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   OVG Saarland, 10.12.2018 - 2 B 297/18   

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https://dejure.org/2018,42511
OVG Saarland, 10.12.2018 - 2 B 297/18 (https://dejure.org/2018,42511)
OVG Saarland, Entscheidung vom 10.12.2018 - 2 B 297/18 (https://dejure.org/2018,42511)
OVG Saarland, Entscheidung vom 10. Dezember 2018 - 2 B 297/18 (https://dejure.org/2018,42511)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde; Verfristung der Beschwerdebegründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VwGO § 60 Abs. 1 ; VwGO § 60 Abs. 2 S. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde; Verfristung der Beschwerdebegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Saarlouis, 19.09.2018 - 3 L 768/18

    Gemeindliche Vergabe von Grundstücken; sog. "Einheimischenmodell"; Rücknahme der

    Auszug aus OVG Saarland, 10.12.2018 - 2 B 297/18
    Der Antrag der Antragsteller auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. September 2018 - 3 L 768/18 - wird abgelehnt.

    Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. September 2018 - 3 L 768/18 - wird verworfen.

    Die fristgerecht am 5.10.2018 bei Gericht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den ihnen zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 24.9.2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.9.2018 - 3 L 768/18 - ist unzulässig.

  • BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 390.94

    Wiedereinsetzung - Rechtsmittelbegründungsfrist - Eigenverantwortliche Prüfung -

    Auszug aus OVG Saarland, 10.12.2018 - 2 B 297/18
    Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass sie die Wahrung der Fristen eigenverantwortlich überwacht.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.3.1995 - 9 C 390/94 -, juris) Unabhängig von der Frage, ob zu den Fristen, deren Feststellung und Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen werden darf, auch die hier in Rede stehende Beschwerdebegründungsfrist gehört,(Vgl. BVerwG a.a.O. (zur Revisionsbegründungsfrist)) hat eine Rechtsanwältin in jedem Fall dann den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihr die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden.
  • BSG, 28.06.2018 - B 1 KR 59/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus OVG Saarland, 10.12.2018 - 2 B 297/18
    Allerdings kann den Prozessbevollmächtigten hier ein eigenes Verschulden treffen, wenn die Organisation seines Büros mangelhaft ist oder er die Hilfspersonen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt auswählt, überwacht und anleitet.(Vgl. von Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO-Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 60 Rdnr. 10) Das Verhalten des Prozessbevollmächtigten ist dann nicht schuldhaft, wenn er darlegen kann, dass es zu einem Büroversehen gekommen ist, obwohl er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und er darlegt, dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat.(Vgl. BSG, Beschluss vom 28.6.2018 - B 1 KR 59/17 B -, juris (m.w.N.)) Besondere Sorgfalt muss ein Rechtswalt bei der Überwachung und Berechnung von Fristen verwenden.
  • VG Saarlouis, 25.01.2019 - 3 L 62/19

    Unzulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen

    Er muss organisatorisch sicherstellen, dass Fristen zuverlässig eingetragen und überwacht werden.(Vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.12.2018 - 2 B 297/18 -, Rn. 2, juris (m.w.N.).).
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