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   OVG Saarland, 12.07.2019 - 2 A 208/18   

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OVG Saarland, 12.07.2019 - 2 A 208/18 (https://dejure.org/2019,24848)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12.07.2019 - 2 A 208/18 (https://dejure.org/2019,24848)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12. Juli 2019 - 2 A 208/18 (https://dejure.org/2019,24848)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DARLEGUNGSERFORDERNIS; DIVERGENZ; EINRICHTUNG; FRAUENHAUS; GEWÖHNLICHER AUFENTHALT; JUGENDHILFE; KOSTENERSTATTUNG; VOLLZEITPFLEGE; ZUSTÄNDIGKEITSWECHSEL; Zulassung der Berufung; Kostenerstattung (Jugendhilfe)

  • rechtsportal.de

    Wechsel des örtlich zuständigen Trägers im Zeitpunkt der Aufnahme der Leistungsgewährung; Auf Dauer bestehender Verbleib bei Pflegepersonen im Zuständigkeitsbereich; Gewöhnlicher Aufenthalt des sorgebrechtigten Elternteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12

    Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; bisherige Zuständigkeit; gewöhnlicher

    Auszug aus OVG Saarland, 12.07.2019 - 2 A 208/18
    Der zeitliche Geltungsbereich des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII endet jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34/12 -,juris.) Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dann noch zur Anwendung kommen kann, wenn die Eltern ihren bisherigen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Zuständigkeitsbereich verlagern, diese Regelung jedoch nicht mehr zur Anwendung kommt, wenn die Eltern bereits verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet hatten und sich die Zuständigkeit aufgrund des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils bereits nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII richtet, überzeugt.

    Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung nicht bei den Eltern liegt und sich das Kind oder der Jugendliche regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhält, besteht keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit (weiterhin) an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34/12 -,juris (m.w.N.)) Die Anknüpfung an den personensorgeberechtigten Elternteil in § 86 SGB VIII fußt auf dem Gedanken, dass dieser Elternteil gerade wegen des Bestehens der Personensorgeberechtigung die Nähe zur Lebenswelt des Kindes vermittelt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2017 - 5 C 12/16 -,juris.) Aus diesem Grund kann es nicht zuständigkeitsbestimmend sein, wenn - wie hier der Kindesvater - ein nicht bzw. noch nie sorgeberechtigter Elternteil erstmals seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort begründet, wo bereits der sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34/12 -, juris.) bezieht sich § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII nur auf solche Fallgestaltungen, in denen Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und in der Folge beibehalten.

    Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts zu einem Rechtssatz der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 - in Widerspruch steht.

    Zum einen ist die von dem Kläger zitierte Passage in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ( "Die Norm ist zuständigkeitsbestimmend in den Fällen sowohl des Innehabens des gewöhnlichen Aufenthalts beider Elternteile im Bezirk eines Jugendhilfeträgers vor und bei Beginn der Leistung als auch der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts beider Elternteile im Zuständigkeitsbereich eines einzigen (anderen) Jugendhilfeträgers nach Beginn der Leistung." )(Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34/12 -, juris.(Rdnr. 20)) nicht im Rahmen der Prüfung des § 86 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. SGB VIII a.F., sondern zu § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII erfolgt.

  • VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16

    Kostenerstattung des Trägers bei Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung und

    Auszug aus OVG Saarland, 12.07.2019 - 2 A 208/18
    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2018 - 3 K 2651/16 - wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 24.5.2018 - 3 K 2651/16 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.5.2018 - 3 K 2651/16 - hat keinen Erfolg.

  • OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 29/14

    Örtliche Zuständigkeit im Kinder- und Jugendhilferecht bei nachträglicher

    Auszug aus OVG Saarland, 12.07.2019 - 2 A 208/18
    Ziel dieser Vorschrift ist es, die Pflegestellenorte, die Kinder oder Jugendliche aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Jugendhilfeträger aufnehmen, von den mit einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII verbundenen Kosten zu befreien,(Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368) um sie vor unangemessenen Kostenbelastungen zu schützen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, juris.) Dies dient dem Schutz der "Pflegeorte", damit die Bereitschaft bestehen bleibt, Pflegestellen anzubieten.(Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26.11.2015 - 4 Bf 29/14 -, juris) Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII besteht jedoch hier deshalb nicht, weil es an einem Wechsel des örtlich zuständigen Trägers im Zeitpunkt der Aufnahme der Leistungsgewährung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII fehlt.

