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   OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 285/19   

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OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 285/19 (https://dejure.org/2020,5657)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12.03.2020 - 2 A 285/19 (https://dejure.org/2020,5657)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12. März 2020 - 2 A 285/19 (https://dejure.org/2020,5657)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eignung; Gutachter; Jagdschein; Mord; Straftäter; Vergewaltigung; Verurteilung; Waffenschein; Zuverlässigkeit; Ersterteilung eines Jagdscheins (Zuverlässigkeitsprüfung)

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Saarlouis, 12.12.2018 - 5 K 1080/17

    Versagung eines Jagdscheins für einen verurteilten Mörder, der nach Haftverbüßung

    Auszug aus OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 285/19
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Dezember 2018 - 5 K 1080/17 - abgeändert und der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2015 und des Widerspruchsbescheids vom 10.4.2017 verpflichtet, dem Kläger vorbehaltlich eines aus Sicht des Klägers positiven Ergebnisses der nach § 5 Abs. 5 WaffG einzuholenden Erkundigungen den beantragten Jagdschein zu erteilen.

    unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.12.2018 - 5 K 1080/17 - den Bescheid des Beklagten vom 20.7.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 10.4.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm einen 3-Jahres-Jagdschein zu erteilen.

    Die hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegende, insbesondere innerhalb der - verlängerten - Frist ordnungsgemäß begründete Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.12.2018 - 5 K 1080/17 - hat in der Sache Erfolg.

  • BVerwG, 14.09.1998 - 6 B 94.98

    Jagdrecht - Versagung eines Jagdscheins wegen Trunkenheitsfahrt in der

    Auszug aus OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 285/19
    Das gilt auch für die schon erwähnte Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr.(vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 14.9.1998 - 6 B 94.98 -, NordÖR 1999, 73, dort speziell zur Bedeutung von erwiesenen Trunkenheitsfahrten für die Einzelfallwürdigung der Zuverlässigkeit im waffen- und im jagdrechtlichen Sinne) Von daher kann der Einschätzung der Widerspruchsbehörde, "die bekannten Charaktereigenschaften" der Klägers würden zu der Befürchtung "zwingen", dass der Kläger ein "gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung" habe, mangels irgendeines Beleges für ein "nichts rechtstreues Verhalten" nach der Haftentlassung und vor allem mit Blick auf die zuvor genannten positiven Umstände nach der Faktenlage nicht gefolgt werden.

    Die Beurteilung der Frage, ob eine Person als waffenrechtlich unzuverlässig oder - wie hier - zuverlässig anzusehen ist, erfordert grundsätzlich nicht zwingend die Hinzuziehung eines Sachverständigen.(vgl. dazu beispielsweise OVG Lüneburg, Urteil vom 10.1.2020 - 11 ME 365/19 -, Juris unter Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 9.1.1990 - 1 B 1.90 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55, dort zur Frage, ob bei einem wiederholt straffällig gewordenen Antragsteller für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach dem abgeurteilten Verhalten und den sonstigen Umständen des Falles die Besorgnis seiner Unzuverlässigkeit begründet ist oder nicht, und vom 14.9.1998 - 6 B 94.98 -, NordÖR 1999, 73) Das Gericht bewegt sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die Richtern und Richterinnen allgemein zugänglich sind.

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2020 - 11 ME 365/19

    Aggressives Verhalten; Gutachten; Nötigung; Prognose; Strafverfahren;

    Auszug aus OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 285/19
    Dabei sind von den Genehmigungsbehörden und gegebenenfalls auch von den Gerichten alle Tatsachen zu berücksichtigen, die für diese zukunftsbezogene Beurteilung im konkreten Einzelfall von Bedeutung sein können.(vgl. dazu beispielsweise OVG Lüneburg, Urteil vom 10.1.2020 - 11 ME 365/19 -, Juris) Anders als die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG (§ 17 Abs. 4 BJagdG) geregelten Fälle knüpft eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (§ 17 Abs. 3 BJagdG) nicht an ein konkretes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Betroffenen in der Vergangenheit an, sondern an die Befürchtung eines entsprechenden Verhaltens in der Zukunft.

    Die Beurteilung der Frage, ob eine Person als waffenrechtlich unzuverlässig oder - wie hier - zuverlässig anzusehen ist, erfordert grundsätzlich nicht zwingend die Hinzuziehung eines Sachverständigen.(vgl. dazu beispielsweise OVG Lüneburg, Urteil vom 10.1.2020 - 11 ME 365/19 -, Juris unter Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 9.1.1990 - 1 B 1.90 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55, dort zur Frage, ob bei einem wiederholt straffällig gewordenen Antragsteller für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach dem abgeurteilten Verhalten und den sonstigen Umständen des Falles die Besorgnis seiner Unzuverlässigkeit begründet ist oder nicht, und vom 14.9.1998 - 6 B 94.98 -, NordÖR 1999, 73) Das Gericht bewegt sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die Richtern und Richterinnen allgemein zugänglich sind.

  • BVerwG, 28.01.2015 - 6 C 1.14

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos"

    Auszug aus OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 285/19
    Die erheblichen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind daher nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten ein Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 28.1.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594, Mitgliedschaft in der Rockergruppe "Bandidos"; Beschluss vom 31.1.2008 - 6 B 4.08 -, Juris ("Haustürfall").

