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   OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.1991 - 2 B 10005/91   

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OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.1991 - 2 B 10005/91 (https://dejure.org/1991,2812)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 (https://dejure.org/1991,2812)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. Februar 1991 - 2 B 10005/91 (https://dejure.org/1991,2812)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Richterernennung; Beteiligung des Präsidialrats; Mitwirkungsrecht; Einstweilige Anordnung; Schiedsausschuß ; Richterwahlausschuß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 35
  • DVBl 1991, 719
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 22.10.1968 - 2 BvL 16/67

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.1991 - 2 B 10005/91
    Seine Einschätzung muß dabei nicht notwendig auf denjenigen Gesichtspunkten beruhen, denen die oberste Dienstbehörde ausschlaggebendes Gewicht beimißt (vgl. BVerfGE 24, 268, 276), es muß sich nur um zulässige, sachbezogene Gesichtspunkte handeln.

    Ist sie für den vorgeschlagenen Bewerber positiv, so kann ein Mitbewerber sich ggf. im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ernennung dieses Bewerbers wenden, ist sie für den vorgeschlagenen Bewerber negativ, so bleibt das Ergebnis des Schiedsverfahrens abzuwarten, das ggf. inzident gerichtlich überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 24, 268, 277; BVerwG, Urteil vom 15. November 1984, Buchholz 238.5 § 4 DRiG Nr. 3); § 42 Abs. 5 Satz 1 LRiG steht dem nicht entgegen, da er sich nicht auf eine gerichtlich rechtskräftig für rechtswidrig erachtete Ablehnung erstreckt.

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.1991 - 2 B 10005/91
    Insgesamt steht, wie sich im folgenden noch zeigen wird, das Beteiligungsrecht des Präsidialrats vor einem anderen verfassungsrechtlichen Hintergrund und ist einfach gesetzlich stärker ausgeprägt als die Mitwirkung der Personalvertretung bei Personalmaßnahmen des Dienststellenleiters, die wegen der erforderlichen Wahrung der alleinigen Verantwortung des Dienstherrn für die Personalentscheidungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung (vgl. BVerfGE 9, 268, 282 f., 287; BVerwGE 61, 325, 330 f.) von vornherein einer starken Einschränkung unterliegt.

    Deren Mitwirkung darf jedoch nicht dazu führen, daß der Regierung wesentliche Kompetenzen entzogen werden, was beispielsweise der Fall wären, wenn diese sich bei Entscheidungen über Einstellung, Beförderung, Versetzung und sonstige personelle Angelegenheiten der Beamten im Konfliktfall mit der Personalvertretung dem Spruch einer unabhängigen Schiedsstelle beugen müßte (vgl. BVerfGE 9, 268, 280 f. und 283).

  • BVerwG, 11.02.1981 - 6 P 44.79

    Reichweite und Zweck einer diesbezüglichen Informationspflicht seitens der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.1991 - 2 B 10005/91
    Insgesamt steht, wie sich im folgenden noch zeigen wird, das Beteiligungsrecht des Präsidialrats vor einem anderen verfassungsrechtlichen Hintergrund und ist einfach gesetzlich stärker ausgeprägt als die Mitwirkung der Personalvertretung bei Personalmaßnahmen des Dienststellenleiters, die wegen der erforderlichen Wahrung der alleinigen Verantwortung des Dienstherrn für die Personalentscheidungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung (vgl. BVerfGE 9, 268, 282 f., 287; BVerwGE 61, 325, 330 f.) von vornherein einer starken Einschränkung unterliegt.

    Hierbei steht dem Dienstherrn gemäß Art. 33 Abs. 2 GG ein weiter Beurteilungsspielraum offen, in den die Personalvertretung nicht vordringen kann (vgl. BVerwGE 61, 325, 330 f.; BVerwG, Beschluß vom 01. August 1983, PersV 1985, 68).

