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   OVG Saarland, 19.12.2013 - 2 C 338/12   

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OVG Saarland, 19.12.2013 - 2 C 338/12 (https://dejure.org/2013,40131)
OVG Saarland, Entscheidung vom 19.12.2013 - 2 C 338/12 (https://dejure.org/2013,40131)
OVG Saarland, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - 2 C 338/12 (https://dejure.org/2013,40131)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Erlass" und Geltung einer Norm im Verständnis des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; "Verlängerung" der Geltungsdauer der Veränderungssperre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Erlass" und Geltung einer Norm im Verständnis des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; "Verlängerung" der Geltungsdauer der Veränderungssperre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verlängerung von Veränderungssperren setzt der Gemeinde nicht zurechenbare Umstände voraus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verlängerung von Veränderungssperren setzt der Gemeinde nicht zurechenbare Umstände voraus

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 338
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Saarland, 29.04.2010 - 2 C 224/08

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen abwägungsfehlerhafter Festsetzung von

    Auszug aus OVG Saarland, 19.12.2013 - 2 C 338/12
    Sie sind Eigentümer von Grundstücken mit einer Größe von insgesamt 183.184 qm(vgl. die im Verfahren 2 C 224/08 vorgelegte Aufstellung der Einzelgrundstücke in den Fluren 2 und 4 der Gemarkung W., dort Blatt 9 d.A.) in dem etwa 24 ha umfassenden Plangebiet, auf denen sich unter anderem seit den 1930er Jahren eine im Jahr 1961 genehmigte, seit längerer Zeit aber nicht mehr betriebene Sandgrube befindet.

    Im November 2007 hat die Villeroy'sche Gutsverwaltung (GbR), der die Antragsteller angehören, beim Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz eine Genehmigung für den Abbaubetrieb beantragt.(Nach dem Urteil des Senats vom 29.4.2010 - 2 C 224/08 - (Seite 45) beabsichtigen die Antragsteller insoweit auf einer von dem früheren Abbau unbearbeitet gebliebenen Fläche von 35.571 qm (Parzelle Nr. 801/41) und 2.881 qm (Parzelle Nr. 617/40) jährlich etwa 50.000 t Sand abzubauen.).

    Auf den Normenkontrollantrag der Antragsteller, die das Vorliegen einer "Verhinderungsplanung" mit dem Ziel der "Beseitigung" der aus ihrer Sicht nach wie vor vorhandenen Sandgrube eingewandt hatten, hat der Senat diesen Bebauungsplan im April 2010 nach Durchführung einer Ortseinsicht(vgl. die Niederschrift über den Ortstermin am 17.3.2010 - 2 A 403/09 und 2 C 224/08 -, Blätter 200 ff. in 2 C 224/08) und Vernehmung der Geschäftsführerin der Firma B. GmbH als früherer Pächterin der Sandgrube(vgl. dazu die Sitzungsniederschrift vom 29.4.2010 - 2 C 224/08 -) für unwirksam erklärt.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.4.2010 - 2 C 224/08 -, NuR 2010, 743) In der Begründung der Entscheidung wurde im Ergebnis tragend auf einen beachtlichen Abwägungsfehler der Antragsgegnerin wegen unzureichender Berücksichtigung der privaten Eigentümerinteressen der Antragsteller an einer von ihnen beabsichtigten Wiederaufnahme des Betriebs der Sandgrube verwiesen.

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 2 C 224/08 und 2 B 240/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin betreffend das Rechtssetzungsverfahren hinsichtlich der umstrittenen Veränderungssperre Bezug genommen.

  • BVerwG, 06.08.1992 - 4 N 1.92

    Bauplanungsrecht: Wirksamkeit einer Veränderungssperre vor Bekanntmachung des

    Auszug aus OVG Saarland, 19.12.2013 - 2 C 338/12
    Da die in § 14 Abs. 1 BauGB geforderte "Beschlussfassung" über die Aufstellung eines Bebauungsplans an das insoweit geltende Bekanntmachungserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB anknüpft,(vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.8.1992 - 4 N 1.92 -, NVwZ 1993, 471) spricht sehr viel dafür, dass aus der genannten Diskrepanz in der Veröffentlichungslage ebenfalls zwingend (bereits) auf die Unwirksamkeit der (ersten) Verlängerung der Veränderungssperre geschlossen werden musste, zumal deren Veröffentlichung am 30.9.2012 eine Darstellung des erweiterten Geltungsbereichs in Form einer Karte beigegeben war, ohne dass sich dem beigefügten Text ein Hinweis auf den Erweiterungsbeschluss des Gemeinderats hinsichtlich des vorgesehenen Plangeltungsbereichs entnehmen ließ.

    Letztere tritt dann zu diesem Zeitpunkt - nicht rückwirkend(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6.8.1992 - 4 N 1.92 -, NVwZ 1993, 471, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 7.09 -, BauR 2008, 803, unter Verweis auf die nach § 14 Abs. 1 BauGB einzuhaltende Reihenfolge zwischen Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre) - in Kraft.(vgl. dazu Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 14 Rn 6).

  • OVG Saarland, 22.11.2007 - 2 N 7/06

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse -

    Auszug aus OVG Saarland, 19.12.2013 - 2 C 338/12
    Angesichts dieses umfassenden und vor allem anschließend - was den vermeintlichen Norminhalt angeht - hinsichtlich der in § 14 Abs. 1 BauGB als möglichem Inhalt einer solchen Satzung abstrakt beschriebenen "Verbote" gegenüber den Eigentümern im Planungsgebiet von der Antragsgegnerin auch über Jahre "tatkräftig praktizierten" Rechtsscheins unterliegt es aus Sicht des Senats keinen ernsthaften Zweifeln, dass den Antragstellern im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der von ihnen begehrten gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der Veränderungssperre zumindest so lange nicht abgesprochen werden kann, bis die Antragsgegnerin selbst zur Beseitigung des durch diese Veröffentlichung erzeugten Rechtsscheins der Norm deren "Unwirksamkeit" durch entsprechende Veröffentlichung bekannt gemacht hat.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 - 2 N 7/06 -, BRS 71 Nr. 37) Letzteres ist zu keinem Zeitpunkt - jedenfalls nicht bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils - geschehen.

    Es gab damals - und bis heute - weder einen verschrifteten Satzungstext, noch wurde die Norm, das ergibt sich daraus zwingend, in der für die kommunale Rechtssetzung in Satzungsform notwendigen Weise vom nach § 59 KSVG dazu berufenen Bürgermeister der Antragsgegnerin vor ihrer "Verkündung" ausgefertigt.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.11.2007 - 2 N 7/06 -, mit Anmerkung Bitz, SKZ 2008, 34, 38, und vom 17.3.2011 - 2 C 509/09 -, NUR 2012, 74, m.z.N.) Der durch die Bekanntmachung und den beigegebenen Hinweis auf eine Möglichkeit zur Einsichtnahme und Information in den Diensträumen des Rathauses erzeugte und im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats fortbestehende, nach Außen "perfekte" Rechtsschein des Vorliegens und der Wirksamkeit einer solchen "Rechtsnorm" rechtfertigt es, diese - wie ausgeführt - zum Gegenstand eines Normenkontrollbegehrens zu machen und im Ergebnis ihre Unwirksamkeit festzustellen.

  • OVG Saarland, 11.01.1980 - II N 2/79

    Gültigkeit einer Veränderungssperre; Angreifbarkeit einer Veränderungssperre im

    Auszug aus OVG Saarland, 19.12.2013 - 2 C 338/12
    Zu den insoweit nicht beachtlichen, das heißt die weitere Verlängerung der Eigentumsbeschränkungen nicht rechtfertigenden Ursachen für Verzögerungen gehören daher solche aufgrund eines der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhaltens wie beispielsweise eine "Entscheidungsschwäche" des Satzungsgebers, eine Überforderung der mit der Planung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter(vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 -, BRS 69 Nr. 122, zu verwaltungsinternen Schwierigkeiten infolge Erkrankung und Tod von Mitarbeitern; OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.1.1980 - II N 2/79 -, BRS 36 Nr. 109) oder - hier - eines mit der Planung betrauten externen Planungsbüros oder eines zu großen Zuschnitts des Planungsgebiets oder eine den Erfolg der Planung "blockierende" zu umfangreich definierte Planungsaufgabe insgesamt.
  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus OVG Saarland, 19.12.2013 - 2 C 338/12
    Diese gesetzlichen Voraussetzungen zeigen, dass gerade in den Fällen die Geltungsdauer einer Veränderungssperre die Schnittstelle zwischen einerseits einer vorübergehenden und als solcher verfassungsrechtlich tolerierbaren Beschränkung der Eigentümerbefugnisse und andererseits dem Sicherungsbedürfnis der Gemeinde für ihre städtebauliche Planung bildet.(vgl. etwa Kirchmeier in Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB, 3. Auflage 2013, § 17 Rn 2, Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 17 Rn 7, Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 17 Rn 13) Insoweit kommen nur der Gemeinde nicht zurechenbare, für die Verzögerung des Verfahrens kausale Umstände der Planung in Betracht, die sich aus einer objektiv ungewöhnlichen Sachlage des jeweiligen Planaufstellungsverfahrens, etwa Besonderheiten seines Umfangs, dem Schwierigkeitsgrad oder aus dem konkreten Verfahrensablauf,(so bereits BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 - IV C 39.74 -, BauR 1977, 31) beispielsweise dem Eingang ungewöhnlich vieler oder umfangreicher und von der Gemeinde "abzuarbeitender" Einwendungen, ergeben müssen.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2005 - 3 S 1998/04

    Veränderungssperre bei geplanten Branchenausschlüssen, besondere Umstände

    Auszug aus OVG Saarland, 19.12.2013 - 2 C 338/12
    Zu den insoweit nicht beachtlichen, das heißt die weitere Verlängerung der Eigentumsbeschränkungen nicht rechtfertigenden Ursachen für Verzögerungen gehören daher solche aufgrund eines der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhaltens wie beispielsweise eine "Entscheidungsschwäche" des Satzungsgebers, eine Überforderung der mit der Planung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter(vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 -, BRS 69 Nr. 122, zu verwaltungsinternen Schwierigkeiten infolge Erkrankung und Tod von Mitarbeitern; OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.1.1980 - II N 2/79 -, BRS 36 Nr. 109) oder - hier - eines mit der Planung betrauten externen Planungsbüros oder eines zu großen Zuschnitts des Planungsgebiets oder eine den Erfolg der Planung "blockierende" zu umfangreich definierte Planungsaufgabe insgesamt.
  • OVG Berlin, 02.12.1988 - 2 A 3.87

    Bauleitplanung: Nichtigkeit einer Veränderungssperre bzw. deren Verlängerung

    Auszug aus OVG Saarland, 19.12.2013 - 2 C 338/12
    Ob - aus Sicht des Senats allerdings sehr fern liegend - allgemein eine "Umdeutung" derart fehlgeschlagener Verlängerungen von Veränderungssperren in einen Neuerlass nach dem § 17 Abs. 3 BauGB in Betracht zu ziehen gewesen wäre,(vgl. zu den Möglichkeiten einer Umdeutung insbesondere seit dem Wegfall von Zustimmungs- und Genehmigungserfordernissen durch das EAG Bau Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 17 Rn 7, m.w.N. aus der Literatur; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.4.2011 - 1 KN 206/08 -, BRS 78 Nr. 131, zur Möglichkeit einer Umdeutung einer - aus Sicht der Gemeinde - "neuen" in eine "erneute" Veränderungssperre im Sinne von § 17 Abs. 3 BauGB, Urteil vom 14.8.2009 - 1 KN 219/07 -, BRS 74 Nr. 122, zur Umdeutung einer Änderung des Aufstellungsbeschlusses in eine wirksame Veränderungssperre, gegen eine Umdeutung einer "Verlängerung" (§ 17 Abs. 2 BauGB) in eine Erneuerung (§ 17 Abs. 3 BauGB) OVG Berlin, Urteil vom 2.12.1988 - 2 A 3.87 -, BRS 49 Nr. 111, OVG Lüneburg, Urteil vom 15.10.1999 - 1 M 3614/99 -, BauR 2000, 73, m.w.N.) braucht aus Anlass der vorliegenden Entscheidung nicht vertieft zu werden.
  • BVerwG, 02.06.1992 - 4 N 1.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Normenkontrollverfahren bei Streit über formelle

    Auszug aus OVG Saarland, 19.12.2013 - 2 C 338/12
    Dementsprechend ist ein Normenkontrollantrag in diesen Fällen statthaft, wenn zwischen den Beteiligten umstritten ist, ob die Norm formell rechtsgültig erlassen worden ist oder nicht.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.6.1992 - 4 N 1.90 -, BRS 54 Nr. 33, OVG Koblenz, Urteil vom 20.11.2007 - 6 C 10767/07 -, bei juris) Da die Antragsgegnerin die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet und insbesondere auch potenzielle Nutzer der Sandgrube auf dem Gelände der Antragsteller unter Verweis auf die Gültigkeit ihrer Veränderungssperre und die (möglichen) Verbote über Jahre - völlig unberechtigt und nach dem jetzigen Erkenntnisstand offensichtlich rechtswidrig - an der vermeintlichen Satzungsregelung "festgehalten" hat, unterliegt die Statthaftigkeit des Normenkontrollantrags keinen durchgreifenden Bedenken.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2010 - 3 K 271/09

    Bildung eines Departments als gemeinsamer Einrichtung von Hochschule und Klinikum

    Auszug aus OVG Saarland, 19.12.2013 - 2 C 338/12
    Solange (auch) der Rechtsschein der Gültigkeit einer Norm nicht durch Aufhebung in der für ihre Inkraftsetzung vorgeschriebenen Form beseitigt ist, vermag daher auch eine im Nomenkontrollverfahren abgegebene Erklärung des Normgebers, hier der Antragsgegnerin, sie teile inzwischen die Auffassung des Antragstellers und gehe selbst von der Unwirksamkeit der Norm aus, die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs grundsätzlich nicht in Frage zu stellen.(OVG Magdeburg, Urteil vom 17.3.2010 - 3 K 271/09 -, bei juris) Das gilt auch für die in diesem Fall - wie noch auszuführen ist - vorliegenden "krassen" Mängel des Normsetzungsverfahrens.
  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.07

    Widerspruchsbehörde; Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde;

    Auszug aus OVG Saarland, 19.12.2013 - 2 C 338/12
    Letztere tritt dann zu diesem Zeitpunkt - nicht rückwirkend(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6.8.1992 - 4 N 1.92 -, NVwZ 1993, 471, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 7.09 -, BauR 2008, 803, unter Verweis auf die nach § 14 Abs. 1 BauGB einzuhaltende Reihenfolge zwischen Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre) - in Kraft.(vgl. dazu Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 14 Rn 6).
  • OVG Saarland, 29.04.2010 - 2 A 403/09

    Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts, oberirdisches Gewässer,

  • BVerwG, 20.05.2010 - 4 C 7.09

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; ~ mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz

  • OVG Saarland, 17.03.2011 - 2 C 509/09

    Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2007 - 6 C 10767/07

    Änderung einer Rechtsanwaltsversorgungssatzung; Versorgungsehe

  • OVG Niedersachsen, 14.08.2009 - 1 KN 219/07

    Aufstellungsbeschluss; Aushang, öffentlicher; Aushangfrist; Bekanntmachung,

  • OVG Niedersachsen, 15.10.1999 - 1 M 3614/99

    Überprüfung des Bebauungsplans aus Anlaß der Prüfung der Veränderungssperre;

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2011 - 1 KN 206/08

    Dauer einer Veränderungssperre bis in das vierte Jahr nur unter den

  • OVG Saarland, 04.04.2019 - 2 C 313/18

    Veränderungssperre (Verlängerung) zur Sicherung einer "Feinplanung" im Bereich

    Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die Geltungsdauer einer Norm, die selbst nicht oder jedenfalls im Zeitpunkt der Verlängerung nicht mehr rechtswirksam ist, nicht "verlängert" werden kann.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2013 - 2 C 338/12 -, SKZ 2014, 37, Leitsatz Nr. 29, NVwZ-RR 2014, 338) Vielmehr ist eine solche Verlängerungssatzung schon unwirksam, wenn die ursprüngliche Veränderungssperre entweder nicht (wirksam) in Kraft getreten oder vor ihrer Verlängerung außer Kraft getreten ist.

    Beide Satzungen sind in diesen Fällen als Einheit anzusehen.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 11, wonach eine Verlängerungssatzung ohne die ursprüngliche Veränderungssperre "nicht lebensfähig" ist, dort konkret zu dem Nichtvorliegen einer im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 2 VwGO unzulässigen Klageänderung durch Einbeziehung der Verlängerungssatzung in das Normenkontrollbegehren) Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur einheitlichen Betrachtung und zum normativen Zusammenhang sind nicht davon abhängig, ob bereits gegen die ursprüngliche Satzung ein Normenkontrollantrag gestellt wurde, oder ob - wie hier - erst die Verlängerung der Geltungsdauer - von dem Normunterworfenen zum Anlass für die Einlegung des Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Gültigkeitskontrolle der Satzung genommen wurde.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2013 - 2 C 338/12 -, NVwZ-RR 2014, 338, SKZ 2014, 37 Leitsatz Nr. 29; ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 24.8.2016 - 1 KN 150/14 -, BRS 84 Nr. 53; ebenso Breuer in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 14 Rn 42a; a.A. Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 14 Rn 103).

    Insbesondere ist der die Antragsgegnerin nach außen vertretende Bürgermeister (§ 59 Abs. 1 KSVG), der nach § 59 Abs. 2 KSVG auch für die Verkündung der Satzungen verantwortlich ist, im Eingang der Bekanntmachungsblätter als deren Herausgeber ausdrücklich bezeichnet.(vgl. in dem Zusammenhang unter anderem OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2013 - 2 C 338/12 -, NVwZ-RR 2014, 338) Die bei der gemeinsamen Bekanntmachung der Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplans und betreffend die Veränderungssperre am 13.10.2016 jeweils in der Überschrift hervorgehoben verwandte Bezeichnung "Windpark Wadern-Wenzelstein" ist als Hinweis für an näheren Informationen interessierte Bürgerinnen und Bürger, insbesondere konkret Normunterworfene, angesichts der über Jahre auch in den Medien geführten Diskussionen und Auseinandersetzungen um die Darstellung gerade dieser Konzentrationszone ausreichend.

    Hier noch nicht zu beantworten ist die Frage, welcher Risikosphäre die für die Verzögerung des Verfahrens ursächlichen Vorgänge bei der möglicherweise für Ende dieses Jahres zu erwartenden weiteren Verlängerung nach § 17 Abs. 2 BauGB ("besondere Umstände") zuzuordnen sein werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2013 - 2 C 338/12 -, SKZ 2014, 37, Leitsatz Nr. 29, wonach als für die weitere Verlängerung nach dem § 17 Abs. 2 BauGB erforderliche "besondere Umstände" nur der Gemeinde nicht zurechenbare, für eine Verzögerung des Verfahrens kausale Umstände in Betracht kommen, wie etwa ein Eingang ungewöhnlich vieler oder umfangreicher und "abzuarbeitender" Einwendungen und zu den eine weitere Verlängerung der Eigentumsbeschränkungen nicht rechtfertigenden Ursachen für Verzögerungen solche aufgrund eines der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhaltens wie beispielsweise eine "Entscheidungsschwäche" des Satzungsgebers, eine Überforderung der mit der Planung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder gegebenenfalls eines von der Gemeinde beauftragten externen Planungsbüros oder eines zu großen Zuschnitts des Planungsgebiets oder eine den Erfolg der Planung "blockierende" zu umfangreich definierte Planungsaufgabe insgesamt gehören).

  • OVG Saarland, 04.04.2019 - 2 2 C 313/18

    Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre sowie deren Verlängerung;

    vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2013 - 2 C 338/12 -, SKZ 2014, 37 , Leitsatz Nr. 29, NVwZ-RR 2014, 338 < schließen Vielmehr ist eine solche Verlängerungssatzung schon unwirksam, wenn die ursprüngliche Veränderungssperre entweder nicht (wirksam) in Kraft getreten oder vor ihrer Verlängerung außer Kraft getreten ist.

    vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2013 - 2 C 338/12 -, NVwZ-RR 2014, 338 , SKZ 2014, 37 Leitsatz Nr. 29; ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 24.8.2016 - 1 KN 150/14 -, BRS 84 Nr. 53; ebenso Breuer in Schrödter, BauGB , 9. Auflage 2019, § 14 Rn 42a; a.A. Sennekamp in Brügelmann, BauGB , Loseblatt, § 14 Rn 103 < schließen.

    vgl. in dem Zusammenhang unter anderem OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.12.2013 - 2 C 338/12 -, NVwZ-RR 2014, 338 < schließen Die bei der gemeinsamen Bekanntmachung der Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplans und betreffend die Veränderungssperre am 13.10.2016 jeweils in der Überschrift hervorgehoben verwandte Bezeichnung "Windpark Wadern-Wenzelstein" ist als Hinweis für an näheren Informationen interessierte Bürgerinnen und Bürger, insbesondere konkret Normunterworfene, angesichts der über Jahre auch in den Medien geführten Diskussionen und Auseinandersetzungen um die Darstellung gerade dieser Konzentrationszone ausreichend.

    vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2013 - 2 C 338/12 -, SKZ 2014, 37 , Leitsatz Nr. , wonach als für die weitere Verlängerung nach dem § 17 Abs. 2 BauGB erforderliche "besondere Umstände" nur der Gemeinde nicht zurechenbare, für eine Verzögerung des Verfahrens kausale Umstände in Betracht kommen, wie etwa ein Eingang ungewöhnlich vieler oder umfangreicher und "abzuarbeitender" Einwendungen und zu den eine weitere Verlängerung der Eigentumsbeschränkungen nicht rechtfertigenden Ursachen für Verzögerungen solche aufgrund eines der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhaltens wie beispielsweise eine "Entscheidungsschwäche" des Satzungsgebers, eine Überforderung der mit der Planung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder gegebenenfalls eines von der Gemeinde beauftragten externen Planungsbüros oder eines zu großen Zuschnitts des Planungsgebiets oder eine den Erfolg der Planung "blockierende" zu umfangreich definierte Planungsaufgabe insgesamt gehören < schließen.

  • OVG Niedersachsen, 19.06.2019 - 12 KN 64/17

    Normenkontrolle gegen Konzentrationsflächenplanung in einem Flächennutzungsplan

    Für die Zulässigkeit reicht dagegen bereits der Rechtsschein der Gültigkeit aus (OVG Saarl., Urt. v. 19.12.2013 - 2 C 338/12 -, juris, Rn. 25).
  • OVG Niedersachsen, 24.08.2016 - 1 KN 150/14

    Besondere Umstände; Veränderungssperre; Verlängerung

    Findet sich daher ein Antragsteller mit einer Veränderungssperre zunächst ab, entschließt sich dann aber dazu, ihre Verlängerung mit der Normenkontrolle zu attackieren, ist das wegen der vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten untrennbaren Einheit nur möglich, wenn damit zugleich die Ur-Fassung angegriffen wird (so wohl auch OVG Saarland, Urt. v. 19.12.2013 - 2 C 338/12 -, JURIS, Leitsatz in NVwZ-RR 2014, 338).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2016 - 10 S 35.15

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren; Besetzung des Senats;

    Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt, da es insoweit maßgeblich auf den Zeitpunkt der Verkündung der Rechtsverordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre ankommt (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 2 C 338/12 -, juris Rn. 27).
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