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   OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2018 - 8 A 11691/17.OVG   

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https://dejure.org/2018,19376
OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2018 - 8 A 11691/17.OVG (https://dejure.org/2018,19376)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.06.2018 - 8 A 11691/17.OVG (https://dejure.org/2018,19376)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. Juni 2018 - 8 A 11691/17.OVG (https://dejure.org/2018,19376)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 35 Abs 3 S 1 BauGB, § 17 BImSchG, § 18 Abs 1 Nr 2 BImSchG, § 3 Abs 1 BImSchG, § 3 Abs 2 BImSchG
    Schutz eines WEA-Betreibers vor Turbulenzwirkungen heranrückender WEA´s; Schutzwürdigkeit der Nutzungsdauer; Anspruch auf Freistellung von Windabschattungseffekten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage des Betreibers einer Windenergieanlage gegen eine erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer weiteren Windenergieanlage in der Nähe der eigenen Anlage; Auswirkungen der durch eine in unmittelbarer Nachbarschaft errichten Windenergieanlage ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Standorteignung, Turbulenzen, Windklau - Zumutbarkeit des Betriebs nahe beieinanderstehender Windenergieanlagen verschiedener Betreiber

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage des Betreibers einer Windenergieanlage gegen eine erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer weiteren Windenergieanlage in der Nähe der eigenen Anlage; Auswirkungen der durch eine in unmittelbarer Nachbarschaft errichten Windenergieanlage ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Windenergieanlagen-Betreiber kann Turbulenzwirkungen abwehren!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2018, 1091
  • DÖV 2018, 878
  • BauR 2018, 1718
  • ZfBR 2018, 689
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2000 - 7 B 2180/99

    Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei mehreren Windenergieanlagen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2018 - 8 A 11691/17
    Die Erhöhung der Turbulenzintensität durch die hinzukommende WEA kann bei der in Windrichtung nachfolgenden WEA zu einem schnelleren Verschleiß der Anlagenteile führen, was wiederum einen höheren Sicherungs- und Wartungsaufwand erfordert, gegebenenfalls auch die Lebensdauer der WEA verkürzen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 -7 B 2180/99-, NVwZ 2000, 1064 und juris Rn. 8; OVG RP, Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14-, BauR 2014, 1133 und juris 15; Rolshoven, a.a.O., S. 518).

    Diese bauordnungsrechtlichen Anforderungen werden dann als verletzt angesehen, wenn durch den Betrieb der angrenzend geplanten Anlage die Lebensdauer der bestehenden Anlage erheblich vermindert wird oder über den Regelfall deutlich hinausgehende Sicherungs- und Wartungsarbeiten nötig werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000, a.a.O., juris, Rn. 8; Rolshoven, a.a.O., S. 518).

    Dieser Maßstab entspricht auch den Vorgaben des Bauordnungsrechts zur Gewährleistung der Standsicherheit und Vermeidung von Erschütterungswirkungen für benachbarte Anlagen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000, a.a.O., juris, Rn. 8; Rolshoven, a.a.O., S. 518).

    Vielmehr dürfte damit nur der Umstand umschrieben werden, dass die jeweilige Anlagenkomponente früher gewartet und Anlagenteile eventuell früher ausgetauscht werden müssen (vgl. in diesem Sinne: OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000, a.a.O., juris Rn. 13).

    Insbesondere der Betreiber einer Windenergieanlage in einem hierfür ausgewiesenen Vorranggebiet muss damit rechnen, dass in der Nachbarschaft seiner Anlage weitere Windenergieanlagen hinzukommen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000, a.a.O., juris Rn. 9; Gatz, a.a.O., Rn. 362).

