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   OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 181/19   

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OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 181/19 (https://dejure.org/2020,5026)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12.03.2020 - 2 A 181/19 (https://dejure.org/2020,5026)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12. März 2020 - 2 A 181/19 (https://dejure.org/2020,5026)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Darlegungsgebot; Einzelfall; Grundsatzrüge; Sekundärimigration; Syrer; Zulassung der Berufung; Nationale Abschiebungsverbote bei Rückführung nach Bulgarien (Sekundärimigration)

  • rechtsportal.de

    Bewertung der Rückkehrsituation eines in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen; Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ; Antrag auf Zulassung der Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 181/19
    Die gilt auch unter Berücksichtigung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.3.2019 - C-163/17 -, InfAuslR 2019, 236, und - C-297/17 u.a. -, Asylmagazin 2019, 195, sowie des VGH Mannheim vom 29.7.2019 - A 4 S 749/19 -, DÖV 2019, 885.

    Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 4.6.2019 des Weiteren die "Tatsachenfrage" als grundsätzlich erachtet, ob " gemessen an den Urteilen des EuGH vom 19.3.2019 (C-163/17, C-297/17 u.a.) bezüglich Bulgarien eine generelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC angenommen werden kann", muss darauf nicht weiter eingegangen werden, da diese Frage und das darauf bezogene Vorbringen erst nach Ablauf der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Monatsfrist (§ 78 Abs. 4 AsylG) beim Gericht eingegangen sind.

    Auch dem zitierten Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs(vgl. EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712) lässt sich die Anforderung entnehmen, dass das mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befasste Gericht - hier das jeweilige Verwaltungsgericht - für die Gewährung eines Abschiebungsschutzes mit Blick auf den drohenden Verstoß gegen Art. 4 GRC ausnahmsweise feststellen müsse, dass das erforderliche ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für "diesen Antragsteller" gegeben ist, weil "er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände".

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    Auszug aus OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 181/19
    Die gilt auch unter Berücksichtigung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.3.2019 - C-163/17 -, InfAuslR 2019, 236, und - C-297/17 u.a. -, Asylmagazin 2019, 195, sowie des VGH Mannheim vom 29.7.2019 - A 4 S 749/19 -, DÖV 2019, 885.

    Gleiches gilt - sowohl in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit Blick auf den § 78 Abs. 4 AsylG, als auch inhaltlich - für den Vortrag in dem Schriftsatz vom 3.9.2019, soweit die Beklagte unter Verweis auf eine Entscheidung des VGH Mannheim,(vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29.7.2019 - A 4 S 749/19 -, DÖV 2019, 885 und Juris) die im konkreten Fall übrigens eine beabsichtigte Überstellung nach Italien betraf, die Auffassung vertritt, die Berufung sei zuzulassen, um "Maßstäbe festzulegen, anhand derer die Rechtmäßigkeit einer Überstellung nach Bulgarien gemessen werden" könne.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 181/19
    Die gilt auch unter Berücksichtigung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.3.2019 - C-163/17 -, InfAuslR 2019, 236, und - C-297/17 u.a. -, Asylmagazin 2019, 195, sowie des VGH Mannheim vom 29.7.2019 - A 4 S 749/19 -, DÖV 2019, 885.

    Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 4.6.2019 des Weiteren die "Tatsachenfrage" als grundsätzlich erachtet, ob " gemessen an den Urteilen des EuGH vom 19.3.2019 (C-163/17, C-297/17 u.a.) bezüglich Bulgarien eine generelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC angenommen werden kann", muss darauf nicht weiter eingegangen werden, da diese Frage und das darauf bezogene Vorbringen erst nach Ablauf der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Monatsfrist (§ 78 Abs. 4 AsylG) beim Gericht eingegangen sind.

  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 741/17

    Abschiebungsschutz in Rückführungsfällen in die Republik Bulgarien

    Auszug aus OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 181/19
    Einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien kann mit Blick auf die dortige Situation ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehen, da die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat und der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris).

    Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht und dass die Betroffenen dann einen Anspruch gegen die Beklagte (Bundesamt) auf entsprechende Feststellung haben.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris) Die Entscheidungen des Senats gehen im Grundsatz davon aus, dass die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht.

  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17

    Anerkannter Schutzberechtigter; Abschiebungsverbot Bulgarien; Herbeiführung der

    Auszug aus OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 181/19
    Einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien kann mit Blick auf die dortige Situation ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehen, da die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat und der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris).

    Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht und dass die Betroffenen dann einen Anspruch gegen die Beklagte (Bundesamt) auf entsprechende Feststellung haben.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris) Die Entscheidungen des Senats gehen im Grundsatz davon aus, dass die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht.

  • OVG Saarland, 05.04.2018 - 2 A 133/18

    Abschiebungsverbot, Anerkannte, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,

    Auszug aus OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 181/19
    Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).(vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018- 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)) Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen.
  • OVG Niedersachsen, 21.12.2018 - 10 LB 201/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Italien; systemische Mängel

    Auszug aus OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 181/19
    Die weiter von der Beklagten angeführten Erkenntnisse des OVG Lüneburg(vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 6.8.2018 - 10 LB 109/18 - und vom 20.12.2018 - 10 LB 201/18 -, beide bei Juris) betreffen die Rückkehrsituation in Italien und sind daher hier nicht hilfreich.
  • OVG Niedersachsen, 06.04.2018 - 10 LB 109/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Aufnahmebedingungen; Flüchtlinge; Italien;

    Auszug aus OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 181/19
    Die weiter von der Beklagten angeführten Erkenntnisse des OVG Lüneburg(vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 6.8.2018 - 10 LB 109/18 - und vom 20.12.2018 - 10 LB 201/18 -, beide bei Juris) betreffen die Rückkehrsituation in Italien und sind daher hier nicht hilfreich.
  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 173/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in

    Auszug aus OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 181/19
    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Bulgarien, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Insoweit bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf) Diese wurde hier vorgenommen.
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 181/19
    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Bulgarien, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Insoweit bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf) Diese wurde hier vorgenommen.
  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 179/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in

  • OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 160/19

    Nationale Abschiebungsverbote bei Rückführung nach Bulgarien - Sekundärmigration

  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 162/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in

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