Rechtsprechung
   OVG Saarland, 20.08.2018 - 1 A 619/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,25966
OVG Saarland, 20.08.2018 - 1 A 619/17 (https://dejure.org/2018,25966)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20.08.2018 - 1 A 619/17 (https://dejure.org/2018,25966)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20. August 2018 - 1 A 619/17 (https://dejure.org/2018,25966)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,25966) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen; Ausländer als Flüchtling bei Sichbefinden aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen; Ausländer als Flüchtling bei Sichbefinden aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Saarland, 26.04.2018 - 1 A 543/17

    Keine internationale Flüchtlingseigenschaft für männliche Syrier wg.

    Auszug aus OVG Saarland, 20.08.2018 - 1 A 619/17
    Diese allgemeine Unsicherheit vermag, abgesehen davon, dass sie angesichts des Alters des Klägers als sehr vage bzw. fernliegend zu erachten wäre(vgl. zur Unwahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung von Personen im Alter des Klägers: OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 2 LB 194/17 -, juris Rdnrn. 47 ff.), für sich genommen die Annahme einer zielgerichteten individuellen politischen Vorverfolgung im Sinne des § 3 AsylG nicht rechtfertigen.(Siehe hierzu Urteil des Senats vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -) In Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht für alle männlichen Syrer im Alter von 18 bis 42 Jahren.(Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 - VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, Asylmagazin 2017, 108) Die Heranziehung von Wehrpflichtigen und Reservisten zum Militärdienst dient der Auffüllung des Personalbestands der Streitkräfte und ist in der Staatenpraxis üblich.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes(vgl. dazu grundlegend Urteil des 2. Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei Juris, ebenso Urteile vom 14.9.2017 - 2 A 333/17 und 2 A 243/17 - oder zuletzt vom 19.4.2018 - 2 A 622/17 -), der sich der erkennende Senat vollinhaltlich angeschlossen hat(Vgl. hierzu Urteil vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -) und die mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt, droht dem Kläger in Syrien allein wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 5.9.2016 - 3 LB 17/16 -, Juris, VGH München vom 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, Juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, Juris) Diese Umstände stellen keine ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründe dar.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes sind Flüchtlinge, die vor ihrer Ausreise keinen Einberufungsbescheid erhalten haben, im Fall der Rückkehr nach Syrien wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung ausgesetzt.(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017, wie vor, sowie die Urteile vom 17.10.2017 - 2 A 330/17, 2 A 365/17.2 A 334/17 und 2 A 329/17 -, jeweils in Auseinandersetzung mit der zum Teil abweichenden neueren Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte in Wehrdienstfällen, insbesondere des VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei Juris, des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei Juris, des OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -) Auch dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen.(Vgl. Urteil vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -).

    Weitere Ausführungen zu dieser Problematik und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017, wie vor, sowie die Urteile vom 17.10.2017 - 2 A 330/17, 2 A 365/17.2 A 334/17 und 2 A 329/17 -, jeweils in Auseinandersetzung mit der zum Teil abweichenden neueren Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte in Wehrdienstfällen, insbesondere des VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei Juris, des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei Juris, des OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat(Vgl. Urteil vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -), sind nicht veranlasst, da der Kläger zu 1. selbst nicht die Befürchtung einer ihm bei Rückkehr drohenden Zwangsrekrutierung behauptet.

  • OVG Bremen, 24.01.2018 - 2 LB 194/17

    Kein Flüchtlingsschutz für Syrer, die nicht der Wehrpflicht unterliegen -

    Auszug aus OVG Saarland, 20.08.2018 - 1 A 619/17
    Diese allgemeine Unsicherheit vermag, abgesehen davon, dass sie angesichts des Alters des Klägers als sehr vage bzw. fernliegend zu erachten wäre(vgl. zur Unwahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung von Personen im Alter des Klägers: OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 2 LB 194/17 -, juris Rdnrn. 47 ff.), für sich genommen die Annahme einer zielgerichteten individuellen politischen Vorverfolgung im Sinne des § 3 AsylG nicht rechtfertigen.(Siehe hierzu Urteil des Senats vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -) In Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht für alle männlichen Syrer im Alter von 18 bis 42 Jahren.(Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 - VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, Asylmagazin 2017, 108) Die Heranziehung von Wehrpflichtigen und Reservisten zum Militärdienst dient der Auffüllung des Personalbestands der Streitkräfte und ist in der Staatenpraxis üblich.

