Rechtsprechung
OVG Saarland, 18.03.2022 - 2 D 23/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 25 Abs 3 SGB 10, § 65 Abs 1 S 1 SGB 8, Art 15 EUV 2016/679
Jugendhilferecht; Akteneinsichtsbegehren eines Elternteils in Jugendhilfeakte des Kindes - Geheimhaltungsinteresse - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Akteneinsichtsbegehren eines Elternteils in die Jugendhilfeakte des Kindes i.R.d. Unterbringung in der Vollzeitpflege bei den Großeltern
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Akteneinsichtsbegehren eines Elternteils in Jugendhilfeakte des Kindes
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Pauschale Behauptungen über verleumderischen und falschen Akteninhalt begründen kein Einsichtsrecht des Elternteils in Jugendhilfeakte bei fehlender Zustimmung des Kindes - Kein Einsichtsrecht nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 12.01.2022 - 3 K 899/21
- OVG Saarland, 18.03.2022 - 2 D 23/22
- VG Saarlouis, 11.04.2022 - 3 K 899/21
- OVG Saarland, 04.08.2022 - 2 A 96/22
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- OVG Saarland, 19.04.2021 - 2 A 370/20
Einsichtsanspruch des Vaters in Akten des Jugendamtes
Auszug aus OVG Saarland, 18.03.2022 - 2 D 23/22
[Beschluss des Senats vom 19.4.2021 - 2 A 370/20 - m.w.Nw. zur Rspr.; juris] Das aus § 65 SGB VIII folgende Verbot, anvertraute Daten weiterzugeben, begrenzt auch gesetzliche Amtsermittlungspflichten, die insbesondere in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 103 Satz 1 SGG und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthalten sind.[Beschluss des Senats vom 19.4.2021 - 2 A 370/20 - juris].
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2021 - 12 E 36/20
Auszug aus OVG Saarland, 18.03.2022 - 2 D 23/22
Zudem sei auch nicht jedes Anschwärzen ein Anvertrauen im Sinne des § 65 SGB VIII. Das OVG Münster (12 E 36/20) habe sich hiermit schon auseinandergesetzt.Auch der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des OVG Münster [Beschluss vom 22.2.2021 - 12 E 36/20 -, juris], ist nicht hilfreich.
- OVG Saarland, 29.10.2021 - 2 D 223/21
PKH-Beschwerde, Jugendhilfe, Begehren auf Akteneinsicht
Auszug aus OVG Saarland, 18.03.2022 - 2 D 23/22
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss hatte der Senat mit Beschluss vom 29.10.2021 - 2 D 223/21 - zurückgewiesen.Insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe und ihre nicht näher substantiierte Behauptung, in der Akte befänden sich falsche Informationen, wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 29.10.2021 - 2 D 223/21 - (dort S. 10) verwiesen.
- OVG Saarland, 23.11.2020 - 2 D 268/20
Erfolgreiche PKH-Beschwerde; Ausländerrecht; Wirksamkeit eines Asylantrages; …
Auszug aus OVG Saarland, 18.03.2022 - 2 D 23/22
Dem Verwaltungsgericht ist daher darin zuzustimmen, dass sich bereits bei dem im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden herabgesetzten Prüfungsmaßstab [Vgl. Beschluss des Senats vom 23.11.2020 - 2 D 268/20 -, juris] ergibt, dass die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. - VGH Baden-Württemberg, 27.04.2020 - 12 S 579/20
Akteneinsichtsrechtverweigerung in die Sozialdaten einer Jugendhilfemaßnahme
Auszug aus OVG Saarland, 18.03.2022 - 2 D 23/22
[Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.4.2020 - 12 S 579/20 -, juris] Nach ihrem Vorbringen begehrt sie Akteneinsicht, um u.a. zu überprüfen, welche Umstände zu der - ihrer Auffassung nach ungerechtfertigten - Inobhutnahme ihrer Tochter geführt haben.
- OVG Saarland, 04.08.2022 - 2 A 96/22
Darlegungspflicht im PKH-Beschwerdverfahren einer Naturalpartei; Einsichtnahme in …
Ihre Beschwerde gegen diesen Beschluss hat der Senat mit Beschluss vom 18.3.2022 - 2 D 23/22 - zurückgewiesen.Mit Schreiben vom 14.5.2022, das am selben Tag beim Oberverwaltungsgericht einging, teilte die Klägerin unter dem Betreff "Rechtsmitteleinlegung zum Az. 2 D 23/22" mit, "hiermit wird ... das Rechtsmittel der Beschwerde zum oben genannten Aktenzeichen eingelegt".
Mit Schreiben vom 1.6.2022 unter dem Betreff "Ihre Ablehnung des isolierten PKH-Antrages zum Az. 2 D 23/22" teilte die Klägerin außerdem mit, "hiermit wird Beschwerde gegen die Ablehnung des isolierten PKH-Antrages gestellt." Sie führt an, jedem Menschen dieses Landes stehe eine ordnungsgemäße Rechtsvertretung durch einen Anwalt zu, ebenso das grundlegende Recht auf Akteneinsicht, welche beantragt worden sei.
Auf den schriftlichen Hinweis des Senats, dass eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags in dem Verfahren 2 D 23/22 nicht zulässig sei, teilte die Klägerin telefonisch mit, sie werde die Beschwerde nicht zurücknehmen und beabsichtige, die nächsthöhere Instanz anzurufen.
Der Senat versteht das ausdrücklich als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsschutzersuchen der Klägerin als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigen noch einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.4.2022, da diese Auslegung ihres Begehrens - auch aus Kostengründen - im mutmaßlichen Interesse der Klägerin liegen dürfte, denn das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs in dem Verfahren 2 D 23/22 wäre unzulässig, weil diese Entscheidung des Senats vom 18.3.2022 von Gesetzes wegen nicht angefochten werden kann (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).