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   OVG Saarland, 17.03.2006 - 3 R 2/05   

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OVG Saarland, 17.03.2006 - 3 R 2/05 (https://dejure.org/2006,7216)
OVG Saarland, Entscheidung vom 17.03.2006 - 3 R 2/05 (https://dejure.org/2006,7216)
OVG Saarland, Entscheidung vom 17. März 2006 - 3 R 2/05 (https://dejure.org/2006,7216)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Notare Bayern PDF, S. 69 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    BGB §§ 2216, 2209, 138; SGB XII § 90; BSHG §§ 2, 88 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1
    Nachrang der Sozialhilfe bei Dauertestamentsvollstreckung im "Behindertentestament"

  • openjur.de

    Sozialhilfe: Nachranggrundsatz bei Behindertentestament

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2216, 2209, 138; SGB XII § 90; BSHG §§ 2, 88 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1
    Sozialhilferechtliche Unverwertbarkeit des Nachlasses bei Anordnung (nur) der Dauertestamentsvollstreckung in einem "Behindertentestament"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer vollstationären Unterbringung ; Nachranggrundsatz bei Behindertentestament; Nachranggrundsatz der Sozialhilfe; Verwertung eines als Nachlass vererbten Vermögens; Eingliederungshilfe nach dem ...

  • Judicialis

    BSHG § 2; ; BSHG § 2 Abs. 1; ; BSHG § 28; ; BSHG § 28 Abs. 1; ; BSHG § 28 Abs. 1 Satz 1; ; BSHG § 39 Abs. 1; ; BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 8; ; BSHG § 88 Abs. 1; ; BSHG § 91 Abs. 1; ; BSH... G § 91 Abs. 1 Satz 3; ; BSHG § 92 c; ; BSHG § 92 c Abs. 1; ; BGB § 138; ; BGB § 2211; ; BGB § 2214; ; BGB § 2306 Abs. 1 Satz 2; ; VwGO § 124 Abs. 1; ; VwGO § 124 a Abs. 1; ; SGB IX § 55

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 2216, 2209, 138; SGB XII § 90; BSHG §§ 2, 88 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1
    Sozialhilferechtliche Unverwertbarkeit des Nachlasses bei Anordnung (nur) der Dauertestamentsvollstreckung in einem "Behindertentestament"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zu Behindertentestament und Nachrang der Sozialhilfe

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 69 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    BGB §§ 2216, 2209, 138; SGB XII § 90; BSHG §§ 2, 88 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1
    Nachrang der Sozialhilfe bei Dauertestamentsvollstreckung im "Behindertentestament"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92

    Erbeinsetzung eines auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachten Kindes

    Auszug aus OVG Saarland, 17.03.2006 - 3 R 2/05
    Denn das Bundessozialhilfegesetz selbst enthält eine Reihe von Durchbrechungen des Nachranggrundsatzes (vgl. z.B. §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 2, 88 Abs. 2 und 3 BSHG) vgl. dazu ausführlich BGH, Urteil vom 20.10.1993 - IV ZR 231/92 -, NJW 1994, 248, zitiert nach Juris.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass von Eltern eines behinderten Kindes bei der Ausgestaltung letztwilliger Verfügungen nicht aus sittlichen Gründen verlangt werden kann, dem öffentlichen Interesse an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Sozialverwaltung Vorrang einzuräumen und deshalb davon Abstand zu nehmen, ihrem Kind mehr zukommen zu lassen, als es im Rahmen der Sozialhilfe erhielte vgl. BGH Urteile vom 21.3.1990 - IV ZR 169/89 -, NJW 1990, 2055, und vom 20.10.1993 - IV ZR 231/92 -, NJW 1994, 248, jeweils zitiert nach Juris.

