Rechtsprechung
   OVG Saarland, 06.04.2021 - 1 C 256/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,8280
OVG Saarland, 06.04.2021 - 1 C 256/20 (https://dejure.org/2021,8280)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06.04.2021 - 1 C 256/20 (https://dejure.org/2021,8280)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06. April 2021 - 1 C 256/20 (https://dejure.org/2021,8280)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,8280) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.12.2000 - 4 BN 47.00

    Entscheidung im Normenkontrollverfahren durch Urteil oder Beschluss;

    Auszug aus OVG Saarland, 06.04.2021 - 1 C 256/20
    Im Falle der Ersetzung der angegriffenen Norm steht es dem Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens prinzipiell frei, ob er eine Erledigungserklärung abgibt oder seinen Antrag entsprechend § 91 VwGO auf die neu erlassene nachfolgende Norm umstellt (Anschluss BVerwG, Beschluss vom 29.12.2000 - 4 BN 47/00 -, BRS 63 Nr. 60; OVG Saarlouis, Beschluss vom 29.4.2005 - 3 N 1/04 -).(Rn.4).

    [vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.2000 - 4 BN 47/00 -, BRS 63 Nr. 60; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.4.2005 - 3 N 1/04 -] Soweit die Antragstellerseite ihrerseits geltend macht, sie werde durch die Erledigung der Hauptsache um die "Früchte" des Verfahrens gebracht, ist dies indes - abgesehen davon, dass derartige prozessuale Früchte im gegenwärtigen Stand des Verfahrens noch nicht hinreichend erkennbar sind - Folge ihres eigenen prozessualen Verhaltens und vermag daher keine alleinige Kostenlast des Antragsgegners zu begründen.

  • VGH Bayern, 05.02.2015 - 15 N 12.1518

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Kostenentscheidung nach Erledigung der

    Auszug aus OVG Saarland, 06.04.2021 - 1 C 256/20
    [vgl. nur Bayerischer VGH, Beschluss vom 5.2.2015 - 15 N 12.1518 -, juris, Rz. 2] Bei Anwendung dieses Maßstabes sind im vorliegenden Fall die Erfolgsaussichten des Antrags vor Eintritt der Erledigung daher als offen zu bezeichnen.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.2023 - 13 S 569/23

    Streitwertbemessung bei Normenkontrollanträgen gegen die Ausweisung von

    Unabhängig von alledem hätte ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - auch deshalb mit einer der Rechtsprechung des Senats entsprechenden Streitwertfestsetzung rechnen müssen, weil diese in Übereinstimmung mit der veröffentlichten Spruchpraxis anderer Obergerichte erfolgt ist (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 31.01.2022 - 13a NE 21.2474 - juris Rn. 62; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.07.2022 - 2 K 133/19 - juris Rn. 120 und Beschluss vom 15.07.2021 - 2 R 32/21 - juris Rn. 53; OVG Saarland, Beschlüsse vom 13.05.2022 - 1 B 41/22 - juris und vom 06.04.2021 - 1 C 256/20 - juris Rn. 7).

    Auch insoweit hätte der Antragsgegner unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen (zur Streitwertaddition bei Grundstückseigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten vgl. etwa OVG Saarland, Beschluss vom 06.04.2021 a. a. O.) mit der Ablehnung der wirtschaftlichen Identität der Streitgegenstände und damit mit einer Streitwertaddition nach § 39 Abs. 1 GKG rechnen müssen.

    Insbesondere stehen die Antragsteller in ihrer jeweiligen Betroffenheit nicht in dem Sinne in einer Rechtsgemeinschaft, dass ihnen gegenüber das Verfahren nur einheitlich entschieden werden könnte (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 06.04.2021 a. a. O., siehe auch Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

  • OVG Saarland, 13.05.2022 - 1 B 41/22

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Landesdüngeverordnung

    Der Streitwert wird - in Anwendung der im Beschluss des Senats vom 6.4.2021 - 1 C 256/20 - dargelegten Grundsätze auf das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren - auf 7.500.- ? festgesetzt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht