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   OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2010 - 1 B 11083/10   

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https://dejure.org/2010,14610
OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2010 - 1 B 11083/10 (https://dejure.org/2010,14610)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.11.2010 - 1 B 11083/10 (https://dejure.org/2010,14610)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. November 2010 - 1 B 11083/10 (https://dejure.org/2010,14610)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bebauuungsplan relevant für Baugenehmigung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 1053
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2010 - 1 B 11357/09

    Präsident zieht Bilanz für 2009 - Ausblick auf 2010

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2010 - 1 B 11083/10
    unter Bezugnahme auf die Planurkunde die Geschossflächenzahl (GFZ) indirekt in dem Kerngebiet (MK) entgegen § 17 Abs. 1 BauNVO auf über 3, 0 festsetzten und den Antrag im Übrigen abgelehnt (1 B 11357/09.OVG).

    Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage des Beschlusses des Senats vom 15.03.2010 (1 B 11357/09.OVG) eine andere bauplanungsrechtliche Rechtfertigung für die geplanten Stellplatzflächen gewählt, ohne insofern die Grundzüge der Planung wesentlich zu ändern.

    § 21a BauNVO macht damit die dort genannten Vergünstigungen von ausdrücklichen Festsetzungen im Bebauungsplan abhängig, so dass diese - nachträglich in die Planung integrierten Bestimmungen - im Verfahren 1 B 11357/09.OVG nicht Gegenstand der vorherigen Prüfung sein konnten.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 15.03.2010 (1 B 11357/09.OVG) u.a. unter Ziff. VII, 3. Ausführungen zu den zu erwartenden möglichen Immissionen gemacht auf die zunächst verwiesen werden kann.

    Nach den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 15.03.2010 (1 B 11357/09.OVG) und nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin sind daher zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm auf der Grundlage der Feststellungen der Antragsgegnerin insbesondere lärmreduzierende Maßnahmen an dem geplanten Gebäude erforderlich bzw. geboten.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.2006 - 1 B 11327/06

    Lärmschutzwall darf weitergebaut werden

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2010 - 1 B 11083/10
    Eine erdrückende Wirkung mit der Folge einer Rücksichtslosigkeit kann erst in den Fällen angenommen werden, in denen durch die neue genehmigte Anlage für Nachbargrundstücke objektiv eine Abriegelungswirkung bzw. eine Art von "Eingemauertsein" entsteht (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 18.07.08 m.w.N., 1 B 10599/08; vom 12.11.2007, 1 B 11073/07; 10.11.2006, 1 B 11327/06; OVG SH, Beschluss vom 04.09.1997, 1 L 139/96 - juris, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 14.11.2002 - 14 N 00.227

    Normenkontrolle, Bebauungsplan, Änderung, allgemeines Wohngebiet, eingeschränktes

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2010 - 1 B 11083/10
    So wurde etwa in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein solcher Einmauerungseffekt bzw. eine Riegelwirkung in dem Falle für möglich gehalten, in dem das Grundstück auf drei Seiten von jeweils 70 m, 30 m und 20 m langen und ca. 9 m hohen Hallen eingeschlossen werden sollte (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. November 2002, BauR 2003, 657).
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.09.1997 - 1 L 139/96

    Einzelhandelsgroßprojekt (EDEKA-Markt mit 1.800 m² Verkaufsfläche);

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2010 - 1 B 11083/10
    Eine erdrückende Wirkung mit der Folge einer Rücksichtslosigkeit kann erst in den Fällen angenommen werden, in denen durch die neue genehmigte Anlage für Nachbargrundstücke objektiv eine Abriegelungswirkung bzw. eine Art von "Eingemauertsein" entsteht (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 18.07.08 m.w.N., 1 B 10599/08; vom 12.11.2007, 1 B 11073/07; 10.11.2006, 1 B 11327/06; OVG SH, Beschluss vom 04.09.1997, 1 L 139/96 - juris, m.w.N.).
  • VG Koblenz, 09.09.2010 - 1 L 873/10

    Streit um Koblenzer Zentralplatz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2010 - 1 B 11083/10
    Das Verwaltungsgericht hat das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers mit Beschluss vom 9.09.2010 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller mit seinem Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 24.06.2010 voraussichtlich im Hauptsacheverfahren nicht durchdringen werde, da das Vorhaben nicht zu seinen Lasten drittschützende baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verletze (1 L 873/10.KO).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.2011 - 1 C 11082/09
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2010 - 1 B 11083/10
    Nachdem der Senat unter dem 22.07.2010 dem Antragsteller in dem Normenkontrollverfahren gegen das Vorhaben (1 C 11082/09.OVG) Hinweise zur rechtlichen Einordnung der Änderung des Bebauungsplans für das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache gegeben hatte, stellte dieser am 11.08.2010 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Erteilung der Baugenehmigung.
  • VGH Bayern, 27.10.2009 - 15 CS 09.2252
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2010 - 1 B 11083/10
    Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führender Fehler offensichtlich ist bzw. gegen den Bebauungsplan durchgreifende Bedenken bestehen und dies den Antragsteller in seinen Rechten verletzen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.10.2009, 15 CS 09.2252; SaarlOVG, Beschluss vom 13.4.1993, BRS 55 Nr. 189).
  • VG München, 18.03.2002 - M 1 E 02.1073
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2010 - 1 B 11083/10
    Jedenfalls zeigt die Beschwerde Gegenteiliges im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht auf, so dass insoweit die Drittschutzrelevanz des § 13 BauGB keiner weiteren Erörterung bedarf (vgl. VG München, Beschluss vom 18.03.2002, M 1 E 02.1073).
  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 26 NE 04.2630