    Insoweit ist festzustellen, dass die fallbezogen relevante Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Bremen(OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018, a.a.O., Rdnrn. 60 f.) überzeugt.

    Diese Kompromissbereitschaft habe ihre Ursache darin, dass dem Regime daran gelegen sei, sich seine Unterstützer zu erhalten.(OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018, a.a.O., Rdnr. 61 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.4.2018 - 1 A 10988/16 -, juris Rdnr. 46 m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2016 - 3 LB 17/16

    Schutzstatus syrischer Flüchtlinge

    Auszug aus OVG Saarland, 20.08.2018 - 1 A 619/17
    Diese allgemeine Unsicherheit vermag, abgesehen davon, dass sie angesichts des Alters des Klägers als sehr vage bzw. fernliegend zu erachten wäre(vgl. zur Unwahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung von Personen im Alter des Klägers: OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 2 LB 194/17 -, juris Rdnrn. 47 ff.), für sich genommen die Annahme einer zielgerichteten individuellen politischen Vorverfolgung im Sinne des § 3 AsylG nicht rechtfertigen.(Siehe hierzu Urteil des Senats vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -) In Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht für alle männlichen Syrer im Alter von 18 bis 42 Jahren.(Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 - 3 LB 17/16 - VGH München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, Asylmagazin 2017, 108) Die Heranziehung von Wehrpflichtigen und Reservisten zum Militärdienst dient der Auffüllung des Personalbestands der Streitkräfte und ist in der Staatenpraxis üblich.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes(vgl. dazu grundlegend Urteil des 2. Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei Juris, ebenso Urteile vom 14.9.2017 - 2 A 333/17 und 2 A 243/17 - oder zuletzt vom 19.4.2018 - 2 A 622/17 -), der sich der erkennende Senat vollinhaltlich angeschlossen hat(Vgl. hierzu Urteil vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -) und die mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt, droht dem Kläger in Syrien allein wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 5.9.2016 - 3 LB 17/16 -, Juris, VGH München vom 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, Juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, Juris) Diese Umstände stellen keine ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründe dar.

    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 3.1.2017 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei Juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass alle Personen seitens der syrischen Behörden bei der Rückkehr verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht "wegen" eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahlloser Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 1 A 10922/16

    Keine generelle Flüchtlingseigenschaft für Syrer

    Auszug aus OVG Saarland, 20.08.2018 - 1 A 619/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes(vgl. dazu grundlegend Urteil des 2. Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei Juris, ebenso Urteile vom 14.9.2017 - 2 A 333/17 und 2 A 243/17 - oder zuletzt vom 19.4.2018 - 2 A 622/17 -), der sich der erkennende Senat vollinhaltlich angeschlossen hat(Vgl. hierzu Urteil vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -) und die mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt, droht dem Kläger in Syrien allein wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 5.9.2016 - 3 LB 17/16 -, Juris, VGH München vom 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, Juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, Juris) Diese Umstände stellen keine ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründe dar.

    Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade dem Kläger von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG).(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, Juris) Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien möglicherweise illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es aber keine stichhaltigen Erkenntnisse.

    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 3.1.2017 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei Juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass alle Personen seitens der syrischen Behörden bei der Rückkehr verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht "wegen" eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahlloser Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten.

  • VGH Hessen, 06.06.2017 - 3 A 3040/16

    Flüchtlingsanerkennung für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge

    Auszug aus OVG Saarland, 20.08.2018 - 1 A 619/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes sind Flüchtlinge, die vor ihrer Ausreise keinen Einberufungsbescheid erhalten haben, im Fall der Rückkehr nach Syrien wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung ausgesetzt.(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017, wie vor, sowie die Urteile vom 17.10.2017 - 2 A 330/17, 2 A 365/17.2 A 334/17 und 2 A 329/17 -, jeweils in Auseinandersetzung mit der zum Teil abweichenden neueren Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte in Wehrdienstfällen, insbesondere des VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei Juris, des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei Juris, des OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -) Auch dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen.(Vgl. Urteil vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -).

