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   OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11192/22.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11192/22.OVG (https://dejure.org/2023,11667)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.04.2023 - 6 A 11192/22.OVG (https://dejure.org/2023,11667)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. April 2023 - 6 A 11192/22.OVG (https://dejure.org/2023,11667)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 253 Abs 2 S 1 HGB, § 253 Abs 6 HGB, § 1 Abs 2 IHKG, § 3 Abs 1 IHKG, § 3 Abs 2 S 2 IHKG
    IHK-Beitrag; Risiko-Tool zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage

  • Betriebs-Berater

    IHK-Beitrag; Risiko-Tool zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IHKG § 3 Abs. 1 ; IHKG § 3 Abs. 2 S. 2
    Darstellen des entwickelten Risiko-Tools der Industriekammern und Handelskammern als eine geeignete Prognosemethode zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage; Basieren der Bildung einer zweckgebundenen Rücklage auf einem sachlichen Zweck i.R.d. zulässigen ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11192/22
    Ein Wirtschaftsplan kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung aufweist, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn. 12 ff.).

    So ist die Bildung von angemessenen Rücklagen auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung für die Industrie- und Handelskammer als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 IHKG weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a. a. O., juris Rn. 17, m. w. N.; OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 130/17 -, juris Rn. 48; HambOVG, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, juris Rn. 52).

    Gegen die Anwendung dieser Softwarelösung, die die Industrie- und Handelskammern in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und einer Unternehmensberatungsgesellschaft zum Zwecke der Berechnung von Risiken für die jährliche Dotierung der Ausgleichsrücklage vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 (a. a. O.) zum Gebot der Schätzgenauigkeit entwickelt haben, und die auf erprobten Standardverfahren basiert, ist, eine ordnungsgemäße Handhabung im Einzelfall vorausgesetzt, nichts zu erinnern.

    Zwar besitzt die Industrie- und Handelskammer sowohl bei der Auswahl und Bemessung der zu berücksichtigenden Risikoarten, bei der Einschätzung ihrer Eintrittswahrscheinlichkeiten als auch bei der Wahl des Konfidenzniveaus einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a. a. O., juris Rn. 14, 16); dieser ist jedoch im zugrunde liegenden Einzelfall in Bezug auf die Wahl des Konfidenzniveaus überschritten worden.

    Denn die Beklagte hätte die Entscheidung über das Vorhalten der Ausgleichsrücklage und über deren Höhe bei jedem Wirtschaftsplan - und damit jährlich - erneut treffen müssen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a. a. O., juris Rn. 18).

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 128/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11192/22
    Es ist mithin zur Berechnung der Höhe der Ausgleichsrücklage einer Industrie- und Handelskammer geeignet (so auch bereits OVG RP, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 6 A 10522/18.OVG -, BA S. 6; ferner: OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, LS Nr. 11, juris Rn. 188; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022 - 19 K 1529/20 u. a. -, juris Rn. 52; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, vorgelegt als Anlage BZAG 4; VG Wiesbaden, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 K 867/17.WI -, vorgelegt als Anlage BZAG 3; VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2021.

    Mit der vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angesprochenen Verpflichtung, bei der Mittelbedarfsprognose auf eine "möglichst realitätsgerechte Schätzung der künftigen Einnahmen und Ausgaben der Kammern" zurückzugreifen, der ein "zur Bewältigung technisch-naturwissenschaftlicher Ungewissheiten angewandter Maßstab für die gerichtliche Kontrolle behördlicher Prognosen" nicht genüge (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 20, - 8 C 10.19 -, juris Rn. 24, und - 8 C 11.19 -, juris Rn. 22), ist nicht das Risiko-Tool als solches, sondern der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in den dortigen Ausgangsentscheidungen angewandte allgemeine Maßstab für die gerichtliche Überprüfung behördlicher Prognoseentscheidungen (OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018, a. a. O., juris Rn. 40) gemeint.

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das Risiko-Tool demgegenüber als "grundsätzlich geeignete Prognosemethode zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage" erachtet (vgl. OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, LS Nr. 11, juris Rn. 188).

    Denn das Gebot der Schätzgenauigkeit verlangt aus ex-ante Sicht sachgerechte und vertretbare Prognosen und damit eine auf die konkrete Entscheidungssituation unter Berücksichtigung des betroffenen Sach- und Regelungsbereichs, der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung und deren Folgen sowie der verfügbaren Tatsachengrundlagen abgestimmte Prognose, sodass es prognosefehlerhaft ist, bei der Anwendung dieser Methode einzelne Risiken in unzulässiger, widersprüchlicher oder nicht nachvollziehbarer Weise zu berücksichtigen, der Höhe nach zu beziffern oder mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit zu bewerten (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 6 A 10522/18.OVG -, BA S. 6, mit Verweis auf OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, juris Rn. 188; Günther, a. a. O.); ebenso bedarf es tragfähiger Gründe, sofern die Kammer von der standardisierten Anwendung des Konfidenzniveaus abweicht.

  • BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 9.19

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11192/22
    Sie dient damit dem Erhalt der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit und der Sicherung der Verfügbarkeit der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Finanzmittel der Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 14), mithin einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit.

    Mit der vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angesprochenen Verpflichtung, bei der Mittelbedarfsprognose auf eine "möglichst realitätsgerechte Schätzung der künftigen Einnahmen und Ausgaben der Kammern" zurückzugreifen, der ein "zur Bewältigung technisch-naturwissenschaftlicher Ungewissheiten angewandter Maßstab für die gerichtliche Kontrolle behördlicher Prognosen" nicht genüge (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 20, - 8 C 10.19 -, juris Rn. 24, und - 8 C 11.19 -, juris Rn. 22), ist nicht das Risiko-Tool als solches, sondern der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in den dortigen Ausgangsentscheidungen angewandte allgemeine Maßstab für die gerichtliche Überprüfung behördlicher Prognoseentscheidungen (OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018, a. a. O., juris Rn. 40) gemeint.

    cc) Auch im Übrigen kann sich der Senat nicht davon überzeugen, die Beklagte habe bei der Bildung der Ausgleichsrücklage im Wirtschaftsplan 2021 die haushaltsrechtlichen Grundsätze hinreichend beachtet (vgl. zum Maßstab: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 17).

  • VG Gelsenkirchen, 18.11.2022 - 19 K 1529/20

    Risiko-Tool; Ausgleichsrücklage; Digitalisierungsrücklage; Jährlichkeitsprinzip;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11192/22
    Es ist mithin zur Berechnung der Höhe der Ausgleichsrücklage einer Industrie- und Handelskammer geeignet (so auch bereits OVG RP, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 6 A 10522/18.OVG -, BA S. 6; ferner: OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, LS Nr. 11, juris Rn. 188; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022 - 19 K 1529/20 u. a. -, juris Rn. 52; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, vorgelegt als Anlage BZAG 4; VG Wiesbaden, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 K 867/17.WI -, vorgelegt als Anlage BZAG 3; VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2021.

    Sie hat auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb ein mehrjähriger Finanzbedarf bestehe, der sicherzustellen sei (zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Jährlichkeit bei der Digitalisierungsrücklage: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022 - 19 K 1529/20 -, juris Rn. 67).

  • BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 17.06

    Rechtmäßigkeit einer ordnungsrechtlichen Untersagung des Betriebs eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11192/22
    Der Gleichheitssatz verbürgt nur die Gleichheit im Recht, nicht jedoch die Gleichheit im Unrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 5 B 63.09 -, juris Rn. 9, m. w. N., und Urteil vom 13. Dezember 2006 - 6 C 17.06 -, juris Rn. 25).
  • VG Frankfurt/Main, 09.08.2018 - 12 K 1978/16

    Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom 11.3.2016 wurde sie

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11192/22
    Dieser Entlastungseffekt ist allerdings nur temporärer Natur, denn der Entlastung im Jahr 2016 stehen zukünftig erhöhte Aufwendungen gegenüber (vgl. insoweit auch BT-Drs. 18/7584, S. 149; VG Frankfurt, Urteil vom 9. August 2018 - 12 K 1978/16.F -, juris Rn. 30).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11191/22

