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   OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 A 694/17   

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OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 A 694/17 (https://dejure.org/2018,24297)
OVG Saarland, Entscheidung vom 02.08.2018 - 2 A 694/17 (https://dejure.org/2018,24297)
OVG Saarland, Entscheidung vom 02. August 2018 - 2 A 694/17 (https://dejure.org/2018,24297)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuerkennen der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen hinsichtlich Drohens der Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuerkennen der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen hinsichtlich Drohens der Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 204
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (25)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 1 A 10922/16

    Keine generelle Flüchtlingseigenschaft für Syrer

    Auszug aus OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 A 694/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei juris, ebenso die Urteile vom 14.9.2017 - 2 A 333/17 und 2 A 243/17 -) droht dem Kläger in Syrien nicht allein wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG).(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 29.8.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Ein solcher Zusammenhang würde voraussetzen, dass gerade dem Kläger von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG).(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es keine stichhaltigen Erkenntnisse.

    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 5.12.2016 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei juris) Auch das Auswärtige Amt hat keine Erkenntnisse, dass Rückkehrer allein aufgrund eines Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen in Syrien ausgesetzt wären.(vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an VG Wiesbaden vom 2.1.2017, an OVG Schleswig vom 14.9.2016 und an VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A -).

    Der 1980 geborene Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt im September 2016 und dann im gerichtlichen Verfahren durchgängig erklärt, dass er auch seine Heranziehung zum Militärdienst befürchte.(vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, InfAuslR 2017, 80 und AuAS 2017, 35, jeweils nur Leitsatz) Auch das rechtfertigt nicht die Zuerkennung des individuellen Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG.(ebenso beispielsweise auch OVG Münster, Urteil vom 4.5.2017 - 14 A 2023/16.A -, zitiert nach der Pressemitteilung bei juris) Dem Kläger, der bereits 1999 bis 2001 Wehrdienst gleistet hatte, also bei seiner Ausreise mit damals 36 Jahren Reservist gewesen ist, würde im Fall einer - unterstellten - Rückkehr nach Syrien keine politische Verfolgung wegen einer "Wehrdienstentziehung" drohen.(ebenso unter anderem OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, InfAuslR 2017, 80 und AuAS 2017, 35).

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2017 - 2 LB 91/17

    Beantragung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen syrischen

    Auszug aus OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 A 694/17
    Insoweit kann daher auf die ständige Rechtsprechung des Senats zu Wehrdienstfällen Bezug genommen werden.(vgl. dazu und auch zur Frage eines beim Kläger ebenfalls offensichtlich nicht zur Rede stehenden Anspruchs aus §§ 3a Abs. 2 Nr. 5, 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG zuletzt die Urteile vom 17.10.2017 - 2 A 330/17, 2 A 365/17, 2 A 334/17 und 2 A 329/17 -, jeweils in Auseinandersetzung mit der zum Teil abweichenden neueren Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte in Wehrdienstfällen, insbesondere des VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei juris, des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei juris, einen kritischen Überblick über den Stand der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich Anmerkung zu dem Urteil des Senats vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 - 6.6.2017 - 2 A 283/17 - in SKZ 2017, Seiten 234 ff.) Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen speziell zu Syrien seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, wonach an eine Wehrdienstentziehung anknüpfende Sanktionen allgemein auch bei totalitären Staaten grundsätzlich nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen, wenn sie gerade den Betroffenen darüber hinaus zusätzlich speziell wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder wegen eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen.

    Sie beruhen auf einer im Ergebnis anderen Würdigung der auch vom Senat ausgewerteten Dokumente.(vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 24.4.2017 - 1 B 22.17 und 1 B 70.17 -, bei juris) Das gilt insbesondere für die vor der Grundsatzentscheidung des Senats ergangenen Urteile des VGH München vom Dezember 2016(Vgl. insbesondere VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, Asylmagazin 2017, 108, zum Fall eines (damals) 31-jährigen Reservisten) und für das Urteil des VGH Mannheim vom 14.6.2017(vgl. VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei juris) sowie für die einen Reservisten betreffende, vom Kläger im Berufungsverfahren angeführte Entscheidung des Hessischen VGH vom 6.6.2017,(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei juris) in der als zusätzliches Kriterium für eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Rückkehrgefährdung zudem die Herkunft des dortigen Klägers aus einer "vermeintlich regierungsfeindlichen Zone", im konkreten Fall aus Daraa, angeführt wird, oder für die Urteile des OVG Bautzen vom 7.2.2018.(vgl. insbesondere OVG Bautzen, Urteil vom 7.2.2018 - 5 A 1245/17.A -, Asylmagazin 2018, 203) In diesen Entscheidungen werden das beachtliche Interesse des syrischen Regimes an einer Truppenverstärkung und die schon immer praktizierte Einbindung auch oppositioneller Gruppen in die syrische Armee sowie der Umstand, dass sich die Betreffenden durch Flucht aus einer regierungsfeindlichen Zone dem Konflikt und damit der Einnahme durch den Regierungsgegner gerade entzogen haben, nicht ausreichend in die Bewertung aufgenommen.(vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit dem Bericht UNHCR Nr. 4/2017) Auch weist der im Urteil des VGH Mannheim enthaltene Hinweis auf "Willkür", extralegale Tötungen und Folterungen und Verschwindenlassen von Personen jeder Herkunft ungeachtet des konkreten Hintergrundes gerade auf das Fehlen eines individuellen Verfolgungsgrunds hin und vermag eine besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates die Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund nicht zu indizieren.

    Inzwischen hat auch das Niedersächsische OVG(vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit dem Bericht UNHCR Nr. 4/2017) entschieden, dass allein der Umstand, dass der Schutzsuchende mit seiner Ausreise einer drohenden Einberufung zum Wehrdienst zuvorgekommen ist, ihm ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht in den Augen der syrischen Machthaber verdächtig erscheinen lässt, über die Flucht vor der Bürgerkriegssituation hinaus politische Opposition betreiben zu wollen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2016 - 3 LB 17/16

    Schutzstatus syrischer Flüchtlinge

    Auszug aus OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 A 694/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei juris, ebenso die Urteile vom 14.9.2017 - 2 A 333/17 und 2 A 243/17 -) droht dem Kläger in Syrien nicht allein wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG).(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 29.8.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 5.12.2016 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei juris) Auch das Auswärtige Amt hat keine Erkenntnisse, dass Rückkehrer allein aufgrund eines Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen in Syrien ausgesetzt wären.(vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an VG Wiesbaden vom 2.1.2017, an OVG Schleswig vom 14.9.2016 und an VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2017 - 14 A 2316/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer

    Auszug aus OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 A 694/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei juris, ebenso die Urteile vom 14.9.2017 - 2 A 333/17 und 2 A 243/17 -) droht dem Kläger in Syrien nicht allein wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG).(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 29.8.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Es hieße, dem syrischen Regime Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg flieht.(so auch OVG Münster, Urteil vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A. - bei juris, wo unter Bezugnahme auf einen Bericht des Immigration an Refugee Board of Canada vom 19.1.2016 darauf hingewiesen wird, dass jährlich Hunderttausende Flüchtlinge nach Syrien einreisen und persönliche Angelegenheiten regeln, bevor sie wieder in ihre Zufluchtsländer zurückkehren, wie hier in der Sache nun auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.3.2017 - 3 L 249/16 -, juris, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass seine frühere abweichende Rechtsprechung inzwischen als überholt anzusehen sei) Die Veröffentlichung in Spiegel-online vom September 2017 über gegen potentielle Rückkehrer gerichtete Äußerungen des damaligen, nach einem Bericht der libanesischen Nachrichtenagentur Al-Manar im Oktober durch eine Landmine die Deir Ez-Zur getöteten(vgl. dazu Le Figaro vom 18.10.2017, Décès du commandant des forces syriennes ) syrischen Generalmajors Issam Zahreddine rechtfertigen keine andere Bewertung.(vgl. hierzu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.9.2017 - 2 A 314/17 -).

  • VGH Hessen, 06.06.2017 - 3 A 3040/16

    Flüchtlingsanerkennung für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge

    Auszug aus OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 A 694/17
    Insoweit kann daher auf die ständige Rechtsprechung des Senats zu Wehrdienstfällen Bezug genommen werden.(vgl. dazu und auch zur Frage eines beim Kläger ebenfalls offensichtlich nicht zur Rede stehenden Anspruchs aus §§ 3a Abs. 2 Nr. 5, 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG zuletzt die Urteile vom 17.10.2017 - 2 A 330/17, 2 A 365/17, 2 A 334/17 und 2 A 329/17 -, jeweils in Auseinandersetzung mit der zum Teil abweichenden neueren Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte in Wehrdienstfällen, insbesondere des VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei juris, des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei juris, einen kritischen Überblick über den Stand der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich Anmerkung zu dem Urteil des Senats vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 - 6.6.2017 - 2 A 283/17 - in SKZ 2017, Seiten 234 ff.) Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen speziell zu Syrien seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, wonach an eine Wehrdienstentziehung anknüpfende Sanktionen allgemein auch bei totalitären Staaten grundsätzlich nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen, wenn sie gerade den Betroffenen darüber hinaus zusätzlich speziell wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder wegen eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen.

    Sie beruhen auf einer im Ergebnis anderen Würdigung der auch vom Senat ausgewerteten Dokumente.(vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 24.4.2017 - 1 B 22.17 und 1 B 70.17 -, bei juris) Das gilt insbesondere für die vor der Grundsatzentscheidung des Senats ergangenen Urteile des VGH München vom Dezember 2016(Vgl. insbesondere VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, Asylmagazin 2017, 108, zum Fall eines (damals) 31-jährigen Reservisten) und für das Urteil des VGH Mannheim vom 14.6.2017(vgl. VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei juris) sowie für die einen Reservisten betreffende, vom Kläger im Berufungsverfahren angeführte Entscheidung des Hessischen VGH vom 6.6.2017,(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei juris) in der als zusätzliches Kriterium für eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Rückkehrgefährdung zudem die Herkunft des dortigen Klägers aus einer "vermeintlich regierungsfeindlichen Zone", im konkreten Fall aus Daraa, angeführt wird, oder für die Urteile des OVG Bautzen vom 7.2.2018.(vgl. insbesondere OVG Bautzen, Urteil vom 7.2.2018 - 5 A 1245/17.A -, Asylmagazin 2018, 203) In diesen Entscheidungen werden das beachtliche Interesse des syrischen Regimes an einer Truppenverstärkung und die schon immer praktizierte Einbindung auch oppositioneller Gruppen in die syrische Armee sowie der Umstand, dass sich die Betreffenden durch Flucht aus einer regierungsfeindlichen Zone dem Konflikt und damit der Einnahme durch den Regierungsgegner gerade entzogen haben, nicht ausreichend in die Bewertung aufgenommen.(vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit dem Bericht UNHCR Nr. 4/2017) Auch weist der im Urteil des VGH Mannheim enthaltene Hinweis auf "Willkür", extralegale Tötungen und Folterungen und Verschwindenlassen von Personen jeder Herkunft ungeachtet des konkreten Hintergrundes gerade auf das Fehlen eines individuellen Verfolgungsgrunds hin und vermag eine besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates die Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund nicht zu indizieren.

  • OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16

    Keine generelle Flüchtlingsanerkennung für Syrer

    Auszug aus OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 A 694/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei juris, ebenso die Urteile vom 14.9.2017 - 2 A 333/17 und 2 A 243/17 -) droht dem Kläger in Syrien nicht allein wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG).(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 29.8.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Insoweit wird wegen der Einzelheiten und der verwerteten Erkenntnisquellen auf das erwähnte Grundsatzurteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 - zu einem vergleichbar gelagerten Fall, auf das der Prozessbevollmächtigte hingewiesen worden ist, Bezug genommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - 14 A 1852/16

    Politische Verfolgung von nach Syrien zurückkehrenden syrischen

    Auszug aus OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 A 694/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei juris, ebenso die Urteile vom 14.9.2017 - 2 A 333/17 und 2 A 243/17 -) droht dem Kläger in Syrien nicht allein wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG).(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 29.8.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.

    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 5.12.2016 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei juris) Auch das Auswärtige Amt hat keine Erkenntnisse, dass Rückkehrer allein aufgrund eines Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen in Syrien ausgesetzt wären.(vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an VG Wiesbaden vom 2.1.2017, an OVG Schleswig vom 14.9.2016 und an VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A -).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2017 - A 11 S 511/17

    Asyl; Syrien; Verfolgungsgefahr bei Wehrdienstentziehung; Erster Asylstaat

    Auszug aus OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 A 694/17
    Insoweit kann daher auf die ständige Rechtsprechung des Senats zu Wehrdienstfällen Bezug genommen werden.(vgl. dazu und auch zur Frage eines beim Kläger ebenfalls offensichtlich nicht zur Rede stehenden Anspruchs aus §§ 3a Abs. 2 Nr. 5, 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG zuletzt die Urteile vom 17.10.2017 - 2 A 330/17, 2 A 365/17, 2 A 334/17 und 2 A 329/17 -, jeweils in Auseinandersetzung mit der zum Teil abweichenden neueren Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte in Wehrdienstfällen, insbesondere des VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei juris, des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei juris, einen kritischen Überblick über den Stand der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich Anmerkung zu dem Urteil des Senats vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 - 6.6.2017 - 2 A 283/17 - in SKZ 2017, Seiten 234 ff.) Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen speziell zu Syrien seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, wonach an eine Wehrdienstentziehung anknüpfende Sanktionen allgemein auch bei totalitären Staaten grundsätzlich nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen, wenn sie gerade den Betroffenen darüber hinaus zusätzlich speziell wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder wegen eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen.

    Sie beruhen auf einer im Ergebnis anderen Würdigung der auch vom Senat ausgewerteten Dokumente.(vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 24.4.2017 - 1 B 22.17 und 1 B 70.17 -, bei juris) Das gilt insbesondere für die vor der Grundsatzentscheidung des Senats ergangenen Urteile des VGH München vom Dezember 2016(Vgl. insbesondere VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, Asylmagazin 2017, 108, zum Fall eines (damals) 31-jährigen Reservisten) und für das Urteil des VGH Mannheim vom 14.6.2017(vgl. VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei juris) sowie für die einen Reservisten betreffende, vom Kläger im Berufungsverfahren angeführte Entscheidung des Hessischen VGH vom 6.6.2017,(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei juris) in der als zusätzliches Kriterium für eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Rückkehrgefährdung zudem die Herkunft des dortigen Klägers aus einer "vermeintlich regierungsfeindlichen Zone", im konkreten Fall aus Daraa, angeführt wird, oder für die Urteile des OVG Bautzen vom 7.2.2018.(vgl. insbesondere OVG Bautzen, Urteil vom 7.2.2018 - 5 A 1245/17.A -, Asylmagazin 2018, 203) In diesen Entscheidungen werden das beachtliche Interesse des syrischen Regimes an einer Truppenverstärkung und die schon immer praktizierte Einbindung auch oppositioneller Gruppen in die syrische Armee sowie der Umstand, dass sich die Betreffenden durch Flucht aus einer regierungsfeindlichen Zone dem Konflikt und damit der Einnahme durch den Regierungsgegner gerade entzogen haben, nicht ausreichend in die Bewertung aufgenommen.(vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit dem Bericht UNHCR Nr. 4/2017) Auch weist der im Urteil des VGH Mannheim enthaltene Hinweis auf "Willkür", extralegale Tötungen und Folterungen und Verschwindenlassen von Personen jeder Herkunft ungeachtet des konkreten Hintergrundes gerade auf das Fehlen eines individuellen Verfolgungsgrunds hin und vermag eine besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates die Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund nicht zu indizieren.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2018 - 1 A 10714/17
    Auszug aus OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 A 694/17
    Die vorliegenden Quellen zu Syrien enthalten keine Erkenntnisse darüber, dass die kurdische Selbstverwaltung Rückkehrern aus dem westlichen Ausland eine systemkritische Gesinnung unterstellt, sei es in Bezug auf die herrschende Regierung in Damaskus, sei es bezogen auf die Herrschaft der YPG in den von ihr kontrollierten Gebieten, und deshalb Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3 AsylG gegen sie ergreift.(vgl. dazu im Einzelnen OVG Koblenz, Beschluss vom 24.1.2018 - 1 A 10714/17 -, bei juris).
  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

    Auszug aus OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 A 694/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei juris, ebenso die Urteile vom 14.9.2017 - 2 A 333/17 und 2 A 243/17 -) droht dem Kläger in Syrien nicht allein wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG).(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 29.8.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein.
  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

  • VGH Bayern, 14.02.2017 - 21 B 16.31001

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für wehrpflichtigen Syrer

  • OVG Sachsen, 07.02.2018 - 5 A 1245/17

    Syrische Asylbewerber; Flüchtlingseigenschaft; illegale Ausreise aus Syrien;

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30372

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30371

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30338

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

  • OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 A 283/17

    Keine Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung in Syrien

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2017 - 3 L 249/16

    Syrien - unzureichende Darlegung des Berufungszulassungsgrundes der

  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer im wehrdienstfähigen Alter

  • OVG Saarland, 17.10.2017 - 2 A 365/17

    Flüchtlingsstatus syrischer Staatsangehöriger

  • OVG Hamburg, 11.01.2018 - 1 Bf 81/17

    Kein Anspruch eines syrischen Geflüchteten auf Gewährung des Flüchtlingsstatus

  • VG Düsseldorf, 28.06.2017 - 5 K 7221/16
  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 70.17

    Asylantrag; Auslandsaufenthalt; Divergenz; Flüchtlingsschutz; Grundsätzliche

  • RG, 20.02.1918 - I 330/17

    Annahme eines Vertragsantrags unter Abänderungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2019 - 3 B 27.17

    Keine Zuerkennung internationalen Flüchtlingsstatus für Leitenden Beamten aus

    Auch in der seitdem ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich insoweit nichts grundsätzlich Neues (vgl. z.B. OVG Münster, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 14 A 618/18.A - juris Rn. 35 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 A 809/18.A - juris Rn. 16; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. August 2018 - 2 A 694/17 - juris Rn. 22 f.).
  • OVG Niedersachsen, 15.05.2023 - 2 LB 444/19

    Beweiserleichterung; Hayat Tahrir al-Sham; HTS; Idlib; IS; Islamischer Staat;

    Ungeachtet der Frage, ob die Terrororganisation des HTS infolge von der syrischen Regierung mit Unterstützung russischer Truppen und Iranischer Milizen ab April 2019 in Idlib (Gouvernement) geführten Militäroffensiven und der damit einhergehenden Kontrollverluste (vgl. BFA, Länderinformation - Syrien - v. 27.4.2022, S. 22 ff., 24) (noch) als nichtstaatlicher Verfolger (Akteur) im Sinne des § 3c AsylG qualifiziert werden kann, sind jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine etwaige zwangsweise Rekrutierung seitens des HTS an einen der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpfen könnte (vgl. dazu auch Senatsbeschl. v. 10.2.2020 - 2 LB 429/19 - zur Zwangsrekrutierung durch die kurd. YPG, ebenso HambOVG, Urt. v. - 2 Bf 284/17.A. - juris Rn. 81 (OVG Saarl., Urt. v. 2.8.2018 - 2 A 694/17 -, juris Rn. 30 f.).
  • VG Saarlouis, 29.09.2021 - 6 K 283/19

    Ausstellung eines Reiseausweises für eine subsidiär schutzberechtigte syrische

    hierzu VG Aachen, Urteil vom 05.08.2021, 1 K 2133/20.A, juris Rn. 46 ff., m. w. N., VG Ansbach, Urteil vom 13.07.2021, AN 15 K 19.30061, juris Rn. 51 ff., sowie OVG B-Stadt, Urteile vom 26.04.2018, 1 A 543/17, juris, und vom 02.08.2018, 2 A 694/17, juris, Rn. 22 ff., wonach derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der syrische Staat jedem Asylbewerber eine oppositionelle Haltung zuschreibt,.
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.03.2019 - 2 LB 23/18

