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   OVG Saarland, 03.12.2018 - 2 A 291/18   

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https://dejure.org/2018,40634
OVG Saarland, 03.12.2018 - 2 A 291/18 (https://dejure.org/2018,40634)
OVG Saarland, Entscheidung vom 03.12.2018 - 2 A 291/18 (https://dejure.org/2018,40634)
OVG Saarland, Entscheidung vom 03. Dezember 2018 - 2 A 291/18 (https://dejure.org/2018,40634)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes; Anforderungen an die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ABSCHIEBUNGSVERBOT; BERUFUNG; DRITTSTAAT; DUBLIN-VERFAHREN; GRUNDSATZRÜGE; RECHTSÄNDERUNG; SCHWEDEN; SOMALIA; SUBSIDIÄRER SCHUTZ; ZULASSUNG; ZWEITANTRAG

  • rechtsportal.de

    AsylG § 4 Abs. 1 ; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
    Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes; Anforderungen an die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus OVG Saarland, 03.12.2018 - 2 A 291/18
    Dabei kann dahinstehen, ob sich die Anwendbarkeit der Regelungen über den "Zweitantrag" bereits daraus ergibt, dass ein erstes vom Kläger, der nach eigenem Bekunden zwischen 2006 und 2016 zusätzlich in mehreren anderen europäischen Staaten Schutz begehrt hatte, in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2010 eingeleitetes Asylverfahren vom Bundesamt unanfechtbar eingestellt wurde.(vgl. verneinend für einen vergleichbar gelagerten Fall BVerwG, Urteil vom 13.2.2014 - 10 C 6.13 -, InfAuslR 2014 233, wonach sich die damalige Einstellung anders als nach der seit Dezember 2013 geltenden Neufassung der §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG/AsylG nur auf das Verfahren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezog) Der Kläger hat ausweislich der von ihm nicht angegriffenen und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Auskunft des dortigen Verbindungsbeamten des Bundesamts (auch) in Schweden, übrigens unter Verwendung anderer Personalien als in Deutschland, mehrere Asylverfahren betrieben, wobei das letzte von ihm im November 2012 angebrachte Schutzersuchen von den schwedischen Behörden inhaltlich geprüft und im August 2013 abgelehnt wurde.

    Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Februar 2014(vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.2014 - 10 C 6.13 -, InfAuslR 2014, 233) geltend macht, dieser Entscheidung habe - was den Prüfungsumfang angehe - noch die sog. Dublin II-VO(vgl. die Verordnung des Rates Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung einem von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig war, vom 18.2.2003, ABl EG Nr. L 50 vom 25.2.2003, Seiten 1 ff.) zugrunde gelegen, die sich nach der Definition des Asylantrags in ihrem Art. 2 lit. c nur auf das Verfahren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber zusätzlich auf die Kriterien für die Gewährung des heute (in Deutschland) in § 4 Abs. 1 AsylG geregelten, inhaltlich den früheren Anforderungen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. entsprechenden "subsidiären" (internationalen) Schutzes erstreckte, käme es darauf in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht an.

  • OVG Saarland, 02.05.2019 - 2 A 184/19

    Asylverfahren Somalia - Subsidiärer Schutz und Rückkehr nach Mogadischu

    Die Frage, ob somalischen Staatsangehörigen die über keine familiären Bindungen oder Clan-Verbindungen verfügen, im Falle einer Rückführung nach Mogadischu wegen der dortigen allgemeinen Verhältnisse Gefahren oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK drohen, ist nach den den jeweiligen Einzelfall kennzeichnenden persönlichen Kriterien und Lebensumständen der Person und damit einzelfallbezogen zu beurteilen und daher nicht geeignet, eine generelle ("grundsätzliche") Klärung im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in dem Zusammenhang herbeizuführen oder zu befördern (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.12.2018 - 2 A 291/18 -, juris).

    Das ergibt sich bereits daraus, dass die dem letztlich zugrundeliegende Frage, ob somalischen Staatsangehörigen im Falle einer Rückführung nach Mogadischu, die dort über keine familiären Bindungen oder Clan-Verbindungen verfügen, wegen der dortigen allgemeinen Verhältnisse Gefahren oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK drohen, nach der Rechtsprechung des Senats nach den den jeweiligen Einzelfall kennzeichnenden persönlichen Kriterien und Lebensumständen der Person und damit einzelfallbezogen zu beurteilen und schon von daher nicht geeignet ist, eine generelle ("grundsätzliche") Klärung im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in dem Zusammenhang herbeizuführen oder zu befördern.(vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.12.2018 - 2 A 291/18 -, juris).

  • VG Schleswig, 22.06.2020 - 2 B 14/20

    Beseitigungsanordnung mit Zwangsgeldandrohung - Antrag auf Anordnung der

    An der bereits in der Eilentscheidung vom 14.11.2018 im Verfahren 2 B 32/18 getroffenen Einordnung des Grundstücks nach § 35 BauGB wird - insbesondere nach dem persönlichen Eindruck der Berichterstatterin im Ortstermin im Verfahren 2 A 291/18 - festgehalten.
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