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   OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2017 - 7 B 11276/17.OVG   

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https://dejure.org/2017,27981
OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2017 - 7 B 11276/17.OVG (https://dejure.org/2017,27981)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31.07.2017 - 7 B 11276/17.OVG (https://dejure.org/2017,27981)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31. Juli 2017 - 7 B 11276/17.OVG (https://dejure.org/2017,27981)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 18a Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 18a Abs 1a AufenthG 2004, § 39 AufenthG 2004, § 4 Abs 2 AufenthG 2004, § 60a Abs 2 S 3 AufenthG 2004
    Aufnahme einer Berufsausbildung durch einen Ausländer; Anforderungen an eine qualifizierte Ausbildung im Sinne des AufenthG 2004 § 60a Abs 2 S 4; Schaffung von Fehlanreizen durch Begründung formaler Ausbildungsverhältnisse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Duldung wegen dringender persönlicher Gründe eines Ausländers bei Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 18a Abs. 1a, § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG
    Ausländerrecht: Keine Ausbildungsduldung bei entsprechender Berufsqualifikation durch langjährige, einschlägige Berufserfahrung | Ausbildungsduldung; Ausbildung und Fortbildung; Rechtsmissbrauch; Berufsqualifikation; Einschlägige Berufserfahrung; Sog. 3+2-Regelung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 18a Abs. 1a, § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG
    Ausländerrecht: Keine Ausbildungsduldung bei entsprechender Berufsqualifikation durch langjährige, einschlägige Berufserfahrung | Ausbildungsduldung; Ausbildung und Fortbildung; Rechtsmissbrauch; Berufsqualifikation; Einschlägige Berufserfahrung; Sog. 3+2-Regelung

  • esovgrp.de

    AufenthG § 4,AufenthG § ... 4 Abs 2,AufenthG § 18a,AufenthG § 18a Abs 1,AufenthG § 18a Abs 1 Nr 1,AufenthG § 18a Abs 1a,AufenthG § 39,AufenthG § 60a,AufenthG § 60a Abs 2,AufenthG § 60a Abs 2 S 3,AufenthG § 60a Abs 2 S 4,AufenthG § 60a Abs 6,AufenthG § 60a Abs 6 S 1,AufenthG § 60a Abs 6 S 1 Nr 2,BBiG § 1,BBiG § 1 Abs 3,BBiG § 1 Abs 4,BeschV § 6,BeschV § 6 Abs 2,BQFG § 3,BQFG § 3 Abs 1,HwO § 32
    3 + 2 Formel, Abschiebung, Anspruch, Aufenthalt, Aufenthaltsbeendigung, Ausbildung, Ausbildungsbetrieb, Ausbildungsduldung, Ausländerrecht, Ausschluss, Ausschlussgrund, Beantragung der Ausbildungsduldung, Beruf, berufliche Fortbildung, berufliche Handlungsfähigkeit, ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 18a Abs. 1a, AufenthG 60a Abs. 2 S. 3
    Ausbildungsduldung, Rechtsmissbrauch, Berufsqualifikation, Duldung, Ausbildung, Fortbildung, qualifizierte Berufsausbildung, Berufsausbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung einer Duldung wegen dringender persönlicher Gründe eines Ausländers bei Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf

  • rechtsportal.de

    Erteilung einer Duldung wegen dringender persönlicher Gründe eines Ausländers bei Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausbildungsduldung eines bereits berufsqualifizierten Ausländers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Ausbildungsduldung für bereits qualifizierte Ausländer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Ausbildungsduldung für beruflich bereits qualifizierten Ausländer - Aufnahme einer Berufsausbildung trotz bereits entsprechend erworbener Berufsqualifikation stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 18a Abs. 1a, § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG
    Ausländerrecht: Keine Ausbildungsduldung bei entsprechender Berufsqualifikation durch langjährige, einschlägige Berufserfahrung | Ausbildungsduldung; Ausbildung und Fortbildung; Rechtsmissbrauch; Berufsqualifikation; Einschlägige Berufserfahrung; Sog. 3+2-Regelung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 163
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VG Mainz, 30.01.2018 - 4 L 24/18

    Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung durch einen Ausländer

    Der Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist eröffnet, wenn ein berufsqualifizierter Ausländer durch eine Ausbildung in Deutschland eine andere als die bereits erworbene Berufsqualifikation anstrebt; eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt dann nicht vor (anknüpfend an OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 - 7 B 11276/17 -, juris).

    Rechtsmissbräuchlich und nicht vom Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG geschützt sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz rein formale Ausbildungsverhältnisse, die ein Ausländer abschließt, obwohl er bereits über eine einschlägige Berufsqualifikation verfügt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 - 7 B 11276/17 - juris Rn. 7 ff.).

    Bei einem derartigen Beschäftigungsverhältnis handelt es sich inhaltlich nicht um eine qualifizierte Ausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, da es nicht auf die eine Ausbildung charakterisierende Vermittlung von beruflicher Handlungsfähigkeit und die Ermöglichung des Erwerbs der erforderlichen Berufserfahrung (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG, § 32 HWO i.V.m. § 1 Abs. 3 BBiG) gerichtet ist; vielmehr kann der bereits einschlägig berufsqualifizierte Ausländer vom Ausbildungsbetrieb zeitnah wie eine ausgebildete Fachkraft eingesetzt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 - 7 B 11276/17 -, juris Rn. 7 ff.).

    Für den Aufenthalt von Ausländern, die eine Berufsausbildung anstreben, und von Ausländern, die bereits berufsqualifiziert sind und in ihrem Beruf arbeiten wollen, wurden nämlich zwei unterschiedliche Regelungsregime geschaffen, wobei das Aufenthaltsgesetz für bereits berufsqualifizierte Ausländer gerade keine Duldung mit der sich anschließenden (erleichterten) Aussicht auf einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung nach § 18a Abs. 1a AufenthG vorsieht; hier gelten vielmehr abweichende Regelungen zur Arbeitsimmigration (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 - 7 B 11276/17 -, juris Rn. 7 ff.).

    Eine Berufsqualifikation muss zwar nicht zwingend durch eine besondere Ausbildung bzw. einen formalen Abschluss erworben werden, sondern kann, wie eine Auslegung anhand des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, BQFG - zeigt, auch durch eine einschlägige Berufserfahrung erlangt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 - 7 B 11276/17 -, juris Rn. 13).

    Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, auf dessen Beschluss vom 31. Juli 2017 sich das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur Stützung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung - ohne Auseinandersetzung mit dem Merkmal der Einschlägigkeit - bezieht, hat sich nur mit einschlägig berufsqualifizierten Ausländern befasst und demnach auch nur für diese die Anwendung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ausgeschlossen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 - 7 B 11276/17 -, juris).

    Es hat die Erteilung einer Ausbildungsduldung in diesen Fällen insbesondere daran scheitern lassen, dass es bei einer vorhandenen einschlägigen Berufsqualifikation an der eine Ausbildung charakterisierenden Vermittlung von beruflicher Handlungsfähigkeit - und damit auch an dem schützenswerten privaten Interesse des Ausländers am Erwerb der Berufsqualifikation - fehle (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 - 7 B 11276/17 -, juris Rn. 8 ff.).

    Auch die Überlegung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, dass bei einschlägig berufsqualifizierten Ausländern der mit der Regelung der Ausbildungsduldung geschützte öffentliche Belang, dem Ausbildungsbetrieb aufgrund des mit einer Ausbildung verbundenen Zeit- und Kostenaufwands Sicherheit zu bieten, nicht greife (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31.7.2017 - 7 B 11276/17 -, juris Rn. 12), ist auf die Aufnahme einer anderen Berufsausbildung nicht übertragbar.

  • OVG Hamburg, 05.09.2017 - 1 Bs 175/17

    Erteilung einer Duldung bei Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses

    Eine Versagung der Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen ist dann nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles möglich, etwa im Hinblick auf eine vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungspflicht, eine mögliche Umgehung der in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten Ausschlussgründe oder eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung - etwa bei Beginn der Ausbildung nach langjähriger Berufserfahrung in dem entsprechenden Bereich (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 31.7.2017, 7 B 11276/17, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2019 - 2 M 79/19

    Eilbedürftigkeit bei Entscheidung über Ausbildungsduldung

    Es kann dahinstehen, ob der von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung zu folgen ist, nach der die Aufnahme einer Berufsausbildung durch einen Ausländer, der eine entsprechende Berufsqualifikation bereits durch langjährige, einschlägige Berufserfahrung erworben hat, rechtsmissbräuchlich und deshalb nicht geeignet ist, dringende persönliche Gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu belegen, die ansonsten bereits durch die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung in gesetzlich typisierter Weise als vorhanden gelten (vgl. OVG RP, Beschl. v. 31.07.2017 - 7 B 11276/17 -, juris RdNr. 7), denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.08.2017 - 2 M 595/17

    Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs 2 S 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) an

    Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er unter Beibehaltung der im Übrigen geltenden Bestimmungen zur Arbeitsimmigration lediglich die in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG genannte qualifizierte Berufsausbildung privilegiert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 31.07.2017, 7 B 11276/17.OVG).
  • VG Neustadt, 25.09.2018 - 2 L 948/18

    Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung; zweite Ausbildung; Vorwegnahme

    Anderes ist auch nicht dem Beschluss des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 31. Juli 2017 (- 7 B 11276/17.OVG -, juris) zu entnehmen, welchen der Antragsgegner - und das OVG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 30. August 2017, a.a.O.) - zur Begründung ihrer gegenteiligen Entscheidungen heranziehen.
  • VG Potsdam, 11.03.2020 - 8 L 737/19
    Auch ist eine Missbräuchlichkeit des eingegangenen Ausbildungsverhältnisses dann anzunehmen, wenn ein einschlägig vorqualifizierter Ausländer eine im Wesentlichen gleiche und somit inhaltlich nicht erforderliche (Berufs-)Ausbildung aufnimmt (OVG Koblenz, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 7 B 11276/17 -, juris Rn. 7 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom 30. August 2017 - 2 M 595/17 -, juris Rn. 8; VG Mainz, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 4 L 24/18.MZ -, juris Rn. 13).
  • VG Düsseldorf, 18.04.2018 - 22 L 429/18

    Ausbildungsduldung; kein Rechtsmissbrauch; vorherige Berufserfahrung; konkrete

    Der Erteilung einer Ausbildungsduldung dürfte dabei vorliegend entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht entgegenstehen, dass der Antrag auf ihre Erteilung deswegen rechtsmissbräuchlich wäre, weil der Antragsteller bereits durch eine langjährige einschlägige Berufserfahrung über eine der Ausbildung entsprechende Berufsqualifikation verfügte und der Gesetzeszweck umgangen werden solle, da inhaltlich keine Ausbildung erfolgen, sondern einem bereits berufsqualifizierten Ausländer zunächst ein Duldungsanspruch und sodann die erleichterte Aussicht auf einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung verschafft werden solle, siehe zu diesem Ausschlussgrund ausführlich OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 7 B 11276/17 -, juris, Rn. 7 ff.
  • VG Schleswig, 12.01.2018 - 1 B 2/18

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für einen geduldeten Ausländer

    Eine Versagung der Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen ist dann nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles möglich, etwa im Hinblick auf eine vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungspflicht, eine mögliche Umgehung der in § 60 a Abs. 6 AufenthG normierten Ausschlussgründe oder eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung - etwa bei Beginn der Ausbildung nach langjähriger Berufserfahrung in dem entsprechenden Bereich (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 7 B 11276/17 - juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05. September 2017 - 1 Bs 175/17 -, Rn. 25, juris).
  • VG Neustadt, 07.01.2019 - 2 L 1449/18

    Erteilung einer Ausbildungsduldung wegen der beabsichtigten Berufsausbildung als

    Die Ausbildung muss zudem darauf ausgerichtet sein, in einem geordneten Ausbildungsgang die für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sowie die erforderlichen Berufserfahrungen zu vermitteln (vgl. OVG RP, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 7 B 11276/17.OVG -, juris, Rnr. 8).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.07.2018 - 7 B 10610/18

    Ausländer; Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung; Eintragung des

    Die Ausbildung muss darauf ausgerichtet sein, in einem geordneten Ausbildungsgang die für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sowie die erforderlichen Berufserfahrungen zu vermitteln (vgl. Beschluss des Senats vom 31. Juli 2017 - 7 B 11276/17 -, juris, Rn. 8).
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