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   OVG Saarland, 20.04.2023 - 2 A 189/22   

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https://dejure.org/2023,9147
OVG Saarland, 20.04.2023 - 2 A 189/22 (https://dejure.org/2023,9147)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20.04.2023 - 2 A 189/22 (https://dejure.org/2023,9147)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20. April 2023 - 2 A 189/22 (https://dejure.org/2023,9147)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung eines Prüfungszeugnisses über das Bestehen einer Jägerprüfung als Verwaltungsakt; Ablehnung der Zulassung einer waffenrechtlich unzuverlässigen Person zur Jägerprüfung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus OVG Saarland, 20.04.2023 - 2 A 189/22
    Das lässt sich aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte und dem gleichfalls für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns ableiten (dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 5.12.2001 - 2 BvR 527/99 -, BVerfGE 104, 220, 232).(Rn.22).

    [vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5.12.2001 - 2 BvR 527/99 -, BVerfGE 104, 220, 232].

  • BVerwG, 24.01.2023 - 4 CN 8.21

    Normenkontrollantrag des BUND gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die

    Auszug aus OVG Saarland, 20.04.2023 - 2 A 189/22
    Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist eine für alle der Verwaltungsgerichtsordnung unterliegenden Verfahren einheitliche, ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 24.1.2023 - 4 CN 8.21 -, bei Juris, zum Normenkontrollantrag eines Umweltverbandes).

    [vgl. dazu zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 24.1.2023 - 4 CN 8.21 -, bei Juris, dort zum baurechtlichen Normenkontrollantrag eines Umweltverbandes] Dieses Erfordernis soll verhindern, dass ein Gericht mit einem "nutzlosen" Anliegen befasst wird.

  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie

    Auszug aus OVG Saarland, 20.04.2023 - 2 A 189/22
    Bedenken im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und den Wesentlichkeitsgrundsatz in Bezug auf die Ermächtigungsgrundlage bestehen daher nicht, [vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, sowie vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alles bei juris ] sofern man der Regelung im Fall unzuverlässiger Personen überhaupt eine für die Grundrechtsverwirklichung in dem Sinne herausgehobene Bedeutung zumessen wollte.
  • OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 143/20

    Verbot eines Möbeleinzelhandels durch Corona-Verordnung

    Auszug aus OVG Saarland, 20.04.2023 - 2 A 189/22
    Bedenken im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und den Wesentlichkeitsgrundsatz in Bezug auf die Ermächtigungsgrundlage bestehen daher nicht, [vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, sowie vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alles bei juris ] sofern man der Regelung im Fall unzuverlässiger Personen überhaupt eine für die Grundrechtsverwirklichung in dem Sinne herausgehobene Bedeutung zumessen wollte.
  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 128/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie im Saarland

    Auszug aus OVG Saarland, 20.04.2023 - 2 A 189/22
    Bedenken im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und den Wesentlichkeitsgrundsatz in Bezug auf die Ermächtigungsgrundlage bestehen daher nicht, [vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, sowie vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alles bei juris ] sofern man der Regelung im Fall unzuverlässiger Personen überhaupt eine für die Grundrechtsverwirklichung in dem Sinne herausgehobene Bedeutung zumessen wollte.
  • OVG Saarland, 07.03.2024 - 2 A 239/22

    Berufungsverfahren: Abrissgenehmigung für ehemalige Kirche

    [Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.4.2023 - 2 A 189/22 -, juris (m.w.N.)] Entgegen der Ansicht des Beklagten steht der Klägerin kein einfacherer und schnellerer Weg zur Verfügung, um das hinter der begehrten Abbruchgenehmigung stehende Ziel - die Veräußerung des Grundstücks - zu erreichen.
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