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   OVG Rheinland-Pfalz, 28.08.2013 - 8 C 10126/13.OVG   

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https://dejure.org/2013,23628
OVG Rheinland-Pfalz, 28.08.2013 - 8 C 10126/13.OVG (https://dejure.org/2013,23628)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.08.2013 - 8 C 10126/13.OVG (https://dejure.org/2013,23628)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. August 2013 - 8 C 10126/13.OVG (https://dejure.org/2013,23628)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 3 S 1 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 17 Abs 1 BauNVO, § 17 Abs 2 S 1 Nr 1 BauNVO, § 17 Abs 2 S 1 Nr 2 BauNVO
    Normenkontrolle eines Bebauungsplans; Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung wegen besonderer städtebaulicher Gründe

  • Deutsches Notarinstitut

    BauGB § 1; BauGB § 13a; BauNVO § 17
    Überschreiten der festgelegten Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung nur ausnahmsweise zulässig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kumulatives Vorliegen der Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 BauNVO für die Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung; Anforderungen an das Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kumulatives Vorliegen der Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -3 BauNVO für die Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung; Anforderungen an das Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Überschreitung der Obergrenzen des Maßes baulicher Nutzung nur aus besonderen städtebaulichen Gründen möglich

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Berlin, 14.01.1994 - 2 A 9.91

    Bauleitplanung: Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB ,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.08.2013 - 8 C 10126/13
    Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragsgegnerin infolge des Aufgreifens des Planungswunsches der I. sowie durch den Abschluss eines notariellen Kaufvertrags mit dieser Gesellschaft über das Grundstück mit Rücktrittsrecht für den Fall, dass für das Projekt kein Baurecht begründet werden kann, derart an das vom Bauträger vorgestellte Projekt gebunden und vorzeitig in ihrem Planungsermessen festgelegt hat, dass für eine den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB gerecht werdende Abwägung kein Raum mehr war (vgl. dazu z.B. OVG Berlin, Urteil vom 14. Januar 1994 - 2 A 9.91 -, NVwZ-RR 1995, 69 und juris, Rn. 47, m.w.N.).

    Mit der Voraussetzung, dass besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung erfordern müssen, hat der Verordnungsgeber die Überschreitung der Obergrenzen in zweifacher Hinsicht an verschärfte Anforderungen geknüpft: Zum einen sollte mit der Ersetzung des Wortes "rechtfertigen" in der Vorgängervorschrift des § 17 BauNVO 1977 durch "erfordern" klargestellt werden, "dass es sich bei den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 um Ausnahmeregelungen handelt, bei denen aus ökologischen Gründen eine restriktive Handhabung vorzusehen ist" (so BR-Drs. 354/89, S. 8; s. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1997 - 4 NB 7/96 -, BauR 1997, 442 und Rn. 6); zum anderen setzt die Maßüberschreitung eine städtebauliche Ausnahmesituation voraus, das heißt eine städtebauliche Situation, die nicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen ist; reguläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichen nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 und juris, Rn. 31; s.a. OVG Berlin, Urteil vom 14. Januar 1994, a.a.O., Rn. 37 ff.).

    § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO verlangt vielmehr ein über die Befriedigung wirtschaftlicher Interessen hinausgehendes städtebauliches Konzept, das die Überschreitung der Obergrenzen notwendig macht, weil sonst der gemeindlichen Entwicklung und den Grundsätzen der Bauleitplanung nicht entsprochen werden kann (vgl. dazu Söfker, a.a.O.; s. dazu auch: OVG Berlin, Urteil vom 14. Januar 1994, a.a.O., Rn. 39; VGH BW, Urteil vom 8. September 1995 - 8 S 850.95 -, ZfBR 1996, 177 und juris, Rn. 23).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2013 - 8 C 10782/12

    Heranrücken von Wohnbebauung an Aussiedlerhof

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.08.2013 - 8 C 10126/13
    Dabei ist auch anerkannt, dass zu den abwägungsbeachtlichen Belangen auch das Interesse eines rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebs an der Vermeidung von Betriebseinschränkungen zum Schutz einer heranrückenden Wohnbebauung gehört (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, NVwZ 1991, 980, 981 sowie das Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - 8 C 10782/12.OVG -, ESOVGRP und juris, Rn. 20).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Eigentümer eines Wohnhauses am Rande zum Außenbereich stärkere Immissionen hinzunehmen haben, als dies in einem allgemeinen Wohngebiet sonst für zulässig angesehen wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2007 - 7 D 4/07.NE -, juris, Rn. 35; vgl. zum Ganzen: Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - 8 C 10782/12.OVG -, ESOVGRP, S. 14 f.).

