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   OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - 8 E 10109/21.OVG   

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https://dejure.org/2021,1651
OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - 8 E 10109/21.OVG (https://dejure.org/2021,1651)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.01.2021 - 8 E 10109/21.OVG (https://dejure.org/2021,1651)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. Januar 2021 - 8 E 10109/21.OVG (https://dejure.org/2021,1651)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    GKG § 52 Abs. 1
    Wertminderung für das Anwesen des Nachbarn kein geeignetes Kriterium für die Bemessung des Streitwerts bei einer Bauchnachbarklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitwert einer Baunachbarklage?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2020 - 8 S 702/19

    Garagen in Abstandsflächen; Berechnung der Wandhöhe in Hanglagen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - 8 E 10109/21
    Bei der Ausfüllung des in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für die Baunachbarklage eröffneten Rahmens von 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR ist im "Normalfall" ein mittlerer Streitwert von 10.000,00 EUR anzunehmen (im Anschluss an VGH BW, Urteil vom 21. Juli 2020 - 8 S 702/19 -, juris, Rn. 51 m.w.N.).

    Was die Ausfüllung des im aktuellen Streitwertkatalog vorgeschlagenen Rahmens für Baunachbarklagen anbelangt, teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach im "Normalfall" im Verfahren der Hauptsache ein mittlerer Streitwert von 10.000,00 EUR anzunehmen ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 21. Juli 2020 - 8 S 702/19 -, BauR 2021, 64 und juris, Rn. 51 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.11.1997 - 4 B 195.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Absehen von einer Beweisaufnahme und Aufklärungspflicht,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - 8 E 10109/21
    Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die als Folge der Ausnutzung einer Baugenehmigung möglicherweise eintretenden Wertminderungen des eigenen Anwesens für sich genommen keinen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen zumutbar sind oder nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, ZfBR 1998, 166 und juris, Rn. 6).
  • OVG Sachsen, 27.02.2023 - 1 E 7/23

    Streitwertbeschwerde; Baunachbarklage; Garage

    Der Vorschlag im früheren Streitwertkatalog 2004, bei Klagen eines Drittbetroffenen gegen eine Baugenehmigung als Streitwert "7.500,00 EUR, mindestens den Betrag der Grundstückwertminderung" anzunehmen (Nr. 9.7.1), ist im Streitwertkatalog 2013 ebenfalls nicht übernommen worden (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 28. Januar 2021 - 8 E 10109/21 -, juris Rn. 3).

    Dieses Interesse besteht in aller Regel darin, Beeinträchtigungen infolge des Baukörpers oder der genehmigten Nutzung abzuwehren (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 28. Januar 2021 - 8 E 10109/21 -, juris Rn. 3, das hierbei das klägerische Interesse an der Abwehr einer Wertminderung für dessen Anwesen grundsätzlich als kein geeignetes Kriterium für die Bemessung des Streitwerts erachtet).

    In Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 kommt - nicht zuletzt auch im Interesse der Kalkulierbarkeit des Kostenrisikos - eine pauschale Bewertung der Betroffenheit des Nachbarn und seines Schutzinteresses zum Ausdruck (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 28. Januar 2021 - 8 E 10109/21 -, juris Rn. 3).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2021 - 8 B 10077/21

    Eilantrag gegen Erweiterung des Logistikzentrums in Pirmasens erfolglos

    Bei der Ausfüllung dieses Streitwertrahmens nimmt der Senat im "Normalfall" für das Verfahren der Hauptsache einen mittleren Streitwert von 10.000,00 EUR an (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 8 E 10109/21.OVG -, juris; VGH BW, Urteil vom 21. Juli 2020 - 8 S 702/19 -, BauR 2021, 64 und juris, Rn. 51 m.w.N.).
  • OVG Saarland, 12.05.2022 - 2 E 28/22

    Streitwertbeschwerde eines nicht kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten bei

    [vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.1.2021 - 8 E 10109/21 - Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2020 - 9 C 20.2373 - juris] Dennoch kann unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 GKG von den Vorgaben des Streitwertkatalogs abgewichen werden, wenn Besonderheiten des Einzelfalles dies erfordern.
  • VG Neustadt, 08.03.2021 - 5 K 659/20

    Weingut im Außenbereich setzt sich vorerst erfolglos gegen drohende heranrückende

    Was die Ausfüllung des im aktuellen Streitwertkatalog vorgeschlagenen Rahmens für Baunachbarklagen anbelangt, folgt die Kammer der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, wonach im "Normalfall" im Verfahren der Hauptsache ein mittlerer Streitwert von 10.000,00 ? anzunehmen ist (s. Beschluss vom 28. Januar 2021 - 8 E 10109/21.OVG - und Beschluss vom 03. Februar 2021 - 8 E 10078/21.OVG - vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2020 - 8 S 702/19 -, BauR 2021, 64).
  • VG Trier, 16.03.2021 - 7 L 436/21

    Die Bauarbeiten an der Jugendherberge "Saarblick" dürfen fortgeführt werden

    Bei der Ausfüllung des in Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für die Baunachbarklage eröffneten Rahmens von 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR ist im "Normalfall" - so auch hier - ein mittlerer Streitwert von 10.000,00 EUR anzunehmen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 8 B 10077/21.OVG -, Rn. 39, juris, unter Bezugnahme auf OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 8 E 10109/21.OVG -, juris).
  • VG Trier, 13.12.2021 - 7 L 3134/21

    Eilantrag gegen Bauvorhaben in Saarburg erfolglos

    Bei der Ausfüllung des in Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für die Baunachbarklage eröffneten Rahmens von 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR ist im "Normalfall" - so auch hier - ein mittlerer Streitwert von 10.000,00 EUR anzunehmen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 8 B 10077/21.OVG -, juris, Rn. 39, unter Bezugnahme auf OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 8 E 10109/21.OVG -, juris).
  • VG Neustadt, 07.04.2021 - 5 L 149/21
    Was die Ausfüllung des im aktuellen Streitwertkatalog vorgeschlagenen Rahmens für Baunachbarklagen anbelangt, folgt die Kammer der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, wonach im "Normalfall" im Verfahren der Hauptsache ein mittlerer Streitwert von 10.000,00 ? anzunehmen ist (s. Beschluss vom 28. Januar 2021 - 8 E 10109/21.OVG - und Beschluss vom 03. Februar 2021 - 8 E 10078/21.OVG - vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2020 - 8 S 702/19 -, BauR 2021, 64).
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