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   OVG Saarland, 10.06.2013 - 2 B 29/13   

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OVG Saarland, 10.06.2013 - 2 B 29/13 (https://dejure.org/2013,13355)
OVG Saarland, Entscheidung vom 10.06.2013 - 2 B 29/13 (https://dejure.org/2013,13355)
OVG Saarland, Entscheidung vom 10. Juni 2013 - 2 B 29/13 (https://dejure.org/2013,13355)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung bei gewichtigen Zweifeln an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung bei gewichtigen Zweifeln an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abstandsflächenberechnung bei "gestaffelten" Wänden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verletzung der Vorschriften über Abstandsflächen kann Abwehrrecht eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung begründen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2013, 1732
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Saarland, 10.05.2012 - 2 B 49/12

    Nachbarschutz im Genehmigungsfreistellungsfall

    Auszug aus OVG Saarland, 10.06.2013 - 2 B 29/13
    Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerden sowohl der Beigeladenen als auch der Antragsgegnerin hat der Senat, nachdem die Beigeladene im Februar 2012 auf die Rechte aus dem Zulassungsbescheid vom 9.11.2011 verzichtet hatte, im Mai 2012 zurückgewiesen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 - 2 B 49/12 -, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24) In der Begründung heißt es, es spreche viel dafür, dass die nach dem Nachbarschutz vermittelnden § 7 Abs. 1 LBO 2004 vor den Außenwänden des Gebäudes freizuhaltenden Abstandsflächen an der dem Grundstück der Antragsteller zugekehrten Seite des Bauvorhabens nicht vollständig auf dem Baugrundstück lägen.

    Was das Bauplanungsrecht angehe, bleibe die Kammer ungeachtet der seitens des Senats dagegen in der Beschwerdeentscheidung(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 - 2 B 49/12 -) erhobenen Bedenken bei ihrer in dem Beschluss vom Februar 2012(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2012 - 5 L 1919/11 -) geäußerten Auffassung, dass das genehmigte Bauvorhaben in der Summierung aller durch die Dispense ermöglichten Ausweitungen mit dem sich aus dem § 15 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot nicht zu vereinbaren sei.

    Liegen nach dem zuvor Gesagten unter verschiedenen Aspekten zumindest ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine Verletzung der Grenzabstandsvorschriften (§ 7 LBO 2004) vor, so steht eine auch bei Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) von nicht nachbarschützenden Festsetzungen in Bebauungsplänen in Betracht zu ziehende Verletzung des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme im Raum.(vgl. hierzu allgemein bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 - 2 B 49/12 -).

    Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss - wie bereits in seiner Aussetzungsentscheidung vom Februar 2012(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2012 - 5 L 1919/11 -) zu den inzwischen infolge Verzichts erledigten "Zulassungsbescheiden" vom 9.11.2011 und vom 2.2.2012 - ferner unter Wiedergabe seiner damaligen Erwägungen davon ausgegangen ist, dass (auch) der inhaltsgleiche "Zulassungsbescheid" bereits aufgrund einer hier gebotenen kumulierenden Betrachtung der zahlreichen Befreiungen von den jeweils für sich betrachtet nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans "W.", beziehungsweise wegen der insoweit eröffneten Möglichkeiten zur "Vergrößerung" des Vorhabens im Vergleich zu den nach den städtebaulichen Vorgaben der Antragsgegnerin im Bebauungsplan (auch) unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten mit dem Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) nicht zu vereinbaren sei, ist auf die diesbezüglich schon im Beschluss des Senats vom Mai 2012(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 - 2 B 49/12 -) geäußerten grundsätzlichen Bedenken zu verweisen.

    Ein Anspruch der Antragsteller auf Einschreiten gegenüber der Beigeladenen oder Rechtsnachfolgern zur Ausräumung etwaiger im Hauptsacheverfahren festgestellter Nachbarrechtsverstöße richtete sich im Übrigen, auch das sei bereits in dem Zusammenhang zur Klarstellung ergänzend angemerkt, wegen des Verbots des Erlasses so genannter Baugebote im Rahmen des repressiven Bauordnungsrechts auf den Erlass einer Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 LBO 2004) für das Mehrfamilienhaus (insgesamt).(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 - 2 A 425/08 -, BRS 76 Nr. 196) Schließlich bleibt, wie bereits im Beschluss des Senats vom Mai 2012(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 - 2 B 49/12 -, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24) ausgeführt, festzuhalten, dass das 2004 im materiellen Abstandsflächenrecht aus energiepolitischen Erwägungen heraus verankerte Privileg für abstandsflächenrechtlich relevante "nachträgliche" Außenwandverkleidungen in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO 2004 für die hier zur Rede stehende Neubaumaßnahme nicht "nachträglich" in Anspruch genommen werden kann.

  • VG Saarlouis, 14.02.2012 - 5 L 1919/11

    Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Zulassungsbescheid, mit dem

    Auszug aus OVG Saarland, 10.06.2013 - 2 B 29/13
    Im Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Zulassungsbescheide vom 9.11.2011 und vom 2.2.2012 angeordnet und die Antragsgegnerin verpflichtet, die Bauarbeiten erneut einzustellen.(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2012 - 5 L 1919/11 -) In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das im Bau befindliche Vorhaben sei überwiegend wahrscheinlich.

    Was das Bauplanungsrecht angehe, bleibe die Kammer ungeachtet der seitens des Senats dagegen in der Beschwerdeentscheidung(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 - 2 B 49/12 -) erhobenen Bedenken bei ihrer in dem Beschluss vom Februar 2012(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2012 - 5 L 1919/11 -) geäußerten Auffassung, dass das genehmigte Bauvorhaben in der Summierung aller durch die Dispense ermöglichten Ausweitungen mit dem sich aus dem § 15 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot nicht zu vereinbaren sei.

    Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss - wie bereits in seiner Aussetzungsentscheidung vom Februar 2012(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2012 - 5 L 1919/11 -) zu den inzwischen infolge Verzichts erledigten "Zulassungsbescheiden" vom 9.11.2011 und vom 2.2.2012 - ferner unter Wiedergabe seiner damaligen Erwägungen davon ausgegangen ist, dass (auch) der inhaltsgleiche "Zulassungsbescheid" bereits aufgrund einer hier gebotenen kumulierenden Betrachtung der zahlreichen Befreiungen von den jeweils für sich betrachtet nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans "W.", beziehungsweise wegen der insoweit eröffneten Möglichkeiten zur "Vergrößerung" des Vorhabens im Vergleich zu den nach den städtebaulichen Vorgaben der Antragsgegnerin im Bebauungsplan (auch) unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten mit dem Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) nicht zu vereinbaren sei, ist auf die diesbezüglich schon im Beschluss des Senats vom Mai 2012(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 - 2 B 49/12 -) geäußerten grundsätzlichen Bedenken zu verweisen.

  • VG Saarlouis, 04.02.2013 - 5 L 15/13

    Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung und einen

    Auszug aus OVG Saarland, 10.06.2013 - 2 B 29/13
    Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.2.2013 - 5 L 15/13 - wird zurückgewiesen.

    Nachdem das Verwaltungsgericht ihrem Vorabentscheidungsersuchen entsprochen hatte,(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 7.1.2013 - 5 L 15/13 - und den die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Zwischenregelung zurückweisenden Beschluss des OVG des Saarlandes vom 18.1.2013 - 2 B 7/13 -) ordnete die Antragsgegnerin unter Hinweis hierauf erneut die sofortige Einstellung der Arbeiten an.(vgl. dazu den Bescheid vom 9.1.2013 - 20120763 -).

    Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.2.2013 - 5 L 15/13 - ist unbegründet.

  • KG, 23.09.2003 - 1 W 34/03

    Eintragung in Personenstandsbuch: Schreibweise eines fremdsprachigen Buchstabens,

    Auszug aus OVG Saarland, 10.06.2013 - 2 B 29/13
    Enthalten die zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen eine von den tatsächlichen Geländeverhältnissen auf dem Baugrundstück wesentlich abweichende Darstellung, so begründet das von daher zum einen keine Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Genehmigung, deren Inhalt den Beurteilungsgegenstand im Anfechtungsstreit bildet.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40) Zum anderen steht aber eine solche Baugenehmigung, von der die Bauherrin oder der Bauherr rechtlich im Ergebnis keinen Gebrauch gemacht hat beziehungsweise nach den faktischen Gegebenheiten des Baugrundstücks vielleicht sogar (von vorneherein) gar keinen Gebrauch machen konnte, späteren Einschreitensansprüchen der betroffenen Nachbarn auf Erlass und Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 LBO 2004) für ein abweichend von der Genehmigung ins Werk gesetztes Gebäude zur Ausräumung dadurch bewirkter etwaiger Nachbarrechtsverstöße grundsätzlich nicht entgegen.

    Was die - mit den Worten der Beigeladenen - "festgelegte" Geländeoberfläche(vgl. etwa zu den dabei eingeengten Entscheidungsspielräumen der Bauaufsichtsbehörden OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, Urteil vom 27.9.1994 - 2 R 46/93 -, SKZ 1995, 113 Leitsatz Nr. 20, wonach die Befugnis zur Festlegung einer vom natürlichen Geländeverlauf abweichenden Geländeoberfläche nicht dazu missbraucht werden darf, Verstöße gegen Bauvorschriften, die an die Höhe von Gebäudeteilen über der Geländeoberfläche anknüpfen (zum Beispiel die Abstandsflächenbestimmungen oder die planerische Begrenzung der Vollgeschoßzahl), zu "kaschieren" oder auszuräumen, ebenso Beschluss vom 17.9.1979 - II W 1.2047/79 -, BRS 35 Nr. 99, zu den Möglichkeiten bauaufsichtsbehördlicher "Festlegungen" von Geländeoberflächen OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.1997 - 2 R 30/96 -, BRS 59 Nr. 121 = BauR 1998, 314, wonach es nicht zu beanstanden ist, dass die Behörde die Geländeoberfläche als unteren Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe einer Grenzgarage abweichend vom natürlichen Gelände gestaltend festlegt, wenn der ursprüngliche natürliche Geländeverlauf aufgrund von Veränderungen, die im Zuge einer vor mehr als 25 Jahren ausgeführten Bebauung vorgenommen wurden, nicht mehr in Erscheinung tritt und er sich auch aus den Geländeverhältnissen in der Umgebung nicht mehr zuverlässig ableiten lässt) als unteren Bezugspunkt der Berechnung angeht, ist für die rechtliche Überprüfung der Baugenehmigung davon auszugehen, dass diesen Berechnungen entsprechend den Vorgaben den § 7 Abs. 4 LBO 2004 die vermessungstechnisch ermittelte beziehungsweise angesichts auf dem Gelände vorgenommener Geländeveränderungen rekonstruierte (ehemalige) zur Rückseite hin abfallende "natürliche" Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 7 LBO 2004) zugrunde liegt, und zwar - wie in der Beschwerde vorgetragen - in dem maßgeblichen Bereich der Außenwände des genehmigten Gebäudes.

  • OVG Saarland, 27.09.1994 - 2 R 46/93

    Nachtragsgenehmigung; Tekturgenehmigung; Änderung; Bauvorhaben; Wesentliche

    Auszug aus OVG Saarland, 10.06.2013 - 2 B 29/13
    Zwar spricht nach den für die Vollgeschosseigenschaft beziehungsweise die diesbezügliche Anrechnung eines oberirdischen Geschosses im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans maßgeblichen §§ 18 BauNVO 1977,(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.9.1994 - 2 R 46/93 -, SKZ 1995, 113, Leitsatz Nr. 17, wonach im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der die Zahl der zulässigen Vollgeschosse festsetzt, für die Bestimmung der Vollgeschosse und der auf ihre Zahl anzurechnenden Geschosse gemäß den statischen Verweisungen in den §§ 18 BauNVO 1962, 1968, 1977, 20 Abs. 1 BauNVO 1990 auf die landesrechtliche Vorschrift über den bauordnungsrechtlichen Vollgeschossbegriff abzustellen ist, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gegolten hat) 2 Abs. 5 LBO 1974(vgl. die bis 1.5.1980 maßgebende Bekanntmachung der Neufassung der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung - LBO) vom 27.12.1974, Amtsblatt 1975, 85, 88) im Ergebnis viel für eine Anrechenbarkeit des damals allerdings noch nicht - wie heute - einer besonderen Regelung unterworfenen "Staffelgeschosses" mit gegenüber dem darunter befindlichen Geschoss zurückgesetzten Außenwänden.(vgl. dazu - aktuell - den nach § 20 Abs. 1 BauNVO 1990 auch planungsrechtlich maßgeblichen § 2 Abs. 5 LBO 2004, der - wie die Vorläuferfassung in § 2 Abs. 5 LBO 1996 die von der Antragstellerin angestellte Relationsbetrachtung nach Grundflächen, allerdings mit einem insoweit maßgeblichen Faktor 0, 75 (3/4), enthält) Das bloße Nichtvorliegen einer insoweit gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen (weiteren) Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Festsetzung über die Geschosszahl würde indes für sich genommen - ebenso wie ein Fehlen einer Baugenehmigung oder eine unzutreffende verfahrensrechtliche Behandlung eines Bauvorhabens durch die Behörde am Maßstab der §§ 60 ff. LBO 2004 - noch keine Verletzung subjektiver Nachbarrechte der Antragsteller bewirken.

    Was die - mit den Worten der Beigeladenen - "festgelegte" Geländeoberfläche(vgl. etwa zu den dabei eingeengten Entscheidungsspielräumen der Bauaufsichtsbehörden OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, Urteil vom 27.9.1994 - 2 R 46/93 -, SKZ 1995, 113 Leitsatz Nr. 20, wonach die Befugnis zur Festlegung einer vom natürlichen Geländeverlauf abweichenden Geländeoberfläche nicht dazu missbraucht werden darf, Verstöße gegen Bauvorschriften, die an die Höhe von Gebäudeteilen über der Geländeoberfläche anknüpfen (zum Beispiel die Abstandsflächenbestimmungen oder die planerische Begrenzung der Vollgeschoßzahl), zu "kaschieren" oder auszuräumen, ebenso Beschluss vom 17.9.1979 - II W 1.2047/79 -, BRS 35 Nr. 99, zu den Möglichkeiten bauaufsichtsbehördlicher "Festlegungen" von Geländeoberflächen OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.1997 - 2 R 30/96 -, BRS 59 Nr. 121 = BauR 1998, 314, wonach es nicht zu beanstanden ist, dass die Behörde die Geländeoberfläche als unteren Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe einer Grenzgarage abweichend vom natürlichen Gelände gestaltend festlegt, wenn der ursprüngliche natürliche Geländeverlauf aufgrund von Veränderungen, die im Zuge einer vor mehr als 25 Jahren ausgeführten Bebauung vorgenommen wurden, nicht mehr in Erscheinung tritt und er sich auch aus den Geländeverhältnissen in der Umgebung nicht mehr zuverlässig ableiten lässt) als unteren Bezugspunkt der Berechnung angeht, ist für die rechtliche Überprüfung der Baugenehmigung davon auszugehen, dass diesen Berechnungen entsprechend den Vorgaben den § 7 Abs. 4 LBO 2004 die vermessungstechnisch ermittelte beziehungsweise angesichts auf dem Gelände vorgenommener Geländeveränderungen rekonstruierte (ehemalige) zur Rückseite hin abfallende "natürliche" Geländeoberfläche (§ 2 Abs. 7 LBO 2004) zugrunde liegt, und zwar - wie in der Beschwerde vorgetragen - in dem maßgeblichen Bereich der Außenwände des genehmigten Gebäudes.

  • BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans?

    Auszug aus OVG Saarland, 10.06.2013 - 2 B 29/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen Festsetzungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO), der Bauweise (§ 22 BauNVO)(vgl. insoweit zur besonderen Festsetzung "Doppelhaus" i. S. von § 22 Abs. 2 BauNVO BVerwG, Urteil vom 24.3.2000 - 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185) und der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) - vorbehaltlich eines hier nicht ersichtlichen abweichenden Festsetzungswillens der Gemeinde aber anders als bei der Baugebietsausweisung hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung gerade kein generelles rechtliches Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet.(vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 209, zu einer vom Nachbarn angefochtenen Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern, bei denen - ebenfalls - die Festsetzungen über die zulässige Geschosszahl, die Begrenzung der Geschossflächenzahl und auch die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht eingehalten worden waren) Von daher unterliegt die Bewertung des Verwaltungsgerichts, obgleich in der Sache nachvollziehbar, im Ergebnis nach wie vor aus Sicht des Senats nicht unerheblichen Bedenken.
  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98

    Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz;

    Auszug aus OVG Saarland, 10.06.2013 - 2 B 29/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen Festsetzungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO), der Bauweise (§ 22 BauNVO)(vgl. insoweit zur besonderen Festsetzung "Doppelhaus" i. S. von § 22 Abs. 2 BauNVO BVerwG, Urteil vom 24.3.2000 - 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185) und der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) - vorbehaltlich eines hier nicht ersichtlichen abweichenden Festsetzungswillens der Gemeinde aber anders als bei der Baugebietsausweisung hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung gerade kein generelles rechtliches Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet.(vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 209, zu einer vom Nachbarn angefochtenen Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern, bei denen - ebenfalls - die Festsetzungen über die zulässige Geschosszahl, die Begrenzung der Geschossflächenzahl und auch die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht eingehalten worden waren) Von daher unterliegt die Bewertung des Verwaltungsgerichts, obgleich in der Sache nachvollziehbar, im Ergebnis nach wie vor aus Sicht des Senats nicht unerheblichen Bedenken.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2006 - 10 A 2980/05

    Folge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung hinsichtlich

    Auszug aus OVG Saarland, 10.06.2013 - 2 B 29/13
    Im Gegenteil kann sogar bei einer durchsichtigen Umwehrung der Wohnfrieden eher in Frage gestellt sein.(vgl. hierzu etwa OVG Münster, Urteil vom 12.9.2006 - 10 A 2980/05 -, BRS 70 Nr. 128, Beschlüsse vom 1.6.2007 - 7 A 3852/06 -, BRS 71 Nr. 127 und vom 12.2.2009 - 10 A 3416/07 -, juris) Daraus ergibt sich für die gesamte Wand einheitlich bis zur Oberkante der Terrassenumwehrung auf der Ebene des Staffelgeschosses eine mittlere Wandhöhe von nach der Berechnung der Antragsgegnerin (9,16 m + 0,90 m =) 10, 06 m und ein unstreitig in allen Teilen beziehungsweise Geschossen bis zum Obergeschoss nicht gewahrtes Grenzabstandserfordernis vom (x 0, 4 m) 4,024 m. Legt man die Abstandsberechnung der Beigeladenen zugrunde, ergäbe sich gar ein Abstandserfordernis der Wand zur Grenze von 9, 20 m + 0,90 m = 10, 10 m x 0, 4 = 4,04 m. Bereits aus diesem Grund bestehen erhebliche Bedenken gegen die Einhaltung der durch den § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO geforderten Abstandsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgrenze der Antragsteller.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2007 - 7 A 3852/06

    Bemessung der Wandhöhe bei Dachterrasse

    Auszug aus OVG Saarland, 10.06.2013 - 2 B 29/13
    Im Gegenteil kann sogar bei einer durchsichtigen Umwehrung der Wohnfrieden eher in Frage gestellt sein.(vgl. hierzu etwa OVG Münster, Urteil vom 12.9.2006 - 10 A 2980/05 -, BRS 70 Nr. 128, Beschlüsse vom 1.6.2007 - 7 A 3852/06 -, BRS 71 Nr. 127 und vom 12.2.2009 - 10 A 3416/07 -, juris) Daraus ergibt sich für die gesamte Wand einheitlich bis zur Oberkante der Terrassenumwehrung auf der Ebene des Staffelgeschosses eine mittlere Wandhöhe von nach der Berechnung der Antragsgegnerin (9,16 m + 0,90 m =) 10, 06 m und ein unstreitig in allen Teilen beziehungsweise Geschossen bis zum Obergeschoss nicht gewahrtes Grenzabstandserfordernis vom (x 0, 4 m) 4,024 m. Legt man die Abstandsberechnung der Beigeladenen zugrunde, ergäbe sich gar ein Abstandserfordernis der Wand zur Grenze von 9, 20 m + 0,90 m = 10, 10 m x 0, 4 = 4,04 m. Bereits aus diesem Grund bestehen erhebliche Bedenken gegen die Einhaltung der durch den § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO geforderten Abstandsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgrenze der Antragsteller.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2009 - 10 A 3416/07
    Auszug aus OVG Saarland, 10.06.2013 - 2 B 29/13
    Im Gegenteil kann sogar bei einer durchsichtigen Umwehrung der Wohnfrieden eher in Frage gestellt sein.(vgl. hierzu etwa OVG Münster, Urteil vom 12.9.2006 - 10 A 2980/05 -, BRS 70 Nr. 128, Beschlüsse vom 1.6.2007 - 7 A 3852/06 -, BRS 71 Nr. 127 und vom 12.2.2009 - 10 A 3416/07 -, juris) Daraus ergibt sich für die gesamte Wand einheitlich bis zur Oberkante der Terrassenumwehrung auf der Ebene des Staffelgeschosses eine mittlere Wandhöhe von nach der Berechnung der Antragsgegnerin (9,16 m + 0,90 m =) 10, 06 m und ein unstreitig in allen Teilen beziehungsweise Geschossen bis zum Obergeschoss nicht gewahrtes Grenzabstandserfordernis vom (x 0, 4 m) 4,024 m. Legt man die Abstandsberechnung der Beigeladenen zugrunde, ergäbe sich gar ein Abstandserfordernis der Wand zur Grenze von 9, 20 m + 0,90 m = 10, 10 m x 0, 4 = 4,04 m. Bereits aus diesem Grund bestehen erhebliche Bedenken gegen die Einhaltung der durch den § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO geforderten Abstandsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgrenze der Antragsteller.
  • OVG Saarland, 30.09.1997 - 2 R 30/96

    Natürlicher Geländeverlauf; Geländeverhältnisse; Geländeoberfläche; Ermittlung

  • OVG Saarland, 17.06.2010 - 2 A 425/08

    Nachbaranspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten

  • OVG Saarland, 02.09.2010 - 2 B 215/10

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines

  • OVG Saarland, 07.02.2012 - 2 B 422/11

    Rechtsschutz von Gemeinden gegen Ersetzung ihres Einvernehmens; Baugenehmigung

  • OVG Saarland, 18.01.2013 - 2 B 7/13

    Aussetzungsverfahren - Zwischenregelungen im Baunachbarstreit

  • OVG Saarland, 15.05.2013 - 2 B 51/13

    Nachbaranfechtung einer Wohnhauserweiterung ("Doppelhaus")

  • VG Saarlouis, 28.09.2012 - 5 L 695/12

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung: Abänderung wegen geänderter

  • VGH Bayern, 29.08.2014 - 15 CS 14.615

    Vorläufiger Rechtsschutz

    Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; OVG NRW, B.v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 11 ff.; OVG Saarl, B.v. 10.6.2013 - 2 B 29/13 - juris Rn. 38).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2023 - 3 S 2683/22

    Gebietserhaltungsanspruch Festsetzung der Landhausbauweise oder eines

    Bei der Frage der Rücksichtslosigkeit geht es um die tatsächlichen Auswirkungen des Bauwerks, die letztlich auch unabhängig von konkreten planerischen Festsetzungen die Zumutbarkeitsschwelle für den Nachbarn überschreiten müssen (OVG Saarland, Beschl. v. 10.6.2013 - 2 B 29/13 - juris).
  • OVG Saarland, 12.11.2018 - 2 A 815/17

    Richtigkeit im Sinne von VwGO § 124 Abs 2 Nr 1; Verwirkung von Nachbarrechten im

    3 (vgl. statt vieler OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2013 - 2 B 29/13 -, BRS 81 Nr. 144, SKZ 2013, 169 Leitsatz Nr. 24, allgemein Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 95 ff.) Scheiden Abwehrrechte unter diesem Gesichtspunkt aus, so stellt sich die Frage einer Verwirkung insoweit nicht.
  • OVG Niedersachsen, 28.06.2021 - 1 ME 50/21

    Austauschverhältnis, nachbarliches; Baugenehmigung; Baugrenze; Baulinie;

    Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlands (Beschl. v. 4.2.2013 - 5 L 15/13 -, juris) meint, aus der Kumulation der Befreiungen und die dadurch ermöglichte Massivität des Vorhabens folge ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, folgt dem der Senat wie das Verwaltungsgericht (und auch das OVG Saarl., Beschl. v. 10.6.2013 - 2 B 29/13 -, BRS 81 Nr. 144 = juris Rn. 36) nicht.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 3 M 195/17

    Beschwerdefähigkeit eines Beschlusses; Verfahrensgegenstand eines

    Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber dem "Bauen auf eigenes Risiko" insoweit den Vorrang eingeräumt und den Nachbarn für eine Realisierung etwaiger Abwehransprüche auf den Zeitpunkt nach einem Obsiegen in der Hauptsache - mit gegebenenfalls gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen für die Bauherrinnen und Bauherren - verwiesen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.09.2016 - OVG 2 S 29.16 -, juris; vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschl. v. 10.06.2013 - 2 B 29/13 -, juris Rn. 19, 44).
  • OVG Saarland, 28.06.2013 - 2 B 325/13

    Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung; Ausfertigung und Bekanntmachung eines

    Die für den Erfolg des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache gegen die in ihrer Wirksamkeit von der möglichen stattgebenden Entscheidung in dem noch anhängigen Normenkontrollverfahren 2 C 190/12 nicht berührte Baugenehmigung (§§ 47 Abs. 5 Satz 4, 183 Satz 1 VwGO) zwingend erforderliche Verletzung dem Schutz der Antragstellerinnen dienender materieller Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 - 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Interesse eines Nachbarn an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa Beschlüsse vom 15.5.2013 - 2 B 51/13 -, m.w.N. und vom 10.6.2013 - 2 B 29/13 und 2 B 30/13 -) lässt sich dem weiteren Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen bei Zugrundelegung des im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich maßgeblichen § 34 BauGB nicht entnehmen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2017 - 3 L 154/12

    Anspruch auf Erschließung bei Aufhebung einer Baugenehmigung, Erteilung einer

    Wer jedoch angesichts eines solchen Widerspruchs von der Baugenehmigung Gebrauch macht, handelt auf eigenes Risiko (vgl. OVG des Saarlandes, B. v. 10.06.2013 - 2 B 29/13 - BRS 81 Nr. 144).
  • OVG Saarland, 15.04.2014 - 2 B 201/14

    Zwischenregelung im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren

    Mit Blick auf die subjektive Rechtsposition der Antragsteller ist vorliegend zunächst nicht von Bedeutung, welche Gründe den Antragsgegner veranlasst haben, hier ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO 3004 durchzuführen oder ob eine (weitere) Befreiung hinsichtlich der bei dem Bauvorhaben zugelassenen Geschosszahl erforderlich gewesen wäre.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.6.2013 - 2 B 29/13 und 2 B 30/13 -, SKZ 2013, 169, Leitsatz Nr. 24).
  • OVG Saarland, 24.01.2022 - 2 B 264/21

    Beschwerde, Teilbaugenehmigung, Aushub einer Baugrube für die Errichtung einer

    [vgl. hierzu zuletzt etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.6.2021 - 1 ME 50/21 -, NVwZ-RR 2021, 926, dort unter Verweis auf OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2013 - 2 B 29/13 -, BRS 81 Nr. 144] Deswegen kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die vorgesehene "verdichtende" Bebauung des Geländes des ehemaligen DRK-Krankenhauses, dessen zwischenzeitlich abgebrochene Gebäude auch den rückwärtigen, straßenfernen Teil des Grundstücks Nr. ... in Anspruch genommen hatten, objektiv genehmigungsfähig ist oder gar, ob es sich dabei um eine städtebaulich-gestalterisch "gelungene Lösung" für die Bebauung des Geländes handelt.
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.10.2023 - 1 MB 16/23

    Nachbarwiderspruch gegen die Baugenehmigung einer Flüchtlingsunterkunft in einem

    Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat (st. Rspr. des Senats: siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 05.06.2023 - 1 MB 3/23 - und vom 13.06.2023 - 1 MB 8/23 -, jeweils n.v., in denen entsprechende Ausführungen der 1. Instanz ausdrücklich bestätigt wurden; so auch: OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2020 - 2 B 1138/20 -, juris, Rn. 15; OVG M.-V., Beschluss vom 04.04.2017 - 3 M 195/17 -, juris, Rn. 16; OVG Saarl., Beschluss vom 10.06.2013 - 2 B 29/13 -, juris, Rn. 35).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.04.2017 - 3 L 134/14

    (Keine) Verfahrensaussetzung bei zeitgleicher anderweitiger Klärung einer

  • VG München, 20.04.2017 - M 11 SN 17.448

    Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Wandhöhe

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