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   OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18   

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OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18 (https://dejure.org/2019,40039)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12.11.2019 - 2 A 159/18 (https://dejure.org/2019,40039)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 (https://dejure.org/2019,40039)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abweisbare Aufgaben; Anhörungserfordernis; Begründung; Beurteilungsspielraum; defizitäre Haushalte; Festsetzungsbescheid; Finanzausstattung; Haushaltssatzung; Kernbereich; Kooperationsvereinbarung; Kreisumlage; Landkreistag; Mindestausstattung; Offenlegung; ...

  • rechtsportal.de

    Gegen die Haushaltssatzung gerichteter Normenkontrollantrag und Anfechtungsklage gegen den Kreisumlagebescheid als gleichrangige Rechtsschutzalternativen für die betroffenen Gemeinden; Zulässige Verfahrensweise bei der Erhebung einer Kreisumlage; Wahrung des Grundsatzes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datev.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen Kreisumlagebescheide abgewiesen

Sonstiges

  • redeker.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Festsetzung von Kreisumlagen bedarf keiner förmlichen Satzungsbegründung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 323
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 6.18

    Genehmigungsverfahren bei der Feststetzung einer Kreisumlage; Ermessen der

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18
    Weder dem Art. 28 Abs. 2 GG noch dem Art. 119 SVerf lässt sich insoweit eine Verpflichtung entnehmen, die umlagepflichtigen Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe des Kreisumlagesatzes förmlich anzuhören (im Anschluss am BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 - 10 C 6.18 -, NVwZ 2019, 1279).

    Das von der Klägerin angeführte "Perlin"-Urteil(vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 - 10 C 6.18 -, NVwZ 2019, 1279) des Bundesverwaltungsgerichts sei als deutlicher Beleg dafür zu verstehen, dass die Anforderungen an die Landkreise bezüglich deren Ermittlungspflichten unter Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden am Kreisumlagefestsetzungsverfahren nicht überspannt werden dürften.

    Auf der Grundlage der einschlägigen höchstrichterlichen(vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29.05.2019 - 10 C 6.18 -, NVwZ 2019, 1279) beziehungsweise obergerichtlichen Rechtsprechung ist für die vorliegende Konstellation davon auszugehen, dass sich der von der Klägerin reklamierte Rechtsschutz auch über die inzidente Gültigkeitskontrolle der die Rechtsgrundlage für die "vollziehende" Festsetzung durch den Beklagten bildenden Satzungsnorm gewährleisten lässt.

    Nach der von beiden Beteiligten - wenngleich mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen - angeführten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich dem Art. 28 Abs. 2 GG keine Verpflichtung entnehmen lässt, die umlagepflichtigen Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe des Kreisumlagesatzes förmlich anzuhören,(vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 - 10 C 6.18 -, NVwZ 2019, 1279, insoweit ausdrücklich in Abweichung von der Vorinstanz OVG Greifswald, Urteil vom 18.7.2018 - 2 L 463/16 -, bei juris) wobei insbesondere die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter dem Aspekt eines Rechtsgüterschutzes durch Verfahren anerkannten Fälle eines Erfordernisses zur Anhörung von Gemeinden vor bestimmten Entscheidungen der staatlichen Ebene auf die vorliegende Verfahrenskonstellation nicht übertragbar sind.(vgl. insoweit für die staatlich angeordnete Änderungen des Namens von Gemeinden BVerfG, Beschluss vom 19.11.2002 - 2 BvR 329/97 -, DÖV 2003, 589; für Eingriffe in die kommunale Planungshoheit, Beschlüsse vom 7.10.1980 - 2 BvR 584/76 -, NJW 1981, 1659, und vom 23.6.1987 - 2 BvR 826/83 -, BRS 47 Nr. 21, für die Verlagerung von Aufgaben mit relevanter kommunaler Bedeutung auf andere staatliche Ebenen Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 -, NVwZ 2015, 728, und für die Entscheidung über die Verteilung knapper Mittel oder Güter zwischen konkurrierenden Kommunen Urteil vom 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 -, NVwZ 2015, 136) Aus dem von der Klägerin angeführten Beschluss des Bayerischen VGH vom Dezember 2018 ergibt sich nichts anderes.

    Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen.(vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 - 10 C 6.18 -, NVwZ 2019, 1279 und bei juris, dort Rn 14).

    Nach der seine bisherige Rechtsprechung zusammenfassenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Mai 2019(vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 - 10 C 6.18 -, NVwZ 2019, 1279 und bei juris) wird das Selbstverwaltungsrecht der kreisangehörigen Gemeinden ferner verletzt, wenn der Landkreis bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange unter Missachtung des Grundsatzes des Gleichrangs der finanziellen Interessen der kommunalen Gebietskörperschaften auf eine aufgabenangemessene Finanzausstattung gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden "einseitig und rücksichtslos bevorzugt".(vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 30.1.2013 - 8 C 1.12 -, DVBl. 2013, 858) In diesem Sinn bestimmt auch der § 143 Abs. 4 Satz 1 KSVG, dass die Kreise bei ihrer Aufgabenerfüllung im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten die "gebotene Rücksicht" auf die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden nehmen müssen.

  • BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12

    Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage;

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18
    Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht setzt der Erhebung von Kreisumlagen zunächst eine absolute, auf den Kernbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie bezogene Grenze in Form eines Verbots der Unterschreitung einer finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden (dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.1.2013 - 8 C 1.12 -, DVBl. 2013, 858).

    Das Selbstverwaltungsrecht der kreisangehörigen Gemeinden wird darüber hinaus auch verletzt, wenn der Landkreis bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange unter Missachtung des Grundsatzes des Gleichrangs der finanziellen Interessen der kommunalen Gebietskörperschaften auf eine den Aufgaben angemessene Finanzausstattung gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden "einseitig und rücksichtslos bevorzugt" (auch dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.1.2013 - 8 C 1.12 -, DVBl. 2013, 858).

    Die bei der Festsetzung der Kreisumlage nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes(Insoweit verwies der Beklagte auf die Urteile vom 19.12.2001 - 9 R 5/00 - und vom 29.8.2001 - 9 R 2/00 -.) und des Bundesverwaltungsgerichts(Insoweit verwies der Beklagte auf die Urteile vom 31.1.2013 - 8 C 1.12 - und vom 16.6.2015 - 10 C 13.14 -.) zu beachtenden Anforderungen seien erfüllt.

    Dabei ist aber weder für die aus der Institutsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung hergeleitete "Ermittlung" des Finanzbedarfs der Gemeinden noch für die daraus abgeleitete Pflicht zur "Offenlegung" der Entscheidung des Landkreises, also letztlich der einzelnen Ansätze in der Haushaltssatzung,(vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.1.2013 - 8 C 1.12 -, DVBl. 2013, 858, zu den in Rechtsprechung und Lehre sehr kontrovers diskutierten Ableitungen aus diesem unter dem Namen der damals verfahrensbeteiligten Gemeinde Mahlbergweich in Rheinland-Pfalz bekannt gewordenen Erkenntnis im Überblick Prof. Dr. Hubert Meyer, Grundgesetz und Kreisumlage, NVwZ 2019, 1254, wo im Abschnitt III. ("Neue Welle von Auseinandersetzungen um verfahrensrechtliche Fragen" der heutige Präsident des BVerwG und damalige Vorsitzende des entscheidenden Senats unter Bezugnahme auf "Der Landkreis" 2018, 306, 309 mit der Aussage zitiert wird "Alles was wir sagen wollten war: ihr solltet miteinander reden, bevor ihr etwas macht, was euch wechselseitig betrifft. Das war alles.") von daraus herzuleitenden ganz bestimmten "Verfahrenspflichten" der Landkreise auszugehen.

    Nach der seine bisherige Rechtsprechung zusammenfassenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Mai 2019(vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2019 - 10 C 6.18 -, NVwZ 2019, 1279 und bei juris) wird das Selbstverwaltungsrecht der kreisangehörigen Gemeinden ferner verletzt, wenn der Landkreis bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange unter Missachtung des Grundsatzes des Gleichrangs der finanziellen Interessen der kommunalen Gebietskörperschaften auf eine aufgabenangemessene Finanzausstattung gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden "einseitig und rücksichtslos bevorzugt".(vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 30.1.2013 - 8 C 1.12 -, DVBl. 2013, 858) In diesem Sinn bestimmt auch der § 143 Abs. 4 Satz 1 KSVG, dass die Kreise bei ihrer Aufgabenerfüllung im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten die "gebotene Rücksicht" auf die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden nehmen müssen.

  • OVG Saarland, 29.08.2001 - 9 R 2/00

    Ermessen der Kommunalaufsicht bei der Mitgestaltung einer Kreisumlage;

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18
    Die bei der Festsetzung der Kreisumlage nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes(Insoweit verwies der Beklagte auf die Urteile vom 19.12.2001 - 9 R 5/00 - und vom 29.8.2001 - 9 R 2/00 -.) und des Bundesverwaltungsgerichts(Insoweit verwies der Beklagte auf die Urteile vom 31.1.2013 - 8 C 1.12 - und vom 16.6.2015 - 10 C 13.14 -.) zu beachtenden Anforderungen seien erfüllt.

    Der frühere 9. Senat des erkennenden Gerichts hat aus Anlass der Klage eines Landkreises gegen die Versagung der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde entschieden, dass die Frage negativer Auswirkungen der geplanten Haushaltssatzung des Kreises auf die Finanzsituation kreisangehöriger Gemeinden im Wege einer Gesamtschau einzelner, dafür maßgebender Kriterien, wie etwa der Existenz "freier Spitzen", der Belastungen aus Kreditaufnahmen, der Rücklagenbestände, des verwertbaren Vermögens, der Finanzplanung zu beurteilen, also letztlich nur aufgrund einer "komplexen Prognose" zu klären sei.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.8.2001 - 9 R 2/00 -, AS 29, 255, und vom 19.12.2001 - 9 R 5/00 -, bei juris, wonach eine auch als Beurteilungsspielraum bezeichenbare Einschätzungsprärogative von Exekutiv- oder Legislativorganen unter anderem immer dann besteht, wenn und soweit der Gegenstand des von ihnen anzuwendenden unbestimmten Rechtsbegriffes von einer prognostischen Entscheidung und von Risiken mit wertendem Charakter abhängt, und die Ausfüllung dieses Prognosespielraums eine vorausschauende Einschätzung erfordert zum einen hinsichtlich des Begriffs der dauernden Leistungsfähigkeit, mit der die Frage einer auch in der überschaubaren Zukunft vorhandenen Aufgabenerfüllungskraft angesprochen wird) Da es auch dabei im Ausgangspunkt um die gesetzlich begründeten Festsetzungsbefugnisse des Landkreises gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden geht, gilt das in gleicher Weise für die vorliegende Fallkonstellation und zwingt dazu, dem Landkreis bei dieser Beurteilung eine die gerichtliche Kontrolldichte beschränkende Entscheidungsprärogative zuzugestehen.

    Vor dem Hintergrund der aktuell äußerst angespannten Haushaltslage vieler Kommunen und auch der Gemeindeverbände im Saarland ist mit Blick auf die in § 18 Abs. 3 KFAG gesetzlich vorgesehenen (variablen) Anpassungsmöglichkeiten bei den Kreisumlagen schließlich darauf hinzuweisen, dass die Landkreise auch nach dem Erlass der Haushaltssatzungen verpflichtet bleiben, die eigene Situation und gleichzeitig die Auswirkungen des von ihren Kreistagen beschlossenen Umlagesatzes auf die Leistungskraft der kreisangehörigen Gemeinden zu beobachten und dessen Höhe erforderlichenfalls im Rahmen eines Nachtragshaushaltes anzupassen.(vgl. auch hierzu zu OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.8.2001 - 9 R 2/00 -, AS 29, 255, und vom 19.12.2001 - 9 R 5/00 -, bei juris, Rn 114) Dass der Kreistag des Landkreises Saarlouis am 1.10.2015 und am 17.12.2015 - jeweils begründet mit dem extrem angestiegenen Zugangsgeschehen im Flüchtlingsbereich - in Abstimmung mit der Kommunalaufsicht durch zwei Nachträge zum Stellenplan Nachpersonalisierungen von 2, 5 beziehungsweise 4 Stellen beschlossen hat, ist von der Sachlage her für den Senat nachvollziehbar und kein Anlass, von einer "Rücksichtslosigkeit" gegenüber der Klägerin auszugehen.

  • OVG Saarland, 19.12.2001 - 9 R 5/00
    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18
    Die bei der Festsetzung der Kreisumlage nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes(Insoweit verwies der Beklagte auf die Urteile vom 19.12.2001 - 9 R 5/00 - und vom 29.8.2001 - 9 R 2/00 -.) und des Bundesverwaltungsgerichts(Insoweit verwies der Beklagte auf die Urteile vom 31.1.2013 - 8 C 1.12 - und vom 16.6.2015 - 10 C 13.14 -.) zu beachtenden Anforderungen seien erfüllt.