    Weitere Ausführungen zu dieser Problematik und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017, wie vor, sowie die Urteile vom 17.10.2017 - 2 A 330/17, 2 A 365/17.2 A 334/17 und 2 A 329/17 -, jeweils in Auseinandersetzung mit der zum Teil abweichenden neueren Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte in Wehrdienstfällen, insbesondere des VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei Juris, des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei Juris, des OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat(Vgl. Urteil vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -), sind nicht veranlasst, da der Kläger zu 1. selbst nicht die Befürchtung einer ihm bei Rückkehr drohenden Zwangsrekrutierung behauptet.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2017 - A 11 S 511/17

    Asyl; Syrien; Verfolgungsgefahr bei Wehrdienstentziehung; Erster Asylstaat

    Auszug aus OVG Saarland, 20.08.2018 - 1 A 619/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes sind Flüchtlinge, die vor ihrer Ausreise keinen Einberufungsbescheid erhalten haben, im Fall der Rückkehr nach Syrien wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung ausgesetzt.(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017, wie vor, sowie die Urteile vom 17.10.2017 - 2 A 330/17, 2 A 365/17.2 A 334/17 und 2 A 329/17 -, jeweils in Auseinandersetzung mit der zum Teil abweichenden neueren Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte in Wehrdienstfällen, insbesondere des VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei Juris, des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei Juris, des OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -) Auch dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen.(Vgl. Urteil vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -).

    Weitere Ausführungen zu dieser Problematik und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017, wie vor, sowie die Urteile vom 17.10.2017 - 2 A 330/17, 2 A 365/17.2 A 334/17 und 2 A 329/17 -, jeweils in Auseinandersetzung mit der zum Teil abweichenden neueren Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte in Wehrdienstfällen, insbesondere des VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei Juris, des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei Juris, des OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat(Vgl. Urteil vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -), sind nicht veranlasst, da der Kläger zu 1. selbst nicht die Befürchtung einer ihm bei Rückkehr drohenden Zwangsrekrutierung behauptet.

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2017 - 2 LB 91/17

    Beantragung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen syrischen

    Auszug aus OVG Saarland, 20.08.2018 - 1 A 619/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes sind Flüchtlinge, die vor ihrer Ausreise keinen Einberufungsbescheid erhalten haben, im Fall der Rückkehr nach Syrien wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung ausgesetzt.(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017, wie vor, sowie die Urteile vom 17.10.2017 - 2 A 330/17, 2 A 365/17.2 A 334/17 und 2 A 329/17 -, jeweils in Auseinandersetzung mit der zum Teil abweichenden neueren Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte in Wehrdienstfällen, insbesondere des VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei Juris, des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei Juris, des OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -) Auch dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen.(Vgl. Urteil vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -).

    Weitere Ausführungen zu dieser Problematik und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017, wie vor, sowie die Urteile vom 17.10.2017 - 2 A 330/17, 2 A 365/17.2 A 334/17 und 2 A 329/17 -, jeweils in Auseinandersetzung mit der zum Teil abweichenden neueren Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte in Wehrdienstfällen, insbesondere des VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei Juris, des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei Juris, des OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat(Vgl. Urteil vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -), sind nicht veranlasst, da der Kläger zu 1. selbst nicht die Befürchtung einer ihm bei Rückkehr drohenden Zwangsrekrutierung behauptet.

  • OVG Saarland, 17.10.2017 - 2 A 365/17

    Flüchtlingsstatus syrischer Staatsangehöriger

    Auszug aus OVG Saarland, 20.08.2018 - 1 A 619/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes sind Flüchtlinge, die vor ihrer Ausreise keinen Einberufungsbescheid erhalten haben, im Fall der Rückkehr nach Syrien wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung ausgesetzt.(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017, wie vor, sowie die Urteile vom 17.10.2017 - 2 A 330/17, 2 A 365/17.2 A 334/17 und 2 A 329/17 -, jeweils in Auseinandersetzung mit der zum Teil abweichenden neueren Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte in Wehrdienstfällen, insbesondere des VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei Juris, des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei Juris, des OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -) Auch dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen.(Vgl. Urteil vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -).

    Weitere Ausführungen zu dieser Problematik und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017, wie vor, sowie die Urteile vom 17.10.2017 - 2 A 330/17, 2 A 365/17.2 A 334/17 und 2 A 329/17 -, jeweils in Auseinandersetzung mit der zum Teil abweichenden neueren Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte in Wehrdienstfällen, insbesondere des VGH Mannheim vom 14.6.2017 - A 11 S 511/17 -, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 - A 11 A 562/17 -, beide bei Juris, des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 - 3 A 3040/16.A -, bei Juris, des OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat(Vgl. Urteil vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -), sind nicht veranlasst, da der Kläger zu 1. selbst nicht die Befürchtung einer ihm bei Rückkehr drohenden Zwangsrekrutierung behauptet.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.04.2018 - 1 A 10988/16

    Syrien; Flüchtlingsstatus; illegale Ausreise, Wehrdienst; gehobene Position im

    Auszug aus OVG Saarland, 20.08.2018 - 1 A 619/17
    Diese Kompromissbereitschaft habe ihre Ursache darin, dass dem Regime daran gelegen sei, sich seine Unterstützer zu erhalten.(OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018, a.a.O., Rdnr. 61 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.4.2018 - 1 A 10988/16 -, juris Rdnr. 46 m.w.N.).

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz(OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.4.2018, a.a.O., Rdnrn. 45 ff.) basierend auf der aufgezeigten Auskunftslage kürzlich in Bezug auf den Direktor eines Gymnasiums mit rund 450 Schülern zu der Einschätzung gelangt ist, dass unter den konkreten Gegebenheiten beachtlich wahrscheinlich sei, dass diesem Schuldirektor in Anknüpfung an seine illegale Ausreise eine oppositionelle Haltung unterstellt werde, ist dies maßgeblich darauf gestützt, dass er - auch nach außen hin - eine deutlich hervorgehobene Position im syrischen Verwaltungsapparat inne gehabt habe.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - 14 A 1852/16

    Politische Verfolgung von nach Syrien zurückkehrenden syrischen

    Auszug aus OVG Saarland, 20.08.2018 - 1 A 619/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Zweiten Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes(vgl. dazu grundlegend Urteil des 2. Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, bei Juris, ebenso Urteile vom 14.9.2017 - 2 A 333/17 und 2 A 243/17 - oder zuletzt vom 19.4.2018 - 2 A 622/17 -), der sich der erkennende Senat vollinhaltlich angeschlossen hat(Vgl. hierzu Urteil vom 26.4.2018 - 1 A 543/17 -) und die mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt, droht dem Kläger in Syrien allein wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 5.9.2016 - 3 LB 17/16 -, Juris, VGH München vom 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, Juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, Juris) Diese Umstände stellen keine ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründe dar.

    Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, OVG Schleswig, Urteil vom 3.1.2017 - 3 LB 17/16 -, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 -, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 - 21 B 16.31001 -, insoweit Rn 29, alle bei Juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass alle Personen seitens der syrischen Behörden bei der Rückkehr verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht "wegen" eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahlloser Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten.

  • OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16

    Keine generelle Flüchtlingsanerkennung für Syrer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2017 - 14 A 2316/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer

  • BVerfG, 29.04.2009 - 2 BvR 78/08

    Verletzung des Willkürverbotes (Art 3 Abs 1 GG) im Asylverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer im wehrdienstfähigen Alter

  • OVG Saarland, 20.08.2018 - 1 A 589/17
  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; dauerhafte Änderung der Verhältnisse im

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30371

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30338

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 B 16.30372

    Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung

  • VGH Bayern, 14.02.2017 - 21 B 16.31001

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für wehrpflichtigen Syrer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2017 - 3 L 249/16

    Syrien - unzureichende Darlegung des Berufungszulassungsgrundes der

  • VG Düsseldorf, 28.06.2017 - 5 K 7221/16
  • OVG Saarland, 02.08.2018 - 2 A 694/17

    Keine Verfolgung von syrischen Kurden

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.11.2018 - 2 LB 50/18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen aus

    Abhängig vom Ergebnis wird dann der Berichtslage zufolge versucht, eine Lösung zu finden, um eine Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern; die Ursache dieser Kompromissbereitschaft wird darin gesehen, dass dem Regime daran gelegen sei, sich seine Unterstützer zu erhalten (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 58; zum Ganzen vgl. auch: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O., Rn. 61 m.w.N.; OVG Koblenz, Urteil vom 12. April 2018 - 1 A 10988/16 - juris, Rn. 46 m.w.N.; OVG Saarlouis, Urteile vom 20. August 2018 - 1 A 589/17- und - 1 A 619/17 - jeweils juris, Rn. 40).

    Abgesehen hiervon entnimmt der Senat dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz keine grundsätzliche Aussage des Inhalts, es sei beachtlich wahrscheinlich, dass jedem Direktor einer größeren Schule unter den fraglichen Gegebenheiten seitens des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben würde (ebenso: OVG Saarlouis, Urteile vom 20. August 2018 - 1 A 589/17 - juris, Rn. 43 ff. zu dem Fall eines Schuldirektors, und - 1 A 619/17 - juris, Rn. 43 zu einem Lehrer).

