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   OVG Saarland, 14.01.2013 - 2 A 130/12   

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OVG Saarland, 14.01.2013 - 2 A 130/12 (https://dejure.org/2013,133)
OVG Saarland, Entscheidung vom 14.01.2013 - 2 A 130/12 (https://dejure.org/2013,133)
OVG Saarland, Entscheidung vom 14. Januar 2013 - 2 A 130/12 (https://dejure.org/2013,133)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorlage aller nach Maßgabe des jeweiligen Beurteilungsprogramms notwendigen Unterlagen als Voraussetzung für das Ingangsetzen einer gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist für eine Behörde mit präkludierender Verschweigungsfolgenregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage aller nach Maßgabe des jeweiligen Beurteilungsprogramms notwendigen Unterlagen als Voraussetzung für das Ingangsetzen einer gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist für eine Behörde mit präkludierender Verschweigungsfolgenregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zur Errichtung eines privaten Tiergeheges im Wald ist eine Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Saarland, 10.10.2011 - 2 A 34/11

    Anforderungen an Tiergehege

    Auszug aus OVG Saarland, 14.01.2013 - 2 A 130/12
    Insofern spricht alles dafür, dass die Einzäunung eines solchen Geheges zur Verhinderung des Entweichens der darin gehaltenen Tiere in der vom Beklagten konkret vorgeschriebenen Ausführung (Knotengeflechtzaun mit Holzpfosten, max. 2 m hoch, vgl. die Nr. 3) als "offene Einfriedung" beziehungsweise "Weidezaun" für ein im Verständnis des § 201 BauGB land- oder forstwirtschaftlich - nicht notwendig im Rahmen eines "Betriebs" (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - genutztes Außenbereichsgrundstück im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 6b LBO 2004 anzusehen nach dieser Vorschrift generell (bauordnungsrechtlich) verfahrensfrei gestellt ist,(offen gelassen in OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.10.2011 - 2 A 34/11 -, SKZ 2012, 77, Leitsatz Nr. 19) so dass insoweit nicht von einer genehmigungsrechtlich vorrangigen Zuständigkeit der Bauaufsicht ausgegangen werden kann.

    Insoweit gilt im Rahmen des § 35 Abs. 1 SNG nichts anderes als im Anwendungsbereich der Regelungen über so genannte Genehmigungsfiktionen, etwa in § 42a SVwVfG oder in § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO 2004 für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren.(vgl. hierzu etwa Bitz, Die Regelung über die Genehmigungsfiktion im § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO 2004 für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, SKZ 2010, 310, 316) Das wird in § 35 Abs. 1 Satz 4 SNG ausdrücklich klargestellt.(vgl. hierzu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.10.2011 - 2 A 34/11 -, SKZ 2012, 77, Leitsatz Nr. 19) Da, wie bereits in anderem Zusammenhang beschrieben, zu dem Prüfungskatalog des § 35 Abs. 1 Satz 5 SNG in nicht unwesentlichem Umfang personenbezogene Anforderungen bei der Haltung und Pflege des Wildes in dem Gehege gelten, hat der Beklagte zu Recht auch einen Sachkundenachweis des damaligen 1. Vorsitzenden des Klägers, Herrn P, verlangt.

    Dass das Verwaltungsgericht bereits aus dem Nichtvorliegen einer Umwandlungsgenehmigung auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SNG 2006/2006 geschlossen und daher gebilligt hat, dass der Beklagte dem Kläger eine weitere Einbeziehung der betroffenen Waldflächen in sein Gehege untersagt beziehungsweise deren Auszäunung durch die Maßgaben Nr. 1 und Nr. 2 im Bescheid vom 18.5.2010 aufgegeben hat, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.(ebenso bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.10.2011 - 2 A 34/11 -, SKZ 2012, 77, Leitsatz Nr. 19, wonach in Fällen, in denen im Zuge der Einrichtung eines privaten Tiergeheges (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SNG 2006/2008) nach dem Willen des Betreibers auch als Wald im Sinne des § 2 LWaldG zu qualifizierende Flächen einbezogen werden sollen, ohne dass die nach § 8 Abs. 1 LWaldG notwendige Genehmigung der Forstbehörde für die darin zu erblickende Waldumwandlung vorliegt, darin schon wegen der herausgehobenen ökologischen Bedeutung des Waldes (§ 1 Abs. 1 LWaldG) stets eine erhebliche Beeinträchtigung von Naturhaushalt und Landschaftsbild im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SNG 2006/2008 zu erblicken ist) Ob und wie lange die vorhandenen Eichen noch Zeit haben bis zur "Ernte", spielt dabei keine Rolle.

    Unter diesen Aspekten ist daher entgegen der Ansicht des Klägers ferner keine fallübergreifend in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren grundsätzlich klärungsbedürftige Frage im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfen.(ebenso bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.10.2011 - 2 A 34/11 -, SKZ 2012, 77, Leitsatz Nr. 19).

    Da der Kläger unter Verweis auf eine Entscheidung des Senats betreffend die Auflage der Führung eines Gehegebuches (Nr. 10 und Nr. 11) ausdrücklich erklärt hat, die Klage in diesem Punkt nicht weiter verfolgen zu wollen, muss darauf nicht weiter eingegangen werden.(vgl. auch hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.10.2011 - 2 A 34/11 -, SKZ 2012, 77, Leitsatz Nr. 19).

  • OVG Saarland, 08.01.2010 - 2 A 447/09

    (Maßstab der Ergebnisunrichtigkeit bei VwGO § 124 Abs 2 Nr 1; keine

    Auszug aus OVG Saarland, 14.01.2013 - 2 A 130/12
    Der Vortrag begründet nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)(vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 - 2 A 447/09 -, m.w.N.) und die Sache weist darüber hinaus entgegen seiner Ansicht weder besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
  • SG Dessau-Roßlau, 18.12.2013 - S 21 KR 282/13

    Neue Prothese nach Ablauf von drei Wochen

    Vielmehr gibt es auch aus Sicht des Gesetzgebers gute Gründe dafür, die Verfahrensregeln für Fälle, in denen es um die Versorgung mit Leistungen der Sozialversicherung geht, anders zu regeln als die Verfahrensregeln für Fälle, in denen es etwa um die Errichtung von Bauwerken oder Tiergehegen geht (z. B. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 14.01.2013, 2 A 130/12, veröffentlicht bei Juris).
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