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   OVG Saarland, 04.02.2020 - 2 C 341/18   

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OVG Saarland, 04.02.2020 - 2 C 341/18 (https://dejure.org/2020,3341)
OVG Saarland, Entscheidung vom 04.02.2020 - 2 C 341/18 (https://dejure.org/2020,3341)
OVG Saarland, Entscheidung vom 04. Februar 2020 - 2 C 341/18 (https://dejure.org/2020,3341)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwägungsgebot; Anlagenbetreiber; Anpassungsgebot; Antragsbefugnis; Aufstellungsbeschluss; Ausschlusswirkung; Einvernehmen; fehlgeschlagene Planung; Flächennutzungsplan; Konzentrationszonen; Normenkontrolle; Potenzialflächen; Privilegierung; Rechtsschutzinteresse; ...

  • rechtsportal.de

    Antragsbefugnis eines Windenergieanlagenbetreibers im Normenkontrollverfahren betreffend eine Konzentrationszonenplanung durch den Flächennutzungsplan der Gemeinde; Erfordernis der Beschränkung des Antrags auf die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB unter dem ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie ist das Planungskonzept einer Konzentrationszonenplanung auszuarbeiten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 24.01.2008 - 4 CN 2.07

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; Ausschlusswirkung; Konzentrationsfläche.

    Auszug aus OVG Saarland, 04.02.2020 - 2 C 341/18
    Erkennt die Gemeinde indes, dass der Windenergie im Ergebnis nicht in ausreichendem Maß substanziell Raum geschaffen wird, muss sie ihr Auswahlkonzept nochmals überprüfen und gegebenenfalls ändern.(vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, NVwZ 2008, 559; Beschluss vom 15.9.2009 - 4 BN 25.09 -, BauR 2010, 82).

    Die Antragsgegnerin muss daher ihre zunächst gewählten Kriterien, wie etwa Pufferzonen, für die Festlegung der Konzentrationsflächen nochmals prüfen und gegebenenfalls ändern, wenn sich - wie hier im Ergebnis - herausstellt, dass damit der Windenergie nicht substanziell Raum geschaffen wird.(vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, BRS 73 Nr. 94) Will sie dennoch an ihren Kriterien festhalten, muss sie auf eine planerische Steuerung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf ihrem Gebiet verzichten.

    Ob als Überschwemmungsgebiet ausgewiesene Flächen generell - was die Tabelle 3 auf der Seite 16 der Begründung nahelegt - unter dem Aspekt des Hochwasserschutzes als "hartes" Ausschlusskriterium angesehen werden können, erscheint ebenfalls zweifelhaft.(verneinend OVG Münster, Urteil vom 14.3.2019 - 2 D 71/17.NE -, BauR 2019, 1418) Was die von der Antragstellerin beanstandete Festlegung einer Mindestgröße von 7 ha für als Konzentrationszonen in Betracht kommende Eignungsflächen unter dem Aspekt der "Herausnahme von Kleinstflächen" betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht zwar die Festlegung einer Mindestgröße als taugliches "weiches" Tabukriterium im Grundsatz gebilligt.(BVerwG, Urteil vom 24.1.2008 - 4 CN 2.07 -, BRS 73 Nr. 94) Ein Abwägungsfehler kann sich aber daraus ergeben, dass der Windenergie mit der gewählten Methode nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird; auch in diesem Fall hätte der Planungsträger sein Auswahlkonzept nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.

