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   OVG Saarland, 04.04.2019 - 2 C 313/18   

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OVG Saarland, 04.04.2019 - 2 C 313/18 (https://dejure.org/2019,9644)
OVG Saarland, Entscheidung vom 04.04.2019 - 2 C 313/18 (https://dejure.org/2019,9644)
OVG Saarland, Entscheidung vom 04. April 2019 - 2 C 313/18 (https://dejure.org/2019,9644)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 5 BBauG, § 6 BBauG, § 10 Abs 3 BBauG, § 14 Abs 1 BBauG, § 16 Abs 2 BBauG
    Veränderungssperre (Verlängerung) zur Sicherung einer "Feinplanung" im Bereich einer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone (Windkraft)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch Mieter und Pächter sind im Normenkontrollverfahren antragsbefugt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2020, 772
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2019 - 2 C 313/18
    Beide Satzungen sind in diesen Fällen als Einheit anzusehen.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 11, wonach eine Verlängerungssatzung ohne die ursprüngliche Veränderungssperre "nicht lebensfähig" ist, dort konkret zu dem Nichtvorliegen einer im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 2 VwGO unzulässigen Klageänderung durch Einbeziehung der Verlängerungssatzung in das Normenkontrollbegehren) Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur einheitlichen Betrachtung und zum normativen Zusammenhang sind nicht davon abhängig, ob bereits gegen die ursprüngliche Satzung ein Normenkontrollantrag gestellt wurde, oder ob - wie hier - erst die Verlängerung der Geltungsdauer - von dem Normunterworfenen zum Anlass für die Einlegung des Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Gültigkeitskontrolle der Satzung genommen wurde.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2013 - 2 C 338/12 -, NVwZ-RR 2014, 338, SKZ 2014, 37 Leitsatz Nr. 29; ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 24.8.2016 - 1 KN 150/14 -, BRS 84 Nr. 53; ebenso Breuer in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 14 Rn 42a; a.A. Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 14 Rn 103).

    Das Konkretisierungserfordernis darf insoweit nicht überspannt werden, da ansonsten die praktische Tauglichkeit des Instruments verloren ginge und es gerade Ziel einer solchen Planung ist, einen Bebauungsplan unter Beachtung des Abwägungsgebots inhaltlich erst zu erarbeiten.(vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 11) Nach § 14 Abs. 1 BauGB sicherungsfähige Planvorstellungen können sich nicht nur aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 - 2 B 183/16 -, BRS 84 Nr. 56 ("Fröhner Wald")) Hierzu gehören auch die anderen Akten beziehungsweise Verwaltungsvorgängen zu entnehmenden Umstände oder die sonst bekannte Vorgeschichte des Erlasses der Satzung, wobei eine Veränderungssperre keine so weit fortgeschrittene Konkretisierung der Bauleitplanung voraussetzt, dass eine (Um)Planung eines Bauvorhabens mit Blick auf die Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 2 BauGB "treffsicher" möglich wäre.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.7.2013 - 2 B 57/13 -, SKZ 2014, 31, Leitsatz Nr. 16) Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB für eine eingeleitete städtebauliche Planung setzt auch nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans feststeht.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.1.2013 - 2 B 340/12, 2 B 341/12 -, SKZ 2013, 166, Leitsatz Nr. 19) Vielmehr ist eine solche Satzung im Ansatz zunächst nur dann als ungültig zu bewerten, wenn bereits bei ihrem Erlass offenkundig ist, dass die Planungsziele der Gemeinde, die gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung von vorneherein nicht erreichbar sind.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 -, juris, und Urteil vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 -, SKZ 2003, 152).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass derartige "Feinplanungen" zur näheren Regelung - nicht Verhinderung - der baulichen Nutzung einer Konzentrationszone für Windenergie zum Schutz gegenläufiger Belange durch Standortauswahl und dergleichen grundsätzlich auch durch eine Veränderungssperre gesichert werden können.(vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 11, unter Verweis auf den Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -, BauR 2004, 634; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 - 2 B 183/16 -, BRS 84 Nr. 56 ("Fröhner Wald")).

    Insoweit ist anders als in dem von der Antragstellerin im schriftlichen Vortrag und auch in der mündlichen Verhandlung angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Februar 2004,(vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 11) der einen Fall betraf, in dem die Gemeinde die Option verfolgte, dass bei der Planung dem Schutz der Landschaft beziehungsweise konkret den Interessen eines Reiterhofs derart der Vorrang zu geben sei, dass die Nutzung eines dort landesplanerisch nach Abwägung mit gegenläufigen Interessen auf dieser Ebene festgelegten Bereichs für diesen Zweck an "Nutzungsinteressen der Nachbarschaft" insgesamt scheitern könne, hier gerade nicht "von Null bis Hundert alles offen".

  • OVG Saarland, 19.12.2013 - 2 C 338/12

    Normenkontrolle gegen Veränderungssperre: Rechtsschein der Normgültigkeit;

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2019 - 2 C 313/18
    Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die Geltungsdauer einer Norm, die selbst nicht oder jedenfalls im Zeitpunkt der Verlängerung nicht mehr rechtswirksam ist, nicht "verlängert" werden kann.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2013 - 2 C 338/12 -, SKZ 2014, 37, Leitsatz Nr. 29, NVwZ-RR 2014, 338) Vielmehr ist eine solche Verlängerungssatzung schon unwirksam, wenn die ursprüngliche Veränderungssperre entweder nicht (wirksam) in Kraft getreten oder vor ihrer Verlängerung außer Kraft getreten ist.

    Beide Satzungen sind in diesen Fällen als Einheit anzusehen.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 11, wonach eine Verlängerungssatzung ohne die ursprüngliche Veränderungssperre "nicht lebensfähig" ist, dort konkret zu dem Nichtvorliegen einer im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 2 VwGO unzulässigen Klageänderung durch Einbeziehung der Verlängerungssatzung in das Normenkontrollbegehren) Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur einheitlichen Betrachtung und zum normativen Zusammenhang sind nicht davon abhängig, ob bereits gegen die ursprüngliche Satzung ein Normenkontrollantrag gestellt wurde, oder ob - wie hier - erst die Verlängerung der Geltungsdauer - von dem Normunterworfenen zum Anlass für die Einlegung des Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Gültigkeitskontrolle der Satzung genommen wurde.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2013 - 2 C 338/12 -, NVwZ-RR 2014, 338, SKZ 2014, 37 Leitsatz Nr. 29; ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 24.8.2016 - 1 KN 150/14 -, BRS 84 Nr. 53; ebenso Breuer in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 14 Rn 42a; a.A. Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 14 Rn 103).

    Insbesondere ist der die Antragsgegnerin nach außen vertretende Bürgermeister (§ 59 Abs. 1 KSVG), der nach § 59 Abs. 2 KSVG auch für die Verkündung der Satzungen verantwortlich ist, im Eingang der Bekanntmachungsblätter als deren Herausgeber ausdrücklich bezeichnet.(vgl. in dem Zusammenhang unter anderem OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2013 - 2 C 338/12 -, NVwZ-RR 2014, 338) Die bei der gemeinsamen Bekanntmachung der Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplans und betreffend die Veränderungssperre am 13.10.2016 jeweils in der Überschrift hervorgehoben verwandte Bezeichnung "Windpark Wadern-Wenzelstein" ist als Hinweis für an näheren Informationen interessierte Bürgerinnen und Bürger, insbesondere konkret Normunterworfene, angesichts der über Jahre auch in den Medien geführten Diskussionen und Auseinandersetzungen um die Darstellung gerade dieser Konzentrationszone ausreichend.

