersonal erhebliche praktische Bedeutung beigemessen, auch etwa für die Unternehmenspolitik und die Motivation der betroffenen Personen bei ihrem unternehmerischen Handeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 1 BvR 3255/07 -, juris, Rn. 40 zu § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV).

    In diesem Zusammenhang ist es letztlich systemimmanent und deshalb auf Grundlage der Gemeindeordnung - auch ohne entsprechende vertragliche Regelung - für die Geschäftsführer voraussehbar und letztlich hinzunehmen, dass sie aufgrund ihrer Funktion bei einer kommunal beherrschten Gesellschaft, die Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt, auch der besonderen Beobachtung und Kontrolle nicht nur durch die kommunale Gesellschafterin, sondern auch durch deren Organe und Organteile unterliegen (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 1 BvR 3255/07 -, juris, Rn. 34 zu § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV).

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2021 - 10 A 10076/21
    Dies gilt insbesondere auch für Vergütungsvereinbarungen mit Geschäftsführern, da diese nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an deren Nichtverbreitung hat, da mit der Offenlegung von Vergütungsstrukturen die Gefahr der Abwerbung von Mitarbeitern und der sinkenden Attraktivität des Arbeitgebers einhergeht und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig beeinflusst werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 235, 263).

    Aber die hier betroffenen Gesellschaften können sich als inländische juristische Personen des Privatrechts, die vollständig oder mehrheitlich vom Staat bzw. hier kommunal beherrscht werden, nicht auf materielle Grundrechte berufen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226 = juris, Rn. 56, 58, 86; BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 238, 241; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 -, juris, Rn. 18 zu einem presserechtlichen Auskunftsanspruch).

    Zwar könnte insoweit grundsätzlich ein (fiskalisches) Interesse der Kommune am Schutz vertraulicher Informationen ihrer (Beteiligungs-)Unternehmen als Staats- bzw. Kommunalwohlbelang zu berücksichtigen sein, soweit dieses durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. für den Informationsanspruch des Bundestages BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 246, 281 ff.; siehe auch VGH RP, Urteil vom 28. März 2000 - VGH N 12/98 -, juris, Rn. 54).

    Aber ebenso wie das Staatswohl der Bundesregierung und dem Bundestag gemeinsam anvertraut ist und das Parlament sowie seine Organe in diesem Verhältnis deshalb nicht als Außenstehende behandelt werden können, vor denen Informationen zum Schutz des Staatswohls geheim zu halten sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 247), gilt dies im Verhältnis der kommunalen Organe untereinander für das Wohl der Gemeinde.

    Deshalb kommt eine Berufung auf solche Belange grundsätzlich nicht in Betracht, wenn wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen getroffen wurden (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 247).

    Demgegenüber kommt es nicht darauf an, dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht (sicher) ausschließt (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 247).

    Zwar unterfällt der Schutz der Geschäftsführer vor einer Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten - wozu auch Informationen über die Höhe und Zusammensetzung ihrer Einkünfte gehören - dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als einer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 1 BvR 3255/07 -, juris, Rn. 18 f. zu der in § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV normierten Pflicht zur Veröffentlichung der Vergütungen der Vorstände von Krankenkassen; BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 236).

    Hinreichende Grundlage für einen in der Auskunftserteilung liegenden Grundrechtseingriff ist § 33 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 GemO (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 236 für das Frage- und Informationsrecht des Bundestages und die korrespondierende Auskunftspflicht der Bundesregierung).

  • OVG Sachsen, 07.07.2015 - 4 A 12/14

    Gemeinderat, Ratsmitglied, Fragerecht, Auskunftsanspruch, einzelne Angelegenheit,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2021 - 10 A 10076/21
    Wenn sich die Gemeinde zur Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgabe der Daseinsvorsorge eines Unternehmens in Privatrechtsform bedient, gehört hierzu auch die Organisation und Haushaltsführung der betroffenen Unternehmen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 53; SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 21).

    Dabei kann dahinstehen, ob Fragen eines Ratsmitglieds zu Angelegenheiten eines kommunalen Unternehmens schon wegen dieses Bezugs zur Erfüllung einer kommunalen Aufgabe dem Fragerecht nach § 33 Abs. 4 GemO unterfallen, oder ob sich die betroffene Angelegenheit darüber hinausgehend nachweisbar auf die Gemeinde selbst auswirken muss (vgl. SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 22 m.w.N.).