    Bei den von der Klägerin in Anspruch genommenen Maßen vom drei- bzw. fünffachen Rotordurchmesser handelt es sich nicht um normativ strikt vorgegebene Mindestabstände, sondern vielmehr um Vorgaben der Praxis für die Frage, wann es notwendig wird, die Stand- und Betriebssicherheit einer Anlage einer standortspezifischen Untersuchung zu unterziehen (vgl. Rolshoven, a.a.O., S. 518; Agatz, a.a.O., S. 151; auch: OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064 und juris, Rn. 13).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.08.2016 - 8 A 10377/16

    Anfechtung einer nachträglichen Abschaltverpflichtung für eine Windenergieanlage;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2018 - 8 A 11691/17
    Bei den im Nachlauf einer Windenergieanlage entstehenden Turbulenzwirkungen handelt es sich um Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG; denn zu diesen Immissionen gehören nach § 3 Abs. 2 BImSchG neben Luftverunreinigungen und Geräuschen auch die auf Sachgüter - wie hier - einwirkenden Erschütterungen (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16.OVG -, BauR 2016, 2064 und juris, Rn. 42; Rolshoven, NVwZ 2006, 516 [518]).

    Gutachter ziehen deshalb ersatzweise die (bauordnungsrechtlichen) Kriterien für die Standsicherheit von Windenergieanlagen heran (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O., juris, Rn. 42, unter Hinweis auf das dort zugrundeliegende Gutachten des TÜV Nord; ebenso das im vorliegenden Verfahren von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten zur Turbulenzbelastung der F. GmbH & Co. KG [F.] vom 12. März 2014, S. 3).

    Nach den Feststellungen des Büros F. im Gutachten vom 12. März 2014 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2017 ist die Standsicherheit bzw. "Standorteignung" der WEA 3 auch beim Hinzutreten der WEA 1 für mindestens 20 Jahre gegeben (vgl. zu diesem Standsicherheitsmaßstab: OVG RP, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O., juris, Rn. 42 unter Bezugnahme auf das dort zugrunde gelegte Gutachten des TÜV Nord; BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2015, a.a.O., juris Rn. 22; auch: Agatz, a.a.O., S. 152).

    Ergibt der Vergleich der berechneten effektiven Turbulenzintensität mit den Werten der Auslegungsturbulenz des jeweiligen WEA-Typs, dass die Auslegungswerte überschritten werden, kann dies möglicherweise Anlass für Turbulenzminderungsmaßnahmen in Form von sektoriellen Abschaltungen oder sektoriellen turbulenzmindernden Betriebsweisen in bestimmten Windgeschwindigkeitsklassen sein (vgl. Agatz, a.a.O., S. 151; OVG RP, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O., juris, Rn. 48 - im Fall einer ca. 150 m von der Nachbaranlage entfernten WEA -).

    Die von der Behörde nach Ablauf der Entwurfslebensdauer durchgeführte Überprüfung der Stand- und Betriebssicherheit der Anlage rechtfertigt allenfalls ein repressives Vorgehen, etwa in Form von nachträglichen Anordnungen gemäß § 17 BImSchG oder § 85 LBauO (vgl. hierzu: OVG RP, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O.).

    Im Übrigen stehen auch unabhängig von Abschaltvorkehrungen im Genehmigungsbescheid in § 17 BImSchG und § 85 LBauO gesetzliche Ermächtigungen zum Erlass nachträglicher Anordnungen zur Verfügung, um später auftretenden schädlichen Umwelteinwirkungen oder erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu begegnen (vgl. zu solchen nachträglichen Abschaltverpflichtungen für WEA: OVG RP, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 -4 C 7/16-).

  • VGH Bayern, 04.02.2015 - 22 ZB 14.2364

    Gegenseitige Beeinflussung von Windkraftanlagen in einem Windpark

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2018 - 8 A 11691/17
    Schädlich und damit der Vermeidungspflicht unterliegend sind allerdings nur solche Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG; vgl. zur Schwelle der Erheblichkeit: BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - 22 ZB 14.2364-, NVwZ-RR 2015, 655 und juris, Rn. 18 [WEA-Turbulenzen]; allgemein: Jarass, a.a.O., § 3, Rn. 52 f).

    Nach den Feststellungen des Büros F. im Gutachten vom 12. März 2014 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2017 ist die Standsicherheit bzw. "Standorteignung" der WEA 3 auch beim Hinzutreten der WEA 1 für mindestens 20 Jahre gegeben (vgl. zu diesem Standsicherheitsmaßstab: OVG RP, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O., juris, Rn. 42 unter Bezugnahme auf das dort zugrunde gelegte Gutachten des TÜV Nord; BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2015, a.a.O., juris Rn. 22; auch: Agatz, a.a.O., S. 152).