    Hier noch nicht zu beantworten ist die Frage, welcher Risikosphäre die für die Verzögerung des Verfahrens ursächlichen Vorgänge bei der möglicherweise für Ende dieses Jahres zu erwartenden weiteren Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB ("besondere Umstände") zuzuordnen sein werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2013 - 2 C 338/12 -, SKZ 2014, 37, Leitsatz Nr. 29, wonach als für die weitere Verlängerung nach dem § 17 Abs. 2 BauGB erforderliche "besondere Umstände" nur der Gemeinde nicht zurechenbare, für eine Verzögerung des Verfahrens kausale Umstände in Betracht kommen, wie etwa ein Eingang ungewöhnlich vieler oder umfangreicher und "abzuarbeitender" Einwendungen und zu den eine weitere Verlängerung der Eigentumsbeschränkungen nicht rechtfertigenden Ursachen für Verzögerungen solche aufgrund eines der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhaltens wie beispielsweise eine "Entscheidungsschwäche" des Satzungsgebers, eine Überforderung der mit der Planung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder gegebenenfalls eines von der Gemeinde beauftragten externen Planungsbüros oder eines zu großen Zuschnitts des Planungsgebiets oder eine den Erfolg der Planung "blockierende" zu umfangreich definierte Planungsaufgabe insgesamt gehören).

  • BVerwG, 25.11.2003 - 4 BN 60.03

    Windenergieanlagen; Außenbereich; Flächennutzungsplan; Vorranggebiet;

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2019 - 2 C 313/18
    Die dadurch bedingte zeitlich begrenzte Bausperre müssen die Eigentümer und Eigentümerinnen oder sonst Bauberechtigte für die Geltungsdauer der Satzung hinnehmen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -, BauR 2004, 634, speziell für im Flächennutzungsplan als Flächen für Windenergieanlagen dargestellte Gebiete).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass derartige "Feinplanungen" zur näheren Regelung - nicht Verhinderung - der baulichen Nutzung einer Konzentrationszone für Windenergie zum Schutz gegenläufiger Belange durch Standortauswahl und dergleichen grundsätzlich auch durch eine Veränderungssperre gesichert werden können.(vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 11, unter Verweis auf den Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03 -, BauR 2004, 634; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 - 2 B 183/16 -, BRS 84 Nr. 56 ("Fröhner Wald")).

  • OVG Saarland, 22.11.2007 - 2 N 7/06

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse -

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2019 - 2 C 313/18
    Vor dem Hintergrund kommt der Ausfertigung die Aufgabe zu, abschließend die Übereinstimmung des Norminhaltes mit dem Willen des Normgebers zu prüfen und zu bestätigen.(vgl. dazu insbesondere im Zusammenhang mit Bebauungsplänen OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.11.2007 - 2 N 7/06 -, BRS 71 Nr. 37, und vom 21.9.2006 - 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18) Für die Aufstellung von Bebauungsplänen oder den Erlass von Veränderungssperren (§ 14 BauGB) in Form von gemeindlichen Satzungen bedeutet dies, dass die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Bebauungsplanes mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans, hier des Stadtrats der Antragsgegnerin, überprüft und bescheinigt wird.

    Da die Ausfertigung der Satzung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Normsetzungsverfahrens bestätigt, muss sie bei städtebaulichen Satzungen allgemein nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung erfolgen.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29, dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 - 2 N 7/06 -, BRS 71 Nr. 37 und SKZ 2008, 34, dort mit ausführlicher Anmerkung von Bitz, unter anderem zu den Möglichkeiten nachträglicher Fehlerkorrektur in dem Bereich) Auch diesem Erfordernis wurde hier entsprochen.

  • OVG Saarland, 31.03.2003 - 1 N 1/03

    Nichtigkeit der Satzung über eine Veränderungssperre für den künftigen

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2019 - 2 C 313/18
    Das Konkretisierungserfordernis darf insoweit nicht überspannt werden, da ansonsten die praktische Tauglichkeit des Instruments verloren ginge und es gerade Ziel einer solchen Planung ist, einen Bebauungsplan unter Beachtung des Abwägungsgebots inhaltlich erst zu erarbeiten.(vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 11) Nach § 14 Abs. 1 BauGB sicherungsfähige Planvorstellungen können sich nicht nur aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 - 2 B 183/16 -, BRS 84 Nr. 56 ("Fröhner Wald")) Hierzu gehören auch die anderen Akten beziehungsweise Verwaltungsvorgängen zu entnehmenden Umstände oder die sonst bekannte Vorgeschichte des Erlasses der Satzung, wobei eine Veränderungssperre keine so weit fortgeschrittene Konkretisierung der Bauleitplanung voraussetzt, dass eine (Um)Planung eines Bauvorhabens mit Blick auf die Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 2 BauGB "treffsicher" möglich wäre.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.7.2013 - 2 B 57/13 -, SKZ 2014, 31, Leitsatz Nr. 16) Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB für eine eingeleitete städtebauliche Planung setzt auch nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans feststeht.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.1.2013 - 2 B 340/12, 2 B 341/12 -, SKZ 2013, 166, Leitsatz Nr. 19) Vielmehr ist eine solche Satzung im Ansatz zunächst nur dann als ungültig zu bewerten, wenn bereits bei ihrem Erlass offenkundig ist, dass die Planungsziele der Gemeinde, die gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung von vorneherein nicht erreichbar sind.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 -, juris, und Urteil vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 -, SKZ 2003, 152).

    Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses setzt ferner nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans feststeht.(vgl. zu diesen Grundsätzen allgemein beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 -, BRS 66 Nr. 120) Wird hingegen erkennbar, dass sich die "Planungen" mangels eines positiv feststellbaren planerischen Konzepts letztlich allein in der Absicht erschöpfen, ausschließlich ein bestimmtes Bauvorhaben - hier die Errichtung der Windkraftanlagen auf dem Höhenrücken am Wenzelstein in Lockweiler - zu verhindern, handelt es sich um eine reine Negativ- oder "Verhinderungsplanung", die mit Blick auf den Art. 14 GG nicht zulässig ist und daher auch nicht nur vorübergehend nach § 14 Abs. 1 BauGB "gesichert" werden kann.

  • OVG Saarland, 01.03.2004 - 1 R 6/03
    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2019 - 2 C 313/18
    Zuständig für diese Prüfung und Erklärung ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, der gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Beschlüsse des Gemeinderates ausführt und daher die endgültige Fassung mit Namen und Amtsbezeichnung unterschreiben muss.(vgl. zu dem fehlenden Erfordernis der Beifügung des Dienstsiegels in diesen Fällen OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.3.2004 - 1 R 6/03 -, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21).

    Auf die Frage der Anwendbarkeit der bei kommunalen Satzungen ein zeitliches Rügeerfordernis für Verstöße gegen "Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes" von einem Jahr begründenden Heilungsfiktion nach § 12 Abs. 6 KSVG generell auf Fehler bei der im Saarland kommunalrechtlich nicht geregelten Ausfertigung(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.4.2004 - 1 R 6/03 -, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21, dort verneint) muss von daher nicht eingegangen werden.

  • BVerwG, 18.06.2012 - 4 BN 37.11

    Zur Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren gegen die Satzung über eine

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2019 - 2 C 313/18
    Das ist bei einem Windenergieunternehmen das mit dem Eigentümer von durch die Veränderungssperre erfassten Grundstücken bereits Nutzungsverträge geschlossen hat, anzunehmen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18.6.2012 - 4 BN 37.11 -, BRS 79 Nr. 60).

