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   OVG Saarland, 14.06.2019 - 2 B 334/18   

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OVG Saarland, 14.06.2019 - 2 B 334/18 (https://dejure.org/2019,16157)
OVG Saarland, Entscheidung vom 14.06.2019 - 2 B 334/18 (https://dejure.org/2019,16157)
OVG Saarland, Entscheidung vom 14. Juni 2019 - 2 B 334/18 (https://dejure.org/2019,16157)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 2 A 740/13

    Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung und Zwangsgeldandrohung (hier:

    Auszug aus OVG Saarland, 14.06.2019 - 2 B 334/18
    Hiervon abgesehen ist eine Vollstreckungsbehörde nicht gehindert, auch gegen einen mittellosen Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld zu verhängen(vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.8.2013 - 2 A 740/13 - juris).
  • OVG Saarland, 31.01.2017 - 2 D 382/16

    Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Vorwegnahme der

    Auszug aus OVG Saarland, 14.06.2019 - 2 B 334/18
    Die Bewilligung ist, da es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens sein kann, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi "vorwegzunehmen", dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers bzw. der Antragstellerin aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung in seinem Sinne überzeugt ist.(vgl. Beschluss des Senats vom 31.1.2017 - 2 D 382/16 -, juris) Das ist vorliegend nicht der Fall.
  • OVG Saarland, 02.05.2014 - 2 B 225/14

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Zwangsgeldfestsetzung - hier: Zwischenregelung

    Auszug aus OVG Saarland, 14.06.2019 - 2 B 334/18
    Selbst wenn man aber davon ausginge, dass das Prozesskostenhilfegesuch schon mit Eingang der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin und der Antragserwiderung am 14.6.2018 entscheidungsreif gewesen wäre, und weiterhin annähme, dass die Erfolgsaussichten offen gewesen wären, führt dies wegen der grundsätzlichen Vorrangigkeit des öffentlichen Vollzugsinteresses aufgrund des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung bei Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO) und mit Blick auf den nur vorübergehenden Verlust der Dispositionsmöglichkeiten(vgl. Beschluss des Senats vom 02. Mai 2014 - 2 B 225/14 - juris) der Antragstellerin hinsichtlich des Betrags des Zwangsgeldes vorliegend nicht zum Erfolg der Beschwerde.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2020 - 3 M 166.20

    Prozesskostenhilfe; Versagung; Beschwerde; Eilverfahren; gleichzeitige

    Unabhängig davon begegnet die gleichzeitige Entscheidung über den Eilantrag und den darauf bezogenen Antrag auf Prozesskostenhilfe keinen rechtlichen Bedenken (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 2 B 334/18 - juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 1 So 42/16 - juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. November 2004 - 7 S 2219/04 - juris Rn. 5).

    Es wäre der Antragstellerin im Übrigen unbenommen gewesen, zunächst entweder einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag für ein beabsichtigtes Rechtsschutzbegehren zu stellen oder aber das erstinstanzliche Gericht zu ersuchen, vorab über ihr Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden, um bei Erfolglosigkeit die Gebührenreduzierung in Anspruch nehmen zu können (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 2 B 334/18 - juris Rn. 10).

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