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   OVG Saarland, 18.01.2013 - 2 B 7/13   

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OVG Saarland, 18.01.2013 - 2 B 7/13 (https://dejure.org/2013,259)
OVG Saarland, Entscheidung vom 18.01.2013 - 2 B 7/13 (https://dejure.org/2013,259)
OVG Saarland, Entscheidung vom 18. Januar 2013 - 2 B 7/13 (https://dejure.org/2013,259)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen von sachgerechten Zwischenregelungen unter unmittelbarem Rückgriff auf die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren; Anträge eines Nachbarn auf Erlass einer Zwischenregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4; BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 212a
    Vorliegen von sachgerechten Zwischenregelungen unter unmittelbarem Rückgriff auf die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren; Anträge eines Nachbarn auf Erlass einer Zwischenregelung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aussetzungsverfahren: Zwischenregelung im Nachbarstreit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zwischenregelung im Baunachbarstreit darf vom Gericht nicht zur Verschaffung von Dispositionsmöglichkeiten benutzt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 356
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Saarland, 15.12.1992 - 2 W 36/92

    Zwischenregelung im gerichtlichen Eilverfahren

    Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2013 - 2 B 7/13
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind solche Regelungen unter unmittelbarem Rückgriff auf die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren dann sachgerecht, wenn jedenfalls auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Begehrens des sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn nicht feststellbar ist und außerdem befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über dieses Begehren - hier im Verfahren 5 L 15/13 - vollendete Tatsachen geschaffen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht im konkreten Fall bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht bejaht.

    Die "Sicherheit" einer hinsichtlich des Ergebnisses anzustellenden Prognose hängt dabei gerade im Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 4 GG vom jeweils erreichten Verfahrensstand ab, weswegen die vom Verwaltungsgericht unmittelbar nach dem Eingang des Antrags mit Beschluss vom 7.1.2013 getroffene Vorabentscheidung zur Überbrückung des Zeitraums bis zu seiner Entscheidung jedenfalls nicht zu beanstanden ist.(vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165, wonach die Gerichte im Verlaufe eines Verfahrens von ihnen - dort im konkreten Fall vor der Vorlage von Verwaltungsakten - erlassene Zwischenregelungen auch zeitlich "unter Kontrolle" halten müssen).

    Soweit die Beigeladene in der Beschwerdebegründung ein Sicherungserfordernis aus Sicht der Antragsteller im Verständnis des Art. 19 Abs. 4 GG wegen des gegenwärtig erreichten Baufortschritts beziehungsweise einer insoweit verbleibenden umfangreichen Restbauzeit bis zur Fertigstellung des Hauses verneint, trifft es zu, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht schon jede Bautätigkeit während eines vom Nachbarn eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahrens vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen schafft und deshalb von vorneherein den Erlass einer solchen Vorabentscheidung rechtfertigt,(vgl. auch dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) vielmehr von einer Schaffung "vollendeter Tatsachen" erst ab einem gewissen Baufortschritt ausgegangen werden kann.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.11.1994 - 2 W 52/94 - (Mehrfamilienhaus), wonach dies erst in Betracht kommt, wenn die Fertigstellung der baulichen Anlage droht oder wenn ein Bauzustand erreicht wird, der zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens "drängt", und vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Auch diese Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht hier angesichts des erreichten Bauzustands indes mit dem - wenn auch knappen - Hinweis, dass die Beigeladene das Vorhaben "mit Nachdruck vorantreibe" aus aktueller Sicht zumindest vertretbar bejaht.

  • OVG Saarland, 29.03.2007 - 2 B 144/07

    Zwischenregelung im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2013 - 2 B 7/13
    Auch für die hier in Rede stehenden Zwischenregelungen nach Art. 19 Abs. 4 GG gilt nichts anderes.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -) Auch sie können nicht losgelöst von einer Prognose über die Erfolgsaussichten der zugrunde liegenden Nachbarrechtsbehelfe und von der durch die Einführung des § 212a BauGB im Jahre 1998 getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung für die von Nachbarrechtsbehelfen unbehinderte Vollziehbarkeit bauaufsichtlicher Zulassungsentscheidungen beurteilt werden.

    Das gilt zum einen insoweit, als das dort unter Erteilung ebenfalls mehrerer objektiv rechtswidriger Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans über einen Befreiungsbescheid (§§ 31 Abs. 2 BauGB, 63 Abs. 3, 68 Abs. 3 LBO 2004) zugelassene Bauvorhaben abstandsflächenrechtlich und damit auch unter dem Aspekt einer "fühlbaren räumlichen Beengung" für den Nachbarn unter Rücksichtnahmegesichtspunkten offensichtlich unbedenklich war, weil es einen weit über das gesetzliche Maß hinausgehenden Grenzabstand zum Grundstück des dortigen Antragstellers wahrte.(vgl. dazu den das Verfahren abschießenden Beschluss des Senats vom 5.7.2007 - 2 B 144/07 -, BRS 71 Nr. 173) Zum anderen lag dem zitierten Beschluss vom März 2007(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -) ein Antrag des Nachbarn auf Erlass einer Zwischenregelung (Art. 19 Abs. 4 GG) nur und speziell für die Dauer des von ihm angestrengten Beschwerdeverfahrens und damit eine völlig andere verfahrensrechtliche Konstellation zugrunde.

    Für baurechtliche Verfahren betreffend Zwischenregelungen im Bereich des Eilrechtsschutzes ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Zehntel des Streitwerts des konkreten Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz in Ansatz zu bringen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -, m.w.N.).

  • OVG Saarland, 10.05.2012 - 2 B 49/12

    Nachbarschutz im Genehmigungsfreistellungsfall

    Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2013 - 2 B 7/13
    Gleichzeitig wurde die Antragsgegnerin in dieser Entscheidung verpflichtet, die Bauarbeiten einzustellen.(vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2012 - 5 L 1919/11 -) Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beigeladenen blieb erfolglos.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 - 2 B 49/12 -, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24) Ein auf die Zurückweisung der Anträge der Antragsteller gerichteter Abänderungsantrag der Beigeladenen wurde vom Verwaltungsgericht im September 2012 zurückgewiesen.(vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 28.9.2012 - 5 L 695/12 -) Das anschließend dagegen von der Beigeladenen eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt,(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.1.2013 - 2 B 311/12 -) nachdem die Antragsgegnerin der Beigeladenen im November 2012 eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben "Neubau einer Stadtresidenz als Mehrfamilienwohnhaus" und gleichzeitig erneut mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Winterberg" erteilt hatte.(vgl. dazu den Bauschein vom 19.11.2012 - 20120763 - und den Zulassungsbescheid vom selben Tag).

    Hinsichtlich der materiellen Anknüpfungspunkte bezogen sich diese Bedenken, die der Senat in seinem Beschluss vom 10.5.2012 - 2 B 49/12 - wenn auch nicht in der Herleitung, so doch jedenfalls im Ergebnis geteilt hat, sowohl auf die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§ 7 LBO 2004) als auch auf das im Bauplanungsrecht wurzelnde Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme (§§ 31 Abs. 1 BauGB, 15 BauNVO 1990).

  • OVG Saarland, 11.11.1994 - 2 W 52/94
    Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2013 - 2 B 7/13
    Soweit die Beigeladene in der Beschwerdebegründung ein Sicherungserfordernis aus Sicht der Antragsteller im Verständnis des Art. 19 Abs. 4 GG wegen des gegenwärtig erreichten Baufortschritts beziehungsweise einer insoweit verbleibenden umfangreichen Restbauzeit bis zur Fertigstellung des Hauses verneint, trifft es zu, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht schon jede Bautätigkeit während eines vom Nachbarn eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahrens vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen schafft und deshalb von vorneherein den Erlass einer solchen Vorabentscheidung rechtfertigt,(vgl. auch dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) vielmehr von einer Schaffung "vollendeter Tatsachen" erst ab einem gewissen Baufortschritt ausgegangen werden kann.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.11.1994 - 2 W 52/94 - (Mehrfamilienhaus), wonach dies erst in Betracht kommt, wenn die Fertigstellung der baulichen Anlage droht oder wenn ein Bauzustand erreicht wird, der zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens "drängt", und vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Auch diese Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht hier angesichts des erreichten Bauzustands indes mit dem - wenn auch knappen - Hinweis, dass die Beigeladene das Vorhaben "mit Nachdruck vorantreibe" aus aktueller Sicht zumindest vertretbar bejaht.
  • OVG Saarland, 17.06.1994 - 2 W 27/94
    Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2013 - 2 B 7/13
    Dies wird mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats verbunden, dass das Instrument der Zwischenregelung zur Sicherstellung einer effektiven Rechtsschutzgewährung im Baunachbarstreit vom Gericht nicht dazu benutzt werden darf, um sich ganz allgemein weitergehende zeitliche Dispositionsmöglichkeiten zu verschaffen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.1994 - 2 W 27/94 -).
  • VG Saarlouis, 14.02.2012 - 5 L 1919/11

    Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Zulassungsbescheid, mit dem

    Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2013 - 2 B 7/13
    Gleichzeitig wurde die Antragsgegnerin in dieser Entscheidung verpflichtet, die Bauarbeiten einzustellen.(vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2012 - 5 L 1919/11 -) Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beigeladenen blieb erfolglos.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 - 2 B 49/12 -, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24) Ein auf die Zurückweisung der Anträge der Antragsteller gerichteter Abänderungsantrag der Beigeladenen wurde vom Verwaltungsgericht im September 2012 zurückgewiesen.(vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 28.9.2012 - 5 L 695/12 -) Das anschließend dagegen von der Beigeladenen eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt,(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.1.2013 - 2 B 311/12 -) nachdem die Antragsgegnerin der Beigeladenen im November 2012 eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben "Neubau einer Stadtresidenz als Mehrfamilienwohnhaus" und gleichzeitig erneut mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Winterberg" erteilt hatte.(vgl. dazu den Bauschein vom 19.11.2012 - 20120763 - und den Zulassungsbescheid vom selben Tag).
  • VG Saarlouis, 28.09.2012 - 5 L 695/12

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung: Abänderung wegen geänderter

    Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2013 - 2 B 7/13
    Gleichzeitig wurde die Antragsgegnerin in dieser Entscheidung verpflichtet, die Bauarbeiten einzustellen.(vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2012 - 5 L 1919/11 -) Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beigeladenen blieb erfolglos.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.5.2012 - 2 B 49/12 -, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24) Ein auf die Zurückweisung der Anträge der Antragsteller gerichteter Abänderungsantrag der Beigeladenen wurde vom Verwaltungsgericht im September 2012 zurückgewiesen.(vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 28.9.2012 - 5 L 695/12 -) Das anschließend dagegen von der Beigeladenen eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt,(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.1.2013 - 2 B 311/12 -) nachdem die Antragsgegnerin der Beigeladenen im November 2012 eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben "Neubau einer Stadtresidenz als Mehrfamilienwohnhaus" und gleichzeitig erneut mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Winterberg" erteilt hatte.(vgl. dazu den Bauschein vom 19.11.2012 - 20120763 - und den Zulassungsbescheid vom selben Tag).
  • OVG Saarland, 15.05.1995 - 2 W 20/95
    Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2013 - 2 B 7/13
    Daher ist (auch) eine Zwischenregelung nicht veranlasst, wenn der Antragsteller keinen Rechtsverstoß darzulegen vermag, der ihm derartige Abwehrrechte vermitteln könnte und auch ansonsten keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine von ihm angefochtene Baugenehmigung gegen auch seinen Schutz bezweckende Vorschriften verstößt.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.10.1994 - 2 W 50/94 -, vom 7.11.1994 - 2 W 41/94 -, und vom 15.5.1995 - 2 W 20/95 -).
  • VG Saarlouis, 04.02.2013 - 5 L 15/13

    Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung und einen

    Rechtsmittel-AZ: 2 B 7/13.

    Die Beschwerde der Beigeladenen hat das OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 21.01.2013 - 2 B 7/13 - zurückgewiesen.

  • OVG Saarland, 10.06.2013 - 2 B 29/13

    Abstandsflächenberechnung bei "gestaffelten" Wänden - Mehrfamilienhaus

    Nachdem das Verwaltungsgericht ihrem Vorabentscheidungsersuchen entsprochen hatte,(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 7.1.2013 - 5 L 15/13 - und den die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Zwischenregelung zurückweisenden Beschluss des OVG des Saarlandes vom 18.1.2013 - 2 B 7/13 -) ordnete die Antragsgegnerin unter Hinweis hierauf erneut die sofortige Einstellung der Arbeiten an.(vgl. dazu den Bescheid vom 9.1.2013 - 20120763 -).
  • OVG Saarland, 10.06.2013 - 2 B 30/13