    So lässt sich schon dem Wortlaut des § 33 Abs. 4 GemO nicht entnehmen, dass ein Auskunftsrecht nur für solche Angelegenheiten der Gemeinde bestünde, für die der Zuständigkeitsbereich des Rates oder seiner Ausschüsse berührt ist (siehe auch SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 21; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris, Rn. 4; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 27. Oktober 2014 - 3 K 452/14.NW -, juris, Rn. 60 ; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 51).

    Dies sind nur solche, die sich auf einen konkreten, nach Ort und Zeit bestimmbaren Lebenssachverhalt beziehen (vgl. Höhlein, in: PdK RhPf B-1, Stand: Dezember 2010, 1nformations- und Fragerecht des Ratsmitglieds, § 33 GemO , Rn. 10; VGH BW, Urteil vom 12. März 2001 - 1 S 785/00 -, juris, Rn. 42; SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 24).

    Daran ändert sich nichts dadurch, dass sich die Frage des Klägers auf die Geschäftsführergehälter fast aller Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Stadt Bad Kreuznach erstreckt (vgl. aber SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 24 ff., Rn. 28).

    Dahinstehen kann deswegen auch, ob ein Auskunftsrecht besteht, wenn die begehrten Informationen zwar nicht vorliegen, der Bürgermeister sie aber in zumutbarer Weise erlangen kann (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 10 A 10631/13.OVG -, juris, Rn. 4; Höhlein, in: PdK RhPf B-1, Stand: Dezember 2010, 1nformations- und Fragerecht des Ratsmitglieds, § 33 GemO , Rn. 11; SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris, Rn. 13; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 51).

    Weiter haben die Beklagte und der zuständige Bürgermeister die jeweiligen Kenntnisse in ihrer amtlichen Funktion - hier als gesetzliche Vertreter der Gemeinde - erlangt (vgl. Höhlein, in: PdK RhPf B-1, Stand: Dezember 2010, 1nformations- und Fragerecht des Ratsmitglieds, § 33 GemO , Rn. 11; SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris, Rn. 13; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 51), da sie die Stadt nach § 88 Abs. 1, Abs. 3 GemO in den Gesellschafterversammlungen und den Aufsichtsräten, die über die Bestellung und Anstellung der Geschäftsführer und über die Ausgestaltung der Verträge entscheiden, vertreten.

    Insoweit handelt es sich bei dem Gemeinderat ebenso wie bei einem einzelnen Ratsmitglied weder um Gesellschafter, noch ein Organ oder ein Organteil der Gesellschaft und damit um gesellschaftsfremde Dritte, an die Informationen grundsätzlich nicht weitergegeben werden dürften (so Richter, LKV 2016, 36 [39]).

    Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob die Weitergabe der Informationen an ein Ratsmitglied als Organteil der (Haupt-)Gesellschafterin aufgrund deren gesellschaftsrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 51a GmbHG überhaupt einen Eingriff in das Grundrecht "von außen" darstellt (dies verneinend ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 60; dagegen Richter, LKV 2016, 36 [39]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2010 - 15 A 69/09
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2021 - 10 A 10076/21
    So lässt sich schon dem Wortlaut des § 33 Abs. 4 GemO nicht entnehmen, dass ein Auskunftsrecht nur für solche Angelegenheiten der Gemeinde bestünde, für die der Zuständigkeitsbereich des Rates oder seiner Ausschüsse berührt ist (siehe auch SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 21; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris, Rn. 4; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 27. Oktober 2014 - 3 K 452/14.NW -, juris, Rn. 60 ; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 51).

    Hierzu gehört aber gerade die eigenverantwortliche Mitwirkung an den dem Rat obliegenden Aufgaben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris, Rn. 4; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 27. Oktober 2014 - 3 K 452/14.NW -, juris, Rn. 60 ; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 51).

    Dahinstehen kann deswegen auch, ob ein Auskunftsrecht besteht, wenn die begehrten Informationen zwar nicht vorliegen, der Bürgermeister sie aber in zumutbarer Weise erlangen kann (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 10 A 10631/13.OVG -, juris, Rn. 4; Höhlein, in: PdK RhPf B-1, Stand: Dezember 2010, 1nformations- und Fragerecht des Ratsmitglieds, § 33 GemO , Rn. 11; SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris, Rn. 13; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 51).

    Weiter haben die Beklagte und der zuständige Bürgermeister die jeweiligen Kenntnisse in ihrer amtlichen Funktion - hier als gesetzliche Vertreter der Gemeinde - erlangt (vgl. Höhlein, in: PdK RhPf B-1, Stand: Dezember 2010, 1nformations- und Fragerecht des Ratsmitglieds, § 33 GemO , Rn. 11; SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris, Rn. 13; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 51), da sie die Stadt nach § 88 Abs. 1, Abs. 3 GemO in den Gesellschafterversammlungen und den Aufsichtsräten, die über die Bestellung und Anstellung der Geschäftsführer und über die Ausgestaltung der Verträge entscheiden, vertreten.

    Dies folgt im Ausgangspunkt daraus, dass das Ratsmitglied grundsätzlich selbst darüber befinden können muss, welche Informationen es für die eigenverantwortliche Erfüllung seiner Aufgaben bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris, Rn. 4; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 44; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 27. Oktober 2014 - 3 K 452/14.NW -, juris, Rn. 60 ).

    Zwar ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass der Schutz der persönlichen Daten der Geschäftsführer seine Grundlage im Verfassungsrecht findet, wohingegen der Informationsanspruch des Ratsmitglieds nur im einfachen Recht begründet ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris, Rn. 18).

  • BGH, 10.02.2005 - III ZR 294/04

    Zum presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen ein in der Rechtsform der GmbH

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2021 - 10 A 10076/21
    c) Weiter steht § 51a GmbHG einem Auskunftsanspruch des Klägers nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 -, juris, Rn. 17 zu einem presserechtlichen Auskunftsanspruch), da die Stadt als Gesellschafterin, vertreten durch die Beklagte, durch die Erteilung der streitgegenständlichen Auskünfte an den Kläger nicht ihre gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten verletzen würde.

    Aber die hier betroffenen Gesellschaften können sich als inländische juristische Personen des Privatrechts, die vollständig oder mehrheitlich vom Staat bzw. hier kommunal beherrscht werden, nicht auf materielle Grundrechte berufen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226 = juris, Rn. 56, 58, 86; BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 238, 241; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 -, juris, Rn. 18 zu einem presserechtlichen Auskunftsanspruch).

    Da die privaten Gesellschafter die mit der Beteiligung an einer kommunal beherrschten Gesellschaft verbundenen öffentlichen Bindungen kennen und damit außerdem an den Chancen und Risiken, die sich aus den Handlungsbedingungen der öffentlichen Hand ergeben, gleichermaßen teilhaben (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226 = juris, Rn. 55), geht deren Schutz nicht weiter als der Schutz der betroffenen Gesellschaft selbst, deren Interessen das Auskunftsinteresse des Klägers - wie festgestellt - jedoch nicht überwiegen (vgl. auch VG Meiningen, Urteil vom 20. September 2011 - 2 K 140/11 Me -, juris, Rn. 51; BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 -, juris, Rn. 18 zu einem presserechtlichen Auskunftsanspruch).

  • VG Neustadt, 27.10.2014 - 3 K 452/14

    Anspruch einer Ratsfraktion bzw. eines Gemeinderatsmitglieds auf Beantwortung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2021 - 10 A 10076/21
    So lässt sich schon dem Wortlaut des § 33 Abs. 4 GemO nicht entnehmen, dass ein Auskunftsrecht nur für solche Angelegenheiten der Gemeinde bestünde, für die der Zuständigkeitsbereich des Rates oder seiner Ausschüsse berührt ist (siehe auch SächsOVG, Urteil vom 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris, Rn. 21; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris, Rn. 4; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 27. Oktober 2014 - 3 K 452/14.NW -, juris, Rn. 60 ; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 51).

    Hierzu gehört aber gerade die eigenverantwortliche Mitwirkung an den dem Rat obliegenden Aufgaben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris, Rn. 4; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 27. Oktober 2014 - 3 K 452/14.NW -, juris, Rn. 60 ; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 51).

    Dies folgt im Ausgangspunkt daraus, dass das Ratsmitglied grundsätzlich selbst darüber befinden können muss, welche Informationen es für die eigenverantwortliche Erfüllung seiner Aufgaben bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris, Rn. 4; ThürOVG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris, Rn. 44; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 27. Oktober 2014 - 3 K 452/14.NW -, juris, Rn. 60 ).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.03.2000 - VGH N 12/98
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2021 - 10 A 10076/21
    Darüber hinaus besteht der Zweck der regelmäßigen Berichtspflicht darin, durch Transparenz und Publizität eine wiederkehrende Kontrolle und Aufgabenkritik anzustoßen (vgl. VGH RP, Urteil vom 28. März 2000 - VGH N 12/98 -, juris, Rn. 51 zu § 90 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 GemO ).

    Zwar könnte insoweit grundsätzlich ein (fiskalisches) Interesse der Kommune am Schutz vertraulicher Informationen ihrer (Beteiligungs-)Unternehmen als Staats- bzw. Kommunalwohlbelang zu berücksichtigen sein, soweit dieses durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. für den Informationsanspruch des Bundestages BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 246, 281 ff.; siehe auch VGH RP, Urteil vom 28. März 2000 - VGH N 12/98 -, juris, Rn. 54).

  • BGH, 11.11.2002 - II ZR 125/02

    Umfang der Auskunftspflicht eines Dachverbandes

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2021 - 10 A 10076/21
    Danach ist die Weitergabe von Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken oder an gesellschaftsfremde Dritte grundsätzlich pflichtwidrig, und zwar ohne Rücksicht auf ihren Inhalt und ohne Rücksicht darauf, welche Zwecke mit der Verbreitung der Kenntnisse verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2002 - II ZR 125/02 -, juris, Rn. 17).

    Dies folgt schon aus kommunalverfassungsrechtlichen Gründen, darüber hinausgehend aber auch aus dem besonderen Umstand, dass das Ratsmitglied Mitglied des Organs (Gemeinderat) der (Haupt-)Gesellschafterin (Stadt bzw. mittelbar über eine kommunal beherrschte GmbH) der Gesellschaften ist und ihm gerade in dieser Funktion ein Auskunftsrecht hinsichtlich der Geschäftsführergehälter aus § 33 Abs. 4 GemO gegenüber der beklagten Oberbürgermeisterin als Vertreterin der Gemeinde zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2002 - II ZR 125/02 -, juris, Rn. 18 in einem vereinsrechtlichen, in der Sache auf vorliegende Konstellation übertragbaren, Fall; vgl. auch Zöller/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 22. Aufl. 2019, § 51a, Rn. 8).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2021 - 10 A 10076/21
    Aber die hier betroffenen Gesellschaften können sich als inländische juristische Personen des Privatrechts, die vollständig oder mehrheitlich vom Staat bzw. hier kommunal beherrscht werden, nicht auf materielle Grundrechte berufen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226 = juris, Rn. 56, 58, 86; BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 238, 241; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 -, juris, Rn. 18 zu einem presserechtlichen Auskunftsanspruch).

    Da die privaten Gesellschafter die mit der Beteiligung an einer kommunal beherrschten Gesellschaft verbundenen öffentlichen Bindungen kennen und damit außerdem an den Chancen und Risiken, die sich aus den Handlungsbedingungen der öffentlichen Hand ergeben, gleichermaßen teilhaben (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226 = juris, Rn. 55), geht deren Schutz nicht weiter als der Schutz der betroffenen Gesellschaft selbst, deren Interessen das Auskunftsinteresse des Klägers - wie festgestellt - jedoch nicht überwiegen (vgl. auch VG Meiningen, Urteil vom 20. September 2011 - 2 K 140/11 Me -, juris, Rn. 51; BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 -, juris, Rn. 18 zu einem presserechtlichen Auskunftsanspruch).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.10.2013 - 10 A 10631/13

    Kein Anspruch von Ratsmitgliedern auf Beschaffung von Unterlagen durch die

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.2001 - 1 S 785/00

    Anfrage, Fragerecht, Auskunftsanspruch, Verschwiegenheitspflicht,

  • VGH Bayern, 08.05.2006 - 4 BV 05.756

    Bürgerbegehren gegen Geheimhaltung von Aufsichtsratssitzungen einer kommunalen

  • VG Meiningen, 20.09.2011 - 2 K 140/11

    Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds über die Bezüge des Geschäftsführers einer

  • OVG Sachsen, 18.05.2022 - 4 A 185/21

    Fragerecht des Ratsmitglieds; Rechtsmissbrauch

    Ein Anspruch des Gemeinderats auf Beantwortung einer rechtsmissbräuchlich gestellten Frage durch den Bürgermeister besteht nicht (Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Loseblatt 2021, § 28 Rn. 66; ebenso in Bezug auf das jeweilige Landeskommunalrecht: VGH BW, Urt. v. 22. Februar 2001 - 1 S 786/00 -, juris Rn. 20; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 23. Juli 2021 - 10 A 10076/21 -, juris Rn. 32).
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