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   OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,10365
OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18 (https://dejure.org/2019,10365)
OVG Saarland, Entscheidung vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 (https://dejure.org/2019,10365)
OVG Saarland, Entscheidung vom 18. April 2019 - 2 A 2/18 (https://dejure.org/2019,10365)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    § 30 Abs. 1 BauGB; § 34 Abs. 2 BauGB; § 14 Abs. 1 BauNVO; § 3 BauNVO 1990; § 4 BauNVO 1990; § 57 Abs. 2 LBO 2015; § 82 Abs. 2 LBO 2015; § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
    BauGB; BauNVO; BauNVO 1990; LBO 2015; VwGO

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung einer Nutzungsuntersagung für eine reduzierte Hundehaltung auf einem Privatgrundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung einer Nutzungsuntersagung für eine reduzierte Hundehaltung auf einem Privatgrundstück

  • rechtsportal.de

    EINSCHREITEN; FORMELLE ILLEGALITÄT; HUNDEHALTUNG; HUSKYRUDEL; KLEINTIERHALTUNG; NUTZUNGSUNTERSAGUNG; PRÜFUNGSUMFANG; RECHTSVERSTOß; SACHVERHALTSERMITTLUNG; WIDERSPRUCHSBESCHEID; WOHNGEBIET; Nutzungsverbot für Hundehaltung im Wohngebiet

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    In einem Wohngebiet dürfen maximal zwei große Hunde gehalten werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nutzungsuntersagung für eine reduzierte Hundehaltung auf einem Privatgrundstück

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 857
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2003 - 5 S 2771/02

    Hundehaltung in Mischgebiet

    Auszug aus OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18
    Der § 14 Abs. 1 BauNVO ermöglicht eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails , OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Weiter ist davon auszugehen, dass eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten unzulässig ist und gegebenenfalls auch potentiell nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme auslöst.
  • OLG Celle, 25.03.2002 - 2 W 9/02

    Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung; Kein Ermessen des

    Auszug aus OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18
    Der § 14 Abs. 1 BauNVO ermöglicht eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails , OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Weiter ist davon auszugehen, dass eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten unzulässig ist und gegebenenfalls auch potentiell nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme auslöst.
  • OVG Niedersachsen, 19.11.2008 - 1 ME 233/08

    Grenzen zulässiger Pferdehaltung und Hundehaltung im festgesetzten allgemeinen

    Auszug aus OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18
    Der § 14 Abs. 1 BauNVO ermöglicht eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails , OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Weiter ist davon auszugehen, dass eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten unzulässig ist und gegebenenfalls auch potentiell nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme auslöst.
  • OVG Saarland, 19.01.1990 - 2 W 28/89

    Besonderes Vollziehungsinteresse; Begründungserfordernis; Hundezucht im

    Auszug aus OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18
    Der § 14 Abs. 1 BauNVO ermöglicht eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails , OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Weiter ist davon auszugehen, dass eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten unzulässig ist und gegebenenfalls auch potentiell nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme auslöst.
  • VGH Bayern, 23.08.2010 - 2 ZB 10.1618

    Nutzungsuntersagung; Schäferhunde; faktisches allgemeines Wohngebiet;

    Auszug aus OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18
    Der § 14 Abs. 1 BauNVO ermöglicht eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails , OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Weiter ist davon auszugehen, dass eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten unzulässig ist und gegebenenfalls auch potentiell nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme auslöst.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2014 - 2 B 1196/13

    Zulässigkeit der Nutzung eines Wohnhauses zur Haltung von neun Papageienvögeln in

    Auszug aus OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18
    Der § 14 Abs. 1 BauNVO ermöglicht eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails , OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Weiter ist davon auszugehen, dass eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten unzulässig ist und gegebenenfalls auch potentiell nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme auslöst.
  • OVG Saarland, 17.01.2018 - 2 A 383/17

    Nutzungsverbot für Videowand-Werbeanlage; fehlende Baugenehmigung

    Auszug aus OVG Saarland, 18.04.2019 - 2 A 2/18
    Zunächst ist davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen die Bauaufsichtsbehörde respektive die insoweit mit Blick auf § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgebliche Widerspruchsbehörde(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2018 - 2 A 383/17 -, SKZ 2018, 139, Leitsatz Nr. 31, zu einem Fall des "Auswechselns" der Begründung durch die Widerspruchsbehörde) über den Verweis auf das die sogenannten "formelle Illegalität" einer Nutzung kennzeichnende Nichtvorliegen einer erforderlichen Genehmigung hinaus bei ihrer Ermessensentscheidung im Sinne des § 82 Abs. 2 LBO tragend auf die Annahme materieller baurechtlicher Gesichtspunkte, also eine fehlende (nachträgliche) Genehmigungsfähigkeit der Nutzung, abstellt, dies die anschließende gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung auf die Frage des Vorliegens der von der Behörde angenommenen inhaltlichen Rechtsverstöße durch die Nutzung erweitert.(vgl. zu den in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte seit langem anerkannten Grundsätzen für die rechtliche Beurteilung derartiger bauaufsichtlicher Anordnungen im Einzelnen: Bitz, "Die Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis" , SKZ 2009, 206, 207-208).
  • VG Stuttgart, 10.05.2019 - 2 K 6321/18

    Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und Nebenanlagen

    Danach ist eine Kleintierhaltung in Nebenanlagen als Annex zum Wohnen nur dann zulässig, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet regional und lokal üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt (so OVG Saarl., Beschl. v. 18.04.2019 - 2 A 2/18 - juris; VG Stuttgart, 5. Kammer, Urt. v. 23.09.2015 - 5 K 2780/13 - juris).

    Daher kann nichts anderes gelten, wenn die Untersagung einer solchen ohne Genehmigung aufgenommenen Nutzung begehrt wird (OVG Saarl., Beschl. v. 18.04.2019 - 2 A 2/18 - juris), so dass der Berichterstatter auf Ermittlungen hierzu verzichtet hat.

  • OVG Saarland, 31.01.2024 - 2 A 177/22

    Kleintierhaltung (hier: Hunde) in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2

    [vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 -, juris, Rn. 17].

    [vgl. dazu Beschluss des Senats vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 - juris (m.w.N.) sowie vom 30.3.2020 - 2 A 78/20 -, juris, Rn. 18] Eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung löst auch nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme aus.

    [vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 -, juris, Rn. 9 sowie OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 -, juris, Rn. 12] Für die Beantwortung der Frage der Gebietsverträglichkeit ist regelmäßig eine typisierende Betrachtung maßgeblich, die neben der Art der Tiere auch deren Zahl und das damit jeweils verbundene Störpotenzial berücksichtigt.

  • VG Trier, 14.12.2021 - 7 L 3342/21

    Hundezwinger im allgemeines Wohngebiet

    Dies ist dann der Fall, wenn sie den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere sprengt, weil sie geeignet ist, das Wohnen i.S.d. § 4 Abs. 1 BauNVO wesentlich zu stören und damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes widerspricht (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1991 - 4 B 44.91 -, Rn. 3; SaarlOVG, Beschluss vom 18. April 2019 - 2 A 2/18 -, Rn. 14; VG Hannover, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 12 B 3169/19 -, Rn. 25; alle juris; VG Schwerin, Beschluss vom 4. September 2020 a.a.O., Rn. 10).

    Insofern ist eine typisierende Betrachtungsweise vorzunehmen, sodass unabhängig konkreter Nachbarbeschwerden allein darauf abzustellen ist, ob die Hundehaltung in diesem Umfang abstrakt geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören (SaarlOVG, Beschluss vom 18. April 2019 - 2 A 2/18 -, Rn. 14, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2014 - 2 B 1196/13 -, Rn. 14, juris; VG Hannover, Beschluss vom 29. Oktober 2019 a.a.O., Rn. 26; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 18. Januar 2016 a.a.O., Rn. 45).

  • VG Hannover, 29.10.2019 - 12 B 3169/19

    Allgemeines Wohngebiet; angemessen; Bauaufsichtsverfügung; Bauordnungsrecht;

    Dies ist dann der Fall, wenn sie den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere sprengt, weil sie geeignet ist, das Wohnen im Sinne des § 4 Abs. 1 BauNVO wesentlich zu stören und damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes widerspricht (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris, 2. Leitsatz; OVG NW, Beschluss vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, juris Rdnr. 10; VG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2019 - 2 K 6321/18 -, juris Rdnr. 37; VG Neustadt, Urteil vom 18.01.2016 - 3 K 890/15.NW -, juris Rdnr. 43).

    Dabei sieht die Rechtsprechung in der Regel nur das Halten von zwei Hunden im Rahmen des Wohnens als zulässig an (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris Rdnr. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, juris Rdnr. 12f.; VG Neustadt, Urteil vom 18.01.2016 - 3 K 890/15.NW -, juris Rdnr. 43).

    Da insoweit allein darauf abzustellen ist, dass die Hundehaltung in diesem Umfang abstrakt geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris Rdnr. 14f.; OVG NW, Beschluss vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, juris Rdnr. 12), ergibt sich die planungsrechtliche Unzulässigkeit unabhängig von der Größe der Hunde und konkreter Nachbarbeschwerden.

  • VG Hannover, 03.05.2023 - 12 B 1729/22

    Außenwohnbereich; Eigenart der näheren Umgebung; Garten; Gemengelage;

    Dementsprechend ändert eine Tierhaltung den Charakter eines Wohnhauses in genehmigungsbedürftiger Weise, wenn sie das Maß der zulässigen Art und Anzahl der Tiere in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung offensichtlich überschreitet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, juris Rdnr. 13), also den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung sprengt, weil sie geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 17.12.2019 - 8 S 2711/19 -, juris Rn. 30f.; OVG Saarl., Beschl. vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris, 2. Leitsatz; BayVGH, Beschl. vom 28.04.2016 - 9 CS 15.2118 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschl. vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, juris Rn. 10; VG Stuttgart, Urt. vom 10.05.2019 - 2 K 6321/18 -, juris Rn. 37; VG Neustadt, Urt. vom 18.01.2016 - 3 K 890/15.NW -, juris Rn. 43).

    Da insoweit allein darauf abzustellen ist, dass die Tierhaltung in diesem Umfang abstrakt geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören (vgl. OVG Saarl., Beschl. vom 18.04.2019 - 2 A 2/18 -, juris Rn. 14f.; OVG NRW, Beschl. vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, juris Rn. 12), ergibt sich die planungsrechtliche Unzulässigkeit unabhängig von der Größe der Vögel und konkreter Nachbarbeschwerden (vgl. VG Stuttgart, Urt. vom 23.09.2015 - 5 K 2780/13 -, juris Rn. 76).

  • VG Ansbach, 05.10.2021 - AN 9 K 21.01794

    Hundezucht im Wohngebiet

    Die jeweilige Hundehaltung ist nicht mehr von der Wohnnutzung umfasst, sobald sie den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere überschreitet (siehe hierzu z.B. OVG Saarlouis, B.v. 18.4.2019 - 2 A 2/18 - juris).

    In der Rechtsprechung wird die Grenze dabei teilweise schon bei der Haltung von mehr als zwei Hunden im Rahmen des Wohnens gezogen (vgl OVG Saarlouis, B.v. 18.4.2019 - 2 A 2/18 - juris; VG Neustadt, U.v 18.1.2016 - 3 K 89ß/15 - juris Rn. 43).

  • OVG Saarland, 30.03.2020 - 2 A 78/20

    Rechtsschutzbedürfnis bei Verfolgung eines Anspruchs auf Erlass eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur privaten Hundehaltung ermöglicht der einschlägige § 14 Abs. 1 BauNVO eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.(vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 - KommJur 2019, 464, dazu auch die Beschlüsse vom 13.11.2002 - 2 W 9/02 -, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 - 2 W 47/95 -, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 - 2 W 28/89 -, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails, und aus der Rechtsprechung anderer Gerichte: OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 - 2 B 1196/13 - NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 - 2 ZB 10.1618 -, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 -, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann) Eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten ist unzulässig und löst auch nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme aus.
  • VG Ansbach, 05.10.2021 - AN 9 K 21.01795

    Nutzungsuntersagung - Hundezucht auf Wohngrundstück

    Die jeweilige Hundehaltung ist nicht mehr von der Wohnnutzung umfasst, sobald sie den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nach Art und Anzahl der Tiere überschreitet (siehe hierzu z.B. OVG Saarlouis, B.v. 18.4.2019 - 2 A 2/18 - juris).

    In der Rechtsprechung wird die Grenze dabei teilweise schon bei der Haltung von mehr als zwei Hunden im Rahmen des Wohnens gezogen (vgl OVG Saarlouis, B.v. 18.4.2019 - 2 A 2/18 - juris; VG Neustadt, U.v 18.1.2016 - 3 K 89ß/15 - juris Rn. 43).

  • OVG Saarland, 03.09.2020 - 2 A 17/20

    Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen Taubenhaltung; Verwirkung

    [Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 -, juris; sowie OVG Münster, Beschluss vom 14.5.2018 - 2 A 393/17 -, juris].
  • OVG Saarland, 08.04.2021 - 2 B 24/21

    Eilrechtsschutz gegen baurechtliche Nutzungsuntersagung; formell illegale Nutzung

    [st. Rspr. des Senats: vgl. Urteil vom 9.3.1984 - 2 R 175/82 -, AS RP-SL 19, 25-33; BauR 1984, 616-618, NVwZ 1985, 122-123, DÖV 1985, 247-248, BRS 42, Nr. 227; Beschluss vom 18.4.2019 - 2 A 2/18 -, juris; vgl. zu den in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte seit langem anerkannten Grundsätzen für die rechtliche Beurteilung derartiger bauaufsichtlicher Anordnungen im Einzelnen: Bitz, "Die Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis", SKZ 2009, 206, 207-208] Darauf hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung tragend und zu Recht abgestellt.
  • VG Schwerin, 04.09.2020 - 2 B 310/20

    Untersagung von Hundehaltung

  • VG Ansbach, 28.04.2022 - AN 3 K 20.02638

    Untersagung einer Hundezucht im Allgemeinen Wohngebiet

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