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der niedersächsischen Vorschriften für die

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.1991 - 2 B 10005/91
    Der obersten Dienstbehörde wiederum ist zwar auch im Bereich des § 38 Abs. 1 Nr. 1 LRiG die eigentliche Personalhoheit eingeräumt (zu diesem Begriff vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 98 Abs. 4 Rdnr. 36 bis 38 unter Hinweis auf BVerfGE 41, 1, 10; BVerwG, Urteil vom 15. November 1984, Buchholz 238.5 § 4 DRiG Nr. 3, S. 5).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.1991 - 2 B 10005/91
    Die bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigende Entstehungsgeschichte (zu deren Bedeutung als Auslegungsgesichtspunkt vgl. BVerfGE 1, 299, 312; 11, 126, 130; 62, 1, 45; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 17. Aufl. 1990, Rdnr. 54) der §§ 38 ff. LRiG in der heutigen Fassung spricht eindeutig dafür, daß der Präsidialrat bei seiner Stellungnahme gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 LRiG auch die Eignung von Mitbewerbern vergleichend berücksichtigen und eine Ablehnung des von der obersten Dienstbehörde vorgeschlagenen Bewerbers damit begründen darf, daß ein besser geeigneter Bewerber vorhanden ist.
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.1991 - 2 B 10005/91
    Die bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigende Entstehungsgeschichte (zu deren Bedeutung als Auslegungsgesichtspunkt vgl. BVerfGE 1, 299, 312; 11, 126, 130; 62, 1, 45; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 17. Aufl. 1990, Rdnr. 54) der §§ 38 ff. LRiG in der heutigen Fassung spricht eindeutig dafür, daß der Präsidialrat bei seiner Stellungnahme gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 LRiG auch die Eignung von Mitbewerbern vergleichend berücksichtigen und eine Ablehnung des von der obersten Dienstbehörde vorgeschlagenen Bewerbers damit begründen darf, daß ein besser geeigneter Bewerber vorhanden ist.
  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.1991 - 2 B 10005/91
    Die bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigende Entstehungsgeschichte (zu deren Bedeutung als Auslegungsgesichtspunkt vgl. BVerfGE 1, 299, 312; 11, 126, 130; 62, 1, 45; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 17. Aufl. 1990, Rdnr. 54) der §§ 38 ff. LRiG in der heutigen Fassung spricht eindeutig dafür, daß der Präsidialrat bei seiner Stellungnahme gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 LRiG auch die Eignung von Mitbewerbern vergleichend berücksichtigen und eine Ablehnung des von der obersten Dienstbehörde vorgeschlagenen Bewerbers damit begründen darf, daß ein besser geeigneter Bewerber vorhanden ist.
  • BVerwG, 27.03.1990 - 6 P 34.87

    Prozeßhindernisses der Rechtshängigkeit im Falle der Anhängigkeit zweier

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.1991 - 2 B 10005/91
    Während in dem zuletzt genannten Bereich die auf einer Eignungsbeurteilung durch die Personalvertretung gründende Ablehnung einer Personalmaßnahme unstatthaft ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. z.B. Urteil vom 20. Juni 1986, ZBR 1987, 28 = DÖV 1986, 971; Beschlüsse vom 03. März 1987, PersV 1987, 375; vom 10. August 1987, ZBR 1988, 258 und vom 27. März 1990, PersV 1990, 439 = NVwZ 1990, 974), ist der Präsidialrat gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 LRiG ausdrücklich dazu angehalten, zur persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers Stellung zu nehmen, den die oberste Dienstbehörde vorschlagen will.
  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79

    Einlieferungsersuchen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.1991 - 2 B 10005/91
    Wirkungsvoller Rechtsschutz binnen angemessener Frist ist auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 19 Abs. 4 GG ein Gebot des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 57, 9, 22; 60, 253, 259; BVerwG, Beschluß vom 27. Juli 1990, ZBR 1990, 354 m. Anm. Albers, S. 357).
  • BVerwG, 24.10.1975 - VII P 11.73

    Auflösung des Personalrates - Ausschluß eines Mitgliedes - Ablauf der Amtszeit -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.1991 - 2 B 10005/91
    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht für das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren jüngst hervorgehoben (Beschluß vom 27. Juli 1990, a.a.O.), daß dessen Charakter als objektives Verfahren (dazu vgl. BVerwGE 49, 259, 265 und Beschluß vom 15. Dezember 1978,Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 1, S. 8) nicht den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit einem Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts hindert.
  • BVerfG, 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

  • BVerwG, 01.02.1978 - 6 C 9.77

    Vollziehung der Ernennung - Aushändigung der Urkunde - Rücknahme einer Ernennung

  • BVerwG, 10.08.1987 - 6 P 22.84

    Personalvertretung - Mitbestimmung - Erklärungsfrist - Zustimmungsverweigerung -

  • BVerwG, 20.06.1986 - 6 P 4.83

    Mitbestimmungsspielraum - Personelle Maßnahmen - Zustimmungsverweigerung -

  • BVerfG, 24.10.1990 - 1 BvR 1028/90

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Nichtgewährung von Akteneinsicht

  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 10.86

    Einstellung eines Beamten - Religionszugehörigkeit - Auswahl gleich geeigneter

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • BVerwG, 03.03.1987 - 6 P 30.84

    Angabe der Gründe zur Verweigerung einer Zustimmung - Besetzung eines freien

  • VG Stuttgart, 17.11.2022 - 10 K 3388/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Gegenvorschlag des Präsidialrates im

    Erst durch die Möglichkeit einer ablehnenden Stellungnahme auf der Grundlage eines Bewerbervergleichs werde "der richterlichen Mitwirkung Substanz auch im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG verliehen" (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, juris Rn. 34).

    Auch wenn die Präsidialräte bei den Bundesgerichten mit dem weiteren Beteiligten nur bedingt vergleichbar sind, so kann doch der Ausschluss der isolierten Geltendmachung seiner Stellungnahme auch auf ihn bezogen werden, denn zum Beleg zitiert der Verwaltungsgerichtshof u.a. auch die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 - (juris Rn. 35), in der es - wie vorliegend - nicht um einen Präsidialrat bei einem Bundesgericht, sondern um einen Präsidialrat in einem Bundesland ging.

    Zum anderen könnte eine - mögliche - Verfassungswidrigkeit der Besetzung des Richterwahlausschusses durch die begehrte vorangehende gerichtliche Kontrolle des - bisherigen - Verfahrens in keiner Weise "geheilt" werden, denn die Frage der Besetzung des Richterwahlausschusses ist weder von der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Präsidialrats abhängig noch ist sie hierfür von irgendeiner Bedeutung (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, juris Rn. 20 a.E.).

    Noch deutlicher wird der Bezug zu jeglichem Präsidialrat und dessen die Entscheidung eines Richterwahlausschusses vorbereitender Äußerung dadurch, dass zum Ausschluss von deren isolierter gerichtlicher Geltendmachung auch der Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, juris Rn. 35, zitiert wird, der einen Parallelfall im dortigen Bundesland zum Gegenstand hat (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 36).

    Darüber hinaus ist es auch nicht Sache der Antragstellerin, gewissermaßen als Anwältin der von ihr als am geeignetsten angesehenen Bewerberin deren Anspruch zur Durchsetzung zu verhelfen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, juris Rn. 35).

    Der Stellungnahme des Präsidialrats kommt somit eine Anstoßfunktion für das Tätigwerden des Richterwahlausschusses zu, der seinerseits nicht an das Votum des Präsidialrats gebunden ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, juris Rn. 26 mit ausdrücklicher Parallele zu Baden-Württemberg in Rn. 29).