    Die Antragstellerin war und ist an der Ausnutzung der sich aus den Verträgen mit dem Eigentümer ergebenden schuldrechtlichen Befugnis durch die streitige Veränderungssperre, inzwischen deren Verlängerung, gehindert.(ebenso etwa BVerwG, Beschluss vom 18.6.2012 - 4 BN 37.11 -, BRS 79 Nr. 60 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2019 - 2 C 313/18
    Dabei gehört es nach ständiger Rechtsprechung ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Normen und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteile 7.2.2019 - 2 C 629/17 -, vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -, juris, dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 - 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 - 4 BN 26.06 -, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 -, wonach es sich lediglich um eine "Maxime richterlichen Handelns" handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 - 1 N 7/03 - und vom 26.2.2002 - 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 - 2 N 9/06 -, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28).
  • BVerwG, 27.01.1999 - 4 B 129.98

    Bebauungsplan; Ausfertigung; Bekanntmachung; Inkrafttreten; Festsetzung einer

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2019 - 2 C 313/18
    Da die Ausfertigung der Satzung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Normsetzungsverfahrens bestätigt, muss sie bei städtebaulichen Satzungen allgemein nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung erfolgen.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29, dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 - 2 N 7/06 -, BRS 71 Nr. 37 und SKZ 2008, 34, dort mit ausführlicher Anmerkung von Bitz, unter anderem zu den Möglichkeiten nachträglicher Fehlerkorrektur in dem Bereich) Auch diesem Erfordernis wurde hier entsprochen.
  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 CN 3.97

    Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle; Bebauungsplan; Nichtigkeit; Wirksamkeit,

    Auszug aus OVG Saarland, 04.04.2019 - 2 C 313/18
    Dabei gehört es nach ständiger Rechtsprechung ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Normen und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteile 7.2.2019 - 2 C 629/17 -, vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -, juris, dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 - 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 - 4 BN 26.06 -, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 -, wonach es sich lediglich um eine "Maxime richterlichen Handelns" handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 - 1 N 7/03 - und vom 26.2.2002 - 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 - 2 N 9/06 -, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28).
  • BVerwG, 04.10.2006 - 4 BN 27.06

    Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

  • BVerwG, 04.10.2006 - 4 BN 26.06

    Eingriff in Natur und Landschaft; Ausgleich von Eingriffsmaßnahmen;

  • OVG Saarland, 20.09.2007 - 2 N 9/06

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan

  • OVG Saarland, 27.02.2008 - 2 B 450/07

    Vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

  • OVG Saarland, 09.04.2008 - 2 C 309/07

    Erlass einer Veränderungssperre

  • OVG Saarland, 29.05.2008 - 2 C 149/07

    Veränderungssperre; Festlegung von Standorten für Rohstoffgewinnung

  • OVG Saarland, 29.05.2008 - 2 C 153/07

    Normenkontrollverfahren - Veränderungssperre - Anpassungspflicht nach § 1 Abs 4

  • BVerwG, 22.07.2008 - 4 BN 18.08

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen aktenwidriger

  • OVG Saarland, 26.02.2002 - 2 R 3/01

    (Nachträgliche) Baugenehmigung für die Änderung eines bisher als Lager

  • OVG Saarland, 02.02.2004 - 1 W 1/04

    Planungsrechtliche Zulässigkeit der Umwandlung eines Ladenlokals in eine

  • BVerwG, 08.07.1992 - 4 NB 20.92

    Rechtswirksamkeit einer Ortssatzung - Diskrepanz Wortlaut der Bekanntmachung und

  • BVerwG, 07.09.1979 - 4 C 7.77

    Schlussbekanntmachung - Beweismittel - Öffentliche Urkunde - Verfahrensmängel -

  • BVerwG, 08.01.1993 - 4 B 258.92

    Verlängerung einer baurechtichen Veränderungssperre

  • OVG Saarland, 14.04.2004 - 1 N 1/04

    Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die Durchführung eines

  • VG Göttingen, 06.02.2012 - 2 B 341/12

    Dublin-II-Verordnung; unbegleiteter Minderjähriger

  • OVG Saarland, 25.10.2012 - 2 B 217/12

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre;

