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   OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 B 170/18   

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https://dejure.org/2018,23756
OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 B 170/18 (https://dejure.org/2018,23756)
OVG Saarland, Entscheidung vom 02.08.2018 - 2 B 170/18 (https://dejure.org/2018,23756)
OVG Saarland, Entscheidung vom 02. August 2018 - 2 B 170/18 (https://dejure.org/2018,23756)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch einen Vorbescheid; Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Einrichtung eines im Außenbereich privilegierten Gartenbaubetriebs

  • rechtsportal.de

    AUßENBEREICH; AUSSETZUNGSANTRAG; BAUVORBESCHEID; DENKMALSCHUTZ; EINVERNEHMEN; ERSETZUNG; GARTENBAUBETRIEB; GEMEINDE; ISOLIERTER VORBESCHEID; PLANUNGSHOHEIT; PRIVILEGIERUNG; RECHTSSCHUTZBEDÜRFNIS; STATTHAFTIGKEIT; VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG; WIDERSPRUCH; WOHNHAUS

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erteilung einer Baugenehmigung trotz Widerspruchs gegen Bauvorbescheid?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • baurecht-architektenrecht.info (Kurzinformation)

    Baugenehmigung trotz Widerspruchs gegen Bauvorbescheid!

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein vorläufiger Rechtsschutz eines Dritten gegen einen Bauvorbescheid

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kein vorläufiger Rechtsschutz eines Dritten gegen einen Bauvorbescheid

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Saarland, 13.07.2011 - 2 B 231/11

    Aussetzungsantrag der Standortgemeinde gegen eine unter Ersetzung ihres

    Auszug aus OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 B 170/18
    Der Vorbescheid des Antragsgegners vom 21.12.2017 beinhaltet keine "bauaufsichtliche Zulassung" des Bauvorhabens des Beigeladenen im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB.(vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Vorschrift auf Widersprüche und - gegebenenfalls - Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden, OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.6.2018 - 2 B 104/18 -, vom 7.2.2012 - 2 B 422/11 -, BRS 79 Nr. 162, vom 13.7.2011 - 2 B 231/11 -, BRS 78 Nr. 165, vom 2.9.2010 - 2 B 215/10 -, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, und vom 25.3.2011 - 2 B 100/11 -, SKZ 2011, 168; entsprechend für die mit Konzentrationswirkung versehene immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen Beschluss vom 25.7.2014 - 2 B 288/14 -, BRS 82 Nr. 165) Für diese Interpretation der Vorschrift spricht der primär prozess- und verfahrensrechtliche Regelungszusammenhang (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

    An der grundsätzlichen Einordnung des Vorbescheids (§ 76 LBO 2015) in die verwaltungsprozessualen Zusammenhänge (§§ 80 Abs. 1 VwGO, 212a Abs. 1 VwGO) ändert das nichts.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.3.2011 - 2 B 100/11 -, SKZ 2011, 168, BRS 78 Nr. 164, wo offen gelassen wurde, ob der § 72 Abs. 1 LBO (2004) trotz der auf die Einräumung eines echten "Ermessens" hindeutenden Formulierung ("kann") lediglich als landesrechtliche Umsetzung des nach wohl überwiegendem Verständnis als bloße Befugnisnorm zu interpretierenden § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB (1998) zu verstehen ist, zu einem Fall, in dem ein Aussetzungsantrag einer Gemeinde gegen eine unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus in beiden Instanzen im vorläufigen Rechtsschutz erfolgreich war, im Hauptsacheverfahren ihr Rechtsbehelf nach Durchführung von Ortseinsichten im Ergebnis dann ohne Erfolg blieb; und vom 13.7.2011 - 2 B 231/11 -, BRS 78 Nr. 165).

    Die hier an den Nrn. 9.7.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs (2013) orientierte Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.7.2011 - 2 B 231/11 -, BRS 78 Nr. 165, wonach die in Ziffer 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit enthaltene Streitwertvorgabe (30.000,- EUR) wörtlich nur Rechtsbehelfe von "Nachbargemeinden" betrifft und daher in begründeten Einzelfällen in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG für Rechtsbehelfe von Standortgemeinden auch überschritten werden kann.).

  • OVG Saarland, 25.03.2011 - 2 B 100/11

    Ersetzung gemeindlichen Einvernehmens

    Auszug aus OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 B 170/18
    Der Vorbescheid des Antragsgegners vom 21.12.2017 beinhaltet keine "bauaufsichtliche Zulassung" des Bauvorhabens des Beigeladenen im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB.(vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Vorschrift auf Widersprüche und - gegebenenfalls - Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden, OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.6.2018 - 2 B 104/18 -, vom 7.2.2012 - 2 B 422/11 -, BRS 79 Nr. 162, vom 13.7.2011 - 2 B 231/11 -, BRS 78 Nr. 165, vom 2.9.2010 - 2 B 215/10 -, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, und vom 25.3.2011 - 2 B 100/11 -, SKZ 2011, 168; entsprechend für die mit Konzentrationswirkung versehene immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen Beschluss vom 25.7.2014 - 2 B 288/14 -, BRS 82 Nr. 165) Für diese Interpretation der Vorschrift spricht der primär prozess- und verfahrensrechtliche Regelungszusammenhang (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

    An der grundsätzlichen Einordnung des Vorbescheids (§ 76 LBO 2015) in die verwaltungsprozessualen Zusammenhänge (§§ 80 Abs. 1 VwGO, 212a Abs. 1 VwGO) ändert das nichts.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.3.2011 - 2 B 100/11 -, SKZ 2011, 168, BRS 78 Nr. 164, wo offen gelassen wurde, ob der § 72 Abs. 1 LBO (2004) trotz der auf die Einräumung eines echten "Ermessens" hindeutenden Formulierung ("kann") lediglich als landesrechtliche Umsetzung des nach wohl überwiegendem Verständnis als bloße Befugnisnorm zu interpretierenden § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB (1998) zu verstehen ist, zu einem Fall, in dem ein Aussetzungsantrag einer Gemeinde gegen eine unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus in beiden Instanzen im vorläufigen Rechtsschutz erfolgreich war, im Hauptsacheverfahren ihr Rechtsbehelf nach Durchführung von Ortseinsichten im Ergebnis dann ohne Erfolg blieb; und vom 13.7.2011 - 2 B 231/11 -, BRS 78 Nr. 165).

  • OVG Saarland, 07.02.2012 - 2 B 422/11

    Rechtsschutz von Gemeinden gegen Ersetzung ihres Einvernehmens; Baugenehmigung

    Auszug aus OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 B 170/18
    Dieses Einvernehmen hat die Antragstellerin mit Eingang beim Antragsgegner am 8.5.2017 am letzten Tag der Frist (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB) und damit rechtzeitig versagt.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.2.2012 - 2 B 422/11 -, BRS 79 Nr. 162).

    Der Vorbescheid des Antragsgegners vom 21.12.2017 beinhaltet keine "bauaufsichtliche Zulassung" des Bauvorhabens des Beigeladenen im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB.(vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Vorschrift auf Widersprüche und - gegebenenfalls - Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden, OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.6.2018 - 2 B 104/18 -, vom 7.2.2012 - 2 B 422/11 -, BRS 79 Nr. 162, vom 13.7.2011 - 2 B 231/11 -, BRS 78 Nr. 165, vom 2.9.2010 - 2 B 215/10 -, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, und vom 25.3.2011 - 2 B 100/11 -, SKZ 2011, 168; entsprechend für die mit Konzentrationswirkung versehene immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen Beschluss vom 25.7.2014 - 2 B 288/14 -, BRS 82 Nr. 165) Für diese Interpretation der Vorschrift spricht der primär prozess- und verfahrensrechtliche Regelungszusammenhang (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