  • OVG Saarland, 04.04.2019 - 2 C 313/18

    Veränderungssperre (Verlängerung) zur Sicherung einer "Feinplanung" im Bereich

    Auszug aus OVG Saarland, 04.02.2020 - 2 C 341/18
    Die Antragstellerin würde insoweit an der Ausnutzung der sich aus den Vereinbarungen mit dem Eigentümer ergebenden Befugnisse unter Inanspruchnahme der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gehindert.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.4.2019 - 2 C 313/18 -, Nr. 32 der Leitsatzübersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts (Aktuelle Meldungen/Spruchpraxis), oder bei Juris; BVerwG, Beschluss vom 18.6.2012 - 4 BN 37.11 -, BRS 79 Nr. 60, jeweils zu Normenkontrollanträgen gegen Veränderungssperren im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung von Windenergieanlagen) Daher ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin bereits daraus, dass sie Nutzungsberechtigte von Grundstücken ist, die nicht innerhalb der in der angegriffenen Teiländerung des Flächennutzungsplans dargestellten Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung liegen, für die mithin die vom Gemeinderat beschlossene Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gilt.(vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 - 4 CN 3.06 - BRS 71 Nr. 33, wonach Darstellungen eines Flächennutzungsplanes mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen und daher insoweit der Normenkontrolle unterliegen).

    Ansonsten gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Normen und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern eines Bauleitplans einzutreten.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil 4.4.2019 - 2 C 313/18 -, m.z.N., Nr. 32 der Leitsatzübersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts (Aktuelle Meldungen/Spruchpraxis) ständige Rechtsprechung).

    Ob man das für generell ober auch nur bezogen auf das eigene Umfeld für "falsch" hält oder nicht, ist keine rechtlich relevante Frage.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil 4.4.2019 - 2 C 313/18 - (" Wenzelstein "), wonach auch die Windenergie generell ablehnenden Stellungnahmen aus dem kommunalpolitischen Bereich insoweit keine Bedeutung beizumessen ist, Nr. 32 der Leitsatzübersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts (Aktuelle Meldungen/Spruchpraxis) ständige Rechtsprechung, ebenso bereits der Beschluss vom 17.11.2016 - 2 B 183/16 -, BRS 84 Nr. 56 ("Fröhner Wald")) Durch den Fortfall der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch auf der kommunalen Ebene ist die Antragsgegnerin - sofern sie das möchte - gehalten, aufbauend auf der bisherigen Planung und - sofern die Voraussetzungen vorliegen - unter Rückgriff auf das spezielle Sicherungsinstrumentarium des § 15 Abs. 3 BauGB(vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.12.2014 - 8 B 646/14 -, NWVBl 2015, 264) in eine erneute Überprüfung einzutreten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Windenergienutzung auf ihrem Gebiet weitere tatsächlich geeignete und rechtlich "verfügbare" Flächen angeboten werden können.

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

    Auszug aus OVG Saarland, 04.02.2020 - 2 C 341/18
    Insoweit ist eine bewusste Unterscheidung in "harte" und "weiche" Tabuzonen vorzunehmen und zu dokumentieren.(vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, BRS 81 Nr. 44) "Harte" Tabuzonen kennzeichnen Teile des Gemeindegebiets, die für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen, weil sie "schlechthin" ungeeignet und deswegen auch einer Abwägung zwischen den für eine Windenergienutzung und dagegen sprechenden Belangen nach § 1 Abs. 7 BauGB generell entzogen sind.

    Diese Entscheidung beziehungsweise die Aussonderung dieser Bereiche unterliegt einer Bewertung mit entsprechenden Spielräumen, wobei die Maßstäbe für eine anschließende Kontrolle des Abwägungsergebnisses darzulegen sind.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2017 - 2 A 225/16 -, NuR 2018, 68, zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 13.12.2012 - 4 CN 2.11 -, DVBl. 2013, 507) Die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleibenden Potenzialflächen sind anschließend zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, indem die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechenden öffentlichen Belange mit dem Anliegen abzuwägen sind, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird.

    Die Frage, ob die Planung im Ergebnis der Windenergie "substanziell Raum schafft", lässt sich zudem nicht ausschließlich und abstrakt, das heißt losgelöst von den Gegebenheiten der konkreten Gemeinde nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen beantworten, die sich nach Abzug der "harten" Tabuzonen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen ergibt.(vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, BauR 2013, 722) Zu ihrer Beantwortung bedarf es vielmehr einer wertenden Beurteilung des Einzelfalls unter Einbeziehung insbesondere der sich aus den tatsächlichen Verhältnissen, beispielsweise der Windhöffigkeit, im Einzelnen ergebenden Handlungsspielräume der jeweiligen Gemeinde.

