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   OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.2018 - 8 B 11970/17.OVG   

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https://dejure.org/2018,4241
OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.2018 - 8 B 11970/17.OVG (https://dejure.org/2018,4241)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27.02.2018 - 8 B 11970/17.OVG (https://dejure.org/2018,4241)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. Februar 2018 - 8 B 11970/17.OVG (https://dejure.org/2018,4241)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 8 BauGB, § 6 Abs 1 Nr 2 BImSchG, § 80a Abs 3 VwGO
    Störung der Funktionsfähigkeit einer militärischen Radaranlage durch Windenergieanlagen; Interessenabwägung bei offener Sach- und Rechtslage

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage ("Polygone")

  • rewis.io
  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Windenergie oder Polygone: Welche Anlage genießt Vorrang?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Baustopp für Windenergieanlagen auf dem Bendelberg - Störung einer militärischen Radaranlage muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Baustopp für Windenergieanlagen auf dem Bendelberg - Störung einer militärischen Radaranlage muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Baustopp für Windenergieanlagen bei möglichen Konflikten mit Radar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2018, 475
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.09.2016 - 4 C 2.16

    Windenergieanlagen; Außenbereich; Privilegierung; Radaranlagen;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.2018 - 8 B 11970/17
    Danach setzt - allgemeiner formuliert - eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB voraus, dass ihre technische Funktion in einem Maß beeinträchtigt wird, das sich auf die Aufgabenerfüllung des Betreibers auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 4 C 2.16 -, BVerwGE 156, 148, LS 2 und juris, Rn. 16 f.).

    Soweit danach eine Störung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB zu bejahen sein sollte, wird im Rahmen einer "nachvollziehenden Abwägung" zur Entscheidung der Frage, ob der beeinträchtigte öffentliche Belang aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB den im Außenbereich privilegierten Vorhaben auch "entgegensteht" (vgl. dazu z.B.: BVerwG, Urteil vom 22. September 2016, a.a.O., Rn. 38, m.w.N.), auch aus Sicht des Senats zu berücksichtigen sein, dass der Beigeladenen hinsichtlich der wertenden Einschätzung, ob die festgestellte Störung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage im Hinblick auf deren militärische Aufgabenstellung noch hinnehmbar ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. dazu z.B.: BVerwG, Beschluss vom 5. September 2006 - 4 B 58.06 -, BauR 2007, 78 und juris, Rn. 8, m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2016 - 8 A 10535/15

    "Wetterradar contra Windkraft": Keine Unzulässigkeit von Windkraftanlagen wegen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.2018 - 8 B 11970/17
    Zu den "Radaranlagen" im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die militärischen Zwecken dienenden Radaranlagen der Bundeswehr (allgemeine Meinung; vgl. z.B. Senatsurteil vom 13. Januar 2016 - 8 A 10535/15.OVG -, DVBl. 2016, 317 und juris, Rn. 90, m.w.N.).

    9 Was die Voraussetzungen für das Vorliegen einer für § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB relevanten "Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage" - im Rahmen der Prüfung auf der 1. Stufe - angeht, hat der Senat in seinem - vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ebenfalls zitierten - Urteil vom 13. Januar 2016 (a.a.O., Rn. 91 ff.) rechtsgrundsätzlich Folgendes ausgeführt: Zwar stelle nicht jede technische Beeinflussung der Datenerfassung einer Radaranlage durch den Betrieb von Windenergieanlagen bereits eine "Störung der Funktionsfähigkeit" dar; andererseits seien die Anforderungen an dieses Tatbestandsmerkmal auch nicht zu hoch anzusetzen.

  • OVG Niedersachsen, 13.04.2011 - 12 ME 8/11

    Baurecht, Immissionschutzrecht: Reichweite der Bindungswirkung eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.2018 - 8 B 11970/17
    Wie das OVG Niedersachsen in dem zitierten Beschluss vom 13. April 2011 (Az.: 12 ME 8/11, BRS 78 Nr. 119 und juris, Rn. 13) ausgeführt hat, erfolgt die Prüfung, ob ein Vorhaben zu einer Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage führt, in zwei Schritten: Eine Störung setzt erstens voraus, dass die Windenergieanlage die Funktion der Radaranlage nachteilig beeinflussen wird, was als naturwissenschaftlich-technische Frage grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt; darüber hinaus ist zweitens erforderlich, dass die Beeinflussung die Funktion der Radaranlage für den ihr zugewiesenen Zweck in nicht hinzunehmender Weise einschränkt; insoweit handelt es sich um eine wertende Einschätzung, die - soweit es sich um eine militärische Radaranlage handelt - in den verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraum der zuständigen Stelle fällt und vom Gericht nur auf ihre Plausibilität hin überprüft werden kann.
  • VG Hannover, 21.12.2010 - 12 B 3465/10

