Rechtsprechung
OVG Saarland, 16.02.2021 - 2 A 355/19 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
Art 6 Abs 1 Buchst a EUV 2016/679, Art 6 Abs 1 Buchst f EUV 2016/679, Art 7 Abs 1 EUV 2016/679, § 7 Abs 2 Nr 2 UWG
Unzulässigkeit von Telefonwerbung - JurPC
In Zusammenhang mit einem Gewinnspiel im Internet erteilte Einwilligung
- adresshandel-und-recht.de
Unwirksames Opt-In bei Internet-Gewinnspiel
- Betriebs-Berater
Unzulässige Telefonwerbung bei Internet-Gewinnspiel
- kanzlei.biz
Kein ausreichender Nachweis einer Einwilligung in Telefonwerbung durch Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
DS- GVO Art. 4 Nr. 11 ; DS- GVO Art. 7 Abs. 1
Nachweis einer wirksamen Einwilligung in die Verarbeitung von Daten gegenüber der Aufsichtsbehörde - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Kein wirksamer Nachweis für Einwilligung in Telefonwerbung durch Opt-In per Internet-Gewinnspiel - zugleich bußgeldbewehrter DSGVO-Verstoß
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zulässigkeit von Telefonwerbung
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Opt-In via Internet-Gewinnspiel kann kein Nachweis für Werbekanal Telefon begründen
- it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)
Die Einholung einer Einwilligung für Telefonwerbung per E-Mail Double-Opt-In ist nicht möglich
- shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)
Double-Opt-In per E-Mail für Einwilligung in Telefonwerbung nicht geeignet
Besprechungen u.ä.
- wbs-law.de (Entscheidungsbesprechung)
Unternehmen dürfen Daten aus E-Mail-Angaben nicht für Telefonwerbung verwenden
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 29.10.2019 - 1 K 732/19
- OVG Saarland, 16.02.2021 - 2 A 355/19
Papierfundstellen
- NJW 2021, 2225
Wird zitiert von ... (2)
- AG Pfaffenhofen/Ilm, 09.09.2021 - 2 C 133/21
Immaterieller Schadensersatz für ungefragt zugesandte Werbemails
- OVG Saarland, 20.04.2023 - 2 A 111/22
Wiederaufgreifen des Verfahrens, datenschutzrechtliche Anordnung, …
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 16.2.2021 - 2 A 355/19 - [NJW 2021, 2225] entschieden, dass für die Datenverarbeitung zum Zweck der telefonischen Werbeansprache der Art. 6 Abs. 1 f DSGVO als Rechtsgrundlage wegen der Fortgeltung des Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EU [Richtlinie 2002/58/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)], der ausdrücklich mitgliedstaatliche Regelungen erlaubt, nach denen Telefonwerbung ohne Einwilligung des betroffenen Teilnehmers nicht gestattet ist, nicht herangezogen werden kann.Der Senat hat - wie bereits erwähnt - mit Beschluss vom 16.2.2021 - 2 A 355/19 - entschieden, dass die Bewertungsmaßstäbe des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.), [Fassung vom 1.10.2013] welcher der Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG dient, auch im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO zu berücksichtigen sind.
[Vgl. Beschluss des Senats vom 16.2.2021 - 2 A 355/19 - juris] Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch die Forderung, für die Auslegung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Ausgangspunkt konkret gefasste Erlaubnistatbestände aus dem nationalen Recht heranzuziehen, um dem allgemeinen Erlaubnistatbestand Konturen zu verleihen und Rechtssicherheit herzustellen.