  • BVerwG, 13.08.2010 - 4 BN 6.10

    Schluss auf hinreichend verfestigte Planung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.08.2013 - 8 C 10126/13
    Danach spricht einiges dafür, dass der Bebauungsplan mit der planerischen Zulassung einer größeren Wohnanlage mit - nach derzeitiger Objektplanung - einem Bedarf für mindestens 44 Stellplätze in unmittelbarer Nachbarschaft zum Kindergarten geeignet ist, eine bestehende Konfliktsituation nicht unerheblich weiter zu verschärfen (vgl. zur Unzulässigkeit eines Konflikttransfers in nachfolgende Verfahren, wenn nicht absehbar ist, ob der Konflikt dort bei vorausschauender Betrachtung sachgerecht gelöst werden kann, zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 13. August 2010 - 4 BN 6.10 -, NuR 2010, 797 und juris, Rn. 15, m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2007 - 7 D 4/07

    Anforderungen an einen sog. vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.08.2013 - 8 C 10126/13
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Eigentümer eines Wohnhauses am Rande zum Außenbereich stärkere Immissionen hinzunehmen haben, als dies in einem allgemeinen Wohngebiet sonst für zulässig angesehen wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2007 - 7 D 4/07.NE -, juris, Rn. 35; vgl. zum Ganzen: Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - 8 C 10782/12.OVG -, ESOVGRP, S. 14 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.1995 - 8 S 850/95

    Überschreitung der Obergrenze für das Maß der baulichen Nutzung - wirtschaftliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.08.2013 - 8 C 10126/13
    § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO verlangt vielmehr ein über die Befriedigung wirtschaftlicher Interessen hinausgehendes städtebauliches Konzept, das die Überschreitung der Obergrenzen notwendig macht, weil sonst der gemeindlichen Entwicklung und den Grundsätzen der Bauleitplanung nicht entsprochen werden kann (vgl. dazu Söfker, a.a.O.; s. dazu auch: OVG Berlin, Urteil vom 14. Januar 1994, a.a.O., Rn. 39; VGH BW, Urteil vom 8. September 1995 - 8 S 850.95 -, ZfBR 1996, 177 und juris, Rn. 23).
  • BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Nachteils i.S. von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.08.2013 - 8 C 10126/13
    Dabei ist auch anerkannt, dass zu den abwägungsbeachtlichen Belangen auch das Interesse eines rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebs an der Vermeidung von Betriebseinschränkungen zum Schutz einer heranrückenden Wohnbebauung gehört (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, NVwZ 1991, 980, 981 sowie das Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - 8 C 10782/12.OVG -, ESOVGRP und juris, Rn. 20).
  • BVerwG, 23.01.1997 - 4 NB 7.96

    Bauplanungsrecht - Maß der baulichen Nutzung, Rechtsänderung durch BauNVO 1990

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.08.2013 - 8 C 10126/13
    Mit der Voraussetzung, dass besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung erfordern müssen, hat der Verordnungsgeber die Überschreitung der Obergrenzen in zweifacher Hinsicht an verschärfte Anforderungen geknüpft: Zum einen sollte mit der Ersetzung des Wortes "rechtfertigen" in der Vorgängervorschrift des § 17 BauNVO 1977 durch "erfordern" klargestellt werden, "dass es sich bei den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 um Ausnahmeregelungen handelt, bei denen aus ökologischen Gründen eine restriktive Handhabung vorzusehen ist" (so BR-Drs. 354/89, S. 8; s. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1997 - 4 NB 7/96 -, BauR 1997, 442 und Rn. 6); zum anderen setzt die Maßüberschreitung eine städtebauliche Ausnahmesituation voraus, das heißt eine städtebauliche Situation, die nicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen ist; reguläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichen nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 und juris, Rn. 31; s.a. OVG Berlin, Urteil vom 14. Januar 1994, a.a.O., Rn. 37 ff.).
  • BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Änderungs- oder Ergänzungsplan als Gegenstand eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.08.2013 - 8 C 10126/13
    Eine Teilunwirksamkeit kommt nicht in Betracht, da nicht anzunehmen ist, dass der Rat der Antragsgegnerin den Plan ohne Festsetzungen zur Grundflächenzahl und zur Geschossflächenzahl beschlossen hätte (fehlende subjektive Teilbarkeit, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, NVwZ 1997, 896 und juris, Rn. 20).
  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.08.2013 - 8 C 10126/13
    Erforderlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne dieser Vorschrift ist ein Bebauungsplan nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn seine Aufstellung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann; welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem - grundsätzlich weiten - planerischen Ermessen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15/99 -, NVwZ 1999, S. 1338 u. Juris, Rn. 4 ff.), weshalb ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen in Betracht kommt (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Januar 1985 - 10 C 13/84 -, NVwZ 1985, S. 766).
  • BVerwG, 25.11.1999 - 4 CN 17.98