    Die erheblichen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind daher nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten ein Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.1.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594, Mitgliedschaft in der Rockergruppe "Bandidos"; Beschluss vom 31.1.2008 - 6 B 4.08 -, Juris ("Haustürfall")) In dem Zusammenhang ist angesichts der erheblichen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird.

  • BVerwG, 31.01.2008 - 6 B 4.08

    Zuverlässigkeit i.S. des Waffengesetzes

    Auszug aus OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 285/19
    Die erheblichen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind daher nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten ein Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 28.1.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594, Mitgliedschaft in der Rockergruppe "Bandidos"; Beschluss vom 31.1.2008 - 6 B 4.08 -, Juris ("Haustürfall").

    Die erheblichen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind daher nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten ein Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.1.2015 - 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594, Mitgliedschaft in der Rockergruppe "Bandidos"; Beschluss vom 31.1.2008 - 6 B 4.08 -, Juris ("Haustürfall")) In dem Zusammenhang ist angesichts der erheblichen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.10.1994 - 1 L 83/94
    Auszug aus OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 285/19
    Auch unter Verweis auf "Charaktereigenschaften" kann nicht von für das gesamte Leben eines Menschen "abgeschlossenen" oder generell "irrevisiblen" Tatbeständen ausgegangen werden.(vgl. dazu auch die im erstinstanzlichen Urteil zitierte Entscheidung des OVG Greifswald, Urteil vom 19.10.1994 - 1 L 83/94 -, LKV 1995, 255, wonach Führungskräfte im Staatsapparat der ehemaligen DDR nicht generell als unzuverlässig im jagdrechtlichen Sinne anzusehen waren, vielmehr auch insofern immer eine Würdigung der "Gesamtpersönlichkeit vorzunehmen war, dort unter Verweis auf die Begründung zu Art. 17 Nr. 2 (§ 17 BJagdG) des 3. Rechtbereinigungsgesetzes vom 30.6.1990 BGBl. 1990, 1221, wonach sich die die Anknüpfung der Vermutungsregelung an eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen einer Straftat, die keinen Bezug zum Umgang mit einer Schusswaffe hatte, in der Praxis als "zu pauschal" erwiesen habe).
  • OVG Saarland, 03.03.2006 - 1 Q 2/06

    Waffenumgangs- und -verkehrsbeschränkungen als zentrales Anliegen des WaffG 2002

    Auszug aus OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 285/19
    Die Befürchtung eines im Sinne dieser unbestimmten, keine behördlichen Ermessensspielräume bei der Entscheidung eröffnenden Rechtsbegriffe(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.3.2006 - 1 Q 2/06 -, bei Juris) waffenrechtlich "regelwidrigen Verhaltens" setzt eine Prognose voraus, die auf Tatsachen gestützt werden muss.
  • BVerwG, 09.01.1990 - 1 B 1.90

    Gerichtliche Aufklärungspflicht bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit

    Auszug aus OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 285/19
    Die Beurteilung der Frage, ob eine Person als waffenrechtlich unzuverlässig oder - wie hier - zuverlässig anzusehen ist, erfordert grundsätzlich nicht zwingend die Hinzuziehung eines Sachverständigen.(vgl. dazu beispielsweise OVG Lüneburg, Urteil vom 10.1.2020 - 11 ME 365/19 -, Juris unter Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 9.1.1990 - 1 B 1.90 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55, dort zur Frage, ob bei einem wiederholt straffällig gewordenen Antragsteller für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach dem abgeurteilten Verhalten und den sonstigen Umständen des Falles die Besorgnis seiner Unzuverlässigkeit begründet ist oder nicht, und vom 14.9.1998 - 6 B 94.98 -, NordÖR 1999, 73) Das Gericht bewegt sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die Richtern und Richterinnen allgemein zugänglich sind.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 - 11 S 58.12

    Anspruch auf Erteilung beziehungsweise Verlängerung eines Jagdscheines

    Auszug aus OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 285/19
    Inwieweit auch Mängel im psychischen Bereich, wie etwa Jähzorn, Wutausbrüche und Unbeherrschtheit beziehungsweise ein unkontrolliertes Verhalten in Konfliktsituationen nicht nur eine mangelnde Zuverlässigkeit, sondern (auch) eine fehlende persönliche Eignung im jagd- und waffenrechtlichen Sinne begründen können,(vgl. dazu - bejahend - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2012 - 11 S 58.12 -, Jagdrechtliche Entscheidungen V Nr. 271, und bei Juris) kann hier dahinstehen.
  • VG Bayreuth, 06.06.2023 - B 1 K 22.893

    Text- und Sprachnachrichten, Bedrohung und Beleidigung, Waffenrechtliche

    Anders als die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG geregelten Fälle knüpft eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht an ein konkretes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Antragstellers in der Vergangenheit, sondern an die Befürchtung regelwidrigen Verhaltens in der Zukunft an (OVG Saarlandes, U.v. 12.3.2020 - 2 A 285/19 - juris Rn. 29; Gade, Waffenrecht, 3. Aufl. 2022, § 5 WaffG, Rn. 6).
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