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   OVG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 B 11175/22.OVG   

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https://dejure.org/2023,1224
OVG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 B 11175/22.OVG (https://dejure.org/2023,1224)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31.01.2023 - 6 B 11175/22.OVG (https://dejure.org/2023,1224)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31. Januar 2023 - 6 B 11175/22.OVG (https://dejure.org/2023,1224)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 GlüStVtr RP 2021, § 27a Abs 3 GlüStVtr RP 2021, § 27e GlüStVtr RP 2021, § 27f Abs 2 GlüStVtr RP 2021, § 9 Abs 1 S 2 GlüStVtr RP 2021
    Anordnung gegenüber einem nach dem Telemediengesetzes verantwortlichen Diensteanbieter, Internetseiten mit Glücksspielangeboten zu sperren

  • JurPC

    Sperre für Glücksspielinternetseiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßnahmen zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote gegen verantwortliche Diensteanbieter; Heranziehung der allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätze über die Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet gegenüber Zugangsvermittler rechtswidrig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Sperrverfügungen der Glücksspielbehörde gegen Internet-Provider ausgebremst

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Anordnung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde gegenüber Access-Provider Zugriff auf unerlaubte Glücksspielangebote im Internet zu sperren rechtswidrig

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Sperrverfügung gegen Access-Provider wegen illegaler Glücksspielseiten rechtswidrig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Glücksspielbehörde vs. 1&1: Keine Sperrung illegaler Glücksspielseiten durch Internet-Provider

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet gegenüber Zugangsvermittler rechtswidrig

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet gegenüber Zugangsvermittler rechtswidrig

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet gegenüber Zugangsvermittler rechtswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet gegenüber Zugangsvermittler rechtswidrig - Keine Sperrpflicht für Access-Provider

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2023, 316
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Köln, 12.01.2012 - 6 K 5404/10

    Klage der Deutschen Telekom AG gegen Sperrungsanordnung erfolgreich

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 B 11175/22
    Diesem Regelungsverständnis entsprechend stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu der Sperrungs- bzw. Dekonnektierungsanordnung einer Bezirksregierung nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2008 gegen einen Domain-Registrar fest, dieser könne nicht als Störer, sondern nur als Nichtstörer in Anspruch genommen werden, da es an einer Verantwortlichkeit nach dem Teledienstegesetz gefehlt habe (Beschluss vom 26. Januar 2010 - 13 B 760/09 -, juris Rn. 9 und 12; vgl. ebenso die zu Sperrungs- bzw. Dekonnektierungsanordnungen aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages 2008 gegen Access-Provider bzw. Registrare ergangenen und rechtskräftig gewordenen Urteile des VG Köln vom 15. Dezember 2011 - 6 K 5404/10 -, sowie des VG Düsseldorf vom 29. November 2011 - 27 K 458/10, 27 K 5887/10 und 27 K 3883/11 -, zitiert nach juris).

    Tatsächlich ist der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 aber seinem Wortlaut nach durch die dynamische Rechtsgrundverweisung auf das abgestufte Haftungssystem der §§ 8 bis 10 TMG faktisch eingeschränkt (vgl. bereits VG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 6 K 5404/10 -, juris Rn. 39, zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2008).

  • OLG Köln, 09.10.2020 - 6 U 32/20

    Unterlassunganspruch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung wegen der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 B 11175/22
    Für die Antragstellerin, die am Markt nach Aktenlage als Zugangsvermittler auftritt (Blatt 282 der Verwaltungsakte; vgl. auch Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Netzsperren, Rechtslage und gesetzgeberischer Spielraum, WD 10 - 3000 - 016/21, S. 5), ist die Regelung des § 8 TMG maßgeblich; weitere von ihr erbrachte Dienstleistungen im Internet, welche Anlass zu einer Prüfung der Haftungsprivilegierungen nach den §§ 9 oder 10 TMG geben würden (vgl. dazu nur beispielhaft OLG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2020 - I-6 U 32/20 -, juris Rn. 2 und 114 ff.), sind weder von der Antragsgegnerin behauptet worden noch ersichtlich.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2003 - 8 B 2567/02

    Rechtsradikale Webseiten müssen vorläufig gesperrt werden

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 B 11175/22
    Nach der bis zum 6. November 2020 und damit während der Vertragsverhandlungs- und Ratifizierungsphase des Glücksspielstaatsvertrages 2021 noch geltenden Regelung in § 59 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages - RStV - konnten Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten gegen den "Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes" gerichtet werden (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -, juris Rn. 45, zur entsprechenden Vorgängerregelung in § 22 Abs. 3 Mediendienste-Staatsvertrag).
  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 3/14

    Zur Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 B 11175/22
    § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV 2021 hält fest, dass das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) durch die Regelung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 eingeschränkt wird (vgl. indes BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 3/14 -, juris Rn. 49 ff., 54, wonach URL-Sperren durch Verwendung eines "Zwangs-Proxys", IP-Sperren oder DNS-Sperren nicht den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG berührten).
  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 B 11175/22
    (6) Vor diesem Hintergrund sprechen die amtlichen Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, welche den einzig verlässlichen Anhaltspunkt für den Willen der Ländergesamtheit bilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 -, juris Rn. 168, zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag), gegen ein Verständnis des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 als eine von den Anforderungen der §§ 8 bis 10 TMG losgelöste sonderordnungsrechtliche Störerbestimmung.
  • VG Düsseldorf, 29.11.2011 - 27 K 5887/10

    Sperrungsanordnung Access-Provider

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 B 11175/22
    Diesem Regelungsverständnis entsprechend stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu der Sperrungs- bzw. Dekonnektierungsanordnung einer Bezirksregierung nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2008 gegen einen Domain-Registrar fest, dieser könne nicht als Störer, sondern nur als Nichtstörer in Anspruch genommen werden, da es an einer Verantwortlichkeit nach dem Teledienstegesetz gefehlt habe (Beschluss vom 26. Januar 2010 - 13 B 760/09 -, juris Rn. 9 und 12; vgl. ebenso die zu Sperrungs- bzw. Dekonnektierungsanordnungen aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages 2008 gegen Access-Provider bzw. Registrare ergangenen und rechtskräftig gewordenen Urteile des VG Köln vom 15. Dezember 2011 - 6 K 5404/10 -, sowie des VG Düsseldorf vom 29. November 2011 - 27 K 458/10, 27 K 5887/10 und 27 K 3883/11 -, zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2010 - 13 B 760/09

    Zulässigkeit einer Inanspruchnahme des Registrars eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 B 11175/22
    Diesem Regelungsverständnis entsprechend stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu der Sperrungs- bzw. Dekonnektierungsanordnung einer Bezirksregierung nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2008 gegen einen Domain-Registrar fest, dieser könne nicht als Störer, sondern nur als Nichtstörer in Anspruch genommen werden, da es an einer Verantwortlichkeit nach dem Teledienstegesetz gefehlt habe (Beschluss vom 26. Januar 2010 - 13 B 760/09 -, juris Rn. 9 und 12; vgl. ebenso die zu Sperrungs- bzw. Dekonnektierungsanordnungen aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages 2008 gegen Access-Provider bzw. Registrare ergangenen und rechtskräftig gewordenen Urteile des VG Köln vom 15. Dezember 2011 - 6 K 5404/10 -, sowie des VG Düsseldorf vom 29. November 2011 - 27 K 458/10, 27 K 5887/10 und 27 K 3883/11 -, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 B 11175/22
    Er diente zunächst als Grundlage für eine Anhörung der betroffenen Verbände, welche die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt mit Schreiben vom 15. April 2011 stellvertretend für die übrigen Länder einleitete und am 25. Mai 2011 im Landtag von Sachsen-Anhalt - nicht öffentlich - durchführte (vgl. zum Verfahrensablauf BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 18.12

    Leistung der Jugendhilfe; Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 B 11175/22
    Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 18.12 -, juris Rn. 22, m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 29.11.2011 - 27 K 458/10

    Domain Konnektierung Nameserver Nichtstörer Registrierungsstelle Störerhaftung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 B 11175/22
    Diesem Regelungsverständnis entsprechend stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu der Sperrungs- bzw. Dekonnektierungsanordnung einer Bezirksregierung nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2008 gegen einen Domain-Registrar fest, dieser könne nicht als Störer, sondern nur als Nichtstörer in Anspruch genommen werden, da es an einer Verantwortlichkeit nach dem Teledienstegesetz gefehlt habe (Beschluss vom 26. Januar 2010 - 13 B 760/09 -, juris Rn. 9 und 12; vgl. ebenso die zu Sperrungs- bzw. Dekonnektierungsanordnungen aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages 2008 gegen Access-Provider bzw. Registrare ergangenen und rechtskräftig gewordenen Urteile des VG Köln vom 15. Dezember 2011 - 6 K 5404/10 -, sowie des VG Düsseldorf vom 29. November 2011 - 27 K 458/10, 27 K 5887/10 und 27 K 3883/11 -, zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 23.03.2023 - 23 CS 23.195

    Sperrverfügung gegenüber Access-Provider - Verantwortlichkeit des

    Demnach scheidet die Inanspruchnahme eines nach dem TMG nicht verantwortlichen Diensteanbieters auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 aus (vgl. OVG RLP, B.v. 31.1.2023 - 6 B 11175/22.OVG - juris Rn. 7; Liesching, Sperrverfügungen gegen Access-Provider in Bezug auf unerlaubte Glücksspielangebote im Internet, ZfWG 2022, 404, 405; Dünchheim, GlücksspielR, 2021, § 9 Rn. 29 ff.; Anstötz/Tautz, Internetsperre 2.0 - Eine effektive Maßnahme gegen illegale Online-Glücksspielangebote, ZdiW 2022, 173, 176, 178).

    Erst durch den am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag 2021 wurde die Ermächtigung zum Erlass von Sperrverfügungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 wieder aufgenommen, welche - auch bereits in der der Kommission am 18. Mai 2020 notifizierten Entwurfsfassung (abrufbar unter https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/search/?trisaction=search.detail& year=2020& num=304, Notifizierungsnummer 2020/0304/D) - wiederum den Verweis auf die Verantwortlichkeitsprivilegierungen des TMG beinhaltet (vgl. zur Entstehungsgeschichte auch OVG RLP, B.v. 31.1.2023 - a.a.O. - juris Rn. 8 ff.).

    Vor dem Hintergrund, dass die Landesgesetzgeber die telemedienrechtliche Verantwortlichkeit im Bewusstsein der zur Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2008 ergangenen Rechtsprechung, der dieser zustimmenden Literaturstimmen und des im GlüStV 2012 gescheiterten Versuchs, eine sonderordnungsrechtliche Störerbestimmung unabhängig von der Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz einzuführen, beibehalten und ausweislich der amtlichen Erläuterungen zum Staatsvertrag, welche den einzig verlässlichen Anhaltspunkt für den Willen der Ländergesamtheit bilden (vgl. BVerfG, U.v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 - juris Rn. 168 zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag; OVG RLP, B.v. 31.1.2023 - a.a.O. - juris Rn. 14), ein Vorgehen nach dem "System abgestufter Verantwortlichkeit, wie es auf der Grundlage der E-Commerce-Richtlinie der EU in den §§ 8 bis 10 Telemediengesetz vorgesehen ist", aus Gründen der Angemessenheit für notwendig erachtet haben, lässt sich nicht darauf schließen, sie hätten nunmehr das Haftungssystem des Telemediengesetzes, das die jeweilige Nähe des Diensteanbieters zur angebotenen Information berücksichtigt, trotz dessen ausdrücklicher Inbezugnahme außer Acht lassen wollen.

    Angesichts dieser Gesetzesentwicklungen zur Frage der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für fremde Inhalte kann nicht davon ausgegangen werden, der Landesgesetzgeber habe mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 versehentlich an das abgestufte Haftungssystem der §§ 8 bis 10 TMG angeknüpft (OVG RLP, B.v. 31.1.2023 - a.a.O. - juris Rn. 20).

    Gleichwohl hat eine danach naheliegende Anordnung einer sonderordnungsrechtlichen Störerbestimmung unter Verzicht auf ein System abgestufter Verantwortlichkeit in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 keinen Niederschlag gefunden (OVG RLP, B.v. 31.1.2023 - a.a.O. - juris Rn. 21).

    Einer Anwendung der allgemeinen Auffangermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 steht insoweit die spezialgesetzliche Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 entgegen, die eine abschließende Regelung zu den als Störer in Anspruch zu nehmenden Diensteanbietern enthält (so auch OVG RLP, B.v. 31.1.2023 - a.a.O. - juris Rn. 25).

    Außerdem besteht die einheitliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin für alle Länder bei unerlaubtem öffentlichen Glücksspiel, welches im Internet in mehr als einem Land angeboten wird, gemäß §§ 27e Abs. 1, 27f Abs. 2 i.V.m. § 9a Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021 nur für die besonderen Maßnahmen der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 (vgl. LT-Drs. 18/11128, S. 151) und nicht zugleich für ein landesrechtliches allgemeines Ordnungsrecht (OVG RLP, B.v. 31.1.2023 - a.a.O. - Rn. 26).

    Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. OVG RLP, B.v. 31.1.2023 - a.a.O. - juris; VG Düsseldorf, B.v. 3.2.2023 - 3 L 2261/22 - juris; VG Köln, B.v. 15.2.2023 - 24 L 1718/22 - juris Rn. 69; VG Berlin, B.v. 16.2.2023 - 4 L 505/22).

  • VG Köln, 15.02.2023 - 24 L 1718/22
    Eine Inanspruchnahme eines nicht verantwortlichen Diensteanbieters nach dem TMG scheidet auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 hingegen aus, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz (OVG RLP), Beschluss vom 31. Januar 2023 - 6 B 11175/22.OVG -, juris, Rn. 7; Liesching, in "Sperrverfügungen gegen Access-Provider in Bezug auf unerlaubte Glücksspielangebote im Internet", ZfWG 2022, S. 404 (405); Dünchheim, GlücksspielR, 2021, § 9 Rn. 29 ff.; Anstötz/Tautz, "Internetsperre 2.0 - Eine effektive Maßnahme gegen illegale Online-Glücksspielangebote", ZdiW 2022, 173 (176, 178); vgl. auch die bisher ergangene Rechtsprechung zum GlüStV 2008: VG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 - 27 K 5887/10 -, juris Rn. 63 ff.; VG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 6 K 5404/10 -, juris Rn. 29 ff.

    Erst durch den am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag 2021 wurde die Ermächtigung zum Erlass von Sperrverfügungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 wieder aufgenommen, vgl. die ausführliche Darstellung der Entstehungsgeschichte, OVG RLP, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 6 B 11175/22.OVG -, juris Rn. 8 ff.

    Der Rückgriff auf die allgemeine Auffangermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ist aufgrund der insoweit spezielleren Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 gesperrt, so auch OVG RLP, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 6 B 11175/22.OVG -, juris Rn. 25.

  • VG Berlin, 16.02.2022 - 4 L 505.22

    Örtlich zuständiges Gericht: Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt der

    In der hier zu überprüfenden Konstellation liegen bereits teilweise widerstreitende Entscheidungen verschiedener Gerichte vor (vgl. VG München, Beschluss vom 10. Januar 2023 - M 27 S 22.5246 - VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 2 L 2904/22.F - VG Koblenz, Beschluss vom 30. November 2022 - 2 L 1027/22.KO - und diesem nachfolgend: OVG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 6 B 11175/22.OVG - juris; VG Köln Beschluss vom 15. Februar 2023 - 24 L 1718/22).

    Diese Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz unter Verweis auf den eindeutigen Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und die Systematik in dem Parallelverfahren eines dort geschäftsansässigen Diensteanbieters eindrücklich bestätigt (vgl. ausführlich OVG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 6 B 11175/22.OVG - juris).

    Einer Anwendung der allgemeinen Auffangermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 steht die spezialgesetzliche Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 entgegen, die eine abschließende Regelung zu den als Störer in Anspruch zu nehmenden Personen enthält (vgl. auch insoweit ausführlich OVG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 6 B 11175/22.OVG - juris, Rn. 25 f.).

  • VG Düsseldorf, 03.02.2023 - 3 L 2261/22

    Sperrverfügungen der Glücksspielbehörde gegen Internet-Provider ausgebremst

    Dieses Ergebnis legt auch die bisher ergangene Rechtsprechung nahe, vgl. insoweit VG Düsseldorf, Urteile vom 29. November 2011 - 27 K 458/10 und 27 K 5887/10 -, beide juris, und VG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 6 K 5404/10 -, juris, die zudem durch die seitens der Antragstellerin vorgelegte aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in einem Parallelverfahren eines dort geschäftsansässigen Diensteanbieters, vgl. Beschluss vom 31. Januar 2023 - 6 B 11175/22.OVG -, für den Glücksspielstaatsvertrag 2021 nachhaltig bestätigt wird.
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