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   OVG Rheinland-Pfalz, 28.12.2021 - 7 B 11137/21.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 28.12.2021 - 7 B 11137/21.OVG (https://dejure.org/2021,55735)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.12.2021 - 7 B 11137/21.OVG (https://dejure.org/2021,55735)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. Dezember 2021 - 7 B 11137/21.OVG (https://dejure.org/2021,55735)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 55 Abs 1 Nr 5 AO 1977, § 9 Abs 3 Nr 2 Alt 2 SammlG RP, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 3 S 1 VwGO, § 37 Abs 1 VwVfG RP
    Öffentlicher Spendenaufruf über das Internet; Förderbeitrag als Spende; Rücklage

  • IWW

    AO § 55, AO § ... 55 Abs. 1, AO § 55 Abs. 1 Nr. 5, SammlG § 9, SammlG § 9 Abs. 1, SammlG § 9 Abs. 3, SammlG § 9 Abs. 3 Nr. 2, SammlG § 9 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2, VwGO § 80,, VwGO § 80 Abs. 2, VwGO § 80 Abs. 2 S. 1, VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, VwGO § 80 Abs. 3, VwGO § 80 Abs. 3 S. 1
    AO, SammlG, VwGO

  • JurPC

    Öffentlicher Spendenaufruf im Internet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschmelzung; Ansehensverlust; aufgedrängte Amtshilfe; Ausgabenplanung; Begleitanordnungen; behördliche Aussetzungsentscheidung; Delegiertenversammlung; Eilbedürfnis; einwandfrei; Erlassinteresse; Förderbeiträge; Fördergelder; Fördermitglieder; Fördermitgliedschaften; ...

  • rechtsportal.de

    Sammlungsverbot gegen Verein mangels Gewähr zur zweckentsprechenden, einwandfreien Verwendung des Sammlungsertrages

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2008 - 7 A 10285/08

    Spendensammlung durch Tierschutzverein kann beschränkt werden

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.12.2021 - 7 B 11137/21
    Sammlungen im Sinne des Sammlungsgesetzes sind (weiterhin) auch solche öffentlichen Spendenaufrufe im Internet, die zwar anderenorts eingestellt werden, jedoch von Rheinland-Pfalz aus abrufbar sind (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. dessen Beschluss vom 23. Juni 2008 7 A 10285/08, juris).

    10 aa) Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass Sammlungen im Sinne des Sammlungsgesetzes auch solche öffentlichen Spendenaufrufe im Internet sind, die - wie hier - zwar anderenorts eingestellt werden, jedoch von Rheinland-Pfalz aus abrufbar sind (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Juni 2008 - 7 A 10285/08.OVG -, juris, Rn. 10 ff.).

    Die Gefahr, dass der Antragsgegner als tätig werdende Behörde in die Zuständigkeit der eigentlich zum Handeln berufenen Behörde eintritt und deren Aufgaben wahrnimmt, also das "Hauptverfahren" an sich zieht, besteht bei einem Einschreiten auf Grundlage des rheinland-pfälzischen Sammlungsgesetzes und einer ausdrücklichen Beschränkung des Verbots auf das hiesige Landesgebiet nicht (vgl. hierzu auch: Dederer, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 95. EL Juli 2021, Art. 35 Rn. 46, sowie insgesamt erneut den vorgenannten Beschluss des Senats vom 23. Juni 2008, a.a.O., Rn. 10 zur Verneinung einer "weltumspannenden Allzuständigkeit" des Antragsgegners für jeden in Rheinland-Pfalz abrufbaren Spendenaufruf im Internet).

    Der Umstand, dass verschiedene Bundesländer ihre vormaligen Sammlungsgesetze zwischenzeitlich abgeschafft haben, teils aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen (vgl. hierzu etwa schon den Beschluss des Senats vom 23. Juni 2008 - 7 A 10285/08.OVG -, juris, Rn. 7, dort im Hinblick auf die Rechtslage in Bayern), teils wohl auch mit der vom Antragsteller in den Fokus gerückten Überlegung, die Mündigkeit des Bürgers stärker anzuerkennen, vermag bei Fortgeltung sammlungsrechtlicher Regelungen in dem betreffenden Bundesland keine Rechtfertigung für eine Aufweichung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze darzustellen (vgl. allgemein zur Rechtslage bzw. den Entwicklungen in den Bundesländern sowie im Übrigen zur mit beachtlichen Gegenargumenten angebrachten Kritik gegen die vereinzelten Aufhebungen: Arndt, in: npoR 2011, 41, Zeitgemäße Neubelebung der Sammlungsgesetze der Länder).

    Den an sammlungsrechtliche Kontrollinstrumente zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen wird § 9 SammlG auch (weiterhin) gerecht (vgl. hierzu schon den Beschluss des Senats vom 23. Juni 2008 - 7 A 10285/08.OVG -, juris, Rn. 9 ff., dort speziell zu § 9 Abs. 1 SammlG ).

    Vielmehr bedarf es hierzu einer Gesamtbetrachtung, worauf schon der Antragsgegner zu Recht beispielsweise in seinem ersten an den Antragsteller gerichteten Auskunftsersuchen vom 5. Mai 2010 hingewiesen hat (vgl. Bl. 141-145 d. VA sowie allgemein zur notwendigen Gesamtbetrachtung: Beschluss des Senats vom 23. Juni 2008, 7 A 10285/08 -, juris, Rn. 2).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.07.2017 - 7 B 11011/17

    Anhaltspunkt, Ausgabenquote, Ausland, Besorgnis, Beziehung, Beziehungsgeflecht,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.12.2021 - 7 B 11137/21
    Eine zweckwidrige Verwendung von Sammlungsgeldern i.S.d. § 9 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 SammlG ist anzunehmen, wenn ausgehend von der Kostenstruktur des Vereins der größte Teil der eingeworbenen Einnahmen anderen als den (satzungsmäßig bestimmten) Zwecken zufließt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. März 2007- 7 B 10090/07.OVG -, juris, Rn. 13, und vom 20. Juli 2017 - 7 B 11011/17.OVG -, ESOVG, Rn. 6; vgl. auch - die Grenze bei der Hälfte des Sammlungsertrages ziehend - HambOVG, Beschluss vom 7. November 1985 - Bs VII 850/85 -, juris, Leitsätze).

    Wegen des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung zum Schutz anderer Veranstalter von Sammlungen reicht für ein Verbot daher bereits aus, wenn die zuständige Behörde greifbare Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Nr. 2 SammlG hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23. November 2010 - 7 A 10619/10.OVG -, ESOVG, und vom 20. Juli 2017 - 7 B 11011/17.OVG -, ESOVG, Rn. 6).

    Abgesehen davon, dass in dem genannten Artikel der Stiftung Warentest die Transparenz des Antragstellers ausdrücklich nur mit "mittel" bewertet und er gerade nicht den drei Organisationen zugerechnet wird, die als "so transparent" bzw. "offen" wie von den Testern gewünscht beschrieben werden, gründet sich die vorliegende Sammlungsverbotsverfügung nicht auf einen Verstoß gegen das sammlungsrechtliche Transparenz- und Klarheitsgebot (vgl. insoweit aber etwa den Beschluss des Senats vom 20. Juli 2017 - 7 B 11011/17.OVG - ESOVG).

    Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern (vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 20. Juli 2017 - 7 B 11011/17.OVG -, ESOVG, Rn. 17).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.2007 - 7 B 10090/07

    Deutsches Kinderförderwerk darf kein Geld sammeln

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.12.2021 - 7 B 11137/21
    Eine zweckwidrige Verwendung von Sammlungsgeldern i.S.d. § 9 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 SammlG ist anzunehmen, wenn ausgehend von der Kostenstruktur des Vereins der größte Teil der eingeworbenen Einnahmen anderen als den (satzungsmäßig bestimmten) Zwecken zufließt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. März 2007- 7 B 10090/07.OVG -, juris, Rn. 13, und vom 20. Juli 2017 - 7 B 11011/17.OVG -, ESOVG, Rn. 6; vgl. auch - die Grenze bei der Hälfte des Sammlungsertrages ziehend - HambOVG, Beschluss vom 7. November 1985 - Bs VII 850/85 -, juris, Leitsätze).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.1999 - 4 S 968/99

    Öffentliche Sammlung: Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung und Verwendung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.12.2021 - 7 B 11137/21
    Damit muss gerade umgekehrt die missbräuchliche Handhabung hinreichend ausgeschlossen sein; d.h. es dürfen keine erheblichen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages bestehen (vgl. hierzu auch: VGH BW, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 4 S 968/99 -, juris, Rn. 4 sowie beispielsweise Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Auflage 2020, § 35 Rn. 31 dafür, dass eben anders als hier für eine Untersagung der Gewerbeausübung bloße Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nicht genügen).
  • BGH, 14.11.1956 - 2 StR 314/56
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.12.2021 - 7 B 11137/21
    Dazu gehören die körperlichen Gegenstände, die nach dem Willen der Spender als Spenden in die Hände der Veranstalter der Sammlung oder deren Beauftragten gelangt sind, und die Forderungen und Rechte, die dem Sammlungsvermögen erwachsen sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1956 - 2 StR 314/56 -, BGHSt 10, 79 = juris, Rn. 16 sowie im Übrigen auch § 6 Abs. 1 SammlG ).
  • BVerfG, 14.08.1992 - 2 BvR 1463/91

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 10 Nr. 2 Bayerisches Sammlungsgesetz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.12.2021 - 7 B 11137/21
    So hat beispielsweise auch das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 21. August 1991 - 3 Ob OWi 43/91 - (BayObLGSt 1991, 101 [102 f.]) eine von der Vorinstanz bejahte Spendensammlung in Form der (Förder)Mitgliederwerbung trotz "vollem Stimmrecht" der Vereinsmitglieder bestätigt (vgl. hierzu auch nachfolgend: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. August 1992 - 2 BvR 1463/91 -, juris).
  • BayObLG, 21.08.1991 - 3 ObOWi 43/91
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.12.2021 - 7 B 11137/21
    So hat beispielsweise auch das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 21. August 1991 - 3 Ob OWi 43/91 - (BayObLGSt 1991, 101 [102 f.]) eine von der Vorinstanz bejahte Spendensammlung in Form der (Förder)Mitgliederwerbung trotz "vollem Stimmrecht" der Vereinsmitglieder bestätigt (vgl. hierzu auch nachfolgend: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. August 1992 - 2 BvR 1463/91 -, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.09.1995 - 3 M 70/95

    Untersagung derAusübung der Heilkunde; Bezeichnung als "Geistheiler" und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.12.2021 - 7 B 11137/21
    Dass der Antragsgegner in diesen Gründen, die ausweislich der Ausführungen im Widerspruchsbescheid auch als Rechtfertigung der streitgegenständlichen Verfügungspunkte genannt worden sind, zugleich das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung gesehen hat, war hiermit von ihm hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden (vgl. hierzu auch den in der Beschwerde genannten Beschluss des OVG Schleswig-Holstein vom 15. September 1995 - 3 M 70/95 -, juris, Rn. 9).
  • BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 20.90

    Sammlungsrechtliche Erlaubnispflicht - Persönliche Mitgliederwerbung -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.12.2021 - 7 B 11137/21
    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn dem jeweiligen Beitrag keine nennenswerte Gegenleistung gegenübersteht und nach den gesamten Umständen die finanzielle Zuwendung im Verhältnis zur Gewinnung neuer, durch eigene Tätigkeit die Vereinigung bei der Erfüllung etwaiger wohltätiger Zwecke tragender Mitglieder im Vordergrund steht (vgl. Beschluss des Senats vom 23. November 2010 - 7 A 10619/10.OVG -, ESOVG, unter Bezugnahme auf das BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1991 - 1 C 20/90 -, BVerwGE 88, 9 = juris, Rn. 18).
  • VGH Bayern, 09.10.1989 - 21 CS 89.01300
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.12.2021 - 7 B 11137/21
    Aus dem Umstand, dass in einer so eindeutigen Situation beispielsweise der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem vom Antragsteller an dieser Stelle genannten Beschluss vom 9. Oktober 1989 - 21 CS 89.01300 - (BeckRS 9998, 91253 = NVwZ 1990, 1095) eine den Vorschriften des Sammlungsgesetzes unterfallende Spende angenommen hat, lässt sich nicht im Umkehrschluss ableiten, in jedem anderen Fall sei dies ausgeschlossen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.04.2012 - 1 B 10136/12

    Flughafen Mendig darf vorläufig als Autotestzentrum genutzt werden

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