    Baunachbarrechtliche Streitigkeit; Nachbarantrag; Vorläufiger Rechtsschutz;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2010 - 1 B 11083/10
    Obwohl § 47 Abs. 6 VwGO zur gerichtlichen Abänderungsbefugnis selbst keine Aussage trifft, ist nach wohl überwiegender Rechtsauffassung das Oberverwaltungsgericht gleichwohl berechtigt, eine vorherige Normenkontroll-Eilentscheidung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO zu ändern (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO 16. Aufl., Rdnr. 159 zu § 47; BayVGH, Beschluss vom 09.05.2005, 26 NE 04.2630).
  • OVG Saarland, 13.04.1993 - 2 W 5/93
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2010 - 1 B 11083/10
    Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führender Fehler offensichtlich ist bzw. gegen den Bebauungsplan durchgreifende Bedenken bestehen und dies den Antragsteller in seinen Rechten verletzen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.10.2009, 15 CS 09.2252; SaarlOVG, Beschluss vom 13.4.1993, BRS 55 Nr. 189).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.2011 - 1 C 11082/09

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan "Zentralplatz" abgelehnt

    Das Verwaltungsgericht hat das einstweilige Rechtsschutzbegehren gegen die Baugenehmigung vom 24.06.2010 mit Beschluss vom 9.09.2010 (1 L 873/10.KO) abgelehnt, der Senat die hiergegen mit Schriftsatz vom 12.10.2010 eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) zurückgewiesen.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Beschlusses des Senats vom 15.03.2010 (1 B 11357/09.OVG) eine andere Rechtsgrundlage und damit eine andere bauplanungsrechtliche Rechtfertigung für die geplanten Stellplatzflächen gewählt hat, ohne insofern die Grundzüge der Planung zu ändern.

    Gegen diese bereits im Beschluss des Senats vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) beschriebene rechtliche Einordnung hat der Antragsteller im Folgenden keine Einwände vorgetragen, die ein anderes Ergebnis begründen könnten.

    Hierauf wird zunächst verwiesen (siehe Beschluss des Senats vom 30.11.2010, 1 B 11083/10.OVG).

    Diese bereits im Beschluss des Senats vom 30.11.2010, 1 B 11083/10.OVG geäußerte Auffassung ist im Rahmen der Hauptsache zu bestätigen.

    In seinem Beschluss vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) ist der Senat zudem ausführlich auf die Einwände des Antragstellers eingegangen, die einschlägigen Lärmgrenzwerte seien trotz entsprechender Maßnahmen in der Bauausführung nicht einzuhalten.

    Nach alledem bleibt der Normenkontrollantrag ohne Erfolg, wobei ergänzend auf die übrigen Ausführungen des Senats in den Beschlüssen vom 15.03.2010 (1 B 11357/09.OVG) und vom 30.11.2010 (1 B 11083/10.OVG) verwiesen wird.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.2012 - 1 B 11201/12

    Bau der Sommerrodelbahn auf der Loreley vorerst gestoppt

    Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führender Fehler offensichtlich ist bzw. gegen den Bebauungsplan durchgreifende Bedenken bestehen und dies den Antragsteller in seinen Rechten verletzen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 30.11.2010 - 1 B 11083/10, ESOVGRP; BayVGH, Beschluss vom 27.10.2009 - 15 CS 09.2252; SaarlOVG, Beschluss vom 13.04.1993 - BRS 55 Nr. 189).
  • VG Koblenz, 15.07.2015 - 1 L 473/15

    Keine Nachbarrechtsverletzung durch die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus

    Eine solche erdrückende Wirkung ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn ein Vorhaben aufgrund seiner Höhe oder Länge angrenzende bauliche Anlagen abriegelt und angesichts der Ausmaße des Bauvorhabens der Eindruck des Eingesperrt- bzw. Eingemauertseins entsteht (vgl. OVG Rh.-Pf., B. v. 30.11.2010 - 1 B 11083/10.OVG -, juris, Rn. 38; B. v. 10.11.2006 - 1 B 11327/06.OVG - B. v. 08.02.2012, BauR 2012, 931).
  • VG Cottbus, 14.02.2018 - 3 L 85/18

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen

    Jedenfalls wäre das Vollzugsinteresse bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung "mit erheblichem Gewicht" zu berücksichtigen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2010 - 1 B 11083/10 - Rn. 21 im Anschluss an Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 - Rn. 10 ff.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2017 - 2 S 20.17 -, wonach in Ansehung des § 212 a Abs. 1 BauGB die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen ist, wenn der Erfolg des Rechtsmittels überwiegend wahrscheinlich ist; differenzierter: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. August 2013 - 10 S 25.12 - jeweils zitiert nach juris).
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