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

  • OVG Sachsen, 29.01.2013 - 2 B 340/12

    Integrative Beschulung, Förderschule, Benachteiligungsverbot, Begründung

  • BVerwG, 25.07.2014 - 2 B 57.13

    Anspruch eines in den Ruhestand versetzten Beamten auf finanzielle Abgeltung von

  • OVG Saarland, 17.11.2016 - 2 B 283/16

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 - 10 S 41.16

    Vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

  • OVG Saarland, 06.09.2018 - 2 C 623/16

    Normenkontrolle gegen Angebotsbebauungsplan - Gesundheitszentrum; Antragsbefugnis

  • OVG Saarland, 07.02.2019 - 2 C 629/17

    Normenkontrolle: großflächiges Einzelhandelsprojekt; interkommunales

  • BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Rechtsschutzinteresse; tatsächlicher Vorteil.

  • OVG Saarland, 27.03.2001 - 2 N 9/99

    Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Normenkontrollverfahren; Gerichtliche

  • OVG Saarland, 25.11.2010 - 2 C 379/09

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Innenentwicklung; Erforderlichkeit; Eignung

  • OVG Saarland, 20.10.2011 - 2 C 510/09

    Normenkontrollantrag eines Kiesabbau-Unternehmens gegen Bebauungsplan, der

  • OVG Saarland, 15.05.2001 - 2 N 10/99
  • OVG Niedersachsen, 24.08.2016 - 1 KN 150/14

    Besondere Umstände; Veränderungssperre; Verlängerung

  • OVG Saarland, 23.01.2017 - 2 C 293/16

    Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung - Zurechenbarkeit des erledigenden

  • OVG Saarland, 23.05.2019 - 2 C 44/18

    Normenkontrolle bezüglich einer Veränderungssperre; Bestandsüberplanung;

    Dass die Aufstellung des Bebauungsplans und die Veränderungssperre, wie hier ausweislich des Sitzungsprotokolls, in dieser Reihenfolge in derselben Sitzung des Stadtrats beschlossen und beide Beschlüsse später gleichzeitig amtlich bekannt gemacht worden sind, unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ebenso OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.4.2019 - 2 C 313/18 -).

    Gegenstand des Normenkontrollbegehrens sind die Satzung über die Veränderungssperre für den zukünftigen Geltungsbereich des derzeit in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans "Quartier F... Straße" und die ebenfalls durch Satzung vom 11.4.2019 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene (erste) Verlängerung ihrer Geltungsdauer.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.4.2019 - 2 C 313/18 -, bei juris ).

    Dabei gehört es nach ständiger Rechtsprechung ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Normen und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesen Verfahren "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteile vom 4.4.2019 - 2 C 313/18 -, vom 7.2.2019 - 2 C 629/17 -, vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -, juris, dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 - 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 - 4 BN 26.06 -, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 -, wonach es sich lediglich um eine "Maxime richterlichen Handelns" handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 - 1 N 7/03 - und vom 26.2.2002 - 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 - 2 N 9/06 -, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28).

    Das Konkretisierungserfordernis darf insoweit nicht überspannt werden, da ansonsten die praktische Tauglichkeit des Instruments verloren ginge und es gerade Ziel einer solchen Planung ist, einen Bebauungsplan unter Beachtung des Abwägungsgebots inhaltlich erst zu erarbeiten.(vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 11; OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.4.2019 - 2 C 313/18 -, juris).

  • OVG Saarland, 04.02.2020 - 2 C 341/18

    Flächennutzungsplan - Steuerung Windenergie - Ausweisung von Konzentrationszonen

    Die Antragstellerin würde insoweit an der Ausnutzung der sich aus den Vereinbarungen mit dem Eigentümer ergebenden Befugnisse unter Inanspruchnahme der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gehindert.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.4.2019 - 2 C 313/18 -, Nr. 32 der Leitsatzübersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts (Aktuelle Meldungen/Spruchpraxis), oder bei Juris; BVerwG, Beschluss vom 18.6.2012 - 4 BN 37.11 -, BRS 79 Nr. 60, jeweils zu Normenkontrollanträgen gegen Veränderungssperren im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung von Windenergieanlagen) Daher ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin bereits daraus, dass sie Nutzungsberechtigte von Grundstücken ist, die nicht innerhalb der in der angegriffenen Teiländerung des Flächennutzungsplans dargestellten Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung liegen, für die mithin die vom Gemeinderat beschlossene Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gilt.(vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 26.4.2007 - 4 CN 3.06 - BRS 71 Nr. 33, wonach Darstellungen eines Flächennutzungsplanes mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen und daher insoweit der Normenkontrolle unterliegen).