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.09.2018 - 2 LB 71/18

    Verfolgungsprognose bei geflüchteten syrischen Staatsbediensteten; hier: Lehrer

    Abhängig vom Ergebnis wird dann der Berichtslage zufolge versucht, eine Lösung zu finden, um eine Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern; die Ursache dieser Kompromissbereitschaft wird darin gesehen, dass dem Regime daran gelegen sei, sich seine Unterstützer zu erhalten (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 58; zum Ganzen vgl. auch: OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018, a.a.O., Rn. 61 m.w.N.; OVG Koblenz, Urteil vom 12. April 2018 - 1 A 10988/16 - juris, Rn. 46 m.w.N.; OVG Saarlouis, Urteile vom 20. August 2018 - 1 A 589/17- und - 1 A 619/17 - jeweils juris, Rn. 40).

    Abgesehen hiervon entnimmt der Senat dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz keine grundsätzliche Aussage des Inhalts, es sei beachtlich wahrscheinlich, dass jedem Direktor einer größeren Schule unter den fraglichen Gegebenheiten seitens des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben würde (ebenso: OVG Saarlouis, Urteile vom 20. August 2018 - 1 A 589/17 - juris, Rn. 43 ff. zu dem Fall eines Schuldirektors, und - 1 A 619/17 - juris, Rn. 43 zu einem Lehrer).

  • OVG Saarland, 14.11.2018 - 1 A 609/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einen Syrer

    Unter diesen Gegebenheiten, die nicht durch Auskünfte mit gegenteiligem Inhalt in Frage gestellt werden, lässt sich eine Rückkehrgefährdung eines Lehrers wegen einer ihm aus Sicht des Regimes unterstellten oppositionellen Haltung nicht mit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit prognostizieren.(so bereits Urteil des Senats vom 20.8.2018 - 1 A 619/17 -, juris) Diese Einschätzung mag dadurch gestützt werden, dass auch der UNHCR und diesem folgend amnesty international die Berufsgruppe der Lehrer, die den Staatsdienst eigenmächtig quittiert haben und sich ins Ausland abgesetzt haben, in der Auflistung von Berufsgruppen mit besonderem Risiko nicht benennt.(amnesty international, Auskunft vom 20.9.2018, Seite 4).
  • OVG Saarland, 20.08.2018 - 1 A 589/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einen Syrer

    Wie bereits in dem in einem anderen Asylverfahren ergangenen Urteil(OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.8.2018 - 1 A 619/17 -) vom heutigen Tag ausgeführt, überzeugt die allgemein auf Lehrer bezogene Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Bremen.(OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018, a.a.O., Rdnrn. 60 f.) Dafür dass in Bezug auf Direktoren größerer Schulen losgelöst vom Einzelfall - mithin grundsätzlich - zu deren Gunsten eine abweichende Verfolgungsprognose angezeigt wäre, gibt es nach der Auskunftslage keine durchgreifenden Anhaltspunkte.
  • VGH Bayern, 07.08.2019 - 20 B 19.30621

    Keine Flüchtlingseigenschaft einer alleinstehenden syrischen Lehrerin

    Eine Ausreise von Staatsbediensteten ohne vorherige Genehmigung zieht nach der Auskunftslage im Falle der Rückkehr daher nicht generell eine Verfolgung in Anknüpfung an die als oppositionelle Handlung gewertete Ausreise nach sich (ebenso OVG Bremen, U.v. 24.1.2018 - 2 LB 194/17 - juris Rn. 60/61; OVG Saarland, U.v. 20.8.2018 - 1 A 619/17 - juris Rn. 36ff; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 20.9.2018 - 1 A 10215/17.OVG - juris; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 8.11.2018 - 2 LB 50/18 - juris Rn 77; OVG Lüneburg, U.v. 22.1.2019 - 2 LB 811/18 - juris Rn. 36).
  • VG Hannover, 25.09.2018 - 15 A 532/17

    Asyl; Minderjährige; Reflexverfolgung; Schuldirektor; Syrien; Wehrpflicht

    Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sich insoweit durch das eigenmächtige Verlassen des Arbeitsplatzes und die illegale Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung ergibt (vgl. hierzu OVG Saarland, Urteil vom 20.08.2018 - 1 A 619/17 - juris, Rn. 35 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht