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   OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - 1 B 11431/20.OVG   

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https://dejure.org/2021,2591
OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - 1 B 11431/20.OVG (https://dejure.org/2021,2591)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.01.2021 - 1 B 11431/20.OVG (https://dejure.org/2021,2591)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. Januar 2021 - 1 B 11431/20.OVG (https://dejure.org/2021,2591)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 103 Abs 2 GG, § 76 Abs 2 S 1 BauO RP, § 76 Abs 2 S 2 Nr 1 BauO RP, § 76 Abs 2 S 2 Nr 2 Alt 1 BauO RP, § 76 Abs 7 S 1 BauO RP
    Zur Genehmigungsfreiheit von Zelten, die fliegende Bauten sind, und zur Genehmigungspflicht von so genannten "erdgeschossigen Zelten"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen die Ablehnung die aufschiebende Wirkung gegen die für sofort vollziehbar erklärte bauordnungsrechtliche Untersagungsverfügung sowie die Zwangsmittelanordnung wiederherzustellen; Abschließende Regelung der Genehmigungsfreiheit von Zelten als Fliegende ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zelte mit einer Grundfläche über 75 m² sind genehmigungspflichtig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - 1 B 11431/20
    Denn auch bei Annahme der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer erhöhten Bestimmtheit folgt daraus nur eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit (bzw. der Ahndung als Ordnungswidrigkeit) so konkret zu umschreiben hat, dass Anwendungsbereich und Tragweite der entsprechenden Tatbestände sich aus dem Wortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 1 BvR 718/89 u.a. -, juris, Rn. 44, sowie Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a. -, juris, Rn. 71 ff.).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - 1 B 11431/20
    Denn auch bei Annahme der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer erhöhten Bestimmtheit folgt daraus nur eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit (bzw. der Ahndung als Ordnungswidrigkeit) so konkret zu umschreiben hat, dass Anwendungsbereich und Tragweite der entsprechenden Tatbestände sich aus dem Wortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 1 BvR 718/89 u.a. -, juris, Rn. 44, sowie Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a. -, juris, Rn. 71 ff.).
  • VG Mainz, 23.03.2021 - 1 L 85/21

    Verbot cannabinoidhaltiger Hanfprodukte

    Hiervon ausgehend muss die Begründung auf den konkreten Einzelfall bezogen sein und darf nicht lediglich formelhaft erfolgen (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 - 1 B 11431/20 -, juris Rn. 6, sowie vom 18. Oktober 2019 - 8 B 11142/19 -, juris Rn. 6).

    Je nach Fallgestaltung kann sich das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse aber bereits aus denselben tatsächlichen Umständen ergeben, die auch den Erlass des Verwaltungsakts als solchen rechtfertigen; in diesem Fall darf die Begründung der Vollziehungsanordnung auf die Gründe des zu vollziehenden Verwaltungsakts Bezug nehmen, wenn daraus die besondere Dringlichkeit der Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bereits hinreichend deutlich hervorgeht und im Übrigen die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar wird (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 28. Januar 2021, a.a.O., sowie vom 26. Oktober 1990 - 2 B 12027/90 -, NVwZ-RR 1991, 307 m.w.N.).

    Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in inhaltlicher Hinsicht überzeugt oder nicht, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern des ebenfalls erforderlichen besonderen Vollzugsinteresses (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 28. Januar 2021, a.a.O., sowie vom 18. Oktober 2019, a.a.O., jeweils m.w.N.).

    Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob eine möglicherweise zu Unrecht unterbliebenen Anhörung durch die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 3. März 2021 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG nachgeholt worden ist (zu den Anforderungen an eine Heilung durch Kommunikation im Gerichtsverfahren: OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 1 B 11431/20 -, juris Rn. 9) oder (gegebenenfalls) eine Aussetzung der sofortigen.

  • VG Neustadt, 20.07.2022 - 5 L 585/22

    Eilantrag gegen einrichtungsbezogenes Betretungsverbot einer ungeimpften Person

    So kann eine schriftsätzliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren eine Nachholung der Anhörung bewirken, wenn sich die Behörde in ihrem Schriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der einmal getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 1 B 11431/20.OVG -, juris und vom 22. Februar 2022 - 1 B 11506/21.OVG - weitergehend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2019 - 13 B 1056/19 -, juris: Es gibt keinen Grundsatz, dass allein die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Aussetzung der Vollziehung gebietet, wenn absehbar ist, dass der Verwaltungsakt im Ergebnis nicht wegen des formellen Fehlers aufzuheben sein wird, weil dieser geheilt werden oder unbeachtlich bleiben wird).
  • VG Koblenz, 19.07.2023 - 4 L 577/23

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten

    Sie darf dennoch knapp sein und es darf auf die Gründe des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug genommen werden, wenn diese zugleich die besondere Dringlichkeit rechtfertigen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 1 B 11431/20.OVG -, juris, Rn. 6).
  • VG Neustadt, 19.09.2022 - 4 L 720/22

    Keine Corona-Teststelle auf dem Messplatz in Bad Bergzabern

    Denn dieser (vermeintliche) Verfahrensfehler wurde gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG jedenfalls dadurch geheilt, dass die Antragsgegnerin in Kenntnis und Würdigung der von dem Antragsteller mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 30. August 2022 gegen die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung vom 19. August 2022 vorgetragenen Argumente an der Verfügung nach erneuter Prüfung festgehalten hat (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 1 B 11431/20 -, juris und vom 22. Februar 2022 - 1 B 11506/21.OVG - Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 15 CS 15.1740 -, juris; Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 28 Rn. 70).
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