Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2015 - 7 B 10532/15.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,20511
OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2015 - 7 B 10532/15.OVG (https://dejure.org/2015,20511)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31.07.2015 - 7 B 10532/15.OVG (https://dejure.org/2015,20511)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31. Juli 2015 - 7 B 10532/15.OVG (https://dejure.org/2015,20511)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,20511) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 2 Abs 2 SGB 7, § 2 Abs 3 Nr 1 SGB 7, § 42 Abs 3 S 5 SGB 7, § 86 Abs 2 S 2 SGB 7, § 86 Abs 7 S 1 SGB 7
    Zuständiger Jugendhilfeträger nach Unterbrechung oder Einstellung einer Jugendhilfeleistung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beendigung der "Leistung" der Jugendhilfe durch Unterbrechung oder Einstellung der Jugendhilfeleistung; Bewilligung der Hilfe zur Erziehung des Sohnes durch Unterbringung in einer bestimmten Einrichtung i.R.d. örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beendigung der "Leistung" der Jugendhilfe durch Unterbrechung oder Einstellung der Jugendhilfeleistung; Bewilligung der Hilfe zur Erziehung des Sohnes durch Unterbringung in einer bestimmten Einrichtung i.R.d. örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2006 - 4 LA 505/04

    Verpflichtung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe zum vorläufigen Tätigwerden;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2015 - 7 B 10532/15
    § 86d SGB VIII meint mit "Leistung" nämlich stets nur die gerade begehrte, wegen nicht feststehender Zuständigkeit oder Untätigbleibens des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aber nicht erbrachte Leistung und stellt nicht etwa auf den Beginn eines früher begonnenen Leistungszusammenhangs im Sinne von § 86 SGB VIII ab (so auch Eschelbac h/ Schindler im Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 86d Rn. 2 m.w.N.; a.A.: BayVGH, Urteile vom 20. Mai 2009 - 12 B 08 . 2007 - juris Rn. 29, vom 3. März 2009 - 12 B 0 8 . 1384 - juris Rn. 23 und vom 13. August 1999 - 12 B 9 7 . 2814 - juris Rn. 29 m.w.N. sowie Bohnert a.a.O. Rn. 14, Kunkel/ Kepert a.a.O. Rn. 8 und Reisch a.a.O. Rn. 1; a.A. bezüglich von Leistungen nach § 19 SGB VIII: NdsOVG, Beschluss vom 12. September 2005 - 4 LA 505/04 - FEVS 58, 444 ff. sowie Kern in Schellhor n /Fischer/Man n /Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 86d Rn. 8).

    Mithin liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Neufassung der Bestimmung in § 86d SGB VIII dazu führen sollte, anders als zuvor im Falle eines vorläufigen Tätigwerdens nicht mehr an den tatsächlichen Aufenthalt der nunmehr in dieser Regelung Genannten, sondern auch dann an deren tatsächlichen Aufenthalt "vor Beginn der Leistung" anzuknüpfen, wenn bereits zuvor Leistungen der Jugendhilfe erbracht worden waren, die zusammen mit der nunmehr begehrten eine einheitliche "Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII darstellen würden (vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 12. September 2005 - 4 LA 505/04 - a.a.O. S. 446) .

    Letztere ist nur dann gesichert, wenn der örtliche Träger am tatsächlichen Aufenthaltsort eines in § 86d SGB VIII Genannten zum vorläufigen Eintreten verpflichtet ist (vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 12. September 2005 - 4 LA 505/04 - a.a.O.) .

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2015 - 7 B 10532/15
    10 - BVerwGE 141, 77 (80 f. Rn. 20 ) wieder, unter einer "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die §§ 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpften, seien "unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu verstehen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worde n " seien (kursive Hervorhebung durch den Senat).

    Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhei n - Westfalen geht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung inzwischen mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa dessen Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 [80 ff. Rn. 18 bis 24] m.w.N.) davon aus, dass "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung, d.h. der Zeitpunkt ist, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (vgl. a.a.O. = juris Rn. 52), und nicht etwa das Entstehen eines jugendhilferechtlichen Bedarfs.

    Im Übrigen ist nach gegenwärtiger Gesetzeslage eine für alle Fallgestaltungen gleichermaßen gerecht erscheinende Zuständigkeits- und Kostenverteilung durch Auslegung des § 86 SGB VIII nicht zu erreichen (so BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - 5 C 1 8 . 08 - BVerwGE 135, 58 [64 Rn. 26 ] und vom 19. Oktober 2011 - 5 C 2 5 . 10 - BVerwGE 141, 77 [87 Rn. 38 ]).

  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2015 - 7 B 10532/15
    Zwar heißt es in den Urteilen des Bundesverwaltungs gerichts vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 (373 Rn. 20 ) und vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 - NVwZ-RR 2011, 203 (204 Rn. 15 ), alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen bildeten eine einheitliche Leistung, "zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII ) zeitliche Unter brechung gewährt werden " .

    Folglich wollte das Bundesverwaltungs gericht in seinen beiden Urteilen vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - und vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 - lediglich ergänzend zu seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hinweisen, dass eine "Unter brechung " der Hilfeleistung ausnahmsweise dann unbeachtlich ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist, also in den Fällen des § 86 Abs. 7 Satz 4, des § 8 6 a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie des § 8 6 b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII , dass aber jede andere "Unterbrechung" der Hilfe bzw. Hilfeleistung "beachtlich" ist und zur Beendigung der bislang erbrachten "Leistung" führt.

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2015 - 7 B 10532/15
    Eine "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die §§ 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpfen, stellen "unabhängig von der Hilfeart und - form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen da r , sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sin d " (so im Anschluss an das Urteil des OVG RP vom 26. Februar 2003 - 12 A 1 145 2 /02.OVG - ZfJ 2004, 147 ff. das Urteil des Bundesverwal tungsgerichts vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 und 124 [kursive Hervorhebung durch den Senat] und dessen seitdem ständige Rechtsprechung; vgl. etwa auch dessen Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 [192 Rn. 22 ]).

    Hingegen heißt es in diesen beiden Urteilen in unmittelbarem Anschluss an die eben wiedergegebene Passage jeweils weiter: "Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren is t " (kursive Hervorhebung durch den Senat); auch merkt das Bundesverwaltungsgericht in beiden Urteilen jeweils an, diese Ausführungen entsprächen seiner ständigen Rechtsprechung, und zitiert diesbezüglich seine Urteile vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - und vom 5. März 2010 - 5 C 1 2.09 -.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1997 - 9 S 174/96

    Jugendhilfe: Verbindung von Leistungsart und örtlicher Zuständigkeit eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2015 - 7 B 10532/15
    Im Ergebnis Gleiches kann ferner dann gelten, wenn die hilfeerbringende Person plötzlich ganz ausfällt und deswegen die tatsächliche Hilfeerbringung unterbleibt, bis eine andere hilfeerbringende Person oder Anschlusshilfe gefunden ist (vgl. etwa den dem Urteil des VGH BW vom 15. September 1997 - 9 S 174/98 - FEVS 48, 131 ff. zugrundeliegenden Fall).
  • BVerwG, 25.03.2010 - 5 C 12.09

    Anfechtung der Vaterschaft, Beginn der Leistung, elterliche Sorge, Einrichtung,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2015 - 7 B 10532/15
    Eine "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die §§ 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpfen, stellen "unabhängig von der Hilfeart und - form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen da r , sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sin d " (so im Anschluss an das Urteil des OVG RP vom 26. Februar 2003 - 12 A 1 145 2 /02.OVG - ZfJ 2004, 147 ff. das Urteil des Bundesverwal tungsgerichts vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 und 124 [kursive Hervorhebung durch den Senat] und dessen seitdem ständige Rechtsprechung; vgl. etwa auch dessen Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 [192 Rn. 22 ]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2014 - 12 A 1211/12

    Erstattung von für die Geschwister aufgewendeten Jugendhilfekosten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2015 - 7 B 10532/15
    An dieser bereits seinem Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 A 11043/13.OVG - JAmt 2014, 649 ff. zugrundeliegenden Rechtsauffassung hat der Senat trotz der zwischenzeitlich vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhei n - Westfalen in dessen Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 - JAmt 2014, 644 ff. hieran geäußerten Kritik nach nochmaliger Prüfung in seinem Urteil vom 17. Juni 2015 - 7 A 11002/14.OVG - ESOVGRP festgehalten.
  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2015 - 7 B 10532/15
    Im Übrigen ist nach gegenwärtiger Gesetzeslage eine für alle Fallgestaltungen gleichermaßen gerecht erscheinende Zuständigkeits- und Kostenverteilung durch Auslegung des § 86 SGB VIII nicht zu erreichen (so BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - 5 C 1 8 . 08 - BVerwGE 135, 58 [64 Rn. 26 ] und vom 19. Oktober 2011 - 5 C 2 5 . 10 - BVerwGE 141, 77 [87 Rn. 38 ]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 7 A 11043/13

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen bei Einstellung der Leistungen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2015 - 7 B 10532/15
    An dieser bereits seinem Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 A 11043/13.OVG - JAmt 2014, 649 ff. zugrundeliegenden Rechtsauffassung hat der Senat trotz der zwischenzeitlich vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhei n - Westfalen in dessen Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 - JAmt 2014, 644 ff. hieran geäußerten Kritik nach nochmaliger Prüfung in seinem Urteil vom 17. Juni 2015 - 7 A 11002/14.OVG - ESOVGRP festgehalten.
  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 14.09

    Ausschlussfrist; Wahrung der ~; Versäumung der ~; Erstattung; ~sanspruch; Kosten;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2015 - 7 B 10532/15
    Zwar heißt es in den Urteilen des Bundesverwaltungs gerichts vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 (373 Rn. 20 ) und vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 - NVwZ-RR 2011, 203 (204 Rn. 15 ), alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen bildeten eine einheitliche Leistung, "zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vgl. § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII ) zeitliche Unter brechung gewährt werden " .
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 7 A 11002/14

    Bestimmung des für die Kosten einer Inobhutnahme gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2012 - 4 LC 143/09

    Erstattung gewährter Jugendhilfe in der Form der Inobhutnahme und der stationären

  • VGH Hessen, 04.12.2018 - 10 A 2922/16

    Jugendhilferechtliche Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der oben zitierten neueren Entscheidung ausdrücklich nicht der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz angeschlossen, wonach eine Beendigung einer Jugendhilfeleistung vorliegt, wenn diese "nicht nur vorübergehend tatsächlich nicht erbracht wird, sondern unterbrochen oder gar förmlich eingestellt worden ist (....), sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist (....) und sofern nicht § 86 Abs. 7 S. 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 S. 2 SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnen" (Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 A 11043/13.OVG - , JAmt 2014, 649ff., Urteil vom 17. Juni 2015 - 7 A 11002/14 - , juris Rn. 33 sowie Beschluss vom 31. Juli 2015 - 7 B 10532/15 - , juris Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2022 - 12 A 4149/19
    Im Übrigen sei mit dem OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Juli 2015 - 7 B 10532/15 -, davon auszugehen, dass im Falle einer Unterbrechung oder Einstellung grundsätzlich eine Beendigung der Jugendhilfeleistung vorliege, wenn nicht im Einstellungszeitpunkt bereits eine Anschlusshilfeleistung bewilligt oder konkret geplant sei, auch wenn weiterhin jugendhilferechtlicher Bedarf und aufgrund dessen eine Wiederaufgreifensperspektive bestehe.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht