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   OVG Saarland, 13.05.2013 - 2 B 44/13   

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OVG Saarland, 13.05.2013 - 2 B 44/13 (https://dejure.org/2013,9958)
OVG Saarland, Entscheidung vom 13.05.2013 - 2 B 44/13 (https://dejure.org/2013,9958)
OVG Saarland, Entscheidung vom 13. Mai 2013 - 2 B 44/13 (https://dejure.org/2013,9958)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beseitigungsanordnung für eine im unmittelbaren Kreuzungsbereich einer Bundesstraße liegenden Werbeanlage (Sofortvollzug)

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beseitigungsanordnung für eine im unmittelbaren Kreuzungsbereich einer Bundesstraße liegenden Werbeanlage (Sofortvollzug)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beseitigungsanordnung für Werbeanlage im Sofortvollzug?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Werbeanlagen haben im innerstädtischen Bereich nur ausnahmsweise eine Ablenkungswirkung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2013, 1313
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Saarlouis, 04.03.2013 - 5 L 411/13

    Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte

    Auszug aus OVG Saarland, 13.05.2013 - 2 B 44/13
    Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.3.2013 - 5 L 411/13 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Beseitigungsanordnung der Antragsgegnerin vom 23.1.2013 wieder hergestellt.

    Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.3.2013 - 5 L 411/13 -, mit der sie ihr Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihr ergriffenen Rechtsbehelfe gegen die unter dem 23.1.2013 ergangene Beseitigungsanordnung weiter verfolgt, ist begründet.

  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvR 111/68

    Verfassungsrechtliche Prüfing des Verbots von Anlagen der Außenwerbung innerhalb

    Auszug aus OVG Saarland, 13.05.2013 - 2 B 44/13
    Von der der Vorschrift zugrunde liegenden Intention her spricht auch viel dafür, dass darüber hinaus eine "Auswirkung auf den Verkehr" vom Grundsatz her ebenfalls nur bei einer optischen Überschneidung oder bei einer zumindest festzustellenden räumlichen Nähe zu einem öffentlichen Verkehrszeichen und der daraus herzuleitenden Beeinträchtigung seiner durch Allgemeinverfügung verkehrslenkenden Anordnung angenommen werden kann.(vgl. hierzu etwa Nolte in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Loseblatt, Band I, Art. 14 BayBO, Rn 11, siehe auch VG Ansbach, Urteil vom 20.4.2010 - AN 3 K 09.00832 -, zu der Frage der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (Art. 14 Abs. 2 BayBO) durch eine aus Sicht der Behörde von amtlichen Wegweisungen ablenkende "Entscheidungswerbung" mit eigener abweichender Wegweisungsfunktion (verneint)) Das ergibt sich - insbesondere auch in der Abgrenzung zu bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Verkehrssicherheit - aus dem Umstand, dass eine bundesrechtlich auf der Grundlage des Art. 74 Nr. 22 GG ergehende verkehrsrechtliche Normierung dadurch gekennzeichnet ist, dass sie nicht "anlagebezogen" an außerhalb des Verkehrsraums befindliche Anlagen, von denen konkrete Störungen für den Verkehr ausgehen können, anknüpft, sondern dass sie Verkehrsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten vorschreibt oder untersagt oder ein solches Verhalten von einschränkenden Maßnahmen abhängig macht.(vgl. zur ergänzenden Regelungsbefugnis der Landesgesetzgeber hinsichtlich solcher Gefahren, die sich durch Einwirkungen von außen - durch Werbeanlagen - für den Verkehr ergeben können BVerfG, Beschluss vom 9.2.1972 - 1 BvR 111/68 -, NJW 1972, 859) Eine optisch räumliche Verknüpfung mit öffentlichen Verkehrszeichen hat die Antragstellerin bereits in der Antragsschrift vom 20.2.2013 ausdrücklich - und insoweit unwidersprochen - in Abrede gestellt und die Antragsgegnerin verweist in ihrem Bescheid auch lediglich allgemein auf eine von der Werbeanlage aus ihrer Sicht ausgehende Ablenkungswirkung.
  • BVerwG, 20.10.1993 - 11 C 44.92

    Erteilung einer Nutzungserlaubnis - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung -

    Auszug aus OVG Saarland, 13.05.2013 - 2 B 44/13
    Ob des ungeachtet eine Beeinträchtigung vorhandener öffentlicher Verkehrszeichen in ihrer Wirkung vorliegt, wäre gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren "vor Ort" zu klären, wobei hier dahinstehen kann, ob auch im Rahmen des § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO wegen des Wortlauts ("können") allgemein bereits eine abstrakte Gefährdung ausreicht.(vgl. zu § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO insoweit bejahend BVerwG, Urteil vom 20.10.1993 - 11 C 44.92 -, NJW 1994, 1082, ebenso zu dem außerörtlichen Werbeverbot an Straßen nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO VGH München, Beschluss vom 18.7.2008 - 9 ZB 05.365 -, juris) Bezogen auf die Tatsachenermittlung durch Beweisaufnahme ist für eine Vorwegnahme des Verfahrens in der Hauptsache kein Raum.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2000 - 7 A 5203/00

    Bauordnungsrechtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Errichtung einer

    Auszug aus OVG Saarland, 13.05.2013 - 2 B 44/13
    Etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten diesen Anforderungen nicht genügender Verkehrsteilnehmer ergeben, haben hingegen außer Betracht zu bleiben.(vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 - 2 R 6/89 - BRS 54 Nr. 195 (2 m hohe seitliche Grenzmauer bis fast zur Straßengrenze an einer Grundstücksausfahrt)) Daher kann Werbeanlagen nur ausnahmsweise eine Ablenkungswirkung beziehungsweise eine dadurch hervorgerufene Verkehrsgefährdung beigemessen werden, etwa wenn die jeweilige Anlage in ihrer konkreten Gestaltung oder von ihrem Anbringungsort her besonders auffällig ist und insoweit vom Üblichen stark abweicht.(vgl. zur Frage im Einzelfall verkehrsgefährdender Wirkungen von sog. Prismenwende- oder Diaprojektionswerbeanlagen OVG Münster, Beschlüsse vom 6.2.2003 - 10 A 3464/01 -, BRS 66 Nr. 150, und vom 21.11.2000 - 7 A 5203/00 -, BRS 63 Nr. 169, jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2003 - 10 A 3464/01

    Baugenehmigungspflichtige Anlagen der Außenwerbung; Einreichung vollständiger

    Auszug aus OVG Saarland, 13.05.2013 - 2 B 44/13
    Etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten diesen Anforderungen nicht genügender Verkehrsteilnehmer ergeben, haben hingegen außer Betracht zu bleiben.(vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 - 2 R 6/89 - BRS 54 Nr. 195 (2 m hohe seitliche Grenzmauer bis fast zur Straßengrenze an einer Grundstücksausfahrt)) Daher kann Werbeanlagen nur ausnahmsweise eine Ablenkungswirkung beziehungsweise eine dadurch hervorgerufene Verkehrsgefährdung beigemessen werden, etwa wenn die jeweilige Anlage in ihrer konkreten Gestaltung oder von ihrem Anbringungsort her besonders auffällig ist und insoweit vom Üblichen stark abweicht.(vgl. zur Frage im Einzelfall verkehrsgefährdender Wirkungen von sog. Prismenwende- oder Diaprojektionswerbeanlagen OVG Münster, Beschlüsse vom 6.2.2003 - 10 A 3464/01 -, BRS 66 Nr. 150, und vom 21.11.2000 - 7 A 5203/00 -, BRS 63 Nr. 169, jeweils m.w.N.).
  • OVG Saarland, 28.01.1992 - 2 R 6/89

    Nachbarschutz; Abwehrrecht; Sichtbehinderung; Grenzmauer; Verkehrsgefährdung;

    Auszug aus OVG Saarland, 13.05.2013 - 2 B 44/13
    Etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten diesen Anforderungen nicht genügender Verkehrsteilnehmer ergeben, haben hingegen außer Betracht zu bleiben.(vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.1.1992 - 2 R 6/89 - BRS 54 Nr. 195 (2 m hohe seitliche Grenzmauer bis fast zur Straßengrenze an einer Grundstücksausfahrt)) Daher kann Werbeanlagen nur ausnahmsweise eine Ablenkungswirkung beziehungsweise eine dadurch hervorgerufene Verkehrsgefährdung beigemessen werden, etwa wenn die jeweilige Anlage in ihrer konkreten Gestaltung oder von ihrem Anbringungsort her besonders auffällig ist und insoweit vom Üblichen stark abweicht.(vgl. zur Frage im Einzelfall verkehrsgefährdender Wirkungen von sog. Prismenwende- oder Diaprojektionswerbeanlagen OVG Münster, Beschlüsse vom 6.2.2003 - 10 A 3464/01 -, BRS 66 Nr. 150, und vom 21.11.2000 - 7 A 5203/00 -, BRS 63 Nr. 169, jeweils m.w.N.).
  • OVG Saarland, 09.01.2013 - 2 B 299/12

    Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines drittbegünstigenden

    Auszug aus OVG Saarland, 13.05.2013 - 2 B 44/13
    Dieser in der Regel als "Vorwegnahme der Hauptsache" beschriebene Gesichtspunkt erlangt nur in Fällen, in denen die ohne Substanzverlust zu bewerkstelligende Beseitigung einer baulichen Anlage von einem konkreten Standort oder - auch nur - Abstell- oder Lagerplatz verlangt wird, keine Bedeutung.(vgl. insoweit zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2013 - 2 B 299/12 -, I+E 2013, 39, Lagerung von Siloballen; zum Abstellen von Wohnwägen und Mobilheimen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX Rn 62) Soweit in der erstinstanzlichen Entscheidung in dem Zusammenhang ferner darauf verwiesen wird, dass "abgesehen von diesen Fällen" - also ansonsten - ein "bloß formeller Rechtsverstoß" den Erlass einer baubehördlichen Beseitigungsanordnung nicht rechtfertigen könne, ist allerdings klar zu stellen, dass die Antragstellerin die (damals) geplante Errichtung der Anlage vor der zum 21.12.2012 erfolgten Streichung des § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO 2004 im Zuge der Wiedereinführung von Genehmigungsverfahren für nicht von der Verfahrensfreistellung nach § 61 Abs. 1 Nr. 8 LBO 2004 erfasste Werbeanlagen(vgl. hierzu insgesamt Bitz, Videowalls oder der "Siegeszug der flimmernden Wände" und die Reaktionen des Saarländischen Landesgesetzgebers, SKZ 2013, 3 ff.) bereits im Juli 2012 ordnungsgemäß angezeigt und das Vorhaben erst danach, aber ebenfalls noch vor der Gesetzesänderung - und daher "verfahrensfrei" - ins Werk gesetzt hatte.
  • OVG Sachsen, 08.03.2010 - 1 B 35/10

    Werbetafeln, Beseitigungsanordnung, Autobahn, abstrakte Gefahr

    Auszug aus OVG Saarland, 13.05.2013 - 2 B 44/13
    Den Interessen von Bauherrinnen und Bauherren, die sich in dem Sinne "rechtstreu" verhalten haben, kommt insbesondere bei gewerblichen Betätigungen im Ansatz ein wesentlicheres Gewicht zu, zumal - wie die Antragstellerin zu Recht einwendet - abgesehen von zumindest für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens "entgehenden" Verdienstmöglichkeiten die Gesamtanlage zwar möglicherweise ohne Substanzverlust "demontiert" werden könnte, dafür aber auch wieder nachvollziehbar Kosten entstehen, die von der Antragstellerin unwidersprochen auf 1.000,- EUR veranschlagt wurden.(vgl. zu einem entsprechenden Ansatz bei den "Beseitigungskosten" im Rahmen der Streitwertfestsetzung OVG Bautzen, Beschluss vom 8.3.2010 - 1 B 35/10 -, bei juris) Auch in solchen Fällen erscheint, ungeachtet des Umstands, dass diese formelle "Legalität" einem bauaufsichtsbehördlichen Einschreiten nicht entgegensteht (§ 60 Abs. 2 LBO 2004), der Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung - wenn überhaupt - allenfalls dann gerechtfertigt, wenn gegen deren Rechtmäßigkeit offensichtlich keine oder zumindest - abschließend beurteilbar - keine wesentlichen Bedenken bestehen.
  • VG Ansbach, 20.04.2010 - AN 3 K 09.00832

    Werbeanlage; Baugenehmigung; Beseitigungsanordnung; störende Häufung;

    Auszug aus OVG Saarland, 13.05.2013 - 2 B 44/13
    Von der der Vorschrift zugrunde liegenden Intention her spricht auch viel dafür, dass darüber hinaus eine "Auswirkung auf den Verkehr" vom Grundsatz her ebenfalls nur bei einer optischen Überschneidung oder bei einer zumindest festzustellenden räumlichen Nähe zu einem öffentlichen Verkehrszeichen und der daraus herzuleitenden Beeinträchtigung seiner durch Allgemeinverfügung verkehrslenkenden Anordnung angenommen werden kann.(vgl. hierzu etwa Nolte in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Loseblatt, Band I, Art. 14 BayBO, Rn 11, siehe auch VG Ansbach, Urteil vom 20.4.2010 - AN 3 K 09.00832 -, zu der Frage der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (Art. 14 Abs. 2 BayBO) durch eine aus Sicht der Behörde von amtlichen Wegweisungen ablenkende "Entscheidungswerbung" mit eigener abweichender Wegweisungsfunktion (verneint)) Das ergibt sich - insbesondere auch in der Abgrenzung zu bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Verkehrssicherheit - aus dem Umstand, dass eine bundesrechtlich auf der Grundlage des Art. 74 Nr. 22 GG ergehende verkehrsrechtliche Normierung dadurch gekennzeichnet ist, dass sie nicht "anlagebezogen" an außerhalb des Verkehrsraums befindliche Anlagen, von denen konkrete Störungen für den Verkehr ausgehen können, anknüpft, sondern dass sie Verkehrsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten vorschreibt oder untersagt oder ein solches Verhalten von einschränkenden Maßnahmen abhängig macht.(vgl. zur ergänzenden Regelungsbefugnis der Landesgesetzgeber hinsichtlich solcher Gefahren, die sich durch Einwirkungen von außen - durch Werbeanlagen - für den Verkehr ergeben können BVerfG, Beschluss vom 9.2.1972 - 1 BvR 111/68 -, NJW 1972, 859) Eine optisch räumliche Verknüpfung mit öffentlichen Verkehrszeichen hat die Antragstellerin bereits in der Antragsschrift vom 20.2.2013 ausdrücklich - und insoweit unwidersprochen - in Abrede gestellt und die Antragsgegnerin verweist in ihrem Bescheid auch lediglich allgemein auf eine von der Werbeanlage aus ihrer Sicht ausgehende Ablenkungswirkung.
  • VG Trier, 09.05.2012 - 5 K 1226/11

    Baugenehmigung für Videowallanlage am Stadion ist rechtmäßig

    Auszug aus OVG Saarland, 13.05.2013 - 2 B 44/13
    Die als solche zumindest in innerstädtischen Bereichen ohne weiteres übliche, entgegen der Beschwerdeerwiderung keine "Besonderheit" bildende Beleuchtung dieser "Standbilder" auf der Werbefläche erfolgt nach der Baubeschreibung der Antragstellerin durch über dem Metallrahmen an Bügeln angebrachte Leuchtstoffröhren und damit konstant und insbesondere ohne das etwa bei so genannten Videowalls typische, allerdings bei diesen wiederum durch Dimmung der LED in seiner Intensität beeinflussbare "Flimmern" oder dergleichen.(vgl. speziell zur baurechtlichen Beurteilung von Videowalls unter Nachbarschutzgesichtspunkten und der Bedeutung der sog. Licht-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz in dem Zusammenhang VG Trier, Urteil vom 9.5.2012 - 5 K 1226/11.TR -, BImSchG Rspr § 3 Nr. 156) Wo hier bei herkömmlich illustrierten Werbeplakaten eine "besondere" Ablenkungswirkung für die Autofahrerinnen und Autofahrer in der Z-, der E-- oder der R-Straße liegen sollte, erschließt sich nicht.
  • VGH Bayern, 18.07.2008 - 9 ZB 05.365

    Werbeanlage; Beseitigungsanordnung; Verkehrsgefährdung

  • VGH Bayern, 22.08.2001 - 2 B 01.74
  • OVG Saarland, 23.05.2016 - 2 A 5/16

    Beseitigungsanordnung für sog. Videowall

    Allgemeine Maßstäbe lassen sich solchen Einzelfallbetrachtungen nur bedingt entnehmen.(vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.5.2013 - 2 B 44/13 -, BRS 81 Nr. 152 m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 12.12.2018 - 5 K 104/18

    Baugenehmigung für eine Werbeanlage an einer Bahnbrücke

    Hier sei der Anbringungsort aber so auffällig und die Verkehrssituation so atypisch, dass von einem besonderen Gefährdungspotential auszugehen sei.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.05.2013 - 2 B 44/13 -) Im Bereich der Bahnbrücke sei die Verkehrsführung sehr komplex.

    Dann sei zu befürchten, dass durch die zusätzliche Ablenkung es auch den verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmern nicht mehr möglich sei, sich in die richtige Fahrspur einzuordnen, sodass zusätzliche Spurwechsel im letzten Moment und damit eine einhergehende Erhöhung der Unfallgefahr drohten.(dazu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.05.2013 - 2 B 44/13 -) Dass sich in unmittelbarer Nähe des geplanten Standortes andere Werbeanlagen befänden, sei unerheblich.

    In jeder Hinsicht zutreffend weisen sowohl die Klägerin als auch die Beklagte auf den insoweit für das Saarland maßgeblichen Beschluss des OVG des Saarlandes vom 13.05.2013 - 2 B 44/13 - hin, dessen Leitsätze 4 und 5 lauten:.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 8 S 3331/19

    Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren zur Errichtung einer

    OVG, Beschluss vom 13.05.2013 - 2 B 44/13 -, juris Rn. 18).
  • VG München, 21.05.2014 - M 23 K 12.2924
    Etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten diesen Anforderungen nicht genügender Verkehrsteilnehmer ergeben, haben hingegen außer Betracht zu bleiben (vgl. OVG Saarland, B. v. 13.5.2013 - 2 B 44/13 - [...] Rn. 18).

    Auch die Tatsache, dass der Außenbereich nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich von Bebauung und damit auch von Werbeanlagen freizuhalten ist, und daher ein Gewöhnungseffekt im Gegensatz zum innerörtlichen Bereich - für den statische Werbeanlagen auf Grund des Gewöhnungseffekt zwischenzeitlich regelmäßig als zulässig angesehen werden (vgl. OVG Saarland, B. v. 13.5.2013 - 2 B 44/13 - [...] Rn. 18) - nur in deutlich geringerem Umfang besteht, führt nicht zu einer anderen Bewertung.

  • OVG Saarland, 03.04.2019 - 2 A 22/19

    Zulässigkeit von Brückenwerbung; Bahnbrücke; Begriff der Fassade

    Die beantragte Werbeanlage gefährde nach den vom Senat hierfür aufgestellten Beurteilungsmaßstäben(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.5.2013 - 2 B 44/13 -, BRS 81 Nr. 152 und SKZ 2013, 124) auch nicht die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.
  • OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 210/19

    (Beurteilung des Gebietscharakters der ein Vorhabengrundstück prägenden

    Ob eine "Verkehrsgefährdung" im Sinne des § 17 Abs. 2 LBO, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen beziehungsweise diesen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LBO insoweit gleich gestellte Werbeanlagen nicht gefährdet werden dürfen, vorliegt, lässt sich nur anhand der Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls, das heißt zum einen nach der Ausgestaltung der konkreten Anlage und zum anderen anhand der verkehrlichen Situation in ihrer jeweiligen Umgebung beurteilen.(vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.5.2013 - 2 B 44/13 -, BRS 81 Nr. 152 m.w.N., wonach sich solchen Einzelfallbetrachtungen nur bedingt allgemeine Maßstäbe entnehmen lassen) Da einerseits in innerstädtischen Bereichen Werbeanlagen aller Formate und Größen im Umfeld von öffentlichen Straßen heute zur "Normalität" gehören und andererseits erwartet werden kann, dass verantwortungsbewusste Verkehrsteilnehmer in aller Regel ihre Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr und nicht neben der Straße auf Privatgrundstücken errichteten Werbeanlagen oder sonstigen "Attraktionen" widmen, bilden Werbeanlagen im Regelfall keine Quelle einer Ablenkung oder Beeinträchtigung für die erforderliche Konzentration auf das Verkehrsgeschehen.
  • VG Saarlouis, 29.07.2015 - 5 K 887/14

    Beseitigungsanordnung - Einzelfall der Unzulässigkeit einer Videowall nach § 17

    OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.05.2013 - 2 B 44/13 -, LKRZ 2013, 305 = BRS 81 Nr. 152.
  • OVG Saarland, 22.12.2017 - 2 B 733/17

    Öffnungen in Brand- und Gebäudeabschlusswänden

    Bei Beseitigungsanordnungen kann indes wegen des drohenden "Substanzverlustes" eine Vollziehung vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens und damit auch eine nach § 18 Abs. 1 SVwVG die Grundlage hierfür eröffnende Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) in aller Regel nicht gerechtfertigt werden, wenn deren Befolgung einen irreparablen Verlust von Bausubstanz zur Folge hat.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.4.2013 - 2 B 44/13 -, SKZ 2013, 124) Dieser als "Vorwegnahme der Hauptsache" beschriebene Gesichtspunkt erlangt nur dann ausnahmsweise in Fällen, in denen die ohne Substanzverlust zu bewerkstelligende Beseitigung einer baulichen Anlage von einem konkreten Standort oder - auch nur - einem Abstell- oder Lagerplatz verlangt wird, keine Bedeutung.
  • VG Saarlouis, 14.07.2015 - 5 K 32/14

    Unzulässigkeit einer Werbeanlage wegen störender Häufung

    Insoweit ist auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 13.05.2013 (2 B 44/13 - LKRZ 2013, 305 = BRS 81 Nr. 152) zu verweisen, in dem ausgeführt ist:.
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