    Abstandsflächenberechnung bei "gestaffelten" Wänden (Mehrfamilienhaus)

    Nachdem das Verwaltungsgericht einem Vorabentscheidungsersuchen der sich ebenfalls gegen das Vorhaben der Beigeladenen wendenden linken Nachbarn entsprochen hatte,(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 7.1.2013 - 5 L 15/13 - und den die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Zwischenregelung zurückweisenden Beschluss des OVG des Saarlandes vom 18.1.2013 - 2 B 7/13 -) ordnete die Antragsgegnerin unter Hinweis hierauf erneut die sofortige Einstellung der Arbeiten an.(vgl. dazu den Bescheid vom 9.1.2013 - 20120763 -).
  • VG Hamburg, 06.04.2016 - 7 E 1486/16

    Gerichtliche Zwischenverfügung zum Schutz einer umweltverfahrensrechtlichen

    Eine solche Zwischenregelung kann angezeigt sein, wenn einerseits der gestellte Eilantrag zwar noch nicht entscheidungsreif, aber auch nicht offensichtlich aussichtslos ist, es andererseits aber zu befürchten steht, dass bis zu einer Sachentscheidung des Gerichts (ganz oder teilweise) vollendete Tatsachen geschaffen werden und wegen des insofern unmittelbar drohenden Eintritts von Nachteilen auf andere Weise dem Antragsteller effektiver Rechtsschutz nicht gewährt werden kann (OVG Hamburg, Beschluss vom 8.1.2015, 4 Bs 239/14; vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 7.10.2014, 8 B 1686/14, juris, Rn. 18; OVG Saarlouis, Beschluss vom 18.1.2013, 2 B 7/13, juris, Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.3.2010, 11 S 11/10, juris, Rn. 9 f.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123, Rn. 120; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 2014, § 123, Rn. 164a; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80, Rn. 170).
  • OVG Saarland, 26.08.2015 - 2 B 154/15

    Zwischenregelung im baurechtlichen Nachbarstreit

    Vielmehr sind solche Zwischenregelungen im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren in diesem frühen Verfahrensstadium unter unmittelbarem Rückgriff auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG dann sachgerecht, wenn jedenfalls nicht auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Begehrens des sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn feststellbar ist und außerdem befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über das Eilrechtsschutzbegehren - hier im Verfahren 5 L 987/15 - vollendete Tatsachen geschaffen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.4.2014 - 2 B 201/14 -, SKZ 2014, 203, Leitsatz Nr. 31, vom 18.1.2013 - 2 B 7/13 -, SKZ 2013, 166, Leitsatz Nr. 18 = NVwZ-RR 2013, 356, und - grundlegend - vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
  • OVG Saarland, 02.05.2014 - 2 B 225/14

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Zwangsgeldfestsetzung - hier: Zwischenregelung

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind derartige Zwischenregelungen in Aussetzungsverfahren unter unmittelbarem Rückgriff auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG nur sachgerecht, wenn eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Begehrens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht feststellbar ist und zusätzlich befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über dieses Begehren - hier im Verfahren 5 L 440/14 - "vollendete Tatsachen" geschaffen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.1.2013 - 2 B 7/13 -, SKZ 2013, 166, Leitsatz Nr. 18 = NVwZ-RR 2013, 356, und - grundlegend - vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Ersteres erscheint bereits sehr zweifelhaft, zumindest letzteres ist nicht erkennbar.
  • OVG Saarland, 15.04.2014 - 2 B 201/14

    Zwischenregelung im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren

    Danach sind solche Regelungen im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren in diesem frühen Verfahrensstadium auch vor dem Hintergrund des § 212a Abs. 1 BauGB unter unmittelbarem Rückgriff auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht, wenn jedenfalls auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Begehrens des sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn nicht feststellbar ist und außerdem befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über dieses Begehren - hier im Verfahren 5 L 214/14 - vollendete Tatsachen geschaffen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.1.2013 - 2 B 7/13 -, SKZ 2013, 166, Leitsatz Nr. 18 = NVwZ-RR 2013, 356, und - grundlegend - vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
  • VG Saarlouis, 04.02.2013 - 5 L 36/13

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung und einen Zulassungsbescheid,

    Die dagegen erhobene Beschwerde der Beigeladenen hat das OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 21.01.2013 - 2 B 7/13 - zurückgewiesen.
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