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   OVG Saarland, 19.03.2018 - 2 A 851/17   

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OVG Saarland, 19.03.2018 - 2 A 851/17 (https://dejure.org/2018,6584)
OVG Saarland, Entscheidung vom 19.03.2018 - 2 A 851/17 (https://dejure.org/2018,6584)
OVG Saarland, Entscheidung vom 19. März 2018 - 2 A 851/17 (https://dejure.org/2018,6584)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BESEITIGUNGSANORDNUNG; ERMESSEN; GEBIETSCHARAKER; GLEICHBEHANDLUNG; GÜLTIGKEIT; STÄTTE DER LEISTUNG; WERBEANLAGENSATZUNG; WILLKÜRVERBOT; WOHNGEBIET

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Beseitigung einer Werbeanlage in einem Wohngebiet; Abgrenzung eines reinen von einem allgemeinen Wohngebiet

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werbeanlage in Wohngebiet ist nur an der Stätte der Leistung zulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Saarland, 23.06.2005 - 2 R 11/03

    Keine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in der Russischen Föderation

    Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2018 - 2 A 851/17
    Schon diese terminologische Anknüpfung an die Formulierungen der §§ 3 und 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) verdeutlicht, dass es außerhalb der Bereiche entsprechender Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch qualifizierte Bauleitpläne (§ BauGB) wie bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB auf den mit den städtebaulichen Zielvorgaben in Form abstrakter Gebietsbeschreibungen der §§ 2 ff. BauNVO 1990 abzugleichenden Charakter der konkret prägenden Umgebungsbebauung ankommt und eigentlich auch nur ankommen kann.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 - 2 R 11/03 -, SKZ 2004, 68, BauR 2004, 880 (Leitsatz), zu dem inhaltlich entsprechenden § 15 Abs. 4 LBO 1996) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die "nähere Umgebung" nicht mit dem Stadtgebiet der Beklagten gleichzusetzen und kann und muss auch nicht - so der letzte Schriftsatz der Klägerin vom 12.3.2018 - mit dem "ganzen Stadtgebiet ... in Einklang gebracht werden".

    Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 vor dem Hintergrund aufdrängende Frage, ob eine solche allgemeine kategorisierende Regelung zur Gestaltung eines "Ortsbildes" (Nr. 1) oder zu "ortsgestalterischen Gründen" (Nr. 2) ohne einen konkreten Bezug zur Schutzwürdigkeit des jeweiligen Bereichs beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem von der Klägerin angesprochenen formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist,(vgl. auch dazu in der Tendenz verneinend OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 - 2 R 11/03 -, SKZ 2004, 68, BauR 2004, 880 (Leitsatz), allerdings zu der seinerzeit in der Formulierung deutlich engeren Grundlage in § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974, wonach derartige eigentumsbeschränkende Bestimmungen, die einer über eine bloße (baupolizeiliche) Verunstaltungsabwehr (vgl. § 14 LBO 1974, heute § 4 LBO 2015) hinausgehenden "positiven Baupflege" dienen, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einer aus der entsprechenden Schutzwürdigkeit der konkreten baulichen Umgebung abzuleitenden "Rechtfertigung" bedürfen) kann im vorliegenden Fall, da die Beseitigungsanordnung der Beklagten nach der maßgeblichen Fassung der Widerspruchsbescheids allein auf den - unzweifelhaften - Verstoß gegen § 12 Abs. 4 LBO 2015 gestützt ist, im Ergebnis dahinstehen.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2018 - 2 A 383/17 -).

  • OVG Saarland, 30.09.2003 - 1 R 11/03
    Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2018 - 2 A 851/17
    Schon diese terminologische Anknüpfung an die Formulierungen der §§ 3 und 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) verdeutlicht, dass es außerhalb der Bereiche entsprechender Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch qualifizierte Bauleitpläne (§ BauGB) wie bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB auf den mit den städtebaulichen Zielvorgaben in Form abstrakter Gebietsbeschreibungen der §§ 2 ff. BauNVO 1990 abzugleichenden Charakter der konkret prägenden Umgebungsbebauung ankommt und eigentlich auch nur ankommen kann.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 - 2 R 11/03 -, SKZ 2004, 68, BauR 2004, 880 (Leitsatz), zu dem inhaltlich entsprechenden § 15 Abs. 4 LBO 1996) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die "nähere Umgebung" nicht mit dem Stadtgebiet der Beklagten gleichzusetzen und kann und muss auch nicht - so der letzte Schriftsatz der Klägerin vom 12.3.2018 - mit dem "ganzen Stadtgebiet ... in Einklang gebracht werden".

    Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 vor dem Hintergrund aufdrängende Frage, ob eine solche allgemeine kategorisierende Regelung zur Gestaltung eines "Ortsbildes" (Nr. 1) oder zu "ortsgestalterischen Gründen" (Nr. 2) ohne einen konkreten Bezug zur Schutzwürdigkeit des jeweiligen Bereichs beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem von der Klägerin angesprochenen formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist,(vgl. auch dazu in der Tendenz verneinend OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 - 2 R 11/03 -, SKZ 2004, 68, BauR 2004, 880 (Leitsatz), allerdings zu der seinerzeit in der Formulierung deutlich engeren Grundlage in § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974, wonach derartige eigentumsbeschränkende Bestimmungen, die einer über eine bloße (baupolizeiliche) Verunstaltungsabwehr (vgl. § 14 LBO 1974, heute § 4 LBO 2015) hinausgehenden "positiven Baupflege" dienen, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einer aus der entsprechenden Schutzwürdigkeit der konkreten baulichen Umgebung abzuleitenden "Rechtfertigung" bedürfen) kann im vorliegenden Fall, da die Beseitigungsanordnung der Beklagten nach der maßgeblichen Fassung der Widerspruchsbescheids allein auf den - unzweifelhaften - Verstoß gegen § 12 Abs. 4 LBO 2015 gestützt ist, im Ergebnis dahinstehen.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2018 - 2 A 383/17 -).

  • OVG Saarland, 11.05.2018 - 2 A 850/17

    Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel im

    Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2018 - 2 A 851/17
    Das in einem weiteren Verfahren der Klägerin mit dem Aktenzeichen 5 K 2241/16(vgl. dazu das nach Abweisung auch dieser Klage von der Klägerin eingeleitete Berufungszulassungsverfahren 2 A 850/17) zu den Gerichtsakten gereichte Konvolut von Fotos zur Dokumentation von Werbeanlagen in anderen Teilen des Stadtgebiets der Beklagten lasse einen Verstoß gegen das Willkürverbot nicht hervortreten.
  • OVG Saarland, 17.01.2018 - 2 A 383/17

    Nutzungsverbot für Videowand-Werbeanlage; fehlende Baugenehmigung

    Auszug aus OVG Saarland, 19.03.2018 - 2 A 851/17
    Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 vor dem Hintergrund aufdrängende Frage, ob eine solche allgemeine kategorisierende Regelung zur Gestaltung eines "Ortsbildes" (Nr. 1) oder zu "ortsgestalterischen Gründen" (Nr. 2) ohne einen konkreten Bezug zur Schutzwürdigkeit des jeweiligen Bereichs beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem von der Klägerin angesprochenen formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist,(vgl. auch dazu in der Tendenz verneinend OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 - 2 R 11/03 -, SKZ 2004, 68, BauR 2004, 880 (Leitsatz), allerdings zu der seinerzeit in der Formulierung deutlich engeren Grundlage in § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974, wonach derartige eigentumsbeschränkende Bestimmungen, die einer über eine bloße (baupolizeiliche) Verunstaltungsabwehr (vgl. § 14 LBO 1974, heute § 4 LBO 2015) hinausgehenden "positiven Baupflege" dienen, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einer aus der entsprechenden Schutzwürdigkeit der konkreten baulichen Umgebung abzuleitenden "Rechtfertigung" bedürfen) kann im vorliegenden Fall, da die Beseitigungsanordnung der Beklagten nach der maßgeblichen Fassung der Widerspruchsbescheids allein auf den - unzweifelhaften - Verstoß gegen § 12 Abs. 4 LBO 2015 gestützt ist, im Ergebnis dahinstehen.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2018 - 2 A 383/17 -).
  • OVG Saarland, 14.07.2020 - 2 A 272/19

    Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage in einem

    [vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 - 2 A 851/17 -, KommJur 2018, 143, und vom 11.5.2018 - 2 A 850/17 -, bei Juris].

    Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 in gleichgelagerten Fällen regelmäßig aufdrängende Frage, ob eine kategorisierende, lediglich allgemein auf "Gebiete" ohne Bezug zu konkreten Örtlichkeiten und deren Schutzwürdigkeit verweisende Regelung zur Gestaltung eines "Ortsbildes" (Nr. 1) oder zu "ortsgestalterischen Gründen" (Nr. 2) beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist, [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 - 2 A 851/17 - und vom 11.5.2018 - 2 B 850/17 -, SKZ 2018, 140, Leitsatz Nr. 35 und bei juris, Urteil vom 30.9.2003 - 1 R 11/03 -, BauR 2004, 880, wonach es "zumindest sehr zweifelhaft erscheint", ob mit Blick auf die Eigentumsgarantie eine ohne konkreten räumlichen Bezug vorgenommene generelle Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen für bestimmte Gebietskategorien in Anlehnung an die Baunutzungsverordnung und eine ganz allgemein angeordnete sinngemäße Geltung dieser Regelungen auch in entsprechenden faktischen Baugebieten als durch die landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (dort noch § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974) ungeachtet der inzwischen "offeneren" Formulierung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gerechtfertigt angesehen werden kann] bedarf keiner Vertiefung.

  • OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 273/19

    Abstandsflächenerfordernis für Euronorm-Werbetafeln; Übernahme von

    Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 in gleichgelagerten Fällen regelmäßig aufdrängende Frage, ob eine kategorisierende, lediglich allgemein auf "Gebiete" ohne Bezug zu konkreten Örtlichkeiten verweisende Regelung zur Gestaltung eines "Ortsbildes" (Nr. 1) oder zu "ortsgestalterischen Gründen" (Nr. 2) ohne einen konkreten Bezug zur Schutzwürdigkeit des jeweiligen Bereichs beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist,(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 - 2 A 851/17 - und vom 11.5.2018 - 2 B 850/17 -, SKZ 2018, 140, Leitsatz Nr. 35 und bei juris, Urteil vom 30.9.2003 - 1 R 11/03 -, BauR 2004, 880, wonach es "zumindest sehr zweifelhaft erscheint", ob mit Blick auf die Eigentumsgarantie eine ohne konkreten räumlichen Bezug vorgenommene generelle Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen für bestimmte Gebietskategorien in Anlehnung an die Baunutzungsverordnung und eine ganz allgemein angeordnete sinngemäße Geltung dieser Regelungen auch in entsprechenden faktischen Baugebieten als durch die landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (dort noch § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974) ungeachtet der inzwischen "offeneren" Formulierung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gerechtfertigt angesehen werden kann) bedarf vorliegend keiner Vertiefung.
  • OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 210/19

    (Beurteilung des Gebietscharakters der ein Vorhabengrundstück prägenden

    Dabei ist davon auszugehen, dass auch zur Beantwortung der durch den § 12 Abs. 4 LBO 2015 aufgeworfenen Frage, ob sich eine Werbeanlage in einem reinen oder einem allgemeinen Wohngebiet befindet, auf die Kategorisierung der §§ 3 und 4 BauNVO abzustellen und die das betroffene Grundstück prägende Bebauung in der näheren Umgebung im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bewerten ist.(vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes Beschlüsse vom 19.3.2018 - 2 A 851/17 - und vom 11.5.2018 - 2 B 850/17 -, SKZ 2018, 140, Leitsatz Nr. 35).
  • OVG Saarland, 11.05.2018 - 2 A 850/17

    Beseitigungsanordnung für Werbeanlagen in einem Wohngebiet

    Diese terminologische Anknüpfung an die Formulierungen der §§ 3 und 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) verdeutlicht, dass es außerhalb der Bereiche entsprechender Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch qualifizierte Bauleitpläne (§ 30 BauGB) wie bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB auf den mit den städtebaulichen Zielvorgaben in Form abstrakter Gebietsbeschreibungen der §§ 2 ff. BauNVO 1990 abzugleichenden Charakter der konkret prägenden Umgebungsbebauung ankommt und eigentlich auch nur ankommen kann.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 - 2 R 11/03 -, SKZ 2004, 68, BauR 2004, 880 (Leitsatz), zu dem inhaltlich entsprechenden § 15 Abs. 4 LBO 1996; ebenso Beschluss vom 19.3.2018 - 2 A 851/17 -, zu 12 Abs. 4 LBO 2004/2015) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die "nähere Umgebung" nicht mit dem Stadtgebiet der Beklagten gleichzusetzen und kann und muss auch nicht - so der letzte Schriftsatz der Klägerin vom 12.3.2018 - mit dem "ganzen Stadtgebiet ... in Einklang gebracht werden".
  • OVG Saarland, 26.06.2020 - 2 A 271/19

    Ausschluss von Fremdwerbung in gemeindlicher Werbeanlagensatzung

    Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 in gleichgelagerten Fällen regelmäßig aufdrängende Frage, ob eine kategorisierende, lediglich allgemein auf "Gebiete" ohne Bezug zu konkreten Örtlichkeiten und deren Schutzwürdigkeit verweisende Regelung zur Gestaltung eines "Ortsbildes" (Nr. 1) oder zu "ortsgestalterischen Gründen" (Nr. 2) beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist, [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 - 2 A 851/17 - und vom 11.5.2018 - 2 B 850/17 -, SKZ 2018, 140, Leitsatz Nr. 35 und bei juris, Urteil vom 30.9.2003 - 1 R 11/03 -, BauR 2004, 880, wonach es "zumindest sehr zweifelhaft erscheint", ob mit Blick auf die Eigentumsgarantie eine ohne konkreten räumlichen Bezug vorgenommene generelle Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen für bestimmte Gebietskategorien in Anlehnung an die Baunutzungsverordnung und eine ganz allgemein angeordnete sinngemäße Geltung dieser Regelungen auch in entsprechenden faktischen Baugebieten als durch die landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (dort noch § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974) ungeachtet der inzwischen "offeneren" Formulierung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gerechtfertigt angesehen werden kann] bedarf keiner Vertiefung.
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