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Feststellung der Nichtigkeit;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.08.2013 - 8 C 10126/13
    Mit der Voraussetzung, dass besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung erfordern müssen, hat der Verordnungsgeber die Überschreitung der Obergrenzen in zweifacher Hinsicht an verschärfte Anforderungen geknüpft: Zum einen sollte mit der Ersetzung des Wortes "rechtfertigen" in der Vorgängervorschrift des § 17 BauNVO 1977 durch "erfordern" klargestellt werden, "dass es sich bei den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 um Ausnahmeregelungen handelt, bei denen aus ökologischen Gründen eine restriktive Handhabung vorzusehen ist" (so BR-Drs. 354/89, S. 8; s. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1997 - 4 NB 7/96 -, BauR 1997, 442 und Rn. 6); zum anderen setzt die Maßüberschreitung eine städtebauliche Ausnahmesituation voraus, das heißt eine städtebauliche Situation, die nicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen ist; reguläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichen nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 und juris, Rn. 31; s.a. OVG Berlin, Urteil vom 14. Januar 1994, a.a.O., Rn. 37 ff.).
  • BVerwG, 08.06.2011 - 4 BN 42.10

    Zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Rahmen des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.1985 - 10 C 13/84
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.2008 - 8 C 10128/08

    Vermeidung von Nutzungskonflikten bei der Bauleitplanung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2008 - 8 C 10611/08

    Bebauungsplan für Behindertenwohnheim in Rülzheim rechtmäßig

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.2009 - 1 C 10256/08

    Normenkontrolle gegen planfeststellungersetzenden Bebauungsplan

  • OVG Hamburg, 10.12.2019 - 2 E 24/18

    Bindungswirkung der Obergrenzen in BauNVO § 17 Abs 1 für die Bauleitplanung der

    Da die Obergrenzen strikt gelten, kann eine Überschreitung nur nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 BauNVO (s. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.2.1995, Bs II 42/95, juris Rn. 24, 25) und nicht im Wege der Abwägung gerechtfertigt werden (so auch VGH Mannheim, Urt. v. 7.11.2017, 5 S 1003/16, BRS 85 Nr. 77, juris Rn. 40; vgl. auch VGH Kassel, Urt. v. 27.10.2016, 4 C 1869/15.N, juris Rn. 69; OVG Münster, Urt. v. 8.3.2017, 10 D 6/16.NE, juris Rn. 40; OVG Koblenz, Urt. v. 28.8.2013, 8 C 10126/13, juris Rn. 37 f.; Decker, a.a.O., § 17 BauNVO Rn. 11).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2022 - 8 C 10074/22

    Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrolle eines Bebauungsplans bei bereits

    "Reguläre" städtebauliche Gründe oder "allgemeine Gründe" reichen nicht, ebenso nicht der planerische Wille der Gemeinde, die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO zu überschreiten (vgl. Senatsentscheidung vom 28. August 2013 - 8 C 10126/13.OVG -, juris Rn. 42 - zur Rechtslage vor der Novelle im Jahr 2013; OVG Bremen, Urteil vom 20. Juli 2021 - 1 D 392/20 -, juris Rn. 96; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 141. EL Februar 2021, § 17 BauNVO Rn. 19 - zur hier einschlägigen Fassung).

    Hier ergibt sich allerdings, dass der Rat der Antragsgegnerin den Plan ohne die Festsetzungen zur Grundflächenzahl in den Gebieten WA 1 und WA 2, die die von der Investorin als Bestandteil des Gesamtkonzepts geplanten Reihenhäuser absicherten, nicht beschlossen hätte (fehlende subjektive Teilbarkeit, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, juris, Rn. 20 sowie insgesamt zum Vorstehenden Senatsurteil vom 28. August 2013, a.a.O.).

  • VG Trier, 22.10.2019 - 7 K 1641/19

    Rechtsbehelfe eines Nachbarn gegen eine teilweise Einziehung eines

    Demzufolge muss die Beigeladene, die sich in Kenntnis der gegebenen Vorbelastung auf dem Baugrundstück angesiedelt hat, hinnehmen, dass die beabsichtigte Wohnnutzung nicht frei von landwirtschaftlichen Lärm- oder Geruchsbelästigungen sein wird (OVG RP, Urteil vom 28. August 2013 - 8 C 10126/13.OVG -, ESOVGRP).

    Auch steht dieses Ergebnis nicht mit dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. August 2013 a.a.O. in Widerspruch.

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