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   OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2022 - 7 A 11610/20.OVG   

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https://dejure.org/2022,22329
OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2022 - 7 A 11610/20.OVG (https://dejure.org/2022,22329)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.06.2022 - 7 A 11610/20.OVG (https://dejure.org/2022,22329)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. Juni 2022 - 7 A 11610/20.OVG (https://dejure.org/2022,22329)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 68 Abs 1 S 1 GemO RP, § 68 Abs 1 S 1 VwGO
    Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters der Verbandsgemeindeverwaltung in Widerspruchsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bürgermeister; Einlegung; Erhebung; Gemeindeordnung ; Genehmigung; gesetzlicher Vertreter; Klageerhebung; konkludente Genehmigung; Ortsbürgermeister; Ortsgemeinde; Prozesshandlung; Rechtsscheinvollmacht; rückwirkende Heilung; schwebende Unwirksamkeit; Stadtbürgermeister; ...

  • rechtsportal.de

    Bürgermeister; Einlegung; Erhebung; Gemeindeordnung ; Genehmigung; gesetzlicher Vertreter; Klageerhebung; konkludente Genehmigung; Ortsbürgermeister; Ortsgemeinde; Prozesshandlung; Rechtsscheinvollmacht; rückwirkende Heilung; schwebende Unwirksamkeit; Stadtbürgermeister; ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Neustadt, 19.08.2014 - 5 K 1129/13

    Nachbarwiderspruch der Ortsgemeinde vertreten duch die Verbandsgemeindeverwaltung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2022 - 7 A 11610/20
    26 Zutreffend ist hier das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bisher ergangenen erstinstanzlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GemO , wonach die Verbandsgemeindeverwaltung die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und in deren Auftrag führt, auch das Vorverfahren nach § 68 VwGO dem Begriff des "Verwaltungsgeschäfts" unterfällt (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 19. August 2014 - 5 K 1129/13.NW -, juris, Rn. 33 ff.; VG Trier, Urteile vom 6. April 2018 - 7 K 7497/17.TR -, juris, Rn. 31 ff. und vom 26. Juni 2018 - 7 K 2085/18.TR -, juris, Rn. 25 ) und mithin die Vertretung in diesem Verfahren dem Bürgermeister der Verbandsgemeindeverwaltung zufällt.

    Mit der Formulierung "Führung der Verwaltungsgeschäfte" sollten letztlich alle Dienstverrichtungen erfasst werden, die üblicherweise in Gemeinden mit hauptamtlicher Verwaltung nicht mehr vom Bürgermeister persönlich erledigt werden (vgl. Gesetzesbegründung LT-Drucks. 7/1884, S. 92; Gabler/Höhlein u.a., Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Online-Kommentar zur GemO, Anm. 2.1 zu § 68; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 19. August 2014 - 5 K 1129/13.NW -, juris, Rn. 34 ).

    Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass bei der Einlegung des Widerspruchs eine Vertretung grundsätzlich möglich ist (so wohl VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 19. August 2014 - 5 K 1129/13.NW -, juris, Rn. 36 ), wurde die Klägerin im Vorverfahren nicht wirksam durch den Stadtbürgermeister vertreten.

  • VG Trier, 06.04.2018 - 7 K 7497/17

    Preist muss Mittel aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds zurückzahlen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2022 - 7 A 11610/20
    26 Zutreffend ist hier das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bisher ergangenen erstinstanzlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GemO , wonach die Verbandsgemeindeverwaltung die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und in deren Auftrag führt, auch das Vorverfahren nach § 68 VwGO dem Begriff des "Verwaltungsgeschäfts" unterfällt (vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 19. August 2014 - 5 K 1129/13.NW -, juris, Rn. 33 ff.; VG Trier, Urteile vom 6. April 2018 - 7 K 7497/17.TR -, juris, Rn. 31 ff. und vom 26. Juni 2018 - 7 K 2085/18.TR -, juris, Rn. 25 ) und mithin die Vertretung in diesem Verfahren dem Bürgermeister der Verbandsgemeindeverwaltung zufällt.

    Daher ist es mit Blick auf die Erfolgsaussichten in einem späteren gerichtlichen Verfahren sinnvoll und zweckmäßig, wenn die Ausführungen im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren einheitlich von der Verbandsgemeindeverwaltung gefertigt und begründet werden (vgl. VG Trier, Urteil vom 6. April 2018 - 7 K 7497/17.TR -, Rn. 30 - 35, juris).

    Eine derartige Auslegung führt ferner nicht zu einer Einschränkung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde, denn die Bindung der Verbandsgemeindeverwaltung an Beschlüsse des Ortsgemeinderates und Entscheidungen des Ortsbürgermeisters gemäß § 68 Abs. 1 Hs 2 GemO gewährleistet, dass die Entscheidung über das "Ob" der Widerspruchseinlegung sowie sonstige wesentliche Entscheidungen bei der Gemeinde verbleiben (vgl. VG Trier, Urteil vom 6. April 2018 - 7 K 7497/17.TR -, Rn. 30 - 35, juris).

  • BVerwG, 13.04.1978 - II C 5.74

    Fortführung eines Verwaltungsstreitverfahrens - Zwangspensionierungsbescheid -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2022 - 7 A 11610/20
    Das Widerspruchsverfahren folgt den Grundsätzen des Gerichtsverfahrens, denn für eine unterschiedliche Behandlung lassen sich angesichts der Identität der Problematik und Interessenlagen in beiden Verfahrensbereichen stichhaltige Gründe nicht anführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1978 - II C 5/74 -, Rn. 41, juris).

    Rechtssicherheit und Rechtsklarheit haben daher hier gegenüber dem Gebot der Einzelfallgerechtigkeit nicht zurückzutreten (anders in der nicht verallgemeinerungsfähigen Konstellation eines prozessunfähigen Beamten im Zwangspensionierungsverfahren, BVerwG, Urteil vom 13. April 1978 - II C 5/74, juris, Rn. 36-39).

  • BGH, 19.07.2010 - II ZR 56/09

    BGB-Gesellschaft: Gerichtliche Vertretung durch Gesellschafter mit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2022 - 7 A 11610/20
    Dies wäre jedoch für die Genehmigung des vollmachtlosen Handelns erforderlich (vgl. dazu für den Fall der Prozessunfähigkeit § 62 VwGO Kintz, in: Possre/Wolff, BeckOK VwGO, 61. Ed. 1. April 2022, § 62 Rn. 4; BGH, Urteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 56/09, juris).

    Eine Heilung wäre daher dadurch möglich gewesen, dass der Verbandsgemeindebürgermeister als gesetzlicher Vertreter der Klägerin als solcher in den Prozess eintritt und dadurch die Prozessführung des vollmachtlosen Vertreters genehmigt (vgl. zur gerichtlichen Vertretung einer GbR BGH, Urteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 56/09 -, juris, Rn. 8 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.09.2001 - 7 C 30.00

    Restitutionsanspruch; Anmeldung; Ausschlussfrist; Vertreter; vollmachtloser

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2022 - 7 A 11610/20
    Dieser Vertretungsmangel wurde auch nicht nach den entsprechend anzuwendenden Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung ohne Vertretungsmacht gemäß § 180 Satz 2, § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 7 C 30/00 -, juris, Rn. 20) rückwirkend durch die Genehmigung der Widerspruchseinlegung durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde geheilt.

    Auch diese Regelungen lassen sich - soweit nicht Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets entsprechende Anpassungen erfordern - auf das öffentliche Recht übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 7 C 30/00 -, juris, Rn. 22).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2015 - 7 A 11121/14

    Zur Frage der "Personalkosten" im Sinne von § 12 Abs 1 KTagStG RP - hier: Kosten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2022 - 7 A 11610/20
    Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben (vgl. Urteil des Senats vom 24. September 2015 - 7 A 11121/14 -, juris, Rn. 28 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.12.2008 - 4 B 69.08

    Rückwirkende Heilung fehlerhafter Prozesshandlungen im verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2022 - 7 A 11610/20
    Diese Grundsätze lassen sich auch auf das Widerspruchsverfahren übertragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2008 - 4 B 69/08 -, juris, Rn. 6).
  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 17.01

    Berufungsbegründungsfrist; Fristverlängerung; Grundstücksverkehrsgenehmigung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2022 - 7 A 11610/20
    Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17/01 -, BVerwGE 115, 302 = juris, Rn. 40).
  • VG Düsseldorf, 13.08.2004 - 13 K 4117/01

    Anspruch auf Hilfe zur Pflege in Einrichtungen; Anforderungen an eine

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2022 - 7 A 11610/20
    Dieser wird mit der Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig erreicht, denn andernfalls könnte der Widerspruchsführer einer verfahrensrechtlich rechtmäßig ergangenen Widerspruchsentscheidung nachträglich die Grundlage entziehen (vgl. LSG RP, Urteil vom 30. April 2013 - L 3 AS 98/13 -, juris, Rn. 26; so auch LSG SH, Urteil vom 4. November 2008 - L 4 KA 3/07 -, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2004 - 13 K 4117/01 -, juris, Rn. 20; VG Augsburg, Urteil vom 8. Oktober 2002 - Au 3 K 02.777 -, juris, Rn. 10).
  • LSG Schleswig-Holstein, 04.11.2008 - L 4 KA 3/07

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Unzulässigkeit eines Widerspruchs -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2022 - 7 A 11610/20
    Dieser wird mit der Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig erreicht, denn andernfalls könnte der Widerspruchsführer einer verfahrensrechtlich rechtmäßig ergangenen Widerspruchsentscheidung nachträglich die Grundlage entziehen (vgl. LSG RP, Urteil vom 30. April 2013 - L 3 AS 98/13 -, juris, Rn. 26; so auch LSG SH, Urteil vom 4. November 2008 - L 4 KA 3/07 -, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2004 - 13 K 4117/01 -, juris, Rn. 20; VG Augsburg, Urteil vom 8. Oktober 2002 - Au 3 K 02.777 -, juris, Rn. 10).
  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

  • LSG Rheinland-Pfalz, 30.04.2013 - L 3 AS 98/13
  • VG Augsburg, 08.10.2002 - Au 3 K 02.777

    Folgen des Fehlens einer Bevollmächtigung für das Widerspruchsverfahren; Heilung

  • BGH, 14.01.2016 - III ZR 107/15

    Abrechnung ärztlicher Wahlleistungen während eines Krankenhausaufenthalts:

  • VG Trier, 26.06.2018 - 7 K 2085/18

    Lampadener Ortsbürgermeister durfte nicht über Reparatur des gemeindeeigenen

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