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   OVG Saarland, 09.08.2017 - 2 A 574/17   

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https://dejure.org/2017,29042
OVG Saarland, 09.08.2017 - 2 A 574/17 (https://dejure.org/2017,29042)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09.08.2017 - 2 A 574/17 (https://dejure.org/2017,29042)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09. August 2017 - 2 A 574/17 (https://dejure.org/2017,29042)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 58 Abs. 1; VwGO § 60; VwGO § 67 Abs. 4
    FRIST; NACHHOLUNG; RECHTSMITTELBELEHRUNG; VERTRETUNGSZWANG; WIEDEREINSETZUNG; ZULASSUNGSANTRAG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Über Vertretungszwang am OVG muss nicht belehrt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2017, 2042
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Saarlouis, 16.06.2017 - 3 K 11/15

    Ausbildungsförderung: Zwangsvollstreckung bei Verweigerung der Mitwirkungspflicht

    Auszug aus OVG Saarland, 09.08.2017 - 2 A 574/17
    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Juni 2017 - 3 K 11/15 - wird verworfen.

    Der Zulassungsantrag des Klägers gegen das ihm am 22.6.2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.6.2017 - 3 K 11/15 - ist unzulässig, da er nicht innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO rechtswirksam gestellt wurde.

  • BVerwG, 07.11.2014 - 2 B 45.14

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Begründungsfrist; Ausschlussfrist;

    Auszug aus OVG Saarland, 09.08.2017 - 2 A 574/17
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Rechtsmittelbelehrung nicht über den gesetzlichen Vertretungszwang belehren muss.(BVerwG, Beschlüsse vom 27.8.1997 - 1 B 145.97 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 S. 5, vom 24.10.2012 - 1 B 23.12 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 90 Rn. 5 und vom 7.11.2014 - 2 B 45.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 10 jeweils m.w.N.) Der § 58 Abs. 1 VwGO schreibt insoweit allein eine Belehrung über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist vor.
  • OVG Saarland, 20.03.2017 - 2 B 360/17

    Rechtsmittelbelehrung; Vertretungszwang; Wiedereinsetzung bei mangelnden

    Auszug aus OVG Saarland, 09.08.2017 - 2 A 574/17
    Mangelnde Rechtskenntnisse - wie hier über den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht - können die Versäumung einer solchen Frist grundsätzlich nicht entschuldigen, da nach der erwähnten Rechtsprechung erwartet werden kann, dass sich der Betroffene in geeigneter, zuverlässiger Weise über die Rechtslage informiert.(vgl. etwa Posser/ Wolff, VwGO, 2008, § 60 RNr. 11; ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.3.2017 - 2 B 360/17 -, bei juris).
  • BVerwG, 27.08.1997 - 1 B 145.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Beginn der Rechtsmittelfrist bei unzutreffender

    Auszug aus OVG Saarland, 09.08.2017 - 2 A 574/17
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Rechtsmittelbelehrung nicht über den gesetzlichen Vertretungszwang belehren muss.(BVerwG, Beschlüsse vom 27.8.1997 - 1 B 145.97 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 S. 5, vom 24.10.2012 - 1 B 23.12 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 90 Rn. 5 und vom 7.11.2014 - 2 B 45.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 10 jeweils m.w.N.) Der § 58 Abs. 1 VwGO schreibt insoweit allein eine Belehrung über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist vor.
  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 C 2.01

    Rechtsbehelfsbelehrung; Irreführung; Vertretungszwang; Heilung durch

    Auszug aus OVG Saarland, 09.08.2017 - 2 A 574/17
    Fehlerhaft im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtsmittelbelehrung nur, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen, hier dem Kläger, einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen.(vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 C 2.01 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 Seite 16 m.w.N.) Derartige Fehler weist die angegriffene Rechtsmittelbelehrung nicht auf.
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