    Begründung einer Klagebefugnis der BRD zur Abwehr einer Funktionsbeeinträchtigung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.2018 - 8 B 11970/17
    Denn aus der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung des Verfassungsgebers, wonach dem Bund gemäß Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die ausschließliche Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz für die militärische Landesverteidigung zusteht, folgt das Recht des Bundes, Übergriffe anderer bundesstaatlicher Ebenen in die Wahrnehmung der eigenen Kompetenzen abzuwehren (vgl. z.B. VG Hannover, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 12 B 3465/10 -, juris, Rn. 42 f., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 und juris, Rn. 172 ff.).
  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.2018 - 8 B 11970/17
    Denn aus der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung des Verfassungsgebers, wonach dem Bund gemäß Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die ausschließliche Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz für die militärische Landesverteidigung zusteht, folgt das Recht des Bundes, Übergriffe anderer bundesstaatlicher Ebenen in die Wahrnehmung der eigenen Kompetenzen abzuwehren (vgl. z.B. VG Hannover, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 12 B 3465/10 -, juris, Rn. 42 f., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 und juris, Rn. 172 ff.).
  • BVerwG, 05.09.2006 - 4 B 58.06

    Verteidigungsauftrag der Bundeswehr als einem privilegierten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.02.2018 - 8 B 11970/17
    Soweit danach eine Störung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB zu bejahen sein sollte, wird im Rahmen einer "nachvollziehenden Abwägung" zur Entscheidung der Frage, ob der beeinträchtigte öffentliche Belang aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB den im Außenbereich privilegierten Vorhaben auch "entgegensteht" (vgl. dazu z.B.: BVerwG, Urteil vom 22. September 2016, a.a.O., Rn. 38, m.w.N.), auch aus Sicht des Senats zu berücksichtigen sein, dass der Beigeladenen hinsichtlich der wertenden Einschätzung, ob die festgestellte Störung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage im Hinblick auf deren militärische Aufgabenstellung noch hinnehmbar ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. dazu z.B.: BVerwG, Beschluss vom 5. September 2006 - 4 B 58.06 -, BauR 2007, 78 und juris, Rn. 8, m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.06.2020 - 8 A 11327/19

    Störung der Funktionsfähigkeit" einer radargestützten elektronischen

    Auf die Beschwerde der Klägerin hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 27. Februar 2018 - 8 B 11970/17.OVG - den Beschluss vom 1. Dezember 2017 abgeändert und den Antrag der Beigeladenen abgelehnt.

    Die Beigeladene hat die vom Verwaltungsgericht sowie vom Senat in dem im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 27. Februar 2018 - 8 B 11970/17.OVG - (veröffentlicht in juris, Rn. 4) ohne Weiteres bejahte Klagebefugnis im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt, so dass wegen der Einzelheiten auf die genannten Entscheidungen verwiesen werden kann.

    Der Senat hält auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beigeladenen an seiner im Eilverfahren vertretenen Auffassung fest, dass der Klägerin für ihre Klage auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2018, a.a.O., Rn. 5).

    Darüber hinaus ist zweitens erforderlich, dass die Beeinflussung die Funktionen der Radaranlage für den ihr zugewiesenen Zweck in nicht hinzunehmender Weise einschränkt; insoweit handelt es sich um eine wertende Entscheidung, die - soweit es sich wie hier um eine militärische Radaranlage handelt - in den verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraum der zuständigen Stelle fällt und vom Gericht nur eingeschränkt - auf ihre Plausibilität - überprüft werden kann (b.; vgl. BVerwG, Urt. vom 22. September 2016 - 4 C 2/16 -, BVerwGE 156, 148 und juris, Rn. 18; ferner den Senatsbeschluss vom 27. Februar 2018 - 8 B 11970/17.OVG -, BauR 2018, 968 und juris, Rn. 8, unter Hinweis auf OVG Nds., Beschluss vom 13. April 2011 - 12 ME 8/11 -, BRS 78 Nr. 119 und juris, Rn. 13).

    Wie vom Senat bereits entschieden, setzt eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB voraus, dass es sich um eine Beeinflussung der Radaranlage handelt, die nicht vollkommen unerheblich ist und auch nicht ohne weiteres zu beseitigen ist, sondern durch die die Erzielung der im Hinblick auf die Aufgabe des Betreibers der Anlage erwünschten Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird; danach setzt - allgemeiner formuliert - eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB voraus, dass ihre technische Funktion in einem Maß beeinträchtigt wird, das sich auf die Aufgabenerfüllung des Betreibers auswirkt (so insbesondere der Senat im Beschluss vom 27. Februar 2018, a.a.O., Rn. 9, im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. Januar 2016, a.a.O., Rn. 91 ff. und die hierzu ergangene Revisionsentscheidung des BVerwG, Urteil vom 22. September 2016, a.a.O., Rn. 16 f.).

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