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   OVG Saarland, 21.03.2019 - 1 B 331/18   

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OVG Saarland, 21.03.2019 - 1 B 331/18 (https://dejure.org/2019,6452)
OVG Saarland, Entscheidung vom 21.03.2019 - 1 B 331/18 (https://dejure.org/2019,6452)
OVG Saarland, Entscheidung vom 21. März 2019 - 1 B 331/18 (https://dejure.org/2019,6452)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Saarland, 20.03.2018 - 1 B 827/17
    Auszug aus OVG Saarland, 21.03.2019 - 1 B 331/18
    Der hiergegen eingelegten Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluss des Senats vom 20.3.2018 - 1 B 827/17 - stattgegeben und dem Antragsgegner einstweilen untersagt, dem Beigeladenen das Amt des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts zu übertragen, bevor über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

    Dem Beschluss des Senats vom 20.3.2018 - 1 B 827/17 - folgend habe der Antragsgegner eine neue Auswahlentscheidung getroffen und ohne Rechtsfehler (erneut) den Beigeladenen als den am besten geeigneten Bewerber ausgewählt.

    Infolge der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. März 2018 - 1 B 827/17 - ist Herr Vizepräsident des Landgerichts .

    Schon aufgrund des Beschlusses des Senats vom 20.3.2018 - 1 B 827/17 - war dem Antragsteller bekannt, dass die Beurteilung des Beigeladenen der Überarbeitung bedurfte.

    Schließlich begegnet die Beurteilung des Beigeladenen in der (korrigierten) Fassung vom 26.4.2018 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, insbesondere hat der Antragsgegner den im Beschluss des Senats vom 20.3.2018 - 1 B 827/17 - festgestellten Plausibilitätsmängeln der damaligen Eignungsprognose in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

    Der Senat hat, ohne dass dies vom Antragsteller gerügt und demgemäß entscheidungserheblich war, mit Blick auf die infolge der fehlenden Plausibilität der Eignungsbeurteilung insoweit vorzunehmende Neubeurteilung des Beigeladenen in seinem Beschluss vom 20.3.2018 - 1 B 827/17 - darauf hingewiesen, dass mit Rücksicht darauf, dass dienstliche Beurteilungen ein möglichst vollständiges Bild der im Verlauf der dienstlichen Laufbahn eines Beamten bzw. Richters gezeigten Leistungsentwicklung darstellen sollen, der Beurteilungszeitraum regelmäßig die Zeit zwischen zwei Beurteilungen abdecken muss(Seite 17 des Beschlusses) und dies bei der ursprünglichen Anlassbeurteilung des Beigeladenen nicht der Fall war.

    Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller, der sich in seiner Beschwerdebegründung zwar ausführlich und kritisch mit dem Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Präsidenten des Oberlandesgerichts auseinandersetzt, das Fehlen einer Bewertung der vorgenannten Tätigkeit des Beigeladenen am Oberlandesgericht aber jedenfalls in seinem fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 20.12.2018 nicht ausdrücklich bemängelt, eine sich hieraus ergebende Beurteilungslücke - anders als im vorangegangenen Verfahren 1 B 827/17 - in einer dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO genügenden Weise fristgemäß gerügt hat.

    Dieser setzt sich zwar ausdrücklich lediglich mit dessen Leistungen in der ab dem 1.9.2014 innegehabten Funktion des Vizepräsidenten des Landgerichts auseinander, die diesbezüglich vorgenommene, kaum steigerungsfähige Einschätzung des Beigeladenen verbunden mit der Feststellung, die zuletzt am 9.5.2014 erfolgte - auf hohem Niveau geäußerte vorsichtige - Einschätzung der Eignung für das Amt eines Vizepräsidenten des Landgerichts mit "sehr gut - untere Grenze" habe sich angesichts der überraschend positiven Entwicklung des Beigeladenen als nicht gerechtfertigt gezeigt, vielmehr hätte auch er, wenn er zum 31.10.2016 die Eignung des Beigeladenen für das Amt des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts einzuschätzen gehabt hätte, dessen Eignung mit "sehr gut" bewertet, lassen nunmehr - anders als im vorangegangenen Verfahren 1 B 827/17 - keinen Zweifel daran offen, dass die Leistungen des Beigeladenen als Richter am Oberlandesgericht in den vier Monaten von Mai bis August 2014 die überaus positive Gesamteinschätzung und insbesondere die Plausibilität der nunmehr allein verfahrensgegenständlichen Eignungsprognose nicht in Frage stellen können.

  • VG Saarlouis, 15.11.2018 - 2 L 1058/18

    Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzbegehrens in einem Konkurrentenstreit

    Auszug aus OVG Saarland, 21.03.2019 - 1 B 331/18
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. November 2018 - 2 L 1058/18 - wird zurückgewiesen.

    Den erneuten Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.11.2018 - 2 L 1058/18 -, zurückgewiesen.

  • OVG Saarland, 01.07.1994 - 1 W 38/94

    Beförderungsentscheidung; Dienstliche Beurteilung; Leistungsvergleich;

    Auszug aus OVG Saarland, 21.03.2019 - 1 B 331/18
    Gemessen an diesem Zeitraum stellt der eine Monat, um den der Beurteilungszeitraum des Antragstellers denjenigen des Beigeladenen überschreitet, eine lediglich marginale Zeitspanne dar.(vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2018 - 1 B 1466/18 -, juris, Rdnr. 23; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.1994 - 1 W 38/94 -, juris) Entscheidend ist, dass dieser Zeitraum nicht geeignet ist, einem der Konkurrenten einen nennenswerten Aktualitätsvorsprung zu ermöglichen.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2018 - 1 B 1466/18 -, juris-Rdnrn. 21 ff.).
  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 A 2.10

    Dienstliche Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Zweitbeurteilung; Abweichung;

    Auszug aus OVG Saarland, 21.03.2019 - 1 B 331/18
    Festzustellen ist insoweit zunächst, dass die Regelbeurteilung die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums zu bewerten hat und hiervon erfasste Zeiträume nicht ausblenden darf.(BVerwG, Urteil vom 26.9.2012 - 2 A 2.10 -, NVwZ-RR 2013, 54, zitiert nach juris) Für die fallbezogen erstellte Anlassbeurteilung des Beigeladenen kann nichts anderes gelten.
  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Saarland, 21.03.2019 - 1 B 331/18
    (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2017 - 1 A 255/16 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rdnrn. 11 ff.) Diese ständiger Rechtsprechung des Senats entsprechenden Grundsätze gelten ohne Weiteres auch für die Ausschreibung richterlicher Beförderungsstellen.
  • BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 44.14

    Konkurrentenstreit; dienstliche Beurteilung; Vergleichbarkeit, unterschiedlicher

    Auszug aus OVG Saarland, 21.03.2019 - 1 B 331/18
    Es trifft zwar zu, dass die heranzuziehende dienstliche Beurteilung ihre Funktion als Maßstab des Eignungs- und Leistungsvergleichs in einem Auswahlverfahren nur dann erfüllen kann, wenn ihr eine hinreichende Aktualität, d.h. zeitliche Nähe zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, zukommt.(BVerwG, Beschluss vom 26.3.2015 - 1 WB 44.14 -, juris) Das Bundesverwaltungsgericht(a.a.O., juris-Rdnr. 38) hat eine hinreichende Aktualität in Bezug auf eine länger als drei Jahre vor der Auswahlentscheidung vorgenommene Beurteilung verneint.
  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 5.15

    Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig

    Auszug aus OVG Saarland, 21.03.2019 - 1 B 331/18
    Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu.(BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 5.15 -, juris, Rdnr. 9).
  • OVG Saarland, 21.08.2017 - 1 A 255/16

    Beamtenernennung; Auswahlentscheidung; dienstpostenbezogene Anforderungen; Lehrer

    Auszug aus OVG Saarland, 21.03.2019 - 1 B 331/18
    (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2017 - 1 A 255/16 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rdnrn. 11 ff.) Diese ständiger Rechtsprechung des Senats entsprechenden Grundsätze gelten ohne Weiteres auch für die Ausschreibung richterlicher Beförderungsstellen.
  • BVerwG, 12.12.2017 - 2 VR 2.16

    Anordnungsgrund; Anwendungsbereich; Ausblenden; Ausblendung;

    Auszug aus OVG Saarland, 21.03.2019 - 1 B 331/18
    Insoweit kann dahinstehen, ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Figur des "Ausblendens" eines Bewährungsvorsprungs(s. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017 - 2 VR 2.16 -, DVBl 2018, 521, zitiert nach juris) eine positive Berücksichtigung der vom Antragsteller während der faktischen Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts gezeigten Leistungen im Rahmen seiner Beurteilung ausschließt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2018 - 1 B 1466/18

    Erfordernis der Gewährleistung der Vergleichbarkeit für die Eignung aktueller

    Auszug aus OVG Saarland, 21.03.2019 - 1 B 331/18
    Gemessen an diesem Zeitraum stellt der eine Monat, um den der Beurteilungszeitraum des Antragstellers denjenigen des Beigeladenen überschreitet, eine lediglich marginale Zeitspanne dar.(vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2018 - 1 B 1466/18 -, juris, Rdnr. 23; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.1994 - 1 W 38/94 -, juris) Entscheidend ist, dass dieser Zeitraum nicht geeignet ist, einem der Konkurrenten einen nennenswerten Aktualitätsvorsprung zu ermöglichen.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2018 - 1 B 1466/18 -, juris-Rdnrn. 21 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2018 - 4 S 33.17

    Rechtsnatur der Mitteilung über die Auswahl eines anderen Bewerbers gegenüber

  • VG Saarlouis, 14.11.2017 - 2 L 1180/17

    Beförderung eines Richters; Zur Zulässigkeit einer offenen Ausschreibung

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2018 - 4 S 277/18

    Orientierung der dienstlichen Beurteilung eines Richters am Statusamt und nicht

  • OVG Saarland, 31.01.2020 - 1 B 206/19

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Konkurrentenstreit zweier Bewerber in der

    Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.(BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 5.15 -, juris, Rdnr. 9; Beschluss des Senats vom 21.3.2019 - 1 B 331/18 -, juris, Rdnr. 50, unter Hinweis auf BVerwG a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 24.9.2019 - 6 CE 19.1749 -, juris, Rdnr. 10).
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