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   OVG Saarland, 13.11.2017 - 2 A 240/16   

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OVG Saarland, 13.11.2017 - 2 A 240/16 (https://dejure.org/2017,46741)
OVG Saarland, Entscheidung vom 13.11.2017 - 2 A 240/16 (https://dejure.org/2017,46741)
OVG Saarland, Entscheidung vom 13. November 2017 - 2 A 240/16 (https://dejure.org/2017,46741)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlegung des Ortes der Versammlung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung am Rabbiner-Rülf-Platz (hier: Mahnwache der sog. Gruppe "SageSa"); Eingriff in die Gewährleistung der Versammlungsfreiheit durch Auflagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlegung des Ortes der Versammlung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung am Rabbiner-Rülf-Platz (hier: Mahnwache der sog. Gruppe "SageSa"); Eingriff in die Gewährleistung der Versammlungsfreiheit durch Auflagen

  • rechtsportal.de

    VersammlG § 15 Abs. 1 ; VersammlG § 15 Abs. 2
    Verlegung des Ortes der Versammlung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung am Rabbiner-Rülf-Platz (hier: Mahnwache der sog. Gruppe "SageSa"); Eingriff in die Gewährleistung der Versammlungsfreiheit durch Auflagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Saarlouis, 28.06.2016 - 1 K 960/15

    Versammlungsrecht (VR 050)

    Auszug aus OVG Saarland, 13.11.2017 - 2 A 240/16
    Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.6.2016 - 1 K 960/15 - wird zurückgewiesen.

    Auf die am 14.10.2015 vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28.6.2016 - 1 K 960/15 - festgestellt, dass die Ziffer 1 des Auflagenbescheids der Beklagten vom 31.7.2015 (Ortsverlegung der Kundgebung) rechtswidrig war.

    Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.6.2016 - 1 K 960/15 - bleibt erfolglos.

  • BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 1.13

    Wiederholungsgefahr; Holocaust-Gedenktag; Versammlungsverbot; Auflage; Begriff

    Auszug aus OVG Saarland, 13.11.2017 - 2 A 240/16
    Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben.(BVerfG, Beschluss vom 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 - BVerwG, Urteil vom 26.2.2014 -6 C 1/13 -juris) § 15 Abs. 1 VersammlG sieht mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit Einschränkungen gegenüber Versammlungen nur für den Fall vor, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist.

    Im Übrigen reicht für eine Versammlungsbeschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht aus, dass die Durchführung einer Versammlung in irgendeinem, beliebigen Sinne als der Symbolkraft eines Ortes zuwiderlaufend zu beurteilen ist.(BVerwG, Urteil vom 26.2.2014 - 6 C 1.13 -, juris) Beschränkungen sind allerdings dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird, oder wenn eine Versammlung sich durch ihr Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert.(vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2004 - 1 BvQ 19/04 - vgl. bspw. zum Verbot einer unter dem Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" angemeldeten Neonazi-Demonstration in der Nähe eines ehemaligen Konzentrationslagers: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.1.2002 - 5 B 12/02 -, juris) Hierfür haben sich bei der vom Kläger geplanten Versammlung allerdings keine Anhaltspunkte ergeben.

    Das Verwaltungsgericht hat zwar in Betracht gezogen, dass ausnahmsweise Konstellationen vorkommen können, in denen die spezifische Kombination von Versammlungszeitpunkt, Zuschnitt des Versammlungsthemas und ggf. weiteren Faktoren nichts anderes als den Schluss zulässt, die Versammlung weise - zwar in unterschwelliger, nichts desto trotz aber eindeutiger Weise - eine Stoßrichtung gegen das Gedenken auf.(vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.2014 - 6 C 1.13 -, BVerfG, Beschluss vom 26.1.2001 - 1 BvQ 9.09 -, jeweils zitiert nach juris) Dies lässt sich vorliegend allerdings nicht feststellen.

  • OVG Saarland, 25.11.2015 - 1 A 385/14

    Antrag auf Zulassung der Berufung im öffentlichen Dienstrecht: Dienstliche

    Auszug aus OVG Saarland, 13.11.2017 - 2 A 240/16
    Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164 und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris).

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.11.2016 - 2 A 14/16 - und vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7) Die von der Beklagten formulierte Frage, ob an Gedenkstätten oder Erinnerungsorten gegen die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft und deren jüdischen Opfern eine Störung der öffentlichen Ordnung nur dann angenommen werden kann, wenn sich das Versammlungsmotto direkt auf die jüdische Bevölkerung bezieht, also ob es nur dann eine eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken im oben angeführten Sinn darstellt, wenn sich das Motto der Versammlung ausdrücklich gegen die Bevölkerungsgruppe richtet, gehört zur Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall und ist bereits von daher nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen.

  • OVG Saarland, 28.11.2016 - 2 A 14/16

    Keine Klagebefugnis einer Gemeinde gegen Widerspruchsbescheid in melderechtlicher

    Auszug aus OVG Saarland, 13.11.2017 - 2 A 240/16
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.11.2016 - 2 A 14/16 - und vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7) Die von der Beklagten formulierte Frage, ob an Gedenkstätten oder Erinnerungsorten gegen die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft und deren jüdischen Opfern eine Störung der öffentlichen Ordnung nur dann angenommen werden kann, wenn sich das Versammlungsmotto direkt auf die jüdische Bevölkerung bezieht, also ob es nur dann eine eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken im oben angeführten Sinn darstellt, wenn sich das Motto der Versammlung ausdrücklich gegen die Bevölkerungsgruppe richtet, gehört zur Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall und ist bereits von daher nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen.
  • BVerfG, 03.08.2015 - 1 BvQ 26/15

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend einer

    Auszug aus OVG Saarland, 13.11.2017 - 2 A 240/16
    Das Bundesverfassungsgericht lehnte am 3.8.2015 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (- 1 BvQ 26/15 -).
  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus OVG Saarland, 13.11.2017 - 2 A 240/16
    Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben.(BVerfG, Beschluss vom 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 - BVerwG, Urteil vom 26.2.2014 -6 C 1/13 -juris) § 15 Abs. 1 VersammlG sieht mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit Einschränkungen gegenüber Versammlungen nur für den Fall vor, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2002 - 5 B 12/02

    Verbot einer für den 5. Januar 2002 in Wewelsburg angemeldeten

    Auszug aus OVG Saarland, 13.11.2017 - 2 A 240/16
    Im Übrigen reicht für eine Versammlungsbeschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht aus, dass die Durchführung einer Versammlung in irgendeinem, beliebigen Sinne als der Symbolkraft eines Ortes zuwiderlaufend zu beurteilen ist.(BVerwG, Urteil vom 26.2.2014 - 6 C 1.13 -, juris) Beschränkungen sind allerdings dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird, oder wenn eine Versammlung sich durch ihr Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert.(vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2004 - 1 BvQ 19/04 - vgl. bspw. zum Verbot einer unter dem Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" angemeldeten Neonazi-Demonstration in der Nähe eines ehemaligen Konzentrationslagers: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.1.2002 - 5 B 12/02 -, juris) Hierfür haben sich bei der vom Kläger geplanten Versammlung allerdings keine Anhaltspunkte ergeben.
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Saarland, 13.11.2017 - 2 A 240/16
    Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164 und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Saarland, 13.11.2017 - 2 A 240/16
    Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164 und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus OVG Saarland, 13.11.2017 - 2 A 240/16
    Im Übrigen reicht für eine Versammlungsbeschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht aus, dass die Durchführung einer Versammlung in irgendeinem, beliebigen Sinne als der Symbolkraft eines Ortes zuwiderlaufend zu beurteilen ist.(BVerwG, Urteil vom 26.2.2014 - 6 C 1.13 -, juris) Beschränkungen sind allerdings dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird, oder wenn eine Versammlung sich durch ihr Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert.(vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2004 - 1 BvQ 19/04 - vgl. bspw. zum Verbot einer unter dem Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" angemeldeten Neonazi-Demonstration in der Nähe eines ehemaligen Konzentrationslagers: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.1.2002 - 5 B 12/02 -, juris) Hierfür haben sich bei der vom Kläger geplanten Versammlung allerdings keine Anhaltspunkte ergeben.
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • VGH Hessen, 17.06.2020 - 2 E 1289/20

    Streitwert in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren

    Das gilt auch für die Empfehlung unter Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 zur Festsetzung des halben Auffangwerts (2.500 Euro) bei einem Versammlungsverbot oder versammlungsrechtlichen Auflagen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 17. April 2020 - 2 B 1031/20 -, juris Rn. 16 ; vom 14. April 2020 - 2 B 985/20 -, juris Rn. 53 ; vom 1. April 2020 - 2 B 925/20 -, BeckRS 2020, 4981 Rn. 23; vom 19. Juli 2019 - 2 B 1532/19 -, n.v., S. 11 UA, vom 14. Februar 2019 - 2 B 309/19 -, n.v., S. 6 UA; ebenso: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13. November 2017 - 2 A 240/16 -, juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2016 - 7 A 11077/15 -, juris Rn. 33).
  • OVG Niedersachsen, 08.07.2022 - 11 OA 61/22

    Auffangwert; Auffangwert, halber; Empfehlung; Ermessen; Streitwertbeschwerde;

    Demgegenüber folgen andere Obergerichte in ihrer neueren Rechtsprechung der in Ziffer 45.4 enthaltenen Empfehlung und gehen in versammlungsrechtlichen Verfahren vom halben Auffangwert aus (siehe HessVGH, Beschl. v. 17.6.2020 - 2 E 1289/20 - juris Rn. 11; derselbe, Beschl. v. 18.3.2022 - 2 B 375/22 - juris Rn. 44; OVG Bremen, Beschl. v. 4.12.2020 - 1 B 385/20 - juris Rn. 13; dasselbe, Beschl. v. 4.5.2021 - 1 B 215/21 - juris Rn. 21; OVG RP, Urt. v. 22.9.2016 - 7 A 11077/15 - juris Rn. 33; OVG Saarland, Beschl. v. 13.11.2017 - 2 A 240/16 - juris Rn. 20; uneinheitlich insofern: BayVGH, Beschl. v. 17.10.2016 - 10 ZB 16.224 - juris Rn. 12).
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