    Ansonsten gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Normen und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern eines Bauleitplans einzutreten.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil 4.4.2019 - 2 C 313/18 -, m.z.N., Nr. 32 der Leitsatzübersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts (Aktuelle Meldungen/Spruchpraxis) ständige Rechtsprechung).

    Ob man das für generell ober auch nur bezogen auf das eigene Umfeld für "falsch" hält oder nicht, ist keine rechtlich relevante Frage.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil 4.4.2019 - 2 C 313/18 - (" Wenzelstein "), wonach auch die Windenergie generell ablehnenden Stellungnahmen aus dem kommunalpolitischen Bereich insoweit keine Bedeutung beizumessen ist, Nr. 32 der Leitsatzübersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts (Aktuelle Meldungen/Spruchpraxis) ständige Rechtsprechung, ebenso bereits der Beschluss vom 17.11.2016 - 2 B 183/16 -, BRS 84 Nr. 56 ("Fröhner Wald")) Durch den Fortfall der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch auf der kommunalen Ebene ist die Antragsgegnerin - sofern sie das möchte - gehalten, aufbauend auf der bisherigen Planung und - sofern die Voraussetzungen vorliegen - unter Rückgriff auf das spezielle Sicherungsinstrumentarium des § 15 Abs. 3 BauGB(vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.12.2014 - 8 B 646/14 -, NWVBl 2015, 264) in eine erneute Überprüfung einzutreten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Windenergienutzung auf ihrem Gebiet weitere tatsächlich geeignete und rechtlich "verfügbare" Flächen angeboten werden können.

  • OVG Saarland, 30.06.2020 - 2 C 252/19

    Normenkontrollantrag des Betreibers eines sog. "Laufhauses" gegen die Festlegung

    Im Normenkontrollverfahren können auch obligatorisch an von einer Gebietsausweisung, hier der Festlegung eines Sperrbezirks nach Art. 297 EGStGB (juris: StGBEG), erfassten Grundstücken Berechtigte, hier der Betreiber eines Laufhauses (Maison de Passe) antragsbefugt sein (im Anschluss an den Beschluss vom 23.1.2017 - 2 C 293/16 -, bei Juris und das Urteil vom 4.4.2019 - 2 C 313/18 -, BauR 2020, 772 , jeweils zu Veränderungssperren nach § 14 BauGB).(Rn.16).

    [vgl. zu den Voraussetzungen für die Antragsbefugnis auch obligatorisch Berechtigter im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2017 - 2 C 293/16 -, bei Juris und Urteil vom 4.4.2019 - 2 C 313/18 -, BauR 2020, 772 , jeweils zu Veränderungssperren nach § 14 BauGB] Daraus ergibt sich unzweifelhaft auch das bei Vorliegen einer Antragsbefugnis ohnehin indizierte Rechtsschutzinteresse des Antragstellers.

  • OVG Saarland, 27.01.2022 - 2 C 113/21

    Veränderungssperre für Aufstellung eines Spartenplans (§ 9 Abs. 2a BauGB)

    [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 4.4.2019 - 2 C 313/18 -, BauR 2020, 772, und vom 23.5.2019 - 2 C 44/18 -, BauR 2020, 608, jeweils m.w.N.].

    [vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 11; OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.4.2019 - 2 C 313/18 -, juris] Von daher ist eine Veränderungssperre - umgekehrt - nur dann unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung bei Erlass der Veränderungssperre noch "in keiner Weise" absehen lässt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2020 - 7 D 64/18
    Aus dem von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands, vgl. OVG Saarl., Urteil vom 4.4.2019 - 2 C 313/18 -, BauR 2020.772, folgt nichts anderes.
  • OVG Saarland, 19.09.2019 - 2 C 324/18

    Gegen eine Landschaftsschutzgebietsverordnung gerichtetes

    Dabei gehört es nach ständiger Rechtsprechung ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Normen und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesen Verfahren "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern einzutreten.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteile vom 4.4.2019 - 2 C 313/18 -, vom 7.2.2019 - 2 C 629/17 -, vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -, juris, dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 - 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 - 4 BN 26.06 -, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 -, wonach es sich lediglich um eine "Maxime richterlichen Handelns" handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 - 1 N 7/03 - und vom 26.2.2002 - 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 - 2N 9/06 -, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28).

    Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr schon dann Genüge getan, wenn die bei den in der Bekanntmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme für Interessierte vorgehaltenen Karten den Geltungsbereich der Verordnung und die Gebiete, auf die sich die in der Verordnung aufgelisteten Gebote und Verbote (vgl. §§ 3 und 4 LSV) beziehen, hinreichend bestimmt bezeichnen.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.4.2019 - 2 C 313/18 -, juris (zu dem hinreichend bestimmten Planbereich einer Veränderungssperre)) Daran besteht hier kein Zweifel.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2023 - 2 K 59/20

    Feststellung der Unwirksamkeit einer Veränderungssperre

    Auch können der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans und der Beschluss über die Veränderungssperre in derselben Ratssitzung gefasst werden, wenn die richtige Reihenfolge eingehalten wird (NdsOVG, Beschluss vom 6. April 2009 - 1 MN 289/08 - juris Rn. 17; SaarlOVG, Urteil vom 4. April 2019 - 2 C 313/18 - juris Rn. 31; ThürOVG, Urteil vom 4. Januar 2017 - 1 N 252/14 - juris Rn. 51).
  • OVG Saarland, 10.09.2019 - 2 C 106/18

    Verpflichtung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets zur Umsetzung des

    Dabei gehört es nach ständiger Rechtsprechung ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Normen und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesen Verfahren "gleichsam ungefragt" in die Suche nach durchgreifenden Fehlern einzutreten.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteile vom 4.4.2019 - 2 C 313/18 -, vom 7.2.2019 - 2 C 629/17 -, vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -, juris, dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 - 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 - 4 BN 26.06 -, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 -, wonach es sich lediglich um eine "Maxime richterlichen Handelns" handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt).
  • OVG Sachsen, 02.11.2022 - 1 C 81/20

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; allgemeine

    Die Aussetzung des Antragsverfahrens nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 19 BImSchG erfolgte aufgrund des Erlasses der Veränderungssperre "XXX" durch die Antragsgegnerin.39 Es können aber auch obligatorisch Berechtigte antragsbefugt sein, wenn sie zur Vornahme von Veränderungen, die § 14 Abs. 1 BauGB verbietet, aufgrund ihrer privatrechtlichen Stellung berechtigt sind und das Nutzungsrecht (nur) wegen der Veränderung nicht ausgeübt werden kann (vgl. OVG Saarland, NK-Urt. v. 4. April 2019 - 2 C 313/18 -, juris Rn. 25 m. w. N.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2022, § 16 Rn. 13; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2021, § 14 Rn. 108).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2023 - 1 C 10398/21

    Normenkontrollantrag eines Eigentümers eines Grundstücks gegen die

    Die Veränderungssperre darf in diesem Fall auch gezielt eingesetzt werden, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines aktuell zulassungsfähigen Vorhabens negativ zu verändern (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 4. April 2019 - 2 C 313/18 -, juris Rn. 43).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2021 - 10 A 25.19

    Normenkontrollverfahren gegen die Satzung über eine Veränderungssperre

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