  • BVerwG, 13.12.2018 - 4 CN 3.18

    Antragsbefugnis; Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Gesamträumliches

    Auszug aus OVG Saarland, 04.02.2020 - 2 C 341/18
    Zur Antragsbefugnis eines Windenergieanlagenbetreibers im Normenkontrollverfahren betreffend eine Konzentrationszonenplanung durch den Flächennutzungsplan der Gemeinde und zum Erfordernis der Beschränkung des Antrags auf die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unter dem Gesichtspunkt der Statthaftigkeit (hier etwa BVerwG, Beschluss vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 -, BRS 86 Nr. 33, BauR 2019, 813).

    Der nach der Präzisierung in der mündlichen Verhandlung auf den Ausspruch einer Unwirksamkeit hinsichtlich der im Mai 2017 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Teiländerung des Flächennutzungsplans "Windenergie" vorgesehenen Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beschränkte Normenkontrollantrag ist - mit dieser Einschränkung - statthaft.(vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 -, BRS 86 Nr. 33, BauR 2019, 813, und vom 24.3.2015 - 4 BN 31.13 -, Juris, und vom 31.1.2013 - 4 CN 1.12 -, BRS 81 Nr. 60 wonach die Darstellung der Positivflächen selbst kein möglicher Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist, aber als Vorfrage der Ausschlusswirkung einer inzidenten gerichtlichen Kontrolle unterliegt).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2019 - 2 A 4.19

    Regionalplan; sachlicher Teilregionalplan; Windenergienutzung; Auslegung der

    Auszug aus OVG Saarland, 04.02.2020 - 2 C 341/18
    Wasserschutzzonen II schließen ebenso wie Waldflächen oder Landschaftsschutzgebiete eine Errichtung von Windkraftanlagen regelmäßig nicht generell aus.(vgl. dazu zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.5.2019 - OVG 2 A 4.19 -, ZNER 2019, 478) Vorliegend hat die Antragsgegnerin sogar ohnehin nur auf die "geplante" Ausweisung einer Wasserschutzzone II verwiesen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2014 - 8 B 646/14

    Zurückstellung des Vorhabens der Errichtung und des Betriebs von zwei

    Auszug aus OVG Saarland, 04.02.2020 - 2 C 341/18
    Ob man das für generell ober auch nur bezogen auf das eigene Umfeld für "falsch" hält oder nicht, ist keine rechtlich relevante Frage.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil 4.4.2019 - 2 C 313/18 - (" Wenzelstein "), wonach auch die Windenergie generell ablehnenden Stellungnahmen aus dem kommunalpolitischen Bereich insoweit keine Bedeutung beizumessen ist, Nr. 32 der Leitsatzübersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts (Aktuelle Meldungen/Spruchpraxis) ständige Rechtsprechung, ebenso bereits der Beschluss vom 17.11.2016 - 2 B 183/16 -, BRS 84 Nr. 56 ("Fröhner Wald")) Durch den Fortfall der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch auf der kommunalen Ebene ist die Antragsgegnerin - sofern sie das möchte - gehalten, aufbauend auf der bisherigen Planung und - sofern die Voraussetzungen vorliegen - unter Rückgriff auf das spezielle Sicherungsinstrumentarium des § 15 Abs. 3 BauGB(vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.12.2014 - 8 B 646/14 -, NWVBl 2015, 264) in eine erneute Überprüfung einzutreten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Windenergienutzung auf ihrem Gebiet weitere tatsächlich geeignete und rechtlich "verfügbare" Flächen angeboten werden können.
  • BVerwG, 18.08.2015 - 4 CN 7.14

    Konzentrationszonenplanung; Ziel der Raumordnung; Verbindlicherklärung;

