Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2018 - 10 A 10053/18.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,18388
OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2018 - 10 A 10053/18.OVG (https://dejure.org/2018,18388)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27.06.2018 - 10 A 10053/18.OVG (https://dejure.org/2018,18388)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - 10 A 10053/18.OVG (https://dejure.org/2018,18388)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,18388) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • JurPC

    Transparenzpflicht für Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Transparenzpflicht für Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Transparenzpflicht für Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags

Sonstiges

  • welt.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 09.11.2018)

    Rheinland-Pfalz: Landtag veröffentlicht nach Rechtsstreit alle Gutachten

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 25.06.2015 - 7 C 1.14

    Deutscher Bundestag; Wissenschaftliche Dienste; Sprachendienst; Behörde;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2018 - 10 A 10053/18
    Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2015 (Az.: 7 C 1/14, juris) und in eingehender Auseinandersetzung mit demselben die im Auftrag von Fraktionen des rheinland-pfälzischen Landtags erfolgende Gutachtenerstellung nicht als parlamentarische Angelegenheit, sondern als transparenzpflichtige Aufgabe der öffentlichen Verwaltung qualifiziert.

    Denn die Frage, "inwieweit das Landestransparenzgesetz, das vor allem die vollziehende Gewalt verpflichtet sieht, auch für die ministerialfreie, die Arbeit des Parlaments begleitende und fördernde Landtagsverwaltung mit ihrem Wissenschaftlichen Dienst Geltung beanspruchen kann, dem der Präsident des Landtags die Funktion eines Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes der Fraktionen zugewiesen hat" lässt sich ausweislich der obigen Darlegungen unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2015 (a.a.O.) im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichts schon im Zulassungsverfahren beantworten; hierfür bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2020 - 4 LB 45/17

    Landtag muss über Gutachten seines Wissenschaftlichen Dienstes aus vergangener

    In der Literatur und Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt (und zwischen den Beteiligten auch soweit unstreitig), dass im Informationszugangsrecht ein funktionaler Behördenbegriff gilt, der die Informationspflichtigkeit nach materiellen Kriterien bestimmt und keine Behördeneigenschaft im formal-organisatorischen Sinne voraussetzt (so auch für den Behördenbegriff im IFG das BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 13; für den Behördenbegriff im LTranspG aus Rheinland-Pfalz das VG Mainz, Urteil vom 29. November 2017 - 4 K 147/17.MZ -, juris Rn. 17 bis 19; bestätigt durch OVG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 10 A 10053/18 -, juris Rn. 4).

    Diese parlamentarischen Angelegenheiten erschöpfen sich nicht in der Gesetzgebungstätigkeit, sondern umfassen u.a. auch die Kontrollfunktion des Landtages gegenüber der Landesregierung oder die Wahlfunktion des Landtages (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 16; VG Mainz, Urteil vom 29. November 2017 - 4 K 147/17.MZ -, juris Rn. 18, bestätigt durch OVG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 10 A 10053/18 -, juris Rn. 4).

    Dass vorliegend ausnahmsweise wegen der Besonderheit einer oder mehrere Aufträge an den Wissenschaftlichen Dienst in der 18. Wahlperiode eine längere "Karenzzeit" zu gelten hätte, weil ein Einwirken der Informationen auf noch laufende Entscheidungsprozesse nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu auch OVG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 10 A 10053/18 -, juris Rn. 11), ist weder dargelegt noch ersichtlich.

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.03.2024 - 6 LB 8/24

    Landtag muss Gutachtenliste nicht herausgeben

    Die maßgebliche Einordnung als Behörde im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG folgt nicht mehr den Wertungen des Landesverwaltungsgesetzes, sondern einer im Rahmen einer unmittelbar aus dem Informationszugangsgesetz abzuleitenden funktionalen Betrachtung - so, wie dies auch für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und für andere Landesgesetze anerkannt ist (vgl. mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 - 7 C 3.11 -, juris Rn. 10 ff.; Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 13; für den Behördenbegriff im LTranspG aus Rheinland-Pfalz das VG Mainz, Urt. v. 29.11.2017 - 4 K 147/17.MZ -, juris Rn. 17 bis 19; bestätigt durch OVG Koblenz, Beschl. v. 27.06.2018 - 10 A 10053/18 -, juris Rn. 4).
  • VG Koblenz, 08.01.2020 - 2 K 490/19

    Kein Akteneinsichtsrecht nach dem Landestransparenzgesetz in Ermittlungsakten der

    Dabei ist der transparenzpflichtige Bereich der öffentlichen Verwaltung anhand materieller Kriterien negativ von den anderen Staatsgewalten abzugrenzen (vgl. VG Mainz, Urteil vom 29. November 2017 - 4 K 147/17.MZ -, juris, Rn. 17 m.w.N.; nachfolgend: OVG RP, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 10 A 10053/18 -, juris, Rn. 4).

    Dabei ist der transparenzpflichtige Bereich der öffentlichen Verwaltung anhand materieller Kriterien negativ von den anderen Staatsgewalten abzugrenzen (vgl. VG Mainz, Urteil vom 29. November 2017 - 4 K 147/17.MZ -, juris, Rn. 17 m.w.N.; nachfolgend: OVG RP, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 10 A 10053/18 -, juris, Rn. 4).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - 4 LB 45/17

    Zugang zu Informationen des Wissenschaftlichen Dienstes des

    Die maßgebliche Einordnung als Behörde im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG folgt damit nicht mehr den Wertungen des Landesverwaltungsgesetzes, sondern einer im Rahmen einer unmittelbar aus dem Informationszugangsgesetz abzuleitenden funktionalen Betrachtung - so, wie dies auch für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und für andere Landesgesetze anerkannt ist (vgl. mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 - 7 C 3.11 -, juris Rn. 10 ff.; Urt. v. 25.06.2015 - 7 C 1.14 -, juris Rn. 13; für den Behördenbegriff im LTranspG aus Rheinland-Pfalz das VG Mainz, Urt. v. 29.11.2017 - 4 K 147/17.MZ -, juris Rn. 17 bis 19; bestätigt durch OVG Koblenz, Beschl. v. 27.06.2018 - 10 A 10053/18 -, juris Rn. 4).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2023 - 10 A 10561/22

    Informationenzugang betreffend den rheinland-pfälzischen Justizvollzug bezüglich

    Wann das der Fall ist, bestimmt sich nach materiellen Kriterien in negativer Abgrenzung zu den anderen Staatsfunktionen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 C 23.17 -, juris Rn. 15; Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, juris Rn. 13; OVG RP, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 10 A 10053/18 -, juris Rn. 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht