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   OVG Saarland, 19.09.2017 - 2 E 426/17   

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https://dejure.org/2017,36076
OVG Saarland, 19.09.2017 - 2 E 426/17 (https://dejure.org/2017,36076)
OVG Saarland, Entscheidung vom 19.09.2017 - 2 E 426/17 (https://dejure.org/2017,36076)
OVG Saarland, Entscheidung vom 19. September 2017 - 2 E 426/17 (https://dejure.org/2017,36076)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beiladung bezweckt Schutz des Beigeladenen und Prozessökonomie!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 992
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 15.08.2011 - 21 ZB 10.1314

    Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

    Auszug aus OVG Saarland, 19.09.2017 - 2 E 426/17
    Die Beiladung nach § 65 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung zu erweitern.(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.4.2013 - OVG 10 N 21.10 -, sowie VGH München, Beschluss vom 15.8.2011 - 21 ZB 10.1314 - (jeweils bei juris und unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 16.9.2009 - 8 B 75.09 -, NVwZ-RR 2010, 37)) Die Beiladung soll die Rechte des Beizuladenen schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 10 N 21.10

    Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich - Außerbetrachtlassen eines Gebäudes,

    Auszug aus OVG Saarland, 19.09.2017 - 2 E 426/17
    Die Beiladung nach § 65 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung zu erweitern.(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.4.2013 - OVG 10 N 21.10 -, sowie VGH München, Beschluss vom 15.8.2011 - 21 ZB 10.1314 - (jeweils bei juris und unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 16.9.2009 - 8 B 75.09 -, NVwZ-RR 2010, 37)) Die Beiladung soll die Rechte des Beizuladenen schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt.
  • BVerwG, 16.09.2009 - 8 B 75.09

    Beiladung, notwendige Beiladung, Beklagter, Beschwer.

    Auszug aus OVG Saarland, 19.09.2017 - 2 E 426/17
    Die Beiladung nach § 65 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung zu erweitern.(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.4.2013 - OVG 10 N 21.10 -, sowie VGH München, Beschluss vom 15.8.2011 - 21 ZB 10.1314 - (jeweils bei juris und unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 16.9.2009 - 8 B 75.09 -, NVwZ-RR 2010, 37)) Die Beiladung soll die Rechte des Beizuladenen schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt.
  • OVG Hamburg, 15.09.2020 - 1 So 78/20

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtbeiladung eines Dritten

    Es ist ausgeschlossen, dass die Klägerin als bereits am Verfahren Beteiligte durch die unterbliebene Beiladung in eigenen subjektiven Rechten verletzt wird (eine materielle Beschwer und die Zulässigkeit der Beschwerde in diesen Fällen ebenfalls verneinend OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2019, 15 E 12/19, juris Rn. 1 ff.; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.8.2020, 1 E 10895/20, juris Rn. 4; die Beschwer im Rahmen der Begründetheit verneinend OVG Saarlouis, Beschl. v. 19.9.2017, 2 E 426/17, juris Rn. 4; ebenso bei nachträglicher Aufhebung eines Beiladungsbeschlusses VGH München, Beschl. v. 12.1.2010, 7 C 09.2267 u.a., BayVBl. 2011, 251, juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.544

    Keine Beiladung eines Sportwettveranstalters zum Klageverfahren eines

    Dies schließt kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 1, 2 VwGO mit ein (vgl. OVG NW, B.v. 13.3.2019 - 15 E 12/19 - juris Rn. 2), sodass die Klägerin als bereits am Verfahren Beteiligte durch die unterbliebene Beiladung nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. OVG Hamburg, B.v. 15.9.2020 - 1 So 78/20 - juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Saarl, B.v. 19.9.2017 - 2 E 426/17 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.541

    Keine Beiladung eines Sportwettveranstalters zum Klageverfahren eines

    Dies schließt kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 1, 2 VwGO mit ein (vgl. OVG NW, B.v. 13.3.2019 - 15 E 12/19 - juris Rn. 2), sodass die Klägerin als bereits am Verfahren Beteiligte durch die unterbliebene Beiladung nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. OVG Hamburg, B.v. 15.9.2020 - 1 So 78/20 - juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Saarl, B.v. 19.9.2017 - 2 E 426/17 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 18.04.2023 - 23 C 23.543

    Keine Beiladung eines Sportwettveranstalters zum Klageverfahren eines

    Dies schließt kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 1, 2 VwGO mit ein (vgl. OVG NW, B.v. 13.3.2019 - 15 E 12/19 - juris Rn. 2), sodass die Klägerin als bereits am Verfahren Beteiligte durch die unterbliebene Beiladung nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. OVG Hamburg, B.v. 15.9.2020 - 1 So 78/20 - juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Saarl, B.v. 19.9.2017 - 2 E 426/17 - juris Rn. 4).
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