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   OVG Saarland, 18.06.2015 - 1 A 330/14   

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OVG Saarland, 18.06.2015 - 1 A 330/14 (https://dejure.org/2015,14737)
OVG Saarland, Entscheidung vom 18.06.2015 - 1 A 330/14 (https://dejure.org/2015,14737)
OVG Saarland, Entscheidung vom 18. Juni 2015 - 1 A 330/14 (https://dejure.org/2015,14737)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    Art 5 Abs 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 130 Abs 4 StGB
    Zur Zulässigkeit von Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Beschränkung einer Versammlung aufgrund befürchteter nationalsozialistischer Inhalte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Beschränkung einer Versammlung aufgrund befürchteter nationalsozialistischer Inhalte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Auszug aus OVG Saarland, 18.06.2015 - 1 A 330/14
    Das Verwaltungsgericht ist der Argumentation des Beklagten, der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2009 zu dem auf § 130 Abs. 4 StGB gestützten Verbot der Rudolf Heß-Gedenkkundgebung (Wunsiedel-Beschluss)(BVerfG, Beschluss vom 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris) sei eine Modifizierung seiner bis dahin gefestigten Rechtsprechung(u.a. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rdnrn. 26 ff., und Beschluss vom 23.6.2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rdnrn. 21 ff.) zu entnehmen, nicht gefolgt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat demnach seine anhand der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Strafvorschrift des § 130 Abs. 4 StGB entwickelten Grundsätze trotz Gelegenheit hierzu nicht zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung, wonach § 15 Abs. 1 VersammlG aus verfassungsrechtlichen Gründen einer einschränkenden Auslegung dahingehend bedarf, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung als Grundlage beschränkender Verfügungen, soweit die Gefahr im Inhalt von Äußerungen gesehen wird, ausscheidet(z.B. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.12.2007, a.a.O., Rdnr. 26 m.w.N.), speziell in Bezug auf Meinungsäußerungen, die dem nationalsozialistischen Spektrum zuzuordnen sind, einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.

  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08

    Meinungsfreiheit; Tatsachenbehauptung; Werturteil; allgemeines Gesetz;

    Auszug aus OVG Saarland, 18.06.2015 - 1 A 330/14
    Im Gegenteil hat das Bundesverfassungsgericht 2011 anlässlich der Verfassungsbeschwerde des damaligen - wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 a, Abs. 3, Abs. 5 StGB (Verbreitung nationalsozialistischen Schriftgutes) verurteilten - Beschwerdeführers zunächst unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 4.11.2009 bekräftigt, dass eine Ausnahme vom Erfordernis der Allgemeinheit die Meinungsfreiheit beschränkender Gesetze für Vorschriften, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen, anzuerkennen sei(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 461/08 -, juris Rdnr. 19), und sodann betont, dass die Gerichte bei Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit einschränkenden Vorschriften im Einzelfall ihrerseits wiederum dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu tragen hätten, damit dessen wertsetzende Bedeutung, die in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen führen müsse, auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibe.

    Verboten werden dürfe mithin nicht der Inhalt einer Meinung als solcher, sondern nur die Art und Weise der Kommunikation, die bereits den Übergang zur Rechtsgutsverletzung greifbar in sich trage und damit die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutsverletzung überschreite.(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.11.2011, a.a.O., Rdnr. 20) Diesen Anforderungen würden die angegriffenen Strafurteile nicht gerecht(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.11.2011, a.a.O., Rdnrn. 21 ff.), da nicht erst die Art und Weise der Kommunikation, die bereits den Übergang zur Rechtsgutverletzung in sich trage, sondern im Ergebnis schon das schlichte Äußern einer konkreten Meinung unter den Straftatbestand subsumiert worden sei.

  • BVerfG, 09.06.2006 - 1 BvR 1429/06

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen

    Auszug aus OVG Saarland, 18.06.2015 - 1 A 330/14
    Eine Obliegenheit des Veranstalters, sich von gegen ihn ohne zureichende Konkretisierung erhobenen Vorwürfen zu entlasten, wäre mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht zu vereinbaren.(BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 9.6.2006 - 1 BvR 1429/06 -, juris Rdnr. 15 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus OVG Saarland, 18.06.2015 - 1 A 330/14
    Das Verwaltungsgericht ist der Argumentation des Beklagten, der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2009 zu dem auf § 130 Abs. 4 StGB gestützten Verbot der Rudolf Heß-Gedenkkundgebung (Wunsiedel-Beschluss)(BVerfG, Beschluss vom 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris) sei eine Modifizierung seiner bis dahin gefestigten Rechtsprechung(u.a. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rdnrn. 26 ff., und Beschluss vom 23.6.2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rdnrn. 21 ff.) zu entnehmen, nicht gefolgt.
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Saarland, 18.06.2015 - 1 A 330/14
    Das Verwaltungsgericht ist der Argumentation des Beklagten, der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2009 zu dem auf § 130 Abs. 4 StGB gestützten Verbot der Rudolf Heß-Gedenkkundgebung (Wunsiedel-Beschluss)(BVerfG, Beschluss vom 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris) sei eine Modifizierung seiner bis dahin gefestigten Rechtsprechung(u.a. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rdnrn. 26 ff., und Beschluss vom 23.6.2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rdnrn. 21 ff.) zu entnehmen, nicht gefolgt.
  • BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 1.13

    Wiederholungsgefahr; Holocaust-Gedenktag; Versammlungsverbot; Auflage; Begriff

    Auszug aus OVG Saarland, 18.06.2015 - 1 A 330/14
    Da die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage nach alldem geklärt ist, bedarf keiner vertieften Erörterung mehr, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten oder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.Insbesondere ist der vom Beklagten angeführte Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 26.2.2014(BVerwG, Urteil vom 26.2.2014 - 6 C 1/13 -, juris) die Entscheidungen der dortigen Vorinstanzen zur Untersagung einer NPD-Versammlung am Holocaust-Gedenktag aufgehoben hat, nicht geeignet, das Vorliegen des Zulassungsgrundes besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten fallbezogen den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 genügend darzulegen.
  • VG Saarlouis, 14.07.2014 - 1 K 507/13

    Versammlungsbeschränkungen wegen Art und Weise, nicht aber wegen des Inhalts

    Auszug aus OVG Saarland, 18.06.2015 - 1 A 330/14
    Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Juli 2014 - 1 K 507/13 - wird zurückgewiesen.
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