    Darüberhinausgehende Anforderungen würden auch der beschränkten Funktion des Präsidialrats, der nicht zur (Mit-)Entscheidung berufen ist, mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg "eine Kontrollfunktion, aber kein eigenes Auswahlermessen" hat (Beschluss vom 01.06.2012 - 4 S 472/12 -, juris Rn. 18), dem "ein Beteiligungsrecht, nicht jedoch ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt" ist (Urteil vom 06.06.2018 - 4 S 756/17 -, juris Rn. 39 unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, juris Rn. 8), nicht gerecht.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2018 - 4 S 756/17

    Aufhebung der Stellungnahme des Präsidialrats im Rahmen der Bundesrichterwahl

    Bei den angegriffenen Stellungnahmen des Präsidialrats handelt es sich um die Entscheidung des Richterwahlausschusses und die Ernennungsentscheidung des Bundesjustizministers vorbereitende Verfahrenshandlungen i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO (dazu aa.), deren isolierte gerichtliche Geltendmachung ausgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16.12.2014 - 4 S 2303/14 - ebenso schon: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, Juris Rn. 35; Plog/Wiedow, BBG Bd. 4, § 57 DRiG, 9/2006, Erl. Nr. 2; Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl. 1995, § 57 Rn. 5; a. A.: Bowitz, DÖV 2016, 638, 644 f.).

    Dem Präsidialrat ist damit ein Beteiligungsrecht, nicht jedoch ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, Juris Rn. 8).

    Dementsprechend sind - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - auch weder der Richterwahlausschuss noch der Bundesjustizminister an die Stellungnahmen des Präsidialrats gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 -, Juris Rn. 32, 35; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, Juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2015 - 5 ME 199/15 -, Juris Rn. 47; Voßkuhle, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 95 Rn. 33; Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 57 Rn. 17; Fürst, GKÖD, Bd. 1 Teil 4, T § 57, BR 58. Lfg. VII.84, Rn. 1, 5; Plog/Wiedow, BBG Bd. 4, § 57 DRiG, 9/2006, Erl. Nr. 1; Bowitz, DÖV 2016, 638, 641).

    Angesichts der fehlenden tatsächlichen und rechtlichen Bindungswirkung stellen sie jedoch nur unselbstständige Vorbereitungshandlungen für die verfahrensabschließende Sachentscheidung dar, deren rechtliche - inzidente - Überprüfung im Rahmen einer Überprüfung der Auswahlentscheidung möglich, zumutbar und mit Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 EMRK und Art. 13 EMRK vereinbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16.12.2014 - 4 S 2303/14 - i. E. ebenso: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -, Juris Rn. 35).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.12.1994 - 7 B 12954/94

    Einwohnerantrag; Einstweilige Anordnung; Bürgermeister; Sicherungsanordnung

    Zumindest ist anerkannt, daß solche Unterlassungsansprüche als Sicherungsmittel des Eilrechtschutzes erforderlich sein können, wenn anders effektiver Rechtsschutz (Art. 20 Abs. 3 GG) zur Sicherung einer verfahrensrechtlichen Kompetenz nicht möglich ist, und für das Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist, daß die Kompetenz durch den Antragsteller zu Recht beansprucht wird (vgl. Beschluß OVG Rheinland- Pfalz 2 B 10005/91.OVG vom 27. Februar 1991, DVBl. 1991, 719, 720).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.1996 - 10 B 13120/96

    Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber; Richterstelle; Dienstbezügliches

    Dem Präsidialrat ist schließlich mit Schreiben des Personalreferenten vom 30. Mai 1996 zur beabsichtigten Übertragung des Richteramtes an die Beigeladene zu 1) "Gelegenheit zur Stellungnahme" eingeräumt worden, was für eine "bloße" Versetzungsentscheidung nicht erforderlich ist (vgl. § 38 Abs. 1 LRiG), wohl aber - wie es, unabhängig davon, ob sich der Präsidialrat zur Eignung des von der obersten Dienstbehörde vorgeschlagenen Bewerbers auch im Vergleich mit anderen Bewerbern äußern darf (so der 2. Senat des Gerichts in seinem Beschluß vom 27. Februar 1991 - 2 B 10005/91 -), dem Sinn und Zweck des Mitwirkungsrechts des Präsidialrats gemäß § 38 Abs. 1 LRiG entspricht - in dem Fall, daß die Wettbewerbssituation zwischen einem Versetzungs- und einem Beförderungsbewerber nach den für Beförderungsentscheidungen geltenden Regeln geklärt werden soll.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.1995 - 5 B 11743/95

    Anforderungen an das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei einem

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.1998 - 12 B 736/98

    Besetzung einer Gerichtspräsidentenstelle; Bewerberauswahl; Informationsrecht der

    Unter Berücksichtigungdessen, daß sich richtervertretungsrechtliche Organstreitverfahrender vorliegenden Art von ihrem Charakter her zumindest nicht wesentlichvon dem personalvertretungsrechtlichen Verfahren als einem anerkanntrmaßenobjektiven Verfahren unterscheiden, dürfte allerdings - wenn überhaupt- in Eilverfahren nur ein Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts, wieer hier dem Hilfsantrag zugrunde liegt, statthaft sein (vgl. entsprechendzum Personalvertretungsrecht: BVerwG, Beschluß vom 27.7. 1990 -6 PB 12.89 -, ZBR 1990, 354 [355] m. Anm. Albers, ebenda, S. 356 f.; bestätigtdurch Beschluß vom 15.3. 1995 - 6 P 31/93 -, NVwZ 1997, 80. Fürdie Möglichkeit eines Stopps des Besetzungsverfahrens im Richtervertretungsrechtoffenbar OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 27.2. 1991 - 2 B 10005.91.OVG-, DVBl. 1991, 719 [720]).
  • VG Wiesbaden, 22.04.2015 - 3 K 1275/13

    Kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG bei der

    Die Beteiligtenfähigkeit des Bezirksrichterrats folgt damit aus § 61 Nr. 2 VwGO in entsprechender Anwendung (vgl. v. Roetteken, HBR, § 28 HRiG RdNr. 12; Schmidt-Räntsch, DRiG, § 60 RdNr. 13; OVG Koblenz, Beschluss vom 27.02.1991 - 2 B 10005/91 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2000 - 10 B 11621/00
    Das gilt selbst dann, wenn der Präsidialrat nicht nur, wie es § 39 Abs. 2 Satz 2 LRiG entnommen werden könnte, isoliert zur Eignung des vorgeschlagenen Bewerbers Stellung nehmen darf, sondern auch dazu berechtigt ist, zu dessen Eignung in der Form eines Vergleichs mit anderen Bewerbern Stellung zu beziehen und den vorgeschlagenen Bewerber auf dieser Grundlage abzulehnen (so der 2. Senat des Gerichts, vgl. Beschluss vom 27. Februar 1991 - 2 B 10005/91 -).
  • VG Mainz, 14.01.2005 - 5 L 1238/04

    Heranziehung zu so genannten "Ein Euro-Jobs"; mitbestimmungspflichtige Maßnahme

    In Fällen, in denen der Dienststellenleiter das Teilhaberecht des Personalrats dadurch faktisch außer Kraft setzt, dass er mit der schlichten Durchführung einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme vollendete Tatsachen zu schaffen droht, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten, mit der dem Dienststellenleiter z. B. untersagt wird, eine Maßnahme ohne vorherige Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens zu realisieren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 1995, a.a.O sowie OVG Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1991 - 2 B 10005/91.OVG - ).
  • VG Mainz, 14.03.1995 - 4 L 464/95

    Auslegung im Sinne der Untersagung der weiteren Durchführung der Wahl; Gebot des

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