  • OVG Saarland, 02.09.2010 - 2 B 215/10

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines

    Auszug aus OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 B 170/18
    Der Vorbescheid des Antragsgegners vom 21.12.2017 beinhaltet keine "bauaufsichtliche Zulassung" des Bauvorhabens des Beigeladenen im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB.(vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Vorschrift auf Widersprüche und - gegebenenfalls - Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden, OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.6.2018 - 2 B 104/18 -, vom 7.2.2012 - 2 B 422/11 -, BRS 79 Nr. 162, vom 13.7.2011 - 2 B 231/11 -, BRS 78 Nr. 165, vom 2.9.2010 - 2 B 215/10 -, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, und vom 25.3.2011 - 2 B 100/11 -, SKZ 2011, 168; entsprechend für die mit Konzentrationswirkung versehene immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen Beschluss vom 25.7.2014 - 2 B 288/14 -, BRS 82 Nr. 165) Für diese Interpretation der Vorschrift spricht der primär prozess- und verfahrensrechtliche Regelungszusammenhang (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
  • BVerwG, 17.10.2012 - 4 C 5.11

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 B 170/18
    Zur rechtlichen Einordnung: Nach dem § 76 Satz 1 LBO 2015 ist der Bauherrin oder dem Bauherrn auf Antrag ein Vorbescheid zu "einzelnen Fragen" eines Bauvorhabens zu erteilen, der nach Satz 2 der Vorschrift drei Jahre "gilt", das heißt die Baugenehmigungsbehörde im Verhältnis zum Bauvoranfragesteller bei der anschließenden Beurteilung des (identischen) Vorhabens in einem Baugenehmigungsverfahren an diese Beurteilung bindet.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.2.2008 - 2 R 11/06 -, BRS 73 Nr. 97, wonach die Bauvoranfrage dem Bauherrn oder der Bauherrin eine Möglichkeit einräumen soll, vorab möglichst kostengünstig, das heißt vor Erstellung zum Teil kostspieliger Unterlagen, eine Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde zur Frage einer grundsätzlichen Realisierbarkeit seines Vorhabens einzuholen) Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall festgestellt, dass das im Außenbereich auf dem Gebiet der Antragstellerin geplante Bauvorhaben des Beigeladenen "gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ... bauplanungsrechtlich zulässig" sei, wobei offensichtlich die "weitere Zulässigkeitsvoraussetzung" des § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ausgeklammert und einschließlich des sich aus dem Satz 3 der Bestimmung ergebenden Sicherungserfordernisses damit in das spätere Baugenehmigungsverfahren "verschoben" wurde.(vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 -, BauR 2013 1652, wonach diese Vorgaben in § 35 Abs. 5 BauGB die Erteilung einer Baugenehmigung für Vorhaben nach dem § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB vom Erlass entsprechender Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Pflicht zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung abhängig machen) Die regelmäßig und nach dem Bekunden des Antragsgegners auch hier durch Baulasteintragung vor Erteilung der Baugenehmigung zu gewährleistende Verpflichtungserklärung zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung begründet im Rahmen der materiell-rechtlichen Beurteilung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit der Realisierungsabsichten, auf die hier aber nicht weiter eingegangen werden muss.(vgl. auch dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 -, BauR 2013 1652, wonach der seiner Rückbauobliegenheit nicht nachkommende Pflichtige sich mit Blick auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens nicht mit Erfolg gegen eine bauaufsichtsbehördliche Beseitigungsanordnung wenden kann und insbesondere der grundsätzliche Anwendungsvorrang des Bundesrechts die Auferlegung einer Sicherheitsleistung auf der Grundlage einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift nicht ausschließt; vgl. zur Motivation des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf das "Verursacherprinzip" (Satz 2) den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.12.2003, BT-Drucksache Nr. 15/2250, Seite 56) Mit dem zuvor genannten Beurteilungsgegenstand der Bauvoranfrage unterliegt die Entscheidung dem Einvernehmenserfordernis (§ 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB).
  • OVG Saarland, 25.07.2014 - 2 B 288/14

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen; Ersetzung

    Auszug aus OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 B 170/18
    Der Vorbescheid des Antragsgegners vom 21.12.2017 beinhaltet keine "bauaufsichtliche Zulassung" des Bauvorhabens des Beigeladenen im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB.(vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Vorschrift auf Widersprüche und - gegebenenfalls - Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden, OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.6.2018 - 2 B 104/18 -, vom 7.2.2012 - 2 B 422/11 -, BRS 79 Nr. 162, vom 13.7.2011 - 2 B 231/11 -, BRS 78 Nr. 165, vom 2.9.2010 - 2 B 215/10 -, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, und vom 25.3.2011 - 2 B 100/11 -, SKZ 2011, 168; entsprechend für die mit Konzentrationswirkung versehene immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen Beschluss vom 25.7.2014 - 2 B 288/14 -, BRS 82 Nr. 165) Für diese Interpretation der Vorschrift spricht der primär prozess- und verfahrensrechtliche Regelungszusammenhang (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
  • OVG Niedersachsen, 30.03.1999 - 1 M 897/99

    Aufschiebende Wirkung; Nachbarrechtsbehelf; Suspensiveffekt; Baurecht

    Auszug aus OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 B 170/18
    Nichts anderes ergibt sich von daher aus der Perspektive des Bauherrn, hier des Beigeladenen, dessen Freistellung von der durch die frühere Regelung verursachten "Blockademöglichkeit" infolge der aufschiebenden Wirkung von Nachbarrechtsbehelfen auch gegen Baugenehmigungen das gesetzgeberische Anliegen bei der Einführung des § 212a Abs. 1 BauGB im Jahr 1998 durch Beseitigung von Investitionshindernissen und Bauverzögerungen bildete.(dazu etwa Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Auflage 2018, § 212a Rn 18, Fislake, Berliner Kommentar zum BauGB Band III, Loseblatt, § 212a Rn 9, m.z.N. auch zur Gegenansicht) Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Ansicht der Antragstellerin ist die Baugenehmigungsbehörde, hier der Antragsgegner, durch die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs eines Dritten gegen den keinen "vollziehbaren" Inhalt im Sinne einer Option für die Bauverwirklichung aufweisenden Bauvorbescheid nicht gehindert, dem Bauherrn eine erforderliche Baugenehmigung für das Vorhaben zu erteilen.(so zutreffend beispielsweise Rieger in Schödter , BauGB, 8. Auflage 2015, § 212a Rn 2) Das in der Rechtsprechung aus dem Umstand, dass die Baugenehmigungsbehörde bei aufschiebender Wirkung von nicht abschließend beschiedenen Rechtsbehelfen Dritter gegen den Vorbescheid vorbehaltlich gesonderter (behördlicher) Sofortvollzugsanordnung gehindert wäre, die für die Realisierung des Vorhabens notwendige Baugenehmigung zu erteilen, hergeleitete "Investitionshindernis",(vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.3.1999 - 1 M 897/99 -, BRS 62 Nr. 190, wo auf der Grundlage des niedersächsischen Bauordnungsrechts "jedenfalls für Niedersachsen" unter dem Aspekt ein praktisches Bedürfnis für den Ausschluss des Suspensiveffekts über 212a BauGB bejaht wurde (bei juris Rn 26)) besteht insofern also nicht.
  • OVG Saarland, 21.02.2008 - 2 R 11/06

    Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich

    Auszug aus OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 B 170/18
    Zur rechtlichen Einordnung: Nach dem § 76 Satz 1 LBO 2015 ist der Bauherrin oder dem Bauherrn auf Antrag ein Vorbescheid zu "einzelnen Fragen" eines Bauvorhabens zu erteilen, der nach Satz 2 der Vorschrift drei Jahre "gilt", das heißt die Baugenehmigungsbehörde im Verhältnis zum Bauvoranfragesteller bei der anschließenden Beurteilung des (identischen) Vorhabens in einem Baugenehmigungsverfahren an diese Beurteilung bindet.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.2.2008 - 2 R 11/06 -, BRS 73 Nr. 97, wonach die Bauvoranfrage dem Bauherrn oder der Bauherrin eine Möglichkeit einräumen soll, vorab möglichst kostengünstig, das heißt vor Erstellung zum Teil kostspieliger Unterlagen, eine Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde zur Frage einer grundsätzlichen Realisierbarkeit seines Vorhabens einzuholen) Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall festgestellt, dass das im Außenbereich auf dem Gebiet der Antragstellerin geplante Bauvorhaben des Beigeladenen "gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ... bauplanungsrechtlich zulässig" sei, wobei offensichtlich die "weitere Zulässigkeitsvoraussetzung" des § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ausgeklammert und einschließlich des sich aus dem Satz 3 der Bestimmung ergebenden Sicherungserfordernisses damit in das spätere Baugenehmigungsverfahren "verschoben" wurde.(vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 -, BauR 2013 1652, wonach diese Vorgaben in § 35 Abs. 5 BauGB die Erteilung einer Baugenehmigung für Vorhaben nach dem § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB vom Erlass entsprechender Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Pflicht zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung abhängig machen) Die regelmäßig und nach dem Bekunden des Antragsgegners auch hier durch Baulasteintragung vor Erteilung der Baugenehmigung zu gewährleistende Verpflichtungserklärung zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung begründet im Rahmen der materiell-rechtlichen Beurteilung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit der Realisierungsabsichten, auf die hier aber nicht weiter eingegangen werden muss.(vgl. auch dazu etwa BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 -, BauR 2013 1652, wonach der seiner Rückbauobliegenheit nicht nachkommende Pflichtige sich mit Blick auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens nicht mit Erfolg gegen eine bauaufsichtsbehördliche Beseitigungsanordnung wenden kann und insbesondere der grundsätzliche Anwendungsvorrang des Bundesrechts die Auferlegung einer Sicherheitsleistung auf der Grundlage einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift nicht ausschließt; vgl. zur Motivation des Bundesgesetzgebers im Hinblick auf das "Verursacherprinzip" (Satz 2) den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.12.2003, BT-Drucksache Nr. 15/2250, Seite 56) Mit dem zuvor genannten Beurteilungsgegenstand der Bauvoranfrage unterliegt die Entscheidung dem Einvernehmenserfordernis (§ 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB).
  • OVG Saarland, 18.06.2018 - 2 B 104/18

    Beteiligungsrechte der Gemeinde; Genehmigung einer Spielhalle

    Auszug aus OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 B 170/18
    Der Vorbescheid des Antragsgegners vom 21.12.2017 beinhaltet keine "bauaufsichtliche Zulassung" des Bauvorhabens des Beigeladenen im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB.(vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Vorschrift auf Widersprüche und - gegebenenfalls - Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden, OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.6.2018 - 2 B 104/18 -, vom 7.2.2012 - 2 B 422/11 -, BRS 79 Nr. 162, vom 13.7.2011 - 2 B 231/11 -, BRS 78 Nr. 165, vom 2.9.2010 - 2 B 215/10 -, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, und vom 25.3.2011 - 2 B 100/11 -, SKZ 2011, 168; entsprechend für die mit Konzentrationswirkung versehene immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen Beschluss vom 25.7.2014 - 2 B 288/14 -, BRS 82 Nr. 165) Für diese Interpretation der Vorschrift spricht der primär prozess- und verfahrensrechtliche Regelungszusammenhang (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
  • OVG Saarland, 13.02.2019 - 2 B 251/18

    Nicht privilegiertes sonstiges Vorhaben im Außenbereich; Baugenehmigung für Boxen

    Streitgegenstand ist in diesen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nicht der materielle Abwehranspruch des gegenüber baurechtlichen Genehmigungsentscheidungen Rechtsschutz suchenden Dritten, hier der Antragstellerin als Standortgemeinde, sondern dessen vorläufiges Sicherungsbedürfnis bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.(vgl. hierzu speziell für Rechtsbehelfe von Standortgemeinden gegen eine unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilten bauaufsichtsbehördlichen Zulassungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2018 - 2 B 170/18 -, bei juris ) Für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist auch bei sich gegen eine Baugenehmigung wendenden Standortgemeinden nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf ihre Rechtsposition ergibt.

    Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47, 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Nr. 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, abgedruckt bei Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage 2018, Anhang), der für die Klage einer Gemeinde einen Wertansatz von 30.000,- EUR vorsieht.(vgl. zur Maßgeblichkeit auch bei Rechtsbehelfen von Standortgemeinden gegen eine unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilten bauaufsichtsbehördlichen Zulassungsentscheidungen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.7.2011 - 2 B 231/11 -, BRS 78 Nr. 165, und - zuletzt - vom 2.8.2018 - 2 B 170/18 -, bei juris) Dieser Betrag ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2019 - 3 S 1930/19

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Aussetzungsantrag bei sofort vollziehbarem

    Das ist bei einem Bauvorbescheid jedoch nicht der Fall (auf diesen Gesichtspunkt stellt auch das OVG des Saarlands, Beschl. v. 02.08.2018 - 2 B 170/18 - BauR 2019, 655 ab).

    Den Nachbarn wird so die Möglichkeit genommen, ein Bauvorhaben zunächst durch die Einlegung eines - möglicherweise wenig Erfolg versprechenden - Widerspruchs zu blockieren (vgl. dazu auch OVG des Saarlands, Beschl. v. 02.08.2018 - 2 B 170/18 - BauR 2019, 655).

  • OVG Saarland, 09.01.2019 - 2 B 289/18

    Vorläufiger Rechtsschutz der Gemeinde gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens;

    Für die gegen eine solche Baugenehmigung (§ 72 Abs. 3 Satz 1 LBO 2015) eröffneten Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Gemeinden im Streit um die Rechtmäßigkeit der Ersetzung, konkret deren Anfechtung mit Widerspruch und Anfechtungsklage, gelten bezogen auf den vorläufigen Rechtsschutz dieselben Grundsätze wie für den baurechtlichen Nachbarstreit.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2018 - 2 B 170/18 -, bei juris, wonach der Vorbescheid nach § 76 LBO 2015 hingegen keine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 212a Abs. 1 BauGB darstellt; dazu Anmerkung von Zeissler , jurisPR-ÖffBauR 10/2018 (Anm. 1)) "Dritter" im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB ist insoweit jeder durch die einen anderen begünstigende Baugenehmigung rechtlich Belastete und daher insbesondere auch eine Standortgemeinde, die sich unter Berufung auf die der Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit dienenden Bestimmungen in § 36 BauGB gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens wendet.

    Die hier an den Nrn. 9.7.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs (2013) orientierte Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.7.2011 - 2 B 231/11 -, BRS 78 Nr. 165, und vom 2.8.2018 - 2 B 170/18 -, bei juris.).

  • OVG Saarland, 05.07.2021 - 2 A 123/20

    Präklusion nach § 6 UmwRG; Dienende Funktion eines Betriebsleiterwohnhauses

    [OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2018 - 2 B 170/18 -].

    [OVG Hamburg, Urteil vom 29.11.2019 - 1 E 23/18 -, juris Rn. 150; VGH München, Gerichtsbescheid vom 12.4.2021 - 8 A 19.40009 -, juris] So liegt der Fall hier, nachdem die Klägerin sich zur Begründung ihrer Klage auf zwei umgrenzte (und seither unverändert fortbestehende) Tatsachenkomplexe bezieht - nämlich die (gerügte) fehlerhafte Anhörung im Rahmen der Ersetzung ihres Einvernehmens sowie die Frage, ob das Vorhaben dem projektierten Baumschulbetrieb "dient" (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) -, die sie bereits im Verwaltungs- und im Eilverfahren 5 L 115/18 (bzw. 2 B 170/18) umfassend dargelegt hat, so dass der Tatsachenvortrag im Klageverfahren für das Gericht ohne größeren Aufwand ermittelbar und auch für die übrigen Beteiligten erkennbar war.

  • VG Würzburg, 24.01.2019 - W 5 K 17.946

    Erteilung einer Baugenehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmen -

    Der materielle Prüfungsrahmen ist entsprechend auf das Bauplanungsrecht reduziert, unterliegt jedoch mit Blick auf die aus der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) abzuleitende gemeindliche Planungshoheit - anders als bei privaten Dritten - keiner weiteren Einschränkung (OVG des Saarlandes, B.v. 2.8.2018 - 2 B 170/18 - juris).
  • OVG Saarland, 24.01.2022 - 2 B 264/21

    Beschwerde, Teilbaugenehmigung, Aushub einer Baugrube für die Errichtung einer

    Mit der erstinstanzlichen Entscheidung ist - auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - davon auszugehen, dass der mit Blick auf die auch Teilbaugenehmigungen (§ 75 LBO) wegen der mit ihnen verbundenen partiellen Baufreigabe erfassende Regelung im § 212a Abs. 1 BauGB [vgl. demgegenüber zur Nichtanwendbarkeit der Vorschrift auf Vorbescheide nach § 76 LBO OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2018 - 2 B 170/18 -, BRS 86 Nr. 216] jedenfalls vor Erteilung der konsumierenden Baugenehmigung für das Gesamtvorhaben [vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 16.8.2001 - 2 ZS 01.1874 -, BayVBl 2002, 765, wonach jedenfalls dann, wenn die spätere Baugenehmigung das gesamte Vorhaben zum Gegenstand hat, die Teilbaugenehmigung gegenstandslos wird und nicht mehr selbständig Gegenstand von Nachbarrechtsbehelfen sein kann] statthafte Aussetzungsantrag des Antragstellers als Eigentümer des östlich des Baugrundstücks liegenden Wohnhausgrundstücks A-Straße (Flurstück Nr. 105/3) unbegründet ist.
  • VGH Bayern, 12.11.2018 - 2 CS 18.2165

    Bauvorbescheid keine bauaufsichtliche Zulassung

    Mit der Bauausführung darf vielmehr erst nach Bekanntgabe der Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 5 BayBO begonnen werden (vgl. BayVGH, B.v. 1.4.1999 - 2 CS 98.2646 - BayVBl 1999, 467; OVG Saarland, B.v. 2.8.2018 - 2 B 170/18 - juris; Berliner Kommentar/Fislake, BauGB, Stand: August 2018, § 212a Rn. 9; Spannowsky/Uechtritz/Hornmann, BauGB, 3. Auflage 2018, § 212a Rn. 18; Simon/Busse/ Decker, BayBO, Stand: März 2018, Art. 71 Rn. 158; Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 28; Redeker, NVwZ 1998, 589; a.A. NdsOVG, B.v. 30.3.1999 - 1 M 897/99 - NVwZ-RR 1999, 716; OVG NW, B.v. 1.12.1998 - 10 B 2304/98 - BRS 60 Nr. 156; Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger/Kalb/Külpmann, BauGB, Stand: Mai 2018, § 212a, Rn. 25; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 65; Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 212a Rn. 1).
  • OVG Saarland, 25.01.2022 - 2 B 268/21

    Beschwerde, Teilbaugenehmigung für den Aushub einer Baugrube für ein größeres

    Mit der erstinstanzlichen Entscheidung ist - auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - davon auszugehen, dass der mit Blick auf die auch Teilbaugenehmigungen (§ 75 LBO) wegen der mit ihnen verbundenen partiellen Baufreigabe erfassende Regelung im § 212a Abs. 1 BauGB [vgl. demgegenüber zur Nichtanwendbarkeit der Vorschrift auf Vorbescheide nach § 76 LBO OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2018 - 2 B 170/18 -, BRS 86 Nr. 216] jedenfalls vor Erteilung einer konsumierenden Baugenehmigung für das Gesamtvorhaben [vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 16.8.2001 - 2 ZS 01.1874 -, BayVBl 2002, 765, wonach jedenfalls dann, wenn die spätere Baugenehmigung das gesamte Vorhaben zum Gegenstand hat, die Teilbaugenehmigung gegenstandslos wird und nicht mehr selbständig Gegenstand von Nachbarrechtsbehelfen sein kann] statthafte Aussetzungsantrag des Antragstellers als Eigentümer des östlich des Baugrundstücks liegenden Grundstücks V...straße 7 (Flurstück Nr. 125/35), wo in dem Gebäudekomplex des früheren H...-Krankenhauses vom Landesamt für Zentrale Dienste (LDZ) das IT-Dienstleistungszentrum des Saarlandes betrieben wird, unbegründet ist.
  • VG Würzburg, 11.05.2023 - W 5 K 22.260

    Baugenehmigung für ein 5-Familienwohnhaus und ein 3-Familienwohnhaus, Klage der

    Der materielle Prüfungsrahmen ist entsprechend auf das Bauplanungsrecht reduziert, unterliegt jedoch mit Blick auf die aus der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) abzuleitende gemeindliche Planungshoheit - anders als bei privaten Dritten - keiner weiteren Einschränkung (OVG des Saarlandes, B.v. 2.8.2018 - 2 B 170/18 - juris Rn. 17).
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