    Wie oben ausgeführt, stellen die von Windenergieanlagen für die ihnen in Windrichtung nachfolgenden Anlagen ausgelösten Erschütterungswirkungen nur dann schädliche und damit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu vermeidende Umweltwirkungen dar, wenn es sich um "erhebliche" Nachteile handelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 a.a.O., juris, Rn. 18 [WEA-Turbulenzen]; allgemein: Jarass, a.a.O., § 3, Rn. 52 f).

  • BVerwG, 21.12.2017 - 4 C 7.16

    Abschaltverpflichtung; Baugenehmigung; Bindung des Revisionsgerichts; Entfallen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2018 - 8 A 11691/17
    Im Übrigen stehen auch unabhängig von Abschaltvorkehrungen im Genehmigungsbescheid in § 17 BImSchG und § 85 LBauO gesetzliche Ermächtigungen zum Erlass nachträglicher Anordnungen zur Verfügung, um später auftretenden schädlichen Umwelteinwirkungen oder erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu begegnen (vgl. zu solchen nachträglichen Abschaltverpflichtungen für WEA: OVG RP, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 -4 C 7/16-).
  • BVerwG, 13.10.1998 - 4 B 93.98

    Wertstoffcontainer; allgemeines Wohngebiet; untergeordnete Nebenanlage;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2018 - 8 A 11691/17
    Im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot eröffneten Alternativenprüfung, ist im Rahmen der gebundenen Erlaubnis lediglich darüber zu wachen, ob die äußeren Grenzen dieses Gebots eingehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 4 B 93.98 -, NVwZ 1999, 298 und juris, Rn. 5).
  • BVerwG, 13.11.1997 - 4 B 195.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Absehen von einer Beweisaufnahme und Aufklärungspflicht,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2018 - 8 A 11691/17
    Schließlich hat der Einzelne keinen Anspruch darauf, vor jeglicher Wertminderung seiner baulichen Anlage bewahrt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, ZfBR 1998, 166 und juris, Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.2014 - 8 S 940/12

    Außenbereichsinsel im Innenbereich; Bebauungsplan der Innenentwicklung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2018 - 8 A 11691/17
    Insofern kann nichts Anderes gelten als bei der durch die Errichtung eines Nachbargebäudes verursachten Ertragseinbuße für eine installierte Solaranlage (vgl. VGH BW, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 8 S 940/12 -, BauR 2015, 783 und juris, Rn. 78 [Ertragseinbuße von 11, 1 % zumutbar]) oder bei Ertragseinbußen durch Errichtung eines konkurrierenden Einzelhandelsunternehmens in der Nachbarschaft.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.2006 - 8 A 11271/05

    Windenergieanlage neben Segelflugplatz zulässig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2018 - 8 A 11691/17
    Rechtliche Relevanz kommt dem Abschattungseffekt jedoch im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme zu, das auch über die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB normierte Immissionsschutzregelung hinaus einen unbenannten öffentlichen Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB darstellt (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Januar 2006 -8 A 11271/05.OVG-, NVwZ 2006, 844 und juris Rn. 24; Gatz, ebenda).
  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2018 - 8 A 11691/17
    Derjenige, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, braucht berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 - [Schweinemäster], BVerwGE 52, 122 und juris, Rn. 22).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2014 - 8 B 10139/14

    Konkurrenz zwischen Vorbescheid und Genehmigung: Was hat Vorrang?

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.06.2018 - 8 A 11691/17
    Die Erhöhung der Turbulenzintensität durch die hinzukommende WEA kann bei der in Windrichtung nachfolgenden WEA zu einem schnelleren Verschleiß der Anlagenteile führen, was wiederum einen höheren Sicherungs- und Wartungsaufwand erfordert, gegebenenfalls auch die Lebensdauer der WEA verkürzen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 -7 B 2180/99-, NVwZ 2000, 1064 und juris Rn. 8; OVG RP, Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14-, BauR 2014, 1133 und juris 15; Rolshoven, a.a.O., S. 518).
  • BVerwG, 07.09.1988 - 4 N 1.87

    Schallschutzfenster - Art. 12 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung, § 1

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2023 - 22 D 271/21
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064 = juris Rn. 8, und vom 1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -, juris Rn. 56; ferner OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 7. Juni 2023 - OVG 3a A 56/23 -, juris Rn. 38 f.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Juni 2018 - 8 A 11691/17 -, DVBl. 2018, 1091 = juris Rn. 39; OVG Saarl., ‌Beschluss vom 4. September 2023 - 2 B 70/23 -, juris Rn. 22.

    vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Juni 2018 - 8 A 11691/17 -, DVBl. 2018, 1091 = juris Rn. 48; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Ausgabe 2023, S. 225.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 -, BVerwGE 169, 39 = juris Rn. 16; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 7. Juni 2023 - OVG 3a A 56/23 -, juris Rn. 38; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Juni 2018 - 8 A 11691/17 -, DVBl. 2018, 1091 = juris Rn. 36.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -, juris Rn. 46, und vom 9. Juli 2003 - 7 B 963/03 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 7. Juni 2023 - OVG 3a A 56/23 -, juris Rn. 39; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Juni 2018 - 8 A 11691/17 -, DVBl. 2018, 1091 = juris Rn. 37 f. und 59 f.; OVG Saarl., Beschluss vom 4. September 2023 - 2 B 70/23 -, juris Rn. 22.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2019 - 4 B 39.18 -, NVwZ 2019, 1520 = juris Rn. 7 f., m. w. N.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Juni 2018 - 8 A 11691/17 -, DVBl. 2018, 1091 = juris Rn. 68.

    vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Juni 2018 - 8 A 11691/17 -, DVBl. 2018, 1091 = juris Rn. 74; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Aufl. 2019, Rn. 375; Albrecht/Zschiegner, UPR 2019, 90 (92 f.); in diese Richtung tendierend auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2019 - 4 B 39.18 -, NVwZ 2019, 1520 = juris Rn. 10.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2019 - 4 B 39.18 -, NVwZ 2019, 1520 = juris Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2023 - 22 B 1339/22.AK -, juris Rn. 19, vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064 = juris Rn. 8 und 14, und vom 1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -, juris Rn. 56; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 7. Juni 2023 - OVG 3a A 56/23 -, juris Rn. 34; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Juni 2018 - 8 A 11691/17 -, DVBl. 2018, 1091 = juris Rn. 70.

  • VG Schleswig, 17.09.2019 - 6 B 58/18

    Immissionsschutzrecht - Windkraftanlage Alt Bennebek - Antrag auf

    Zwar entspricht der geringste Abstand zwischen der WEA 18 der Antragstellerin und der WEA 15 der Beigeladenen lediglich dem 2, 8-fachen Rotordurchmesser der WEA 15. Bei den von der Antragstellerin angeführten Maßen vom drei- bzw. fünffachen Rotordurchmesser handelt es sich allerdings nicht um normativ strikt vorgegebene Mindestabstände, sondern vielmehr um Vorgaben der Praxis für die Frage, wann es notwendig wird, die Stand- und Betriebssicherheit einer Anlage einer standortspezifischen Untersuchung zu unterziehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.6.2018 - 8 A 11691/17 -, juris, Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2000 - 7 B 2180/99 -, juris, Rn. 13).

    Allerdings sind Planungsabstände von weniger als drei Rotordurchmessern nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.6.2018 - 8 A 11691/17 - juris, Rn. 39).

    Dies ist der Fall, wenn durch den Betrieb der angrenzend geplanten Anlage die Lebensdauer der bestehenden Anlage erheblich vermindert wird oder über den Regelfall weit hinausgehende Sicherungs- und Wartungsmaßnahmen zu erwarten sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.6.2018 - 8 A 11691/17 -, juris, Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2000 - 7 B 2180/99 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2000 - 10 B 1831/99 -, juris, Rn. 56).

    Bei den im Nachlauf einer WEA entstehenden Turbulenzwirkungen handelt es sich zwar um Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG; denn zu diesen Immissionen gehören nach § 3 Abs. 2 BImSchG neben Luftverunreinigungen und Geräuschen auch die auf Sachgüter einwirkenden Erschütterungen, wie beispielsweise die Erhöhung der Turbulenzintensität an WEA, die zu einem höheren Sicherungs- und Wartungsaufwand der WEA führen und damit deren Lebensdauer verkürzen können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.6.2018 - 8 A 11691/17 -, juris, Rn. 39; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3.8.2016 - 8 A 10377/16.OVG - juris, Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2000 - 7 B 2180/99 -, juris Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.3.2014 - 8 B 10139/14 - juris, Rn. 15).

    Die von einer Windkraftanlage für die ihnen in Windrichtung nachfolgenden Anlagen ausgelösten Erschütterungswirkungen stellen aber nur dann schädliche und damit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu vermeidende Umweltwirkungen dar, wenn es sich um "erhebliche" Nachteile handelt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.6.2018 - 8 A 11691/17 -, juris, Rn. 60; BayVGH, a. a. O., juris, Rn. 18).

    Da es an einem gesetzlich festgelegten Maßstab - etwa in Form eines Immissionsgrenzwerts - fehlt, um die Schwelle der Schädlichkeit bzw. der Erheblichkeit der durch eine benachbarte WEA erhöhten Turbulenzbelastungen zu bestimmen, wird man erhebliche Nachteile i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nur dann annehmen können, wenn die Verschlechterung der Betriebsbedingungen für die bestehende Anlage ein Maß erreicht, das sich gegenüber deren Betreiber als unzumutbar erweist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.6.2018 - 8 A 11691/17 -, juris, Rn. 60).

    Diesbezüglich ziehen Gutachter im Rahmen dieser Bewertung ersatzweise die bauordnungsrechtlichen Kriterien für die Standsicherheit von WEA heran mit der Folge, dass sich die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen weitgehend mit den Anforderungen des Bauordnungsrechts decken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3.8.2016, a. a. O., juris, Rn. 42; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.6.2018 - 8 A 11691/17 -, juris, Rn. 59; OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2000, a. a. O., juris, Rn. 8).

  • BVerwG, 25.06.2020 - 4 C 3.19

    Befristung einer Genehmigung; Echte Konkurrenz; Genehmigung; Nachlaufeffekt;

    Turbulenzen sind Immissionen im Sinne von § 3 Abs. 2 BImSchG, weil sie auf sonstige Sachgüter einwirken und jedenfalls Umwelteinwirkungen sind, die Erschütterungen ähneln (OVG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2018 - 8 A 11691/17 - ZfBR 2018, 689 ).
  • BVerwG, 13.03.2019 - 4 B 39.18

    Abschattung; Abschattungswirkung; Immission; Rücksichtnahmegebot;

    Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos (VG Neustadt, Urteil vom 1. Juni 2017 - 4 K 1068/16.NW; OVG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2018 - 8 A 11691/17.OVG - DVBl 2018, 1091 = ZNER 2019, 363 = BauR 2018, 1718 = ZfBR 2018, 689 = EnWZ 2018, 421 = UPR 2019, 68).
  • VG Frankfurt/Oder, 13.10.2020 - 5 L 164/20
    Allerdings sind Planungsabstände von weniger als drei Rotordurchmessern nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Juni 2018 - 8 A 11691/17 -, juris, Rn. 39).

    Dies ist der Fall, wenn durch den Betrieb der angrenzend geplanten Anlage die Lebensdauer der bestehenden Anlage erheblich vermindert wird oder über den Regelfall weit hinausgehende Sicherungs- und Wartungsmaßnahmen zu erwarten sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Juni 2018 - 8 A 11691/17 -, juris, Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 01. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -, juris, Rn. 56).

    Vielmehr muss sie sich aufgrund der Planungssituation vernünftigerweise darauf einstellen, dass andere, auch größere Anlagen in der Nachbarschaft errichtet werden, sich die Windverhältnisse dadurch zu ihren Lasten verändern und Ertragseinbußen zur Folge haben können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Juni 2018 - 8 A 11691/17 -, juris, Rn. 73 [Ertragseinbuße von 7, 6 % zumutbar]; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 8 S 940/12-, juris, Rn. 78 [Ertragseinbuße von 11, 1 % zumutbar]).

  • OVG Saarland, 05.06.2019 - 2 B 326/18

    (Keine) Prüfung der Freistellungsentscheidung der Immissionsschutzbehörde im

    Diese bauordnungsrechtlichen Anforderungen werden speziell im Verhältnis benachbarter Windenergieanlagen unterschiedlicher Betreiber als verletzt angesehen, wenn durch den Betrieb einer angrenzend geplanten Anlage die Lebensdauer bestehender Anlagen erheblich vermindert wird oder über den Regelfall deutlich hinausgehende Sicherungs- und Wartungsarbeiten nötig werden.(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2000 - 7 B 2180/99 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.6.2018 - 8 A 11691/17 -, DVBl 2018, 1091) Nach dieser Rechtsprechung(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2000 - 7 B 2180/99 - und vom 1.2.2000 - 10 B 1831/99 - juris) ist die Bewertung, wem die etwaige Gefährdung der Standsicherheit einer Windenergieanlage durch eine hinzutretende benachbarte Windenergieanlage zuzurechnen ist, wesentlich davon abhängig, welche Veränderungen der Windverhältnisse der Nachbar schon beim Bau seiner Anlage in Rechnung stellen musste.

    Für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche ist insbesondere von Bedeutung, mit welchen Abständen konkurrierender Anlagen die Betreiber von Windenergieanlagen in Windparks üblicherweise rechnen können und müssen.(vgl. zur Risikoverteilung und kritisch zum sog. "Windhundprinzip" OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2003 - 7 B 949/03 - juris) Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Stand- und Betriebssicherheit von Windenenergieanlagen decken sich dabei weitgehend mit den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG),(OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.6.2018 - 8 A 11691/17 -, DVBl 2018, 1091) über deren Einhaltung - wie dargelegt - in erster Linie das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde und nicht der Antragsgegner zu entscheiden hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2023 - 3a A 56.23
    Bei den im Nachlauf einer Windenergieanlage entstehenden Turbulenzwirkungen handelt es sich zum einen um Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, die im Falle ihrer Unzumutbarkeit von Nachbarn abgewehrt werden können (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2018 - 8 A 11691/17 - juris Rn. 36).

    Maßgeblich ist in beiderlei Hinsicht, ob die bauordnungsrechtlichen Kriterien für die Standsicherheit von Windenergieanlagen verletzt sind, was dann der Fall ist, wenn durch den Betrieb der angrenzend geplanten Anlage die Lebensdauer der bestehenden Anlage erheblich vermindert wird oder über den Regelfall deutlich hinausgehende Sicherungs- und Wartungsarbeiten nötig werden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2018 - 8 A 11691/17 - juris Rn. 36).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2018 - 8 C 10052/18

    Anforderungen an einen die Standorte von Windenergieanlagen festlegenden,

    Ein derartiger Abstand erscheint nicht von vornherein als abwegig, wenn man bedenkt, dass in der Praxis bei einem Abstand, der dem 3- bis 5-fachen Rotordurchmesser einer Windenergieanlage entspricht, die Notwendigkeit gesehen wird, im Einzelfall die Stand- und Betriebssicherheit der Anlage einer standortspezifischen Untersuchung zu unterziehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. Juni 2018 - 8 A 11691/17.OVG -, DVBl. 2018, 1091 und juris, Rn. 72; Agatz, Windenergiehandbuch, 14. Ausgabe 2017, S. 151).
  • OVG Bremen, 28.09.2023 - 1 D 72/22

    Drittanfechtung; Flächennutzungsplan; Nachbarklage; Privilegierung; Rotor-In;

    Eine WEA kann insofern zwar das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.12.2014 - 22 ZB 14.1594, juris Rn. 15), dass über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten ist (OVG RhPf, Urt. v. 26.06.2018 - 8 A 11691/17, juris Rn. 68).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2023 - 22 B 1339/22
    vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Juni 2018 - 8 A 11691/17 -, DVBl. 2018, 1091 = juris Rn. 48; Agatz, Windenergie-Handbuch, 18. Ausgabe Dez. 2021, S. 203.
  • BVerwG, 25.06.2020 - 4 C 3
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