    Die Neufassung dieser Vorschrift setzt durch die Anknüpfung an Satz 1 ("in diesen Fällen") nunmehr für beide der in Satz 2 geregelten Alternativen voraus, dass die Elternteile (erst) nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet haben und bei Beginn der Leistung (noch) ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Trägers bestand.(Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26.11.2015 - 4 Bf 29/14 -, juris).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Saarland, 12.07.2019 - 2 A 208/18
    Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - (juris)).
  • BVerwG, 22.06.2017 - 5 C 3.16

    Anerkennung; Aufgabenerfüllung; Ausgleichmechanismus, sondergesetzlicher;

    Auszug aus OVG Saarland, 12.07.2019 - 2 A 208/18
    Ziel dieser Vorschrift ist es, die Pflegestellenorte, die Kinder oder Jugendliche aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Jugendhilfeträger aufnehmen, von den mit einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII verbundenen Kosten zu befreien,(Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368) um sie vor unangemessenen Kostenbelastungen zu schützen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, juris.) Dies dient dem Schutz der "Pflegeorte", damit die Bereitschaft bestehen bleibt, Pflegestellen anzubieten.(Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26.11.2015 - 4 Bf 29/14 -, juris) Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII besteht jedoch hier deshalb nicht, weil es an einem Wechsel des örtlich zuständigen Trägers im Zeitpunkt der Aufnahme der Leistungsgewährung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII fehlt.
  • VGH Bayern, 22.03.2019 - 10 ZB 18.2598

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag bzgl. einer Ausweisung

    Auszug aus OVG Saarland, 12.07.2019 - 2 A 208/18
    Die divergierenden Sätze sind so einander gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 22.3.2019 - 10 ZB 18.2598 -, und OVG Münster, Beschluss vom 28.1.2019 - 10 A 267/18 -, jeweils bei juris).
  • OVG Saarland, 25.11.2015 - 1 A 385/14

    Antrag auf Zulassung der Berufung im öffentlichen Dienstrecht: Dienstliche

    Auszug aus OVG Saarland, 12.07.2019 - 2 A 208/18
    Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - (juris)).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2019 - 10 A 267/18

    Erteilung einer Baugenehmigung für einen Carport unter Festsetzung einer

    Auszug aus OVG Saarland, 12.07.2019 - 2 A 208/18
    Die divergierenden Sätze sind so einander gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 22.3.2019 - 10 ZB 18.2598 -, und OVG Münster, Beschluss vom 28.1.2019 - 10 A 267/18 -, jeweils bei juris).
  • BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 12.16

    Angelegenheit; Ausübung; Berechtigung; Eltern; Elternteil; Entziehung; Entzug;

    Auszug aus OVG Saarland, 12.07.2019 - 2 A 208/18
    Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung nicht bei den Eltern liegt und sich das Kind oder der Jugendliche regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhält, besteht keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit (weiterhin) an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34/12 -,juris (m.w.N.)) Die Anknüpfung an den personensorgeberechtigten Elternteil in § 86 SGB VIII fußt auf dem Gedanken, dass dieser Elternteil gerade wegen des Bestehens der Personensorgeberechtigung die Nähe zur Lebenswelt des Kindes vermittelt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2017 - 5 C 12/16 -,juris.) Aus diesem Grund kann es nicht zuständigkeitsbestimmend sein, wenn - wie hier der Kindesvater - ein nicht bzw. noch nie sorgeberechtigter Elternteil erstmals seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort begründet, wo bereits der sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat.
  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 14.09

    Ausschlussfrist; Wahrung der ~; Versäumung der ~; Erstattung; ~sanspruch; Kosten;

    Auszug aus OVG Saarland, 12.07.2019 - 2 A 208/18
    Ziel dieser Vorschrift ist es, die Pflegestellenorte, die Kinder oder Jugendliche aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Jugendhilfeträger aufnehmen, von den mit einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII verbundenen Kosten zu befreien,(Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368) um sie vor unangemessenen Kostenbelastungen zu schützen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, juris.) Dies dient dem Schutz der "Pflegeorte", damit die Bereitschaft bestehen bleibt, Pflegestellen anzubieten.(Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26.11.2015 - 4 Bf 29/14 -, juris) Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII besteht jedoch hier deshalb nicht, weil es an einem Wechsel des örtlich zuständigen Trägers im Zeitpunkt der Aufnahme der Leistungsgewährung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII fehlt.
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerwG, 21.09.2022 - 5 C 5.21

    1. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht nur anwendbar, wenn die Eltern bei

    § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht nur dann anwendbar, wenn die Eltern bei Beginn der Leistung einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk eines Jugendhilfeträgers haben, sondern auch dann, wenn sie während bzw. nach Beginn der Leistung (erstmalig oder erneut) einen solchen Aufenthalt begründen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 Rn. 25 und vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 20; OVG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 2645/14 - juris Rn. 41; Lange, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand Oktober 2022, § 86 Rn. 95 f.; Jung u. a., in: Eschelbach/Nickel, Örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung in der Jugendhilfe, 2. Aufl. 2021, § 86 Rn. 21 m. w. N.; a. A. OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 2 A 208/18 - JAmt 2020, 472).
  • OVG Saarland, 31.08.2022 - 2 A 210/21

    Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern; Begründung verschiedener

    Der Anwendbarkeit des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und damit dem Zuständigkeitsübergang auf den Beklagten im September 2016 stehe nicht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.7.2019 - 2 A 208/18 - entgegen.

    [Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34/12 -, sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.7.2019 - 2 A 208/18 - juris] Die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit in dem § 86 SGB VIII verfolgen das Ziel, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2020 - 12 A 2643/16
    So auch Hamb. OVG, Urteil vom 26. November 2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 40; OVG Saarland, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 2 A 208/18 -, juris Rn. 14 ff.; VG Aachen, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 1 K 909/16 -, juris Rn. 44; VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332 -, juris Rn. 45.
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