    IHK-Beitrag; Risiko-Tool zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11192/22
    Soweit sich die Rücklage auf mehrere Wirtschaftsjahre erstreckt, setzt dies eine hinreichende zeitliche Konkretisierung und Begrenzung sowie einen sachlichen Grund voraus, der darin bestehen kann, einen Finanzbedarf künftiger Jahre durch die Bildung zweckgebundener Rücklagen sicherzustellen (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. April 2023 - 6 A 11191/22.OVG -).
  • BVerwG, 21.01.2010 - 5 B 63.09

    Rechtsfrage der Förderungsfähigkeit eines auf einem nicht abgeschlossenen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11192/22
    Der Gleichheitssatz verbürgt nur die Gleichheit im Recht, nicht jedoch die Gleichheit im Unrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 5 B 63.09 -, juris Rn. 9, m. w. N., und Urteil vom 13. Dezember 2006 - 6 C 17.06 -, juris Rn. 25).
  • BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 11.19

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11192/22
    Mit der vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich angesprochenen Verpflichtung, bei der Mittelbedarfsprognose auf eine "möglichst realitätsgerechte Schätzung der künftigen Einnahmen und Ausgaben der Kammern" zurückzugreifen, der ein "zur Bewältigung technisch-naturwissenschaftlicher Ungewissheiten angewandter Maßstab für die gerichtliche Kontrolle behördlicher Prognosen" nicht genüge (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris Rn. 20, - 8 C 10.19 -, juris Rn. 24, und - 8 C 11.19 -, juris Rn. 22), ist nicht das Risiko-Tool als solches, sondern der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in den dortigen Ausgangsentscheidungen angewandte allgemeine Maßstab für die gerichtliche Überprüfung behördlicher Prognoseentscheidungen (OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018, a. a. O., juris Rn. 40) gemeint.
  • VG Düsseldorf, 18.05.2022 - 20 K 730/20
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11192/22
    Es ist mithin zur Berechnung der Höhe der Ausgleichsrücklage einer Industrie- und Handelskammer geeignet (so auch bereits OVG RP, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 6 A 10522/18.OVG -, BA S. 6; ferner: OVG Nds, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 128/17 -, LS Nr. 11, juris Rn. 188; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022 - 19 K 1529/20 u. a. -, juris Rn. 52; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, vorgelegt als Anlage BZAG 4; VG Wiesbaden, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 5 K 867/17.WI -, vorgelegt als Anlage BZAG 3; VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2021.
  • BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 10.19

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 130/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

  • VG Trier, 25.06.2021 - 2 K 945/20

    Kammerbeitrag der IHK Trier rechtmäßig

  • OVG Hamburg, 20.02.2018 - 5 Bf 213/12

    IHK-Beiträge; Bildung unzulässiger Rücklagen; Überholung einer vorläufigen

  • VG Gießen, 05.09.2023 - 8 K 682/23

    Aufhebung eines vorläufigen IHK-Bescheides für das Jahr 2020

    Insoweit schließt sich das Gericht vollumfänglich der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. April 2023 (Az. 6 A 11192/22.OVG) an.

    Je höher das ausgewählte Konfidenzniveau, desto höher ist das ermittelte Gesamtrisiko (vgl. zum Ganzen: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2023 - 6 A 11192/22.OVG -, juris, Rdnr. 27 f.).

    Es ist mithin zur Berechnung der Höhe der Ausgleichsrücklage einer Industrie- und Handelskammer geeignet (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2023 - 6 A 11192/22.OVG -, Rdnr. 28; Nieders.

    Ob die zweckgebundenen Rücklagen, mithin die Pensionszinsausgleichsrücklage, die Digitalisierungsrücklage und die Instandhaltungsrücklage - die nach Aussage der Beklagten aber bereits im Jahr 2019 komplett aufgelöst worden sei - auf einer tragfähigen Grundlage beruhen, insbesondere die Dotierung der Digitalisierungsrücklage angesichts des auf mehrere Jahre bezogenen Mittelbedarfs dem Jährlichkeitsgebot entspricht (dem Grunde nach bejahend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2023 - 6 A 11192/22.OVG -, juris, Rdnr. 22 ff.), bedarf angesichts der bereits aus den obigen Ausführungen folgenden Rechtswidrigkeit des mit dem Wirtschaftsplan für das Jahr 2020 festgesetzten Mittelbedarfs keiner Klärung.

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