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   OVG Saarland, 17.04.2019 - 1 A 28/18   

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OVG Saarland, 17.04.2019 - 1 A 28/18 (https://dejure.org/2019,10752)
OVG Saarland, Entscheidung vom 17.04.2019 - 1 A 28/18 (https://dejure.org/2019,10752)
OVG Saarland, Entscheidung vom 17. April 2019 - 1 A 28/18 (https://dejure.org/2019,10752)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • dgbrechtsschutz.de PDF

    Beamte müssen nicht immer alles zurück zahlen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstreit um die Verpflichtung eines Beamten zur Rückzahlung einer zu Unrecht gewährten Sonderzahlung; Bestehen eines Rückforderungsvorbehalts

  • rechtsportal.de

    ANRECHUNGSRECHTLINIE; BEAMTER; BEREICHERUNG; BESOLDUNG; BILLIGKEITSENTSCHEIDUNG; ENTREICHERUNG; GESETZESIMMANENT; HAFTUNG; KENNTNIS; MANGEL; OFFENSICHTLICH; RÜCKFORDERUNGSVORBEHALT; RUHENSREGELUNG; TECHNISCH; ÜBERZAHLUNG; VERSCHÄRFT; VERSORGUNG; WEGFALL; zu den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 4.11

    Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung

    Auszug aus OVG Saarland, 17.04.2019 - 1 A 28/18
    Erforderlich ist, dass der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, mit anderen Worten, wenn er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen, d.h wenn der Mangel für ihn aufgrund seiner Kenntnisse ohne weiteres erkennbar war.(BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - 2 C 4/11 -, juris Ls. 1 und Rdnr. 11, und - 2 C 15/10 -, juris Rdnr.17; Urteil des Senats vom 1.9.2014 - 1 A 494/13 -, juris, Rdnrn. 44 ff. m.w.N.).

    Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.(BVerwG, Urteil vom 26.4.2012, a.a.O., Rdnrn. 18 ff.).

    Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung.(BVerwG, Urteil vom 26.4.2012, a.a.O., Rdnr. 23).

  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 18.91

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Versorgungsbezügen - Gesetzesimmanenter

    Auszug aus OVG Saarland, 17.04.2019 - 1 A 28/18
    Ausnahmen hiervon bedürfen einer besonderen Rechtfertigung und dürfen nicht zur Umkehrung der gesetzlichen Regel führen.(BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 - 2 C 18/91 -, juris Rdnr. 19 m.w.N.).

    Ruhensberechnungen tragen den Vorbehalt einer späteren Änderung in sich, wobei der Versorgungsempfänger im Falle der Ruhensregelung als Empfänger beider Bezüge die Änderung der anzurechnenden Bezüge typischerweise kennt und er deshalb aufgrund der bei ihm vorausgesetzten Kenntnisse davon auszugehen hat, dass die Änderung der einen Bezüge eine Änderung der anderen Bezüge zur Folge haben kann.(BVerwG, Urteil vom 24.9.1992, a.a.O., Rdnr. 19).

    Dass finanzielle Risiken aus rückwirkenden oder erst nachträglich bekannt werdenden Veränderungen im Einzelfall auch zu Lasten des Dienstherrn gehen können, ist kein Grund zur Abweichung von der gesetzlichen Regel, sondern im Gegenteil deren notwendige Folge.(BVerwG, Urteil vom 24.9.1992, a.a.O., Rdnr. 19) Diese als notwendig bezeichnete Folge realisiert sich immer dann, wenn der normativen Regelung ein Rückforderungsvorbehalt nicht immanent ist, ein einzelfallbezogener Rückforderungsvorbehalt nicht ausgesprochen worden ist und der Beamte sich nach Maßgabe der bereicherungsrechtlichen Voraussetzungen und mangels Eingreifen der §§ 52 Abs. 2 Satz BeamtVG bzw. 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.

  • BVerwG, 25.11.1985 - 6 C 37.83

    Kein gesetzlicher Vorbehalt der richtigen Anwendung einschlägiger

    Auszug aus OVG Saarland, 17.04.2019 - 1 A 28/18
    Es ist nicht gerechtfertigt, das Risiko eines solchen Fehlers durch Annahme eines gesetzlichen Vorbehalts stets dem Versorgungsempfänger aufzubürden.(BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 - 6 C 37/83 -, juris Rdnr. 22) Das für einen gesetzesimmanenten Vorbehalt maßgebende Kriterium der Unsicherheit, in welchem Umfang die Versorgungsbezüge ruhen bzw. zu kürzen sind, liegt nicht vor.

    Im Hinblick darauf, dass bei der bereicherungsrechtlichen Haftung auch Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen sind, ist es nicht gerechtfertigt, das Risiko eines solchen Fehlers durch Annahme eines gesetzlichen Vorbehalts stets dem Versorgungsempfänger aufzubürden.(BVerwG, Urteil vom 25.11.1985, a.a.O., Rdnr. 22) So liegt der Fall hier.

  • BVerwG, 02.04.1990 - 2 B 182.89

    Versorgungsausgleich unter Mitwirkung des Beklagten bei der Berechnung der

    Auszug aus OVG Saarland, 17.04.2019 - 1 A 28/18
    Der Behörde sind die maßgebenden tatsächlichen Umstände bekannt, so dass die Richtigkeit der Entscheidung nur von einer richtigen Rechtsanwendung abhängt.(BVerwG, Beschluss vom 2.4.1990 - 2 B 182/89 -, juris Rdnr. 3) Rechtsanwendungsfehler der Versorgungsbehörde gehören nicht zum Risikobereich des Versorgungsempfängers.(BVerwG, Beschluss vom 14.6.2012 - 2 B 13/12 -, juris Rdnrn. 7 f.).

    Der den Vorschriften über das Ruhen von Versorgungsbezügen gesetzesimmanente Vorbehalt erstreckt sich - wie bereits erwähnt - nicht darauf, dass die zuständige Behörde die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften beachtet und zutreffend angewendet hat.(BVerwG, Beschluss vom 2.4.1990, a.a.O., Rdnr. 3) Rechtsanwendungsfehler der Versorgungsbehörde gehören nicht zum Risikobereich des Versorgungsempfängers.(BVerwG, Beschluss vom 14.6.2012, a.a.O., Rdnr. 6 f.) Demgemäß besteht bei Ruhensberechnungen ein gesetzlicher Vorbehalt der nachträglichen Änderung dann nicht, wenn die Verwaltungsbehörde die Versorgungsbezüge fehlerhaft festgesetzt hat, weil sie eine für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebende Vorschrift nicht richtig angewendet oder übersehen hat.

  • BVerwG, 14.06.2012 - 2 B 13.12

    Übergangsgebührnisse; gesetzesimmanenter Rückforderungsvorbehalt;

    Auszug aus OVG Saarland, 17.04.2019 - 1 A 28/18
    Der Behörde sind die maßgebenden tatsächlichen Umstände bekannt, so dass die Richtigkeit der Entscheidung nur von einer richtigen Rechtsanwendung abhängt.(BVerwG, Beschluss vom 2.4.1990 - 2 B 182/89 -, juris Rdnr. 3) Rechtsanwendungsfehler der Versorgungsbehörde gehören nicht zum Risikobereich des Versorgungsempfängers.(BVerwG, Beschluss vom 14.6.2012 - 2 B 13/12 -, juris Rdnrn. 7 f.).

    Der den Vorschriften über das Ruhen von Versorgungsbezügen gesetzesimmanente Vorbehalt erstreckt sich - wie bereits erwähnt - nicht darauf, dass die zuständige Behörde die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften beachtet und zutreffend angewendet hat.(BVerwG, Beschluss vom 2.4.1990, a.a.O., Rdnr. 3) Rechtsanwendungsfehler der Versorgungsbehörde gehören nicht zum Risikobereich des Versorgungsempfängers.(BVerwG, Beschluss vom 14.6.2012, a.a.O., Rdnr. 6 f.) Demgemäß besteht bei Ruhensberechnungen ein gesetzlicher Vorbehalt der nachträglichen Änderung dann nicht, wenn die Verwaltungsbehörde die Versorgungsbezüge fehlerhaft festgesetzt hat, weil sie eine für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebende Vorschrift nicht richtig angewendet oder übersehen hat.

  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 16.84

    Besoldung - Ortszuschlag - Kinderbezogene Anteil - Öffentlicher Dienst -

    Auszug aus OVG Saarland, 17.04.2019 - 1 A 28/18
    Es wendet die verschärfte Haftung gemäß den §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB schließlich in Bezug auf Abschlagszahlungen an, da sich bei diesen bereits aus dem Begriff und Wesen der Leistung ergibt, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden sollen, sowie auf Bezüge, die einem entlassenen Beamten aufgrund gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene, später abgewiesene, Klage fortgezahlt worden sind, und bei Anrechnung anderweitiger Arbeitseinkünfte auf das Übergangsgehalt gemäß § 37 G 131, weil es sich bei der Festsetzung von Übergangsgehalt in Fällen, in denen eine spätere Anrechnung anderweitiger Einkünfte in Betracht kommt, um eine ihrer Natur nach vorläufige Maßnahme handelt.(zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 28.2.1985, - 2 C 16/84 -, juris, Rdnr. 22).

    Andernfalls würden alle derartigen Leistungen unter einem gesetzlichen Vorbehalt stehen, eine Folge, die der Billigkeitsgesichtspunkte berücksichtigenden bereicherungsrechtlichen Haftung nicht entspricht.(BVerwG, Urteil vom 28.2.1985, a.a.O., Rdnr. 23).

  • BVerwG, 06.05.1975 - II C 25.73

    Maßgaben für eine vollständige Subsumtion des entscheidungserheblichen

    Auszug aus OVG Saarland, 17.04.2019 - 1 A 28/18
    Ein Versorgungsberechtigter, der den Ruhensregelungen unterfallende Einkünfte erzielt, muss daher mit einer den Ruhensregelungen Rechnung tragenden nachträglichen Bescheidung darüber rechnen, dass und in welcher Höhe die Versorgung ruhte und infolgedessen überzahlt wurde.(BVerwG, Urteil vom 6.5.1975 - II C 25.73 -, Buchholz 230 § 49 BRRG Nr. 1) Die Ruhensregelungen der §§ 53 ff. BeamtVG haben gemeinsam, dass die jeweils zur Versorgung hinzutretenden Einkünfte von dritter Seite geleistet werden und der Empfänger es - aus welchem Grund auch immer - versäumt hat, dem Dienstherrn den Empfang oder eine Veränderung dieser Leistungen anzuzeigen.

    Diese haben es selbst in der Hand, durch alsbaldige "Bestimmung" des "Amtes", aus dem der Beamte Dienstbezüge erhält, die einzige anfangs bestehende Unklarheit zu beheben, weswegen eine Überzahlung hier keineswegs in der Natur der Sache liegt.(BVerwG, Urteil vom 6.5.1975, a.a.O., S. 8).

  • BVerwG, 15.05.1997 - 2 C 26.95

    Verwendung im öffentlichen Dienst einer überstaatlichen Einrichtung -

    Auszug aus OVG Saarland, 17.04.2019 - 1 A 28/18
    Auch in den Fällen, in denen im aktiven Beamtenverhältnis der Kürzungstatbestand des § 8 BBesG zum Tragen kommt, steht der Anspruch auf Dienstbezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass der Kürzungstatbestand nicht vorliegt.(BVerwG, Urteil vom15.5.1997 - 2 C 26/95 -, juris Rdnr. 21) Die Regelung ist Ausdruck des Grundsatzes, dass ein Beamter nicht gleichzeitig mehrfache Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten soll.

    Da die Dienstbezüge im Voraus berechnet und monatlich im Voraus gezahlt werden, kann die Besoldungsstelle in der Regel bei deren Berechnung und Zahlung ähnlich wie bei einer Ruhensregelung noch nicht übersehen, ob und in welcher Höhe ein Beamter der Kürzung unterliegende Einkünfte erzielt.(BVerwG, Urteil vom 15.5.1997, a.a.O. Rdnrn. 16 und 21) Die maßgeblichen Einkünfte werden auch hier von dritter Seite, nämlich einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, gewährt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2007 - 1 A 527/06

    Anrechnung anderweitig gezahlter Bezüge (hier: EU-Tagegelder) auf die nationale

    Auszug aus OVG Saarland, 17.04.2019 - 1 A 28/18
    Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.4.2007 - 1 A 527/06 -, juris Rdnrn. 70 ff.; die Kommentierung von Schwegmann/Summer, § 9a Rdnr. 38 scheint dies eher kritisch zu sehen und empfiehlt, möglichst im Wege eines administrativen Rückforderungsvorbehalts Vorsorge zu treffen) bejaht in Bezug auf § 9 a Abs. 2 BBesG das Bestehen eines Rückforderungsvorbehalts ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.7.2016 - 4 S 2082/15 -, juris Rdnrn. 40 ff.) in Bezug auf die Regelung des § 9 a Abs. 1 BBesG.
  • Drs-Bund, 23.03.1993 - BT-Drs 12/4609
    Auszug aus OVG Saarland, 17.04.2019 - 1 A 28/18
    Die Gewährung der Unterstützung könne daher nicht in deren Ermessen gestellt werden.(Bundestags-Drucksache 12/4609 vom 23.3.1993, Seite 82).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 2082/15

    Zur Rückforderung von Bezügen bei Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes

  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 19.92

    Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10

    Rückforderung; Überzahlung; Bezüge; Wechselschichtzulage; Krankheit;

  • OVG Saarland, 01.09.2014 - 1 A 494/13

    Rückforderung überzahlter Dienstbezüge bei Nichtanzeige der erfolgreichen

  • BVerwG, 15.11.2016 - 2 C 9.15

    Verjährung bei der Rückforderung überzahlter beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2019 - 4 B 14.17

    Beamteter Lehrer; Rückforderung überzahlter Bezüge; Wegfall der Bereicherung;

    Die bloße Behauptung, nicht mehr bereichert zu sein, genügt nicht (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 2 L 24/01 - juris Rn. 22; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - 4 S 309/00 - juris Rn. 25; OVG Saarlouis, Urteil vom 17. April 2019 - 1 A 28/18 - juris Rn. 32; OVG Weimar, Urteil vom 16. Februar 1999 - 2 KO 769/96 - juris Rn. 39, jeweils m.w.N.).
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