    Auszug aus OVG Saarland, 04.02.2020 - 2 C 341/18
    Jede Veränderung des Verhältnisses von Positiv- oder Negativflächen stört folglich das im Wege der Abwägung gefundene gesamträumliche Planungskonzept und macht eine erneute Abwägungsentscheidung erforderlich.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.8.2015 - 4 CN 7.14 -, NVwZ 2016, 396 m.z.N.) Das gilt namentlich dann, wenn sich im späteren Einzelgenehmigungsverfahren dauerhafte Hindernisse für die Nutzung der Konzentrationsflächen ergeben.
  • OVG Niedersachsen, 12.06.2019 - 12 MN 26/19

    Anordnungsgrund; Nachteil; Normenkontrolleilantrag; Normenkontrolleilverfahren;

    Auszug aus OVG Saarland, 04.02.2020 - 2 C 341/18
    Auch wenn der Schutz der Wohnbevölkerung vor einer "Umzingelung" allgemein ein tauglicher Aspekt in der Abwägung sein mag,(vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.6.2019 - 12 MN 26/19 -, BauR 2019, 1443) bedürfte es insoweit angesichts der im Verlaufe des Verfahrens extrem "geschrumpften" Flächenkulisse einer eingehenden Begründung.
  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 C 1.12

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus OVG Saarland, 04.02.2020 - 2 C 341/18
    Ungeachtet der Frage, ob die dortige Antragstellerin Widerspruch gegen die Ablehnung des Genehmigungsantrags erhoben und ob dieser noch anhängig ist, macht das deutlich, dass bei der Beschlussfassung zumindest ernsthaft damit zu rechnen war, dass dieser Bereich letztlich aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht der der Darstellung im Flächennutzungsplan entsprechenden Nutzung zugeführt werden kann.(vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - 4 C 1.12 -, BRS 81 Nr. 126, zu den im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Bewertung zu berücksichtigenden artenschutzrechtlichen Verboten als beachtliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) Eine bereits mit derartigen artenschutzrechtlichen Hindernissen belastete und bei Realisierung dieser Risiken nicht "vollzugsfähige" Konzentrationszone ist ungeeignet, zu belegen, dass der Windenergie im Bereich der Antragsgegnerin "substantiell", also im Ergebnis mit zumindest einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, ausreichend Raum verschafft wurde.
  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 3.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Ausschluss von Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Saarland, 04.02.2020 - 2 C 341/18
    Das Abwägungsgebot erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Bereich von der Gemeinde auf der Ebene der Flächennutzungsplanung die Entwicklung eines "schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts".(vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 3.02 -, BRS 66 Nr. 11) Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets über die Aktivierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB lässt sich vor dem Hintergrund nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen auch durchsetzen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2019 - 2 D 71/17

    Änderung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Vorrangflächen für die

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

  • BVerwG, 09.10.2003 - 4 BN 47.03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen für das Vorliegen

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2019 - 12 KN 202/17

    Normenkontrolle gegen den Windkraft betreffenden Teil eines RROP

  • OVG Saarland, 25.11.2010 - 2 C 379/09

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Innenentwicklung; Erforderlichkeit; Eignung

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

  • BVerwG, 24.03.2015 - 4 BN 31.13

    Änderung des Flächennutzungsplans nach dem Lösen von Gesteinsmaterial in einem

  • BVerwG, 31.01.2013 - 4 CN 1.12

    Normenkontrolle; Statthaftigkeit; planwidrige Regelungslücke; Lückenschluss;

  • BVerwG, 18.06.2012 - 4 BN 37.11

    Zur Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren gegen die Satzung über eine

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06

    Flächennutzungsplan; Darstellung von Konzentrationsflächen; Standortplanung für

  • BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Rechtsschutzinteresse; tatsächlicher Vorteil.

  • OVG Saarland, 18.04.2017 - 2 A 225/16

    Windkraftanlagen (artenschutzrechtliche Hindernisse)

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 2.11

    Teilflächennutzungplan "Windenergienutzung" der Gemeinde Wustermark unwirksam

  • BVerwG, 15.09.2009 - 4 BN 25.09

    Normenkontrolle bei mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch

  • OVG Saarland, 20.10.2011 - 2 C 510/09

    Normenkontrollantrag eines Kiesabbau-Unternehmens gegen Bebauungsplan, der

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2020 - 3 S 526/20

    Änderung eines Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Konzentrationszonen für

    bb) (1) Die Festlegung von Naturschutzgebieten als harte Tabuzonen wird in der Rechtsprechung überwiegend gebilligt (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 04.02.2020 - 2 C 341/18 - juris Rn. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.02.2018 - 8 C 11527/17 - Rn. 78; OVG Niedersachsen, Urt. v. 28.08.2013 - 12 KN 146/12 - juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.07.2013 - 2 D 46/12.NE - juris Rn. 52).
  • VGH Bayern, 04.03.2021 - 15 N 20.468

    Normenkontrollantrag gegen Teilflächennutzungsplan - Konzentrationszonen für

    d) Da es nicht ausgeschlossen ist, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin ein stattgebendes Urteil im Normenkontrollverfahren zum Anlass nehmen wird, von einer (Teil-) Flächennutzungsplanung zur Ausweisung von Konzentrationszonen mit Rechtswirkungen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ganz abzusehen oder - bei Festhalten am Ziel der Steuerung des Hartgesteinsabbaus im Stadtgebiet - im Falle einer neuen bzw. "heilenden" Flächennutzungsplanung gegebenenfalls dann für die Antragsteller günstigere Darstellungen beschließen wird, fehlt den Antragstellern auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (OVG NW, U.v. 9.9.2019 - 10 D 36/17.NE - BauR 2020, 226 - juris Rn. 23 m.w.N.; U.v. 24.9.2020 - 7 D 64/18.NE - juris Rn. 26; OVG Saarl., U.v. 4.2.2020 - 2 C 341/18 - juris Rn. 18).

    Erkennt die Gemeinde hierbei, dass der betroffenen Nutzung im Ergebnis nicht in ausreichendem Maß substanziell Raum geschaffen wird, muss sie ihr Auswahlkonzept nochmals überprüfen und gegebenenfalls ändern (vgl. z.B. OVG Saarl, U.v. 4.2.2020 - 2 C 341/18 - juris Rn. 27, 30, 42; VGH BW, U.v. 13.10.2020 - 3 S 526/20 - ZNER 2020, 570 = juris Rn. 40; OVG NW, U.v. 14.3.2019 - 2 D 71/17.NE - BauR 2019, 1418 - juris Rn. 86; U.v. 20.1.2020 - 2 D 100/17.NE - BauR 2020, 1120 = juris Rn. 126; U.v. 24.9.2020 - 7 D 64/18.NE - BauR 2020, 1879 = juris Rn. 57; OVG Berlin-Bbg, U.v. 14.9.2020 - OVG 10 A 17.17 - juris Rn. 251 ff.; Schink, UPR 2016, 366/373).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2021 - 10 A 17.17

    Wirksamkeit des Regionalplans Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung,

    Die Antragstellerin könnte ihre Rechtsstellung mit einem stattgebenden Normenkontrollurteil gleichwohl verbessern, weil die Antragsgegnerin zur Anpassung ihres Regionalplans an die weitere Entwicklung verpflichtet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 RegBkPlG) und sie die vom Senat in einem stattgebenden Urteil festgestellten rechtlichen Anforderungen zu beachten hätte (vgl. SächsOVG, Urteil vom 25. März 2014 - 1 C 4/11 - juris Rn. 37; zum bestehenden Rechtsschutzinteresse eines Windenergieanlagenbetreibers bei Einbeziehung der Nutzungsfläche zu einem früheren Zeitpunkt des Plangebungsverfahrens SaarlOVG, Urteil vom 4. Februar 2020 - 2 C 341/18 - juris Rn. 18).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2023 - 14 S 396/22

    Klage gegen einen sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von

    Die Einordnung eines Naturschutzgebiets als hartes Tabukriterium wird in der Rechtsprechung zwar überwiegend gebilligt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 97; OVG Saarland, Urteil vom 04.02.2020 - 2 C 341/18 - juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 01.07.2013 - 2 D 46/12.NE - juris Rn. 52).
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