Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 B 11175/22.OVG |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
Anordnung gegenüber einem nach dem Telemediengesetzes verantwortlichen Diensteanbieter, Internetseiten mit Glücksspielangeboten zu sperren
- JurPC
Sperre für Glücksspielinternetseiten
Kurzfassungen/Presse (10)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet gegenüber Zugangsvermittler rechtswidrig
- beck-blog (Kurzinformation)
Sperrverfügungen der Glücksspielbehörde gegen Internet-Provider ausgebremst
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Anordnung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde gegenüber Access-Provider Zugriff auf unerlaubte Glücksspielangebote im Internet zu sperren rechtswidrig
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Sperrverfügung gegen Access-Provider wegen illegaler Glücksspielseiten rechtswidrig
- lto.de (Kurzinformation)
Glücksspielbehörde vs. 1&1: Keine Sperrung illegaler Glücksspielseiten durch Internet-Provider
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet gegenüber Zugangsvermittler rechtswidrig
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet gegenüber Zugangsvermittler rechtswidrig
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet gegenüber Zugangsvermittler rechtswidrig
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
Access-Provider ist nicht zur Sperrung ausländischer Glücksspielseiten verpflichtet
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet gegenüber Zugangsvermittler rechtswidrig - Keine Sperrpflicht für Access-Provider
Verfahrensgang
- VG Koblenz, 30.11.2022 - 2 L 1027/22
- OVG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 B 11175/22.OVG
Wird zitiert von ... (3)
- VG Köln, 15.02.2023 - 24 L 1718/22 Eine Inanspruchnahme eines nicht verantwortlichen Diensteanbieters nach dem TMG scheidet auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 hingegen aus, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz (OVG RLP), Beschluss vom 31. Januar 2023 - 6 B 11175/22.OVG -, juris, Rn. 7; Liesching, in "Sperrverfügungen gegen Access-Provider in Bezug auf unerlaubte Glücksspielangebote im Internet", ZfWG 2022, S. 404 (405); Dünchheim, GlücksspielR, 2021, § 9 Rn. 29 ff.; Anstötz/Tautz, "Internetsperre 2.0 - Eine effektive Maßnahme gegen illegale Online-Glücksspielangebote", ZdiW 2022, 173 (176, 178); vgl. auch die bisher ergangene Rechtsprechung zum GlüStV 2008: VG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 - 27 K 5887/10 -, juris Rn. 63 ff.; VG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 6 K 5404/10 -, juris Rn. 29 ff.
Erst durch den am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag 2021 wurde die Ermächtigung zum Erlass von Sperrverfügungen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 wieder aufgenommen, vgl. die ausführliche Darstellung der Entstehungsgeschichte, OVG RLP, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 6 B 11175/22.OVG -, juris Rn. 8 ff.
Der Rückgriff auf die allgemeine Auffangermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ist aufgrund der insoweit spezielleren Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 gesperrt, so auch OVG RLP, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 6 B 11175/22.OVG -, juris Rn. 25.
- VG Berlin, 16.02.2022 - 4 L 505.22 In der hier zu überprüfenden Konstellation liegen bereits teilweise widerstreitende Entscheidungen verschiedener Gerichte vor (vgl. VG München, Beschluss vom 10. Januar 2023 - M 27 S 22.5246 - VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 2 L 2904/22.F - VG Koblenz, Beschluss vom 30. November 2022 - 2 L 1027/22.KO - und diesem nachfolgend: OVG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 6 B 11175/22.OVG - juris; VG Köln Beschluss vom 15. Februar 2023 - 24 L 1718/22).
Diese Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz unter Verweis auf den eindeutigen Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und die Systematik in dem Parallelverfahren eines dort geschäftsansässigen Diensteanbieters eindrücklich bestätigt (vgl. ausführlich OVG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 6 B 11175/22.OVG - juris).
Einer Anwendung der allgemeinen Auffangermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 steht die spezialgesetzliche Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 entgegen, die eine abschließende Regelung zu den als Störer in Anspruch zu nehmenden Personen enthält (vgl. auch insoweit ausführlich OVG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 6 B 11175/22.OVG - juris, Rn. 25 f.).
- VG Düsseldorf, 03.02.2023 - 3 L 2261/22
Sperrverfügungen der Glücksspielbehörde gegen Internet-Provider ausgebremst
Dieses Ergebnis legt auch die bisher ergangene Rechtsprechung nahe, vgl. insoweit VG Düsseldorf, Urteile vom 29. November 2011 - 27 K 458/10 und 27 K 5887/10 -, beide juris, und VG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 6 K 5404/10 -, juris, die zudem durch die seitens der Antragstellerin vorgelegte aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in einem Parallelverfahren eines dort geschäftsansässigen Diensteanbieters, vgl. Beschluss vom 31. Januar 2023 - 6 B 11175/22.OVG -, für den Glücksspielstaatsvertrag 2021 nachhaltig bestätigt wird.