    Der frühere 9. Senat des erkennenden Gerichts hat aus Anlass der Klage eines Landkreises gegen die Versagung der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde entschieden, dass die Frage negativer Auswirkungen der geplanten Haushaltssatzung des Kreises auf die Finanzsituation kreisangehöriger Gemeinden im Wege einer Gesamtschau einzelner, dafür maßgebender Kriterien, wie etwa der Existenz "freier Spitzen", der Belastungen aus Kreditaufnahmen, der Rücklagenbestände, des verwertbaren Vermögens, der Finanzplanung zu beurteilen, also letztlich nur aufgrund einer "komplexen Prognose" zu klären sei.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.8.2001 - 9 R 2/00 -, AS 29, 255, und vom 19.12.2001 - 9 R 5/00 -, bei juris, wonach eine auch als Beurteilungsspielraum bezeichenbare Einschätzungsprärogative von Exekutiv- oder Legislativorganen unter anderem immer dann besteht, wenn und soweit der Gegenstand des von ihnen anzuwendenden unbestimmten Rechtsbegriffes von einer prognostischen Entscheidung und von Risiken mit wertendem Charakter abhängt, und die Ausfüllung dieses Prognosespielraums eine vorausschauende Einschätzung erfordert zum einen hinsichtlich des Begriffs der dauernden Leistungsfähigkeit, mit der die Frage einer auch in der überschaubaren Zukunft vorhandenen Aufgabenerfüllungskraft angesprochen wird) Da es auch dabei im Ausgangspunkt um die gesetzlich begründeten Festsetzungsbefugnisse des Landkreises gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden geht, gilt das in gleicher Weise für die vorliegende Fallkonstellation und zwingt dazu, dem Landkreis bei dieser Beurteilung eine die gerichtliche Kontrolldichte beschränkende Entscheidungsprärogative zuzugestehen.

    Vor dem Hintergrund der aktuell äußerst angespannten Haushaltslage vieler Kommunen und auch der Gemeindeverbände im Saarland ist mit Blick auf die in § 18 Abs. 3 KFAG gesetzlich vorgesehenen (variablen) Anpassungsmöglichkeiten bei den Kreisumlagen schließlich darauf hinzuweisen, dass die Landkreise auch nach dem Erlass der Haushaltssatzungen verpflichtet bleiben, die eigene Situation und gleichzeitig die Auswirkungen des von ihren Kreistagen beschlossenen Umlagesatzes auf die Leistungskraft der kreisangehörigen Gemeinden zu beobachten und dessen Höhe erforderlichenfalls im Rahmen eines Nachtragshaushaltes anzupassen.(vgl. auch hierzu zu OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.8.2001 - 9 R 2/00 -, AS 29, 255, und vom 19.12.2001 - 9 R 5/00 -, bei juris, Rn 114) Dass der Kreistag des Landkreises Saarlouis am 1.10.2015 und am 17.12.2015 - jeweils begründet mit dem extrem angestiegenen Zugangsgeschehen im Flüchtlingsbereich - in Abstimmung mit der Kommunalaufsicht durch zwei Nachträge zum Stellenplan Nachpersonalisierungen von 2, 5 beziehungsweise 4 Stellen beschlossen hat, ist von der Sachlage her für den Senat nachvollziehbar und kein Anlass, von einer "Rücksichtslosigkeit" gegenüber der Klägerin auszugehen.

  • VGH Bayern, 14.12.2018 - 4 BV 17.2488

    Gerichtlicher Vergleichsvorschlag im Berufungsverfahren zur Kreisumlage der Stadt

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18
    Ausdrücklich abweichend von der Rechtsprechung anderer Obergerichte und inzwischen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird auch dort ein zwingendes "formalisiertes" Anhörungsverfahren nicht für "unabdingbar geboten" erachtet; vielmehr könne der Landkreis seinen Verpflichtungen auch durch die Nutzung anderer Informationsquellen nachkommen.(vgl. dazu im Einzelnen VGH München, Beschluss vom 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 -, ersichtlich nur bei Beck-Online) Aus dem die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie auch im Verfassungsrecht des Landes für die Gemeinden verankernden Art. 119 Abs. 1 Satz 1 SVerf ergibt sich insoweit nichts Weitergehendes.(vgl. dazu etwa VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 13.3.2006 - Lv 2/05 -, AS 34, 1, wonach den Gemeinden kein verfassungsrechtliches Anhörungsrecht vor dem Erlass von Gesetzen zusteht, durch die ihre Belange Betroffen werden (dort zu Schulorganisationsmaßnahmen); allgemein zu der Frage einer selbstständigen Bedeutung gegebenenfalls weitergehender landesverfassungsrechtlich normierter Anhörungserfordernisse die auf einer nachträglichen Divergenz beruhenden Zulassungsbeschlüsse des BVerwG vom 11.9.2019 - 8 B 52.19 -, und vom 27.9.2019 - 8 BN 1.19 - (nun 8 CN 4.19) - ).

    Für die weitere inhaltliche Überprüfung der Wirksamkeit der Haushaltssatzung (§ 6 HS) als Grundlage des angefochtenen Verwaltungsakts am Maßstab der Art. 28 Abs. 2 GG, 119 SVerf ist allgemein davon auszugehen, dass die betroffenen Gemeinden die Rechtmäßigkeit konkreter Ausgabenpositionen im Haushaltsplan des Landkreises nicht unter formellen, sondern nur im Rahmen einer materiellen Überprüfung des Festsetzungsbescheids für die Kreisumlage in Frage stellen können, etwa mit dem Einwand, dass damit landkreisfremde Aufgaben oder im Rahmen des § 19a KFAG nicht (mehr) umlagefähige Ausgaben für abweisbare Aufgaben oder ein durch die Wahrnehmung der dem Kreis übertragenen Aufgaben nicht mehr zu rechtfertigender, "überzogener" Personaleinsatz finanziert würden.(ebenso richtig VGH München, Beschluss vom 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 -, ersichtlich nur bei Beck-Online, Rn 9) Die sich daraus ergebende Beschränkung der Rügemöglichkeiten auf Überschreitungen der Verbandskompetenz des Kreises folgt daraus, dass beide kommunalen Ebenen - auch mit Blick auf die sich für beide aus den Art. 28 GG und Art. 118, 119 SVerf ergebenden Befugnisse und Kompetenzen - selbständig und gleichwertig mit jeweils eigenen Aufgaben nebeneinander stehen.(vgl. VGH München, Urteil vom 4.11.1992 - 4 B 90.718 -, BayVBl. 1993, 112, wonach kreisangehörige Gemeinden den Kreisumlagebescheid mit der Begründung anfechten können, im Kreishaushalt seien Ausgaben in spürbarem Umfang zur Erfüllung landkreisfremder Aufgaben vorgesehen) Die Gemeinden können deswegen beispielsweise nicht mit Erfolg Rechtsverstöße bei der Erfüllung von Landkreisaufgaben geltend machen.(vgl. VGH München, Urteil vom 21.3.2011 - 4 BV 10.108 -, BayVBl. 2011, 632) Daher bietet die Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen den Kreisumlagebescheid weder Anlass noch Raum für eine "rechtsaufsichtsähnliche" Überprüfung der Rechtmäßigkeit einzelner Haushaltsansätze im Kreishaushalt.

  • VerfGH Saarland, 13.03.2006 - Lv 2/05
    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18
    Ausdrücklich abweichend von der Rechtsprechung anderer Obergerichte und inzwischen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird auch dort ein zwingendes "formalisiertes" Anhörungsverfahren nicht für "unabdingbar geboten" erachtet; vielmehr könne der Landkreis seinen Verpflichtungen auch durch die Nutzung anderer Informationsquellen nachkommen.(vgl. dazu im Einzelnen VGH München, Beschluss vom 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 -, ersichtlich nur bei Beck-Online) Aus dem die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie auch im Verfassungsrecht des Landes für die Gemeinden verankernden Art. 119 Abs. 1 Satz 1 SVerf ergibt sich insoweit nichts Weitergehendes.(vgl. dazu etwa VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 13.3.2006 - Lv 2/05 -, AS 34, 1, wonach den Gemeinden kein verfassungsrechtliches Anhörungsrecht vor dem Erlass von Gesetzen zusteht, durch die ihre Belange Betroffen werden (dort zu Schulorganisationsmaßnahmen); allgemein zu der Frage einer selbstständigen Bedeutung gegebenenfalls weitergehender landesverfassungsrechtlich normierter Anhörungserfordernisse die auf einer nachträglichen Divergenz beruhenden Zulassungsbeschlüsse des BVerwG vom 11.9.2019 - 8 B 52.19 -, und vom 27.9.2019 - 8 BN 1.19 - (nun 8 CN 4.19) - ).

    Die Finanzhoheit garantiert zudem im Kernbereich nur, dass den Trägern des Selbstverwaltungsrechts "das eigene Wirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben nicht aus der Hand genommen wird".(vgl. hierzu etwa VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 10.1.1994 - Lv 2/92 - NVwZ-RR 1995, 153, dort allerdings zur Übertragung der zuvor staatlichen Schulträgerschaft für Gymnasien auf die Gemeindeverbände) Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes kann der Aspekt der "Unterdeckung" in dem Zusammenhang mit Gemeindeverbänden oder Kommunen bei einer so weitgehenden Einengung von Finanzspielräumen, die keine angemessene Aufgabenwahrnehmung mehr ermöglichen, allenfalls zu einem Verfassungsverstoß führen, der im System des Finanzausgleichs begründet wäre, so dass der jeweilige Aufgabenträger, dessen angemessene Finanzausstattung dadurch gefährdet ist, eine Klärung dieser Fragen auf der Ebene der entsprechenden Finanzausgleichsregelungen anstreben müsste.(insoweit bestätigt durch das Urteil vom 13.3.2006 - Lv 2/05 -, AS 34, 1, für den Fall einer Verletzung der "Finanzausstattungsgarantie" des Art. 119 Abs. 2 SVerf) Dem muss hier nicht weiter nachgegangen werden.

  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 4 BV 10.108

    Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18
    Die Zulässigkeit (auch) eines gegen die Haushaltssatzung gerichteten Normenkontrollantrags (§§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO)(vgl. dazu etwa OVG Schleswig, Urteil vom 31.1.2019 - 3 KN 2/16 -, bei juris) und die Anfechtungsklage gegen den Kreisumlagebescheid stellen für die betroffenen Gemeinden gleichrangige Rechtsschutzalternativen dar, so dass das Rechtsschutzinteresse für das eine Verfahren nicht wegen der Möglichkeit des anderen Verfahrens verneint werden kann.(vgl. VGH München, Urteil vom 21.3.2011 - 4 BV 10.108 -, BayVBl. 2011, 632, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 -, BRS 54 Nr. 15, zum Verhältnis von baurechtlicher Normenkontrolle (Bebauungsplan) und Einzelgenehmigungsklage, dort aber aus umgekehrter Perspektive).

    Für die weitere inhaltliche Überprüfung der Wirksamkeit der Haushaltssatzung (§ 6 HS) als Grundlage des angefochtenen Verwaltungsakts am Maßstab der Art. 28 Abs. 2 GG, 119 SVerf ist allgemein davon auszugehen, dass die betroffenen Gemeinden die Rechtmäßigkeit konkreter Ausgabenpositionen im Haushaltsplan des Landkreises nicht unter formellen, sondern nur im Rahmen einer materiellen Überprüfung des Festsetzungsbescheids für die Kreisumlage in Frage stellen können, etwa mit dem Einwand, dass damit landkreisfremde Aufgaben oder im Rahmen des § 19a KFAG nicht (mehr) umlagefähige Ausgaben für abweisbare Aufgaben oder ein durch die Wahrnehmung der dem Kreis übertragenen Aufgaben nicht mehr zu rechtfertigender, "überzogener" Personaleinsatz finanziert würden.(ebenso richtig VGH München, Beschluss vom 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 -, ersichtlich nur bei Beck-Online, Rn 9) Die sich daraus ergebende Beschränkung der Rügemöglichkeiten auf Überschreitungen der Verbandskompetenz des Kreises folgt daraus, dass beide kommunalen Ebenen - auch mit Blick auf die sich für beide aus den Art. 28 GG und Art. 118, 119 SVerf ergebenden Befugnisse und Kompetenzen - selbständig und gleichwertig mit jeweils eigenen Aufgaben nebeneinander stehen.(vgl. VGH München, Urteil vom 4.11.1992 - 4 B 90.718 -, BayVBl. 1993, 112, wonach kreisangehörige Gemeinden den Kreisumlagebescheid mit der Begründung anfechten können, im Kreishaushalt seien Ausgaben in spürbarem Umfang zur Erfüllung landkreisfremder Aufgaben vorgesehen) Die Gemeinden können deswegen beispielsweise nicht mit Erfolg Rechtsverstöße bei der Erfüllung von Landkreisaufgaben geltend machen.(vgl. VGH München, Urteil vom 21.3.2011 - 4 BV 10.108 -, BayVBl. 2011, 632) Daher bietet die Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen den Kreisumlagebescheid weder Anlass noch Raum für eine "rechtsaufsichtsähnliche" Überprüfung der Rechtmäßigkeit einzelner Haushaltsansätze im Kreishaushalt.

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 13.14

    Kreisumlage; Umlagesatz; Haushaltsausgleich; Haushaltsdefizit; Haushaltsnotlage;

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18
    Die bei der Festsetzung der Kreisumlage nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes(Insoweit verwies der Beklagte auf die Urteile vom 19.12.2001 - 9 R 5/00 - und vom 29.8.2001 - 9 R 2/00 -.) und des Bundesverwaltungsgerichts(Insoweit verwies der Beklagte auf die Urteile vom 31.1.2013 - 8 C 1.12 - und vom 16.6.2015 - 10 C 13.14 -.) zu beachtenden Anforderungen seien erfüllt.

    Die für Kreise und für Gemeinden gleichermaßen geltende Gewährleistung der finanziellen Eigenverantwortung ist notwendiges Korrelat der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung, die durch den Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG, wonach die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst, klarstellend verstärkt wird.(vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 16.6.2015 - 10 C 13.14 -, NVwZ 2016, 72, zu einem Fall, in dem eine kommunalaufsichtsbehördlich geforderte Erhöhung des Umlagesatzes unter Verweis auf die Pflicht der Kreise zur Aufstellung eines ausgeglichenen Haushalts bestätigt wurde).

  • VG Saarlouis, 23.03.2018 - 3 K 1916/15

    Begründungsanforderungen an die Festsetzung eines Kreisumlagesatzes

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. März 2018 - 3 K 1916/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

    die Klage unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2018 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 1916/15 - abzuweisen.

  • OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 160/18

    Anfechtung eines Festsetzungsbescheids für die Kreisumlage

    Auszug aus OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18
    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 A 160/18 (VG 3 K 622/17) sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.
  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97

    Verwaltungsgemeinschaften

  • BVerwG, 27.09.2019 - 8 BN 1.19

    Übertragung der Schulträgerschaft an Gymnasien; Vorrang des Verfassungsrechts

  • VerfGH Saarland, 10.01.1994 - Lv 2/92

    Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltung durch Änderung des

  • BVerfG, 09.03.2007 - 2 BvR 2215/01
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2018 - 2 L 463/16

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag auf

  • BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90

    Bemessung der Amtsumlage nach dem Schleswig-Holsteinischen Finanzausgleichsgesetz

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2019 - 3 KN 2/16
  • VGH Bayern, 04.11.1992 - 4 B 90.718

    Selbstverwaltungsgarantie erfordert Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen

  • BVerfG, 19.11.2014 - 2 BvL 2/13

    Ermittlung des Finanzbedarfs der kreisangehörigen Gemeinden durch deren Anhörung

  • BVerwG, 11.09.2019 - 8 B 52.19

    Anfechtung eines Kreisumlagebescheides durch Gemeinde wegen

  • BVerwG, 15.09.2020 - 8 CN 4.19
  • VG Gera, 11.05.2023 - 2 K 572/21

    Finanzausgleich

    Es genüge, die Eckdaten der Haushaltsplanung offen zu legen (OVG Saarlouis, U. v. 12. November 2019 - 2 A 159/18, zit. nach juris, Rn. 60).

    In diesem Zusammenhang habe auch das OVG Saarlouis (U. v. 12. November 2019 - 2 A 159/18, zit. nach juris, Rn. 59) festgestellt, dass der Landkreis nicht zu einer eigenständigen Ermittlung und Bewertung der Haushaltsansätze der Gemeinde verpflichtet sei.

    Wenn das OVG Koblenz (U. v. 17. Juli 2020, a.a.O., Rn. 113) und das OVG Saarlouis (U. v. 12. November 2019 - 2 A 159/18, zitiert nach juris, Rn. 66) die "freie Spitze" als Indikator für die finanzielle Leistungsfähigkeit in Frage stellen, dann deshalb, weil mittlerweile viele Kommunen auf die doppische Haushaltsführung umgestellt haben.

    Vielmehr haben die Gemeinden entsprechende Darlegungsobliegenheiten (so auch OVG Saarlouis, U. v. 12. November 2019 - 2 A 159/18, a.a.O., Rn. 59; Henneke, Die Kreisumlagefestsetzung, S. 224).

    Insoweit ist auch die Entscheidung des OVG Saarlouis (U. v. 12. November 2019 - 2 A 159/18, zitiert nach juris, Rn. 60) bemerkenswert:.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 14/19

    Rechtmäßigkeit der Kreisumlage

    Unter dem Gesichtspunkt der "Offenlegung" kommt es allein darauf an, ob sich nach den Aufstellungsunterlagen eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung des Satzes für die Erhebung der Kreisumlage ergibt (OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris Rn. 63).

    Maßgeblich für den Verfahrensverstoß ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung (OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019, a.a.O., Rn. 72).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2020 - 10 A 11208/18

    Landkreis Kaiserslautern nicht zur Erhöhung der Kreisumlage verpflichtet

    Schließich hat auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seiner jüngsten Entscheidung vom 12. November 2019 (Az.: 2 A 159/18, juris Rn 66 und Fußnote 20) festgehalten, dass die "freie Spitze" eine Kennzahl aus der Kameralistik bezeichnet, die nach der Umstellung auf die Doppik mit der Aufgabe der Trennung zwischen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt überholt ist (s. auch Nell/Beucher, "Der kommunale Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz", 16. Nachlieferung September 2019, V 6.1, S. 256).
  • OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 160/18

    Zulassung der Revision gegen ein Urteil eines Oberverwaltungsgerichts; Anhörung

    Daraufhin bat der damalige Bürgermeister der Klägerin, die bereits im Vorjahr den Festsetzungsbescheid für die Kreisumlage 2015 angefochten hatte,(vgl. dazu das beim Senat anhängige Berufungsverfahren 2 A 159/18) in einem Schreiben vom 21.10.2015 den Beklagten, bei der Festsetzung der Umlage das in Kopie beigefügte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.6.2015 - 10 C 13.14 - zu berücksichtigen.

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 A 159/18 (VG 3 K 1916/15) sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen.

    In diesem Rahmen gesteht der Gesetzgeber den Kreisen trotz dauerhafter Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit kreisangehöriger Gemeinden noch eine Wahrnehmung abweisbarer Ausgaben für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten zu.(vgl. hierzu im Einzelnen, insbesondere zu verschiedenen bezogenen auf das Haushaltsjahr 2015 im Haushaltsentwurf aufgeführten Kosten über abweisbare Ausgaben das Urteil des Senats vom 12.11.2019 - 2 A 159/18 -) Auch insoweit erscheint der Haushalt nicht "einseitig und rücksichtslos" gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 184/18

    Erhebung der Kreisumlage 2017 des Salzlandkreises und des Landkreises Börde

    Unter dem Gesichtspunkt der "Offenlegung" kommt es darauf an, ob sich nach den Aufstellungsunterlagen eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung des Satzes für die Erhebung der Kreisumlage ergibt (OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris Rn. 63).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 30/21

    Anforderungen an die Festsetzung der Kreisumlage; finanzielle Mindestausstattung

    Maßgeblicher Indikator für die Fähigkeit der Aufgabenerfüllung und damit für den - im Rahmen der Festsetzung des Kreisumlagesatzes relevanten - Finanzbedarf ist die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die finanzielle Gesamtsituation der Gemeinden und des Landkreises, die sich in der jeweiligen Haushaltssituation abbildet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 55; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 2 L 463/16 -, juris, Rn. 34 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 92, 98; OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris, Rn. 60 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2017 - OVG 12 N 58.16 -, juris, Rn. 9; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 64 ff.).

    Dabei kann etwa die Existenz "freier Spitzen", die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris, Rn. 72; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 92).

    Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kreistages (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris, Rn. 72).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 98/21

    Anforderungen an die Festsetzung der Kreisumlage; Verletzung des finanziellen

    Maßgeblicher Indikator für die Fähigkeit der Aufgabenerfüllung und damit für den - im Rahmen der Festsetzung des Kreisumlagesatzes relevanten - Finanzbedarf ist die finanzielle Leistungsfähigkeit bzw. die finanzielle Gesamtsituation der Gemeinden und des Landkreises, die sich in der jeweiligen Haushaltssituation abbildet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris, Rn. 55; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 2 L 463/16 -, juris, Rn. 34 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 92, 98; OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris, Rn. 60 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2017 - OVG 12 N 58.16 -, juris, Rn. 9; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris, Rn. 64 ff.).

    Dabei kann etwa die Existenz "freier Spitzen", die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris, Rn. 72; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 92).

    Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kreistages (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris, Rn. 72).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2023 - 4 L 93/22

    Kommunalrecht (Sachsen Anhalt) - Aktualisierungspflicht des Landkreises bei der

    Dabei kann etwa die Existenz "freier Spitzen", die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris, Rn. 72; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris, Rn. 92).

    Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kreistages (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris, Rn. 72).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 - 4 L 239/21

    Festsetzung einer Kreisumlage; Verstoß gegen die Grundsätze der Jährlichkeit und

    Dabei kann etwa die Existenz "freier Spitzen", die Belastungen aus Kreditaufnahmen, die Rücklagenbestände, das verwertbare Vermögen und die Finanzplanung in der Bewertung berücksichtigt werden (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris Rn. 72; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juli 2020 - 10 A 11208/18 -, juris Rn. 92).

    Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kreistags (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris Rn. 72).

  • VG Bayreuth, 19.01.2023 - B 9 K 19.271

    Festsetzung des Kreisumlagesatzes

    Dagegen ist es nicht Aufgabe der Gerichte, festzustellen, ob es sich bei dem festgesetzten Umlagesatz um den "einzig richtigen" oder "allein vertretbaren" Umlagesatz handelt, weil dies bei einer von vielfältigen Bewertungen und Prognosen abhängigen Entscheidung schon nicht möglich ist und überdies in den gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum des Landkreises eingreifen würde (OVG LSA, U.v. 22.11.2022 - 4 L 30/21 - juris Rn. 80; OVG Saarl, U.v. 12.11.2019 - 2 A 159/18 - juris Rn. 72; ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - juris Rn. 69).
  • VG Oldenburg, 22.03.2023 - 3 A 2357/19

    Ergänzungsaufgabe; Haushaltsplan; Kreisumlage; Nachtragshaushalt; Rückerstattung;

  • VG Saarlouis, 23.03.2018 - 3 K 1916/15
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