    Flüchtlingseigenschaft eines aus Syrien Geflohenen

    Letztlich fehlte es aber bei einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen jedenfalls an einem flüchtlingsrelevanten Merkmal (vgl. so auch OVG Saarlouis, Urteil vom 2. August 2018 - 2 A 694/17 -, juris, Rn. 31).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2019 - 2 LB 28/18

    Anerkennung syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und

    Jedenfalls fehlt es aber bei einer solchen Einziehung an einem flüchtlingsrelevanten Merkmal (vgl. so auch OVG Saarlouis, Urteil vom 2. August 2018 - 2 A 694/17 -, juris, Rn. 31).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2019 - 2 LB 19/18

    Anerkennung syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und

    Darüber hinaus fehlte es aber bei einer Zwangsrekrutierung an einem flüchtlingsrelevanten Merkmal (vgl. so auch OVG Saarlouis, Urteil vom 2. August 2018 - 2 A 694/17 -, juris, Rn. 31).
  • OVG Saarland, 20.08.2018 - 1 A 589/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einen Syrer

    Die seither eingegangenen und in der Dokumentation Syrien (Stand: August 2018) aufgeführten Erkenntnisquellen geben keine Veranlassung zur abweichenden Beurteilung.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.8.2018 - 2 A 694/17 - vgl. zu der Berichterstattung in Spiegel-online vom 11.9.2017 über angebliche Äußerungen des Generalmajors der Republikanischen Garden Issam Zahreddine zu einer Rückkehr von Flüchtlingen OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.9.2017 - 2 A 314/17 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 LB 28/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen aus

    Jedenfalls fehlt es aber bei einer solchen Einziehung an einem flüchtlingsrelevanten Merkmal (vgl. so auch OVG Saarlouis, Urteil vom 2. August 2018 - 2 A 694/17 -, juris, Rn. 31).
  • OVG Saarland, 14.11.2018 - 1 A 609/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einen Syrer

    Die seither eingegangenen und in der Dokumentation Syrien (Stand: November 2018) aufgeführten Erkenntnisquellen geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.8.2018 - 2 A 694/17 - vgl. zu der Berichterstattung in Spiegel-online vom 11.9.2017 über angebliche Äußerungen des Generalmajors der Republikanischen Garden Issam Zahreddine zu einer Rückkehr von Flüchtlingen OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.9.2017 - 2 A 314/17 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - 5 LB 37/19

    Anerkennung syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und

    Flüchtlingsrelevante Merkmale liegen nicht vor und ergeben sich auch nicht aus den Erkenntnismitteln (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 2. August 2018 - 2 A 694/17 -, juris, Rn. 30; OVG Koblenz, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 1 A 10714/17.OVG -, juris, S. 18; OVG Hamburg, Urteil vom 29. Mai 2019 - 1 Bf 284/17.A -, juris, Rn. 148 in Bezug auf die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2019 - 5 LB 20/19

    (Keine) Anerkennung eines syrischen Staatsangehörigen syrisch-orthodoxen Glaubens

  • VG Aachen, 09.06.2021 - 1 K 1646/20

    Asyl Unzulässigkeitsentscheidung; Syrien; Kurden Wehrdienst;

  • VG Regensburg, 14.10.2021 - RO 11 K 21.30245

    Erfolglose Klage eines subsidiär schutzberechtigte Syrers auf Zuerkennung der

  • OVG Saarland, 20.08.2018 - 1 A 619/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Syrer

  • VG Aachen, 19.08.2021 - 1 K 1444/20

    Syrien: Flüchtlingsanerkennung in anderem Mitgliedstaat begründet keinen

  • VG Aachen, 05.08.2021 - 1 K 2133/20

    Syrien; Griechenland; unzulässiger Asylantrag; Kurden; Yeziden

  • VG Aachen, 07.09.2018 - 6 K 1127/17
  • VG Saarlouis, 05.04.2019 - 6 K 119/18

    Subsidiärer Schutz; syrische Asylbewerber

  • VG Aachen, 07.09.2018 - 6 K 1999/17

    Syrien; Flüchtling; Wehrdienst; Kurden; Afrin

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