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   OVG Saarland, 01.12.2015 - 1 A 393/14   

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OVG Saarland, 01.12.2015 - 1 A 393/14 (https://dejure.org/2015,38937)
OVG Saarland, Entscheidung vom 01.12.2015 - 1 A 393/14 (https://dejure.org/2015,38937)
OVG Saarland, Entscheidung vom 01. Dezember 2015 - 1 A 393/14 (https://dejure.org/2015,38937)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Beerdigungskosten durch Erstattungspflichtige

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Beerdigungskosten durch Erstattungspflichtige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 856
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Saarland, 27.12.2007 - 1 A 40/07

    Erstattung von Bestattungskosten durch Angehörige des Verstorbenen bei gestörten

    Auszug aus OVG Saarland, 01.12.2015 - 1 A 393/14
    Der erkennende Senat selbst habe in seinem Urteil vom 27.12.2007 - 1 A 40/07 - ausgeführt, dass § 26 BestattG keine Regelung enthalte, die die Erstattung der Bestattungskosten bei Vorliegen unbilliger Härte in das Ermessen der Behörde stelle.

    Diese gesetzliche Formulierung beinhaltet die Ermächtigung, den Kostenpflichtigen durch Leistungsbescheid zur Erstattung heranzuziehen.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.12.2007 - 1 A 40/07 -, juris Rdnrn. 51 ff.).

    Die Regelung des § 26 Abs. 1 BestattG ist in Bezug auf den Kreis der nach öffentlichem Recht Bestattungspflichtigen - wie die bis zum 30.6.2009 geltende Vorgängervorschrift(OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.12.2007, a.a.O., Rdnr. 32) - abschließend.

    Eine Bestattungspflicht von Schwiegerkindern ist nicht vorgesehen und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den den öffentlich-rechtlichen Pflichtenkreis nicht modifizierenden(OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.12.2007, a.a.O., Rdnr. 46) Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

  • BVerwG, 18.09.2013 - 4 B 41.13

    Zum Erfordernis der Berufungsbegründung nach Zulassung der Berufung

    Auszug aus OVG Saarland, 01.12.2015 - 1 A 393/14
    Dem Begründungserfordernis des § 124 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO ist genügt, wenn der Berufungsführer binnen der einmonatigen Begründungsfrist auf sein Zulassungsvorbringen Bezug nimmt, sofern er sich in seinem Zulassungsantrag mit der erstinstanzlichen Entscheidung im Einzelnen auseinandergesetzt und zu seiner gegenteiligen Rechtsauffassung umfassend vorgetragen hat (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18.9.2013 - 4 B 41/13 -).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass zwar die pauschale Bezugnahme auf einen gegenüber der Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt keine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung ersetzen kann(BVerwG, Beschluss vom 3.3.2005 - 5 B 58/04 -, juris), dass es aber gemessen an dem Zweck des fristgebundenen Begründungserfordernisses ausreicht, wenn der Berufungsführer in einem innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz auf sein Zulassungsvorbringen Bezug nimmt, sofern er, was vorliegend geschehen ist, im Zulassungsantrag bereits erschöpfend vorgetragen hat.(BVerwG, Beschluss vom 18.9.2013 - 4 B 41/13 -, juris).

  • BVerwG, 10.09.2015 - 4 C 3.14

    Sanierungsrecht; Ausgleichsbetrag; Beitragspflicht; Sanierungssatzung; Abschluss;

    Auszug aus OVG Saarland, 01.12.2015 - 1 A 393/14
    Schulden mehrere die gleiche Leistung, ist die gesamtschuldnerische Haftung jedes Einzelnen die Regel, nicht die Ausnahme.(vgl. allgemein zur Problematik: BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 C 3.14 -, amtl. Abdruck S. 6) Die Klägerin und ihre vier (Halb-)Geschwister waren als Kinder des Verstorbenen nach Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift bestattungspflichtig, über den Tod und den Todeszeitpunkt ihres Vaters sowie über ihre gesetzlich vorgegebene Bestattungspflicht informiert und hatten sich innerhalb der siebentägigen Bestattungsfrist des § 32 Abs. 1 Satz 1 BestattG nicht bereitgefunden, ihren Vater bestatten zu lassen.

    Nicht einwenden könne ein Schuldner, dass es andere Gesamtschuldner gebe, die ebenfalls oder an seiner Stelle heranzuziehen seien.(BVerwG, Urteil vom 10.9.2015, a.a.O., S. 7 f.).

  • VG Gelsenkirchen, 10.07.2012 - 14 K 2308/11

    Bestattungskosten, Einkommen, Härte, Kostenpflichtiger, Auswahl, Erlass,

    Auszug aus OVG Saarland, 01.12.2015 - 1 A 393/14
    Fallbezogen müsste diese Berechnung ausgehend von den Angaben der Klägerin zu dem zur Verfügung stehenden Familieneinkommen schon in einem recht frühen Stadium mit dem Ergebnis scheitern, dass § 1603 Abs. 1 BGB eingreift.(vgl. zur Problematik auch: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.7.2012 - 14 K 2308/11 -, juris Rdnrn. 111 ff.).
  • BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13

    Leistungsfähigkeitsprüfung bei Geltendmachung eines Anspruchs auf

    Auszug aus OVG Saarland, 01.12.2015 - 1 A 393/14
    Damit sei auch gewährleistet, dass ein Ehegatte bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine weiteren Leistungen erbringen müsse, um den Lebensstandard der Familie aufrecht zu erhalten.(BGH, Beschlüsse vom 5.2.2014 - XII ZB 25/13 -, juris Rdnr. 27, und vom 23.7.2014 - XII ZB 489/13 -, juris Rdnr. 12) Die Ermittlung des individuellen Familienbedarfs erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, indem von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familieneinkommen) der Familienselbstbehalt (im Jahr 2010 2450 EUR) in Abzug gebracht und das verbleibende Einkommen in der Regel um eine mit 10 % zu bemessene Haushaltsersparnis vermindert wird.
  • BGH, 23.07.2014 - XII ZB 489/13

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen

    Auszug aus OVG Saarland, 01.12.2015 - 1 A 393/14
    Damit sei auch gewährleistet, dass ein Ehegatte bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine weiteren Leistungen erbringen müsse, um den Lebensstandard der Familie aufrecht zu erhalten.(BGH, Beschlüsse vom 5.2.2014 - XII ZB 25/13 -, juris Rdnr. 27, und vom 23.7.2014 - XII ZB 489/13 -, juris Rdnr. 12) Die Ermittlung des individuellen Familienbedarfs erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, indem von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familieneinkommen) der Familienselbstbehalt (im Jahr 2010 2450 EUR) in Abzug gebracht und das verbleibende Einkommen in der Regel um eine mit 10 % zu bemessene Haushaltsersparnis vermindert wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.1994 - 2 S 1449/94

    Abfallgebühr: keine Verpflichtung der Behörde zur Begründung des ausgeübten

    Auszug aus OVG Saarland, 01.12.2015 - 1 A 393/14
    Schutzwürdige Belange des herangezogenen Gesamtschuldners, schon aus dem Bescheid entnehmen zu können, warum gerade er in Anspruch genommen wird, seien für den Regelfall nicht zu erkennen.(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.8.1994 - 2 S 1449/94 -, juris Rdnr. 3) Das Bundesverwaltungsgericht hat kürzlich zur Problematik der Heranziehung von Gesamtschuldnern bekräftigt, dass eine Auswahl aus finanziellen oder aus verwaltungspraktischen Gründen erlaubt sei.
  • OVG Saarland, 18.06.2002 - 2 R 9/01

    Anfechtung einer Duldungsverfügung; Anordnung an einen Miteigentümer zur Duldung

    Auszug aus OVG Saarland, 01.12.2015 - 1 A 393/14
    Die Behandlung der Widersprüche folgte keinem sachlich vertretbaren System(vgl. z.B. die Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Ermessensbetätigung beim bauaufsichtlichen Einschreiten, wenn eine Vielzahl von Schwarzbauten abzuarbeiten ist: BVerwG, Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 99/98 -, juris Rdnr.4; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.6.2002 - 2 R 9/01 -, juris Rdnr. 37).
  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91

    Pflicht zur Erbringung einer monatlichen Ausgleichszahlung durch den Inhaber

    Auszug aus OVG Saarland, 01.12.2015 - 1 A 393/14
    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur gesamtschuldnerischen Haftung für öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche ist geklärt, dass dem Gläubiger bei der Auswahl unter mehreren Gesamtschuldnern ein lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit begrenztes Ermessen zusteht, die Ermessensentscheidung in der Regel keiner Begründung bedarf, sowie dass Hinweise auf die gesamtschuldnerische Haftung der nicht zur Ausgleichszahlung herangezogenen weiteren Gesamtschuldner und die befreiende Wirkung der Zahlung eines Gesamtschuldners nicht zum notwendigen Inhalt des Leistungsbescheids gehören.(BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 57/91 -, juris) Es gehe um die Abgrenzung der privaten Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit, weswegen eine Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu fordern sei.(BayVGH, Beschluss vom 14.9.2015 4 ZB 15.1029 -, juris Rdnr. 7) Die Gesamtschuldnerschaft diene nicht dem Schuldnerschutz, sondern solle den Gläubiger im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs in den Stand setzen, den ihm geeignet erscheinenden Gesamtschuldner kurzerhand heranzuziehen.
  • BVerwG, 23.11.1998 - 4 B 99.98
    Auszug aus OVG Saarland, 01.12.2015 - 1 A 393/14
    Die Behandlung der Widersprüche folgte keinem sachlich vertretbaren System(vgl. z.B. die Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Ermessensbetätigung beim bauaufsichtlichen Einschreiten, wenn eine Vielzahl von Schwarzbauten abzuarbeiten ist: BVerwG, Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 99/98 -, juris Rdnr.4; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.6.2002 - 2 R 9/01 -, juris Rdnr. 37).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2010 - 19 E 150/10

    Heranziehung eines Geschwisterteils eines Verstorbenen zu den Kosten der

  • VGH Bayern, 14.09.2015 - 4 ZB 15.1029

    Heranziehung zu Bestattungskosten; Bestattungspflicht kraft Gesetzes; Rangfolge

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2018 - 2 S 731/18

    Auswahl der Behörde unter Gesamtschuldnern

    Auch hohes Alter begründet für sich allein keinen Unbilligkeitsgrund, denn ansonsten würden regelmäßig auch andere häufig vorliegende persönliche Umstände, wie etwa mangelnde Sprachkenntnisse, rechtliche oder wirtschaftliche Unerfahrenheit oder Einschränkungen in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. zu Letzterem SaarlOVG, Urteil vom 01.12.2015 - 1 A 393/14 -, juris, Rn. 44), eine gesamtschuldnerische Heranziehung erschweren, was indes dem mit der Anordnung einer Gesamtschuld mehrerer Abgabenschuldner beabsichtigten Zweck widerspräche.
  • VG Schleswig, 25.01.2021 - 6 B 34/20

    Heranziehung eines Mitglieds einer Eigentümergemeinschaft zu

    Es steht dem Gläubiger bei der Auswahl unter mehreren Gesamtschuldnern ein lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit begrenztes Ermessen zu; zudem bedarf die Ermessensentscheidung in der Regel keiner Begründung (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 1.12.2015 - 1 A 393/14 -, BeckRS 2015, 56264 Rn. 34; OVG Greifswald, Beschluss vom 17.11.2003 - 1 M 169/03 -, LKV 2004, 230 f. m.w.N.).
  • VG Berlin, 26.10.2021 - 21 K 239.20
    Die Vorschrift ist eine (ausreichende) Ermächtigungsgrundlage zur Kostenheranziehung mit Verwaltungsakt (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 6. März 2020 - VG 21 K 601.19 - sowie zur entsprechenden saarländischen Rechtslage OVG Saarlouis, Urteile vom 1. Dezember 2015 - 1 A 393/14 - juris Rn. 36 und 27. Dezember 2007 - 1 A 40/07 - juris Rn. 51 ff.), und die danach erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt.
  • VG Saarlouis, 28.06.2019 - 3 K 1986/18

    Zur Haftung und Ermittlungspflicht im Bestattungskostenrecht

    Schulden mehrere die gleiche Leistung, ist die gesamtschuldnerische Haftung jedes Einzelnen die Regel, nicht die Ausnahme(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2015 - 1 A 393/14 -, juris.).
  • OVG Saarland, 17.08.2022 - 2 A 88/22

    Anforderungen an die Berufungsbegründung im asylrechtlichen Berufungsverfahren

    [BVerwG, Beschluss vom 18.9.2013, aaO.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.12.2015 - 1 A 393/14 - juris] Dies setzt allerdings immer voraus, dass er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt.
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