    Gerade in dieser Konstellation lässt sich der Nachranggrundsatz nicht als eindeutige gesetzgeberische Wertung zur Begründung der Sittenwidrigkeit heranziehen, da sich der Gesetzgeber trotz grundsätzlich bestehender Unterhaltspflicht von Großeltern gegenüber Enkeln (§ 1601 BGB) dazu entschieden hat, Großeltern nicht in die Einsatzgemeinschaft des § 28 Abs. 1 BSHG aufzunehmen und - worauf das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat - den Übergang von Unterhaltsansprüchen der Hilfesuchenden gegen Großeltern gemäß § 91 Abs. 1 Satz 3 BSHG ausgeschlossen hat vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 20.10.1993 - IV ZR 231/92 -, NJW 1994, 248, zitiert nach Juris, der § 91 Abs. 1 BSHG als Beispiel für die Durchbrechung des Nachranggrundsatzes im Bundesozialhilfegesetz anführt, das heißt letztlich von der Inanspruchnahme von Großeltern zum Unterhalt hilfebedürftiger Enkel absieht.

  • OLG Frankfurt, 07.10.2003 - 14 U 233/02

    Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Sozialhilfeträger

    Auszug aus OVG Saarland, 17.03.2006 - 3 R 2/05
    Denn in der Rechtsprechung und auch in der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine Ausgestaltung letztwilliger Verfügungen zu Gunsten Behinderter mit dem Ziel, diesen Zuwendungen unter Vermeidung der Anrechnung auf Sozialhilfeleistungen zukommen zu lassen und gegebenenfalls - worum es hier allerdings nicht geht - sogar das Familienvermögen für andere Familienmitglieder zu erhalten (so genannte Behindertentestamente), im Rahmen der grundgesetzlich gewährleisteten Testierfreiheit regelmäßig nicht zu missbilligen ist vgl. außer den bereits zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21.3.1990 und vom 20.10.1993 zum Beispiel OLG Frankfurt, Urteil vom 7.10.2003 - 14 U 233/02 -, ZEV 2004, 24; OVG Bautzen, Beschluss vom 2.5.1997 - 2 S 682/96 - NJW 1997, 2898; Brühl in LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 88 mit VO Rdnr. 127; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage 2006, § 138 Rdnr. 50 a m.w.N.; anderer Ansicht zum Beispiel Mayer-Maly/Armbrüster in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2001, § 138 Rdnr. 45, die allerdings davon ausgehen, dass die herrschende Meinung derartige Testamente für zulässig hält.

    Die gegenteilige Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren der Behinderte jeweils als befreiter (BGH, Urteil vom 21.3.1990, a.a.O.) beziehungsweise nicht befreiter (BGH, Urteil vom 20.10.1993, a.a.O.) Vorerbe eingesetzt und im ersten Falle eine Tochtergesellschaft eines Behindertenvereins und im zweiten Falle der Bruder zum Nacherben bestimmt war, während vorliegend allein die Klägerin als Erbin eingesetzt ist.

  • BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89

    Sittenwidrigkeit eines Testaments

    Auszug aus OVG Saarland, 17.03.2006 - 3 R 2/05
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass von Eltern eines behinderten Kindes bei der Ausgestaltung letztwilliger Verfügungen nicht aus sittlichen Gründen verlangt werden kann, dem öffentlichen Interesse an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Sozialverwaltung Vorrang einzuräumen und deshalb davon Abstand zu nehmen, ihrem Kind mehr zukommen zu lassen, als es im Rahmen der Sozialhilfe erhielte vgl. BGH Urteile vom 21.3.1990 - IV ZR 169/89 -, NJW 1990, 2055, und vom 20.10.1993 - IV ZR 231/92 -, NJW 1994, 248, jeweils zitiert nach Juris.

    Die gegenteilige Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren der Behinderte jeweils als befreiter (BGH, Urteil vom 21.3.1990, a.a.O.) beziehungsweise nicht befreiter (BGH, Urteil vom 20.10.1993, a.a.O.) Vorerbe eingesetzt und im ersten Falle eine Tochtergesellschaft eines Behindertenvereins und im zweiten Falle der Bruder zum Nacherben bestimmt war, während vorliegend allein die Klägerin als Erbin eingesetzt ist.

  • OVG Sachsen, 02.05.1997 - 2 S 682/96

    Erbschaft als einzusetzendes Vermögen

    Auszug aus OVG Saarland, 17.03.2006 - 3 R 2/05
    Mangels Verfügungsbefugnis der Klägerin stellt der der dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlass demnach kein verwertbares Vermögen im Verständnis von § 88 Abs. 1 BSHG dar vgl. VGH Mannheim Urteil vom 22.1.1992 - 6 S 384/90 -, NJW 1993, 152, zitiert nach Juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 2.5.1997 - 2 S 682/96 -, NJW 1997, 2898.

    Denn in der Rechtsprechung und auch in der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine Ausgestaltung letztwilliger Verfügungen zu Gunsten Behinderter mit dem Ziel, diesen Zuwendungen unter Vermeidung der Anrechnung auf Sozialhilfeleistungen zukommen zu lassen und gegebenenfalls - worum es hier allerdings nicht geht - sogar das Familienvermögen für andere Familienmitglieder zu erhalten (so genannte Behindertentestamente), im Rahmen der grundgesetzlich gewährleisteten Testierfreiheit regelmäßig nicht zu missbilligen ist vgl. außer den bereits zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21.3.1990 und vom 20.10.1993 zum Beispiel OLG Frankfurt, Urteil vom 7.10.2003 - 14 U 233/02 -, ZEV 2004, 24; OVG Bautzen, Beschluss vom 2.5.1997 - 2 S 682/96 - NJW 1997, 2898; Brühl in LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 88 mit VO Rdnr. 127; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage 2006, § 138 Rdnr. 50 a m.w.N.; anderer Ansicht zum Beispiel Mayer-Maly/Armbrüster in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2001, § 138 Rdnr. 45, die allerdings davon ausgehen, dass die herrschende Meinung derartige Testamente für zulässig hält.

  • VG Saarlouis, 21.01.2005 - 4 K 156/03
    Auszug aus OVG Saarland, 17.03.2006 - 3 R 2/05
    Die Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 4 K 156/03 - wird zurückgewiesen.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1992 - 6 S 384/90

    Der Hilfesuchende braucht sein Vermögen gemäß BSHG § 88 Abs 1 nicht einzusetzen,

    Auszug aus OVG Saarland, 17.03.2006 - 3 R 2/05
    Mangels Verfügungsbefugnis der Klägerin stellt der der dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlass demnach kein verwertbares Vermögen im Verständnis von § 88 Abs. 1 BSHG dar vgl. VGH Mannheim Urteil vom 22.1.1992 - 6 S 384/90 -, NJW 1993, 152, zitiert nach Juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 2.5.1997 - 2 S 682/96 -, NJW 1997, 2898.
  • LSG Baden-Württemberg, 09.10.2007 - L 7 AS 3528/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

    Der von der Erblasserin zugewandte Geldbetrag wäre deshalb im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II rechtlich nur verwertbar, wenn der Antragsteller gegenüber dem Testamentsvollstrecker neben den Nutzungen Teile der Vermächtnissubstanz - im Wege der Selbsthilfe - rechtlich durchsetzbar fordern könnte (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 1992 - 6 S 384/90 - FEVS 43, 423; Sächs. Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 2. Mai 1997 - 2 S 682/96 - NJW 1997, 2898; Hamb. OVG, Urteil vom 2. Mai 1997 - Bf IV 33/96 - ; OVG des Saarlandes, Urteil vom 17. März 2006 - 3 R 2/05 - ).

    Dies hat der BGH für die Fälle des so genannten "Behindertentestaments" bereits entschieden (vgl. BGHZ 111, 36; 123368; hierzu ferner Sächs. OVG, Beschluss vom 2. Mai 1997 a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 17. März 2006 - a.a.O.; Brühl in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 90 Rdnr. 126; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 2 Rdnr. 38; Eberl-Borges/Schüttlöffel, FamRZ 2006, 589, 595); mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Testierfreiheit hat der BGH eine sittliche Verpflichtung des Erblassers, das Wohl seines Kindes zugunsten des Trägers der Fürsorgeleistung hintanzustellen, verneint.

  • OLG Frankfurt, 23.10.2023 - 21 W 69/23

    Umfang der Freistellung von der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen

    Denn soweit der Nachlass einer Dauertestamentsvollstreckung mit der Auflage an den Testamentsvollstrecker unterliegt, dass der Nachlass nur in dem Zugriff des Sozialleistungsträgers entzogener Weise verwendet werden darf, ist der Nachlass nach sozialgerichtlicher Auffassung nicht als gemäß § 88 BSHG verwertbares Vermögen anzusehen und damit einem Rückgriff entzogen (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 17.03.2006, 3 R 2/05, MittbayNot 2007, 65).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2009 - L 8 SO 177/09

    Anspruch einer behinderten Person mit gleichzeitigem Bezug von Sozialhilfe auf

    Der Bundesgerichtshof hat die Sittenwidrigkeit eines derartigen Testamentes verneint (vgl BGH, Urteil vom 21. März 1990 - IV ZR 169/89 - BGHZ 111, Seite 36; Urteil vom 20. Oktober 1993 - IV ZR 231/92 - BGHZ 123, Seite 368; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 17. März 2006 - 3 R 2/05 - Recht der Lebenshilfe 2006, Seite 181; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - L 7 AS 3528/07 - FEVS 59, Seite 173; siehe auch Wendt, Das Behindertentestament - Ein Auslaufmodell?, ZNotP 2008, Seite 2; Fensterer, Das Testament zugunsten behinderter und bedürftiger Personen, 2008, S 4ff, 46f).
  • SG Aachen, 25.01.2011 - S 20 SO 71/10

    Sozialhilfe

    Diese Rechtsprechung betrifft jedoch entweder den Einsatz von Vermögen oder eine bestimmte Erbenstellung des behinderten Kindes (Vor-, Nacherbe) oder Nachlassgegenstände, die der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegen, oder Verwendungszwecke, die im Testament festgelegt sind (vgl. dazu z. B. BGH, Urteile vom 21.03.1990 - IV ZR 169/89 - und vom 20.10.1993 - IV ZR 231/92; OVG Sachsen, Beschluss vom 02.05.1997 - 2 S 682/96; VG Frankfurt, Urteil vom 13.12.2002 - 7 E 5266/00; VG Saarland, Urteil vom 21.01.2005 - 4 K 156/03; OVG Saarland, Urteil vom 17.03.2006 - 3 R 2/05; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2007 - L 7 AS 3528/07 ER-B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.09.2009 - L 8 SO 177/09 B ER).
  • VG Minden, 13.12.2013 - 6 K 1063/11
    Urteil vom 17.3.2006 - 3 R 2/05 -, RdLH 2006, 181 = ZErb 2006, 275.
  • KG, 28.05.2013 - 6 W 68/13

    Ersatz-Testamentsvollstrecker-Ernennung bei Behindertentestament

    Darüber hinaus ergibt sich die Anordnung einer Dauervollstreckung aber auch aus der Tatsache, dass der Wille der Erblasserin darauf gerichtet war, dass das dem Sohn zugewandte Nachlassvermögen getrennt von dessen Eigenvermögen verwaltet wird, um es im Sinne eines von der Rechtsprechung anerkannten Behindertentestaments vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu schützen (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Testaments BGH NJW 1990, 2055 - 2057 und NJW 1994, 248 - 251, jeweils zitiert nach juris; OLG Köln ZEV 2010, 87 - 88, zitiert nach juris, dort Rdz. 37; vgl. auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ZErb 2006, 275 - 282, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rdz. 61).
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