Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2020 - 6 B 11424/20.OVG |
Kurzfassungen/Presse (2)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Maskenpflicht in Trier Innenstadt nicht unverhältnismäßig
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Maskenpflicht in Trier Innenstadt nicht unverhältnismäßig - Corona-Virus
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (8)
- VG Neustadt, 20.07.2022 - 5 L 585/22
Eilantrag gegen einrichtungsbezogenes Betretungsverbot einer ungeimpften Person …
Die Nr. 1 des Bescheids vom 30. Juni 2022 ordnet eine umfassende Zutrittsmaßnahme an, sodass der Dauerverwaltungsakt seine Regelungswirkung ständig neu entfaltet und das zu Grunde liegende Verwaltungsrechtsverhältnis fortwährend neu konkretisiert wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2020 - 6 B 11424/20.OVG - VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 5 L 1066/20.NW -). - VG Neustadt, 17.08.2021 - 5 K 125/21
Landkreis verlangt zu Recht Einhaltung von Corona-Regeln in Arztpraxis
Die allgemein in § 1 Abs. 3 Satz 1 der 24. CoBeLVO in geschlossenen Räumen, die u.a. im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, und speziell in § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 der 24. CoBeLVO in Einrichtungen des Gesundheitswesens angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung steht zum einen in Einklang mit der Berufsfreiheit der Praxeninhaber aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG - und zum anderen mit der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (s. ausführlich OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06. Juli 2020 - 6 B 10669/20 -, juris und Beschluss vom 30. November 2020 - 6 B 11424/20.OVG -).Auf der anderen Seite leistet sie einen Beitrag zur Abwehr erheblich ins Gewicht fallender Gefahren für Leben und Gesundheit Aller sowie der Funktionsweise staatlicher und gesellschaftlicher Einrichtungen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2020 - 6 B 11424/20.OVG - zur Anordnung der Maskenpflicht durch infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06. Juli 2020 - 6 B 10669/20 -, juris zur Maskenpflicht in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 13 B 1041/21.NE -, juris zur Maskenpflicht für vollständig geimpfte Personen).
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2021 - 6 B 11642/20
Personenbegrenzung in großflächigen Lebensmittelmärkten zur Corona-Bekämpfung …
Die im Streit stehende Schutzmaßnahme soll sich möglichst schlüssig in dieses von der Behörde in Wahrnehmung ihres Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept einfügen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 30. November 2020 - 6 B 11424/20.OVG -, BA S. 5 f.).Hiervon ist bei den in § 28a Abs. 1 IfSG vom Gesetzgeber benannten Regelbeispielen etwaiger Schutzmaßnahmen grundsätzlich auszugehen (OVG RP, Beschluss vom 30. November 2020 - 6 B 11424/20.OVG -, BA S. 6).
- VG Neustadt, 23.05.2022 - 3 K 649/21
Corona-Pandemie - einschränkende Regelungen für die Sitzung des Kreistages
Gleichwohl sich der Kläger zu 1.) in seiner Eigenschaft als Kreistagsmitglied und damit als Organ(-teil) des Landkreises nur auf eine Verletzung von Organrechten berufen kann (…vgl. OVG Saarland, a. a. O.), weist die Kammer darauf hin, dass es sich insoweit um Grundrechtseingriffe im unteren Bereich der Eingriffsintensität handeln würde (vgl. zur Maskenpflicht: BVerfG, Beschluss vom 28.9.2020 - 1 BvR 1948/20; OVG RP, Beschluss vom 30.11.2020 - 6 B 11424/20.OVG; zur Testpflicht: VGH München, Beschluss vom 7.1.2022 - 7 CS 21.3152).Dies gilt zunächst in Bezug auf die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die insbesondere nach damaligem wissenschaftlichem Erkenntnisstand dazu geeignet war, eine ungehinderte Ausbreitung des Virus entgegenzuwirken und damit zur Kontrolle des Infektionsgeschehens beizutragen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 28.9.2020, a. a. O.; OVG RP, Beschlüsse vom 6.7.2020 - 6 B 10669/20.OVG und vom 30.11.2020, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 7.4.2021 - 4 CE 21.601; VGH Sachsen, Beschluss vom 14.10.2021 - Vf. 58-II-21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2020 - OVG 11 S 104/20; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Beschluss vom 27.9.2021 - StGH 6/20).
- VG Neustadt, 05.04.2021 - 5 L 334/21
Einschränkungen im Pirmasenser Einzelhandel bleiben vorerst bestehen
Das Einvernehmenserfordernis des § 23 Abs. 1 der 18. CoBeLVO dient vielmehr ausschließlich dem Schutz von Mitwirkungsrechten des Gesundheitsministeriums bei Allgemeinverfügungen mit weitergehenden Schutzmaßnahmen auf kommunaler Ebene (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2020 - 6 B 11424/20.OVG -).Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einem Dauerverwaltungsakt wie im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da der Dauerverwaltungsakt seine Regelungswirkung ständig neu entfaltet und das zu Grunde liegende Verwaltungsrechtsverhältnis ständig neu konkretisiert wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2020 - 6 B 11424/20.OVG -).
- VG Neustadt, 10.12.2020 - 5 L 1066/20
Zur "Zimmervermietung" umgestaltete Prostitutionsstätte in Speyer zu Recht …
Denn maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit bei einem Dauerverwaltungsakt wie im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung, da der Dauerverwaltungsakt seine Regelungswirkung ständig neu entfaltet und das zu Grunde liegende Verwaltungsrechtsverhältnis ständig neu konkretisiert wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2020 - 6 B 11424/20.OVG -). - VG Mainz, 03.03.2021 - 1 L 78/21
Präsenzpflicht in Grundschulen ist rechtens
Hiervon ist bei den in § 28a Abs. 1 IfSG vom Gesetzgeber benannten Regelbeispielen etwaiger Schutzmaßnahmen grundsätzlich auszugehen (…vgl. zum Ganzen: OVG RP, Beschlüsse vom 14. Januar 2021 - 6 B 11642/20.OVG -, juris, Rn. 10, sowie vom 30. November 2020 - 6 B 11424/20.OVG -, S. 6 BA). - VG Trier, 17.05.2021 - 6 K 599/21
Klage gegen Maskenpflicht unzulässig
Der mit einer Maskenpflicht verbundene Eingriff erschöpft sich für den Kläger nämlich in einer Beschränkung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ohne mit einer besonderen Beschwer einherzugehen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 30. November 2020 - 6 B 11424/20.